Untersuchungsstrategie, Probenahme, Analytik

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AbfallwirtschaftsFakten 23 - Untersuchung von Böden mit Belastungen durch sprengstofftypische Verbindungen (STV)

Unter sprengstofftypischen Verbindungen (STV) werden Stoffe verstanden, die i. d. R. zur Herstellung von Kampfmitteln eingesetzt wurden, diese sind insbesondere Trinitrotoluol (TNT) und seine Zwischenprodukte aus der Produktion und deren Abbauprodukte, außerdem Hexogen (RDX), Octogen (HMX), Nitropenta (PETN), Pikrinsäure (PA) und Dinitrobenzol (DNB). Die STV werden gemeinsam mit den pulvertypischen Verbindungen (PTV) unter dem Begriff der explosivstofftypischen Verbindungen (ETV) zusammengefasst. PTV sind Verbindungen, die bei der Herstellung von Treibladungspulvern zum Einsatz kommen, z. B. Nitrocellulose, Nitroglycerin und diverse Pulvergelatinatoren und -stabilisatoren. Die größten ETV-Verunreinigungen im Boden sind in der Kriegs- (insbesondere Produktion) bzw. Nachkriegszeit (Vernichtung von Kampfmitteln) entstanden. Je nachdem, ob diese Stoffe beispielsweise im 1. oder 2. Weltkrieg eingesetzt wurden und ob diese aus der Produktion (Zwischen bzw. End- und Abbauprodukte) bzw. der Vernichtung von Kampfmitteln (End- und Abbauprodukte) in den Boden gelangt sind, liegt ein unterschiedliches Stoffspektrum vor. Aufgrund der bisher in Niedersachsen gesammelten Erfahrungen (insbesondere bei Sprengplatzsanierungen mit STV-Belastungen) orientieren sich diese AbfallwirtschaftsFakten vorwiegend an den typischen Belastungsmustern von STV auf Sprengplätzen.

ALEX Informationsblatt 06 Untersuchung des Parameters AOX nach DIN 38414 T.18 (S18)

Das Informationsblatt beschreibt die Problematik bezüglich der Erfassung und Identifikation organischer Halogenverbindungen mit dem Parameter AOX (adsorbierbare organisch gebundene Halogene) im Boden.

ALEX Informationsblatt 08 Einsatz und Bewertung von Mischproben bei Böden

Mit diesem Informationsblatt wird auf die möglichen Fehler bei der Bewertung durch den Einsatz von Bodenmischproben im Rahmen von Altlastenuntersuchungen hingewiesen. Es wird erläutert, unter welchen Bedingungen Mischproben eingesetzt werden können und in welchem Zusammenhang der Einsatz nicht zulässig ist.

ALEX Informationsblatt 10 Vorgehensweise bei der Bestimmung des Phenolgehaltes

Das Informationsblatt liefert Hinweise für eine gestufte Vorgehensweise zur Bestimmung des Phenolgehaltes im Boden und beschreibt die vorhandenen Analyseverfahren sowie mögliche Störungen bei der Analyse.

ALEX Informationsblatt 15 Erkundung von Altablagerungen, Hinweise zur Untersuchungsstrategie

Das Informationsblatt enthält Empfehlungen zum Untersuchungsumfang bei der Erkundung von Altablagerungen. Für jeden der fünf voraussichtlich relevanten Wirkungspfade werden Hinweise zur Anzahl der Beprobungspunkte und der Probennahmetiefe gegeben. Für gasförmige Emissionen (Deponiegas) werden weiterführende Informationen zu den möglichen Probennahme- und Analyseverfahren bereitgestellt.

ALEX Informationsblatt 18 Anforderungen an die Bodenprobenahme und deren Dokumentation

Ziel des Informationsblattes ist die Verfahrensweise bei der Bodenprobennahme kurz darzustellen und mit den Vorgaben der "Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz" ("KA5 kurz") zu verbinden. Für die Planung und Durchführung der Bodenprobennahme werden vier Formblätter zur Verfügung gestellt (Probennahmestrategie und Probennahmeplan, Standortbeschreibung, Profilbeschreibung sowie Dokumentation der Probennahme).

ALEX Informationsblatt 21 Hinweise zur Beurteilung von PAK – Gemischen in kontaminierten Böden

Kontaminationen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) im Altlastenbereich betreffen immer ein Gemisch von PAK-Einzelsubstanzen. In diesem Informationsblatt ist die Vorgehensweise zur Bewertung solcher PAK-Gemischen mittels Benzo[a]pyren als Leitsubstanz aufgeführt. Wesentlich für die Bewertung sind die vorläufigen Prüfwerte für B[a]P für den Wirkungspfad Boden-Mensch, bei deren Ableitung auch die kanzerogene Wirkung weiterer PAK-Einzelsubstanzen aus dem Gemisch der 16 EPA-PAK berücksichtigt ist, sowie die PAK-Kontaminationsmuster im Boden, die als Grundlage der Prüfwertableitung dienten (Kokereien, Gaswerkstandorten und Teermischwerken/Teeröllagern).

ALEX Informationsblatt 33 Mindestanforderungen an den Umfang von Gutachten im Rahmen von orientierenden Untersuchungen und Detailuntersuchungen

Im Rahmen dieses ALEX-Informationsblattes wird eine Mustergliederung mit dem Mindestleistungsumfang eines Gutachtens definiert. Diese soll Gutachtern als Handlungshilfe zur Gewährleistung von einheitlichen Qualitätsstandards von Gutachten und Berichten zu Untersuchungen nach § 9 BBodSchG dienen.

ALEX Merkblatt 01 Untersuchungsparameter für die abfall- und wasserwirtschaftliche Untersuchung

Bei der Erkundung von Altstandorten und Altablagerungen, die einer Branche zugeordnet werden können, sind die branchenspezifischen Parameter nach den Webanwendungen BKAT (Branchenkatalog zur historischen Erhebung von Altstandorten) bzw. XUMA-A (XUMA Analysenplan) der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zu untersuchen. Wenn die Branche oder die Verdachtsparameter unbekannt sind, richtet sich der Parameterumfang nach den Stufen 1 und 2 dieses Merkblattes.

Bewertungshilfen bei der Gefahrenverdachtsermittlung in der Altlastenbehandlung - ergänzt um Werte aus der Novell. BBodSchV

Im Laufe der stufenweisen Erkundung von altlastverdächtigen Flächen fallen erstmals bei der ˈOrientierenden Untersuchungˈ aktuelle Analysenergebnisse von Schadstoffkonzentrationen in Umweltmedien an. Entsprechend der Zielstellung der Orientierenden Untersuchung nach Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind diese darauf zu prüfen, ob sie den bestehenden Gefahrenverdacht als hinreichend bestätigen und damit den Handlungsbedarf einer Detailuntersuchung begründen. Die Prüfung soll insbesondere auch durch einen Vergleich der Messwerte mit Prüf- oder Maßnahmenwerten erfolgen, die für die Wirkungspfade Boden – Mensch, Boden – Nutzpflanze und Boden – Grundwasser im Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für einige Parameter aufgelistet sind. Diese Prüf- oder Maßnahmenwerte sind damit verbindlich geregelt.