Unter sprengstofftypischen Verbindungen (STV) werden Stoffe verstanden, die i. d. R. zur Herstellung von Kampfmitteln eingesetzt wurden, diese sind insbesondere Trinitrotoluol (TNT) und seine Zwischenprodukte aus der Produktion und deren Abbauprodukte, außerdem Hexogen (RDX), Octogen (HMX), Nitropenta (PETN), Pikrinsäure (PA) und Dinitrobenzol (DNB). Die STV werden gemeinsam mit den pulvertypischen Verbindungen (PTV) unter dem Begriff der explosivstofftypischen Verbindungen (ETV) zusammengefasst. PTV sind Verbindungen, die bei der Herstellung von Treibladungspulvern zum Einsatz kommen, z. B. Nitrocellulose, Nitroglycerin und diverse Pulvergelatinatoren und -stabilisatoren. Die größten ETV-Verunreinigungen im Boden sind in der Kriegs- (insbesondere Produktion) bzw. Nachkriegszeit (Vernichtung von Kampfmitteln) entstanden. Je nachdem, ob diese Stoffe beispielsweise im 1. oder 2. Weltkrieg eingesetzt wurden und ob diese aus der Produktion (Zwischen bzw. End- und Abbauprodukte) bzw. der Vernichtung von Kampfmitteln (End- und Abbauprodukte) in den Boden gelangt sind, liegt ein unterschiedliches Stoffspektrum vor. Aufgrund der bisher in Niedersachsen gesammelten Erfahrungen (insbesondere bei Sprengplatzsanierungen mit STV-Belastungen) orientieren sich diese AbfallwirtschaftsFakten vorwiegend an den typischen Belastungsmustern von STV auf Sprengplätzen.
Tabellenwerk mit Ableitungswerten der GFS der LAWA (2017) sowie die daraus abgeleiteten GFS-Werte (2017) der LAWA, Emax-Werte (Emax-GFS), Werte Emax-humatox und Grenzwerte der TrinkwV (2023)
Mit dem baden-württembergische Bewertungs- bzw. Priorisierungsverfahren wird formalisiert und vergleichend ein Gefährdungspotential ermittelt, das von einer Fläche auf die Schutzgüter ausgeht.
Die Erfassung von altlastverdächtigen Flächen ist der erste Schritt der stufenweisen Altlastenbearbeitung im Freistaat Thüringen und beinhaltet Erhebungen zu Sachverhalten über die Historie oder den Zustand von stillgelegten Industrie- und Gewerbebetrieben (Altstandorte) sowie von geschlossenen Abfallablagerungen (Altlablagerungen), die den Verdacht begründen können, dass der Betrieb von Anlagen bzw. das Ablagern von Abfällen zu einer Altlast geführt haben können.
Die Bearbeitung ist dabei durch ein stufenweises Vorgehen, beginnend mit der flächendeckenden Erfassung aller altlastverdächtigen Flächen über die Erkundung bis hin zur Sanierung gekennzeichnet (TMLNU 1995). Eine abgestufte Bearbeitung von altlastverdächtigen Flächen bietet die Möglichkeit • einen Überblick über die Gesamtzahl an altlastverdächtigen Flächen zu erhalten, • Aussagen bezüglich der von ihnen ausgehenden Gefährdungen zu treffen, • Gefahren für die Schutzgüter abzuwenden und • die finanziellen Mittel gezielt und effektiv einzusetzen. Die Abwicklung dieser Tätigkeiten greift auf verschiedene rechtliche und fachliche Grundlagen zurück, die nachfolgend in Hinblick auf die Erkundung und Untersuchung zusammengefasst sind.
Die Arbeitshilfe dient als Hilfestellung bei der Plausibilitätsprüfung von Gutachten und Sachverständigenberichten im Rahmen der Detailuntersuchung und soll die Arbeit der Wasserwirtschaftsämter und Kreisverwaltungsbehörden im Vollzug unter Wahrung einer hinreichenden Qualität der Bearbeitung erleichtern.
Bewertung von Gemischen polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) über den Leitparameter Benzo(a)pyren in Bezug auf den Wirkungspfad Boden-Mensch
Niedersächsischer PAK - Erlass Bewertung von Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bezüglich des Wirkungspfades Boden-Mensch. In der Regel ist davon auszugehen, dass - sofern erhöhte Benzo(a)pyren (BaP)-Gehalte im Boden angetroffen werden - andere (toxikologisch relevante) PAK in einem bestimmten Mischungsverhältnis vorliegen. Vor diesem Hintergrund hat der Altlastenausschuss (ALA) der LABO die Übernahme der folgenden Prüfwerte für Gemische von Polyzyklischen aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), vertreten durch Benzo(a)pyren (BaP) als Bezugssubstanz, bei der Novellierung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) empfohlen. Sie sind in Niedersachsen bis zu einer Regelung durch die BBodSchV anzuwenden.