Anwendungsempfehlung: Mecklenburg-Vorpommern (MV) oder Niedersachsen (NI) oder Nordrhein-Westfalen (NW) oder Rheinland-Pfalz (RP) oder Schleswig-Holstein (SH)
Unter sprengstofftypischen Verbindungen (STV) werden Stoffe verstanden, die i. d. R. zur Herstellung von Kampfmitteln eingesetzt wurden, diese sind insbesondere Trinitrotoluol (TNT) und seine Zwischenprodukte aus der Produktion und deren Abbauprodukte, außerdem Hexogen (RDX), Octogen (HMX), Nitropenta (PETN), Pikrinsäure (PA) und Dinitrobenzol (DNB). Die STV werden gemeinsam mit den pulvertypischen Verbindungen (PTV) unter dem Begriff der explosivstofftypischen Verbindungen (ETV) zusammengefasst. PTV sind Verbindungen, die bei der Herstellung von Treibladungspulvern zum Einsatz kommen, z. B. Nitrocellulose, Nitroglycerin und diverse Pulvergelatinatoren und -stabilisatoren. Die größten ETV-Verunreinigungen im Boden sind in der Kriegs- (insbesondere Produktion) bzw. Nachkriegszeit (Vernichtung von Kampfmitteln) entstanden. Je nachdem, ob diese Stoffe beispielsweise im 1. oder 2. Weltkrieg eingesetzt wurden und ob diese aus der Produktion (Zwischen bzw. End- und Abbauprodukte) bzw. der Vernichtung von Kampfmitteln (End- und Abbauprodukte) in den Boden gelangt sind, liegt ein unterschiedliches Stoffspektrum vor. Aufgrund der bisher in Niedersachsen gesammelten Erfahrungen (insbesondere bei Sprengplatzsanierungen mit STV-Belastungen) orientieren sich diese AbfallwirtschaftsFakten vorwiegend an den typischen Belastungsmustern von STV auf Sprengplätzen.
Das Informationsblatt enthält Empfehlungen zum Untersuchungs- und Parameterumfang bei der Erkundung von Tankstellengeländen. Es wird insbesondere auf die mögliche Relevanz der höher alkylierten einkernigen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Testbenzine) sowie von Methyl-tert-buthylether (MTBE) hingewiesen.
Das Informationsblatt enthält Empfehlungen zum Untersuchungsumfang bei der Erkundung von Altablagerungen. Für jeden der fünf voraussichtlich relevanten Wirkungspfade werden Hinweise zur Anzahl der Beprobungspunkte und der Probennahmetiefe gegeben. Für gasförmige Emissionen (Deponiegas) werden weiterführende Informationen zu den möglichen Probennahme- und Analyseverfahren bereitgestellt.
Mit dem Informationsblatt wird der Anwendungsbereich der Prüf- und Maßnahmenwerte gemäß BBodSchV und der Orientierungswerte gemäß ALEX-Merkblatt 02 abgegrenzt. Weiterhin werden Hinweise zur Bewertung von Bodenluftuntersuchungen gegeben. Zusätzlich umfasst die Arbeitshilfe das gleichnamige Infoblatt der LABO ("Bewertungsgrundlagen für Schadstoffe in Altlasten - Informationsblatt für den Vollzug", Stand Juni 2009).
Ziel des Informationsblattes ist die Verfahrensweise bei der Bodenprobennahme kurz darzustellen und mit den Vorgaben der "Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz" ("KA5 kurz") zu verbinden. Für die Planung und Durchführung der Bodenprobennahme werden vier Formblätter zur Verfügung gestellt (Probennahmestrategie und Probennahmeplan, Standortbeschreibung, Profilbeschreibung sowie Dokumentation der Probennahme).
Kontaminationen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) im Altlastenbereich betreffen immer ein Gemisch von PAK-Einzelsubstanzen. In diesem Informationsblatt ist die Vorgehensweise zur Bewertung solcher PAK-Gemischen mittels Benzo[a]pyren als Leitsubstanz aufgeführt. Wesentlich für die Bewertung sind die vorläufigen Prüfwerte für B[a]P für den Wirkungspfad Boden-Mensch, bei deren Ableitung auch die kanzerogene Wirkung weiterer PAK-Einzelsubstanzen aus dem Gemisch der 16 EPA-PAK berücksichtigt ist, sowie die PAK-Kontaminationsmuster im Boden, die als Grundlage der Prüfwertableitung dienten (Kokereien, Gaswerkstandorten und Teermischwerken/Teeröllagern).
Dieses Informationsblatt beschreibt die Landesstrategie für den Umgang mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in der Umwelt in Rheinland-Pfalz. Weiterhin liefert es ergänzende Hinweise und Erläuterungen zum „Leitfaden zur PFAS-Bewertung - Empfehlungen für die bundeseinheitliche Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmaterials“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (aktueller Stand: 21.02.2022), der mit Rundschreiben des MKUEM vom 24.10.2022 für den bodenschutz-, wasserschutz- und abfallrechtlichen Vollzug in Rheinland-Pfalz eingeführt ist. Damit werden die bisherigen Regelungen zur Bewertung und zum Umgang mit PFAS gemäß dem ALEX-Informationsblatt 29 „Per - und polyfluorierte Chemikalien (PFC) in der Umwelt“ des Landesamts für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU), Stand 2017 ersetzt.
Sanierungsziele bei grundwasserrelevanten Schadensfällen werden üblicherweise über Konzentrationen festgelegt; allerdings sind konzentrationsbezogene Grenzwerte wenig aussagekräftig bezüglich der tatsächlichen Größenordnung einer noch bestehenden Grundwassergefährdung bei fortgeschrittener Sanierung. Daher wird mit diesem Informationsblatt ein Bewertungsansatz über eine frachtbezogene Betrachtung in Rheinland-Pfalz eingeführt. Dieser richtet sich nach der Vorgehensweise aus dem Bericht Untersuchungsstrategie Grundwasser – Leitfaden zur Untersuchung bei belasteten Standorten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Karlsruhe, September 2008).
Bei einer von der RWE Transportnetz Strom GmbH (heute: Amprion GmbH) veranlasste Untersuchung wurden zum Teil erhebliche Bodenbelastungen, vorrangig durch Blei und Zink, im nahen Umfeld von Stromleitungsmasten festgestellt. Als Ursache wurden insbesondere frühere Anstriche durch Bleimennige oder andere schwermetallhaltige Farben von Stromleitungsmasten identifiziert. Mit diesem Informationsblatt wird den Vollzugsbehörden ein Leitfaden für den behördlichen Umgang mit Bodenbelastungen im Umfeld von Stromleitungsmasten bereitgestellt.
Im Rahmen dieses ALEX-Informationsblattes wird eine Mustergliederung mit dem Mindestleistungsumfang eines Gutachtens definiert. Diese soll Gutachtern als Handlungshilfe zur Gewährleistung von einheitlichen Qualitätsstandards von Gutachten und Berichten zu Untersuchungen nach § 9 BBodSchG dienen.