Die Veröffentlichung beinhaltet eine Prognosebetrachtung, die mittels integrativem
Ansatz versucht, die Grundwassersanierung als Ganzes in die natürlichen und technischen
Einzelprozesse zu zerlegen.
GWKON -
Eine Auswertung von
durchgeführten Grundwasser-
sanierungen der Länder
und Ansätze zur Optimierung
zukünftiger Maßnahmen
Texte
20
07
ISSN
1862-4804
TEXTE
UMWELTFORSCHUNGSPLAN DES
BUNDESMINISTERIUMS FÜR UMWELT,
NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT
Forschungsbericht 200 23 249
UBA-FB 000786
von
Jörg Drangmeister
Prof. Dr.-Ing. habil. Jochen Großmann
GICON - Großmann Ingenieur Consult GmbH, Dresden
Dr. Achim Willand
Gaßner, Groth, Siederer & Coll., Berlin
Im Auftrag des Umweltbundesamtes
UMWELTBUNDESAMT
Texte
20
07
ISSN
1862-4804
GWKON –
Eine Auswertung von
durchgeführten Grundwasser-
sanierungen der Länder
und Ansätze zur Optimierung
zukünftiger Maßnahmen
Diese Publikation ist ausschließlich als Download unter
http://www.umweltbundesamt.de
verfügbar.
Die in der Studie geäußerten Ansichten
und Meinungen müssen nicht mit denen des
Herausgebers übereinstimmen.
Herausgeber: Umweltbundesamt
Postfach 14 06
06813 Dessau
Tel.: 0340/2103-0
Telefax: 0340/2103 2285
Internet: http://www.umweltbundesamt.de
Redaktion: Fachgebiet II 4.3
Jörg Frauenstein
Dessau, April 2007
Vorwort
Im Rahmen des Umweltforschungsplanes des BMU wurde in Zusammenarbeit mit 12 Bun-
desländern und dem Auftragnehmer, der GICON GmbH, Dresden, das nachfolgend veröf-
fentlichte Vorhaben durchgeführt.
Die Projektphasen 1 (Konzeption und Vorbereitung der Recherche) und 3 (Auswertung) wur-
den dabei mit Mitteln aus dem Umweltforschungsplan des BMU finanziert und das gesamte
Projekt auf Grundlage eines Werkvertrages durch das Umweltbundesamt fachlich und admi-
nistrativ begleitet. Die Fallsammlung von Grundwassersanierungsmaßnahmen, Gegenstand
der Projektphase 2, wurde von den beteiligten Bundesländern in die Projektbearbeitung ein-
gebracht und eigenständig finanziert.
Der ambitionierte Ansatz des Forschungsvorhabens verlangte nach einem umfangreichen
Datenhintergrund, der nur in enger Kooperation mehrerer Partner zu beschaffen und zu be-
arbeiten war.
An dieser Stelle sei der fachbegleitenden Projektgruppe und den Vertretern aus den beteilig-
ten Bundesländern ausdrücklich für die konstruktive und kollegiale Zusammenarbeit gedankt.
Nach dem Grundverständnis im UBA können im Abschlussberichte von Forschungsvorha-
ben Meinungen, Ansichten und Schlussfolgerungen durch den Auftragnehmer dargestellt
sein, die nicht zwangsläufig mit der Position des Auftraggebers übereinstimmen müssen.
Zudem war bei diesem konkreten Projekt die Erfüllung der vielgestaltigen Erwartungen aus
dem Kreise des projektbegleitenden Arbeitskreises nur konsensual lösbar und kann somit
punktuell von der Fachmeinung Einzelner abweichen.
Die vorliegende Dokumentation gibt ungekürzt die Ergebnisse des Forschungsvorhabens
und die Schlussfolgerungen des Forschungsnehmers wieder.
Eine Nachbearbeitung und Wertung der Ergebnisse durch den Auftraggeber bzw. den be-
gleitenden Arbeitskreis erfolgte in dieser Dokumentation nicht. Die Inhalte und Aussagen der
vorliegenden Veröffentlichung beinhalten daher auch keine abgestimmte Ländermeinung,
haben für das behördliche Handeln im Vollzug weder verbindlichen Charakter noch präjudi-
zieren sie mit dem Anhang 3 rechtlichen Tatbestände und Bewertungen im Hinblick auf
Grundwassersanierungsmaßnahmen.
Die Veröffentlichung beinhaltet weiterhin eine Prognosebetrachtung, die mittels integrativem
Ansatz versucht, die Grundwassersanierung als Ganzes in die natürlichen und technischen
Einzelprozesse zu zerlegen. Wir erwarten, uns mit diesen Ansatz der tatsächlichen Leis-
tungsfähigkeit und den differenzierten Grenzen einer Grundwassersanierungsmaßnahme
weiter zu nähern. Auch wenn sich der bislang erarbeitete Prognoseansatz einer Reihe von
pragmatischen Vereinfachungen insbesondere in der Modellierung von Bodenkörper, Aquife-
ren und chemisch, physikalisch und biologisch ablaufenden Prozessen bedient, identifiziert
er doch klar die möglichen Regulative, die Grundlage für eine detaillierte Einzelfallbetrach-
tung sein können.
Das Vorhaben hat eine Reihe von bereits bekannten Zusammenhängen bestätigt, die von
einer lückenhaften Standorterkundung vor Beginn der Sanierungsmaßnahme, über eine
nach wie vor unzureichende Falldokumentation bis hin zu der Dominanz von Einzelfallent-
scheidungen in der Sanierungspraxis reichen.
- 2 -
Es ist jedoch gelungen eine umfangreiche Sammlung von Grundwassersanierungs-
maßnahmen frei zugänglich zu machen, wie es sie in diesem Umfang in Deutschland und
wohl auch in Europa bislang nicht gibt. Der breite Querschnitt von verfügbaren, insbesondere
von neuen, innovativen Sanierungsverfahren konnte eben so wenig abgebildet werden wie
eine Ableitung von signifikanten Zusammenhänge für weitere Leitschadstoffe vorgenommen
werden konnte. Somit bleiben mit der vorliegenden Dokumentation Verallgemeinerungen auf
LCKW und „Pump and Treat“ Maßnahmen beschränkt.
Der nachfolgende Abschlussberichtes trägt den Originaltitel des Vorhabens „Kriterien
zur länderübergreifenden Bewertung von Grundwasserverunreinigungen“ der Auftrag-
nehmer GICON Großmann Ingenieur Consult GmbH, Dresden und Gaßner, Groth,
Siederer & Coll. Büro Berlin, die für die Bearbeitung des juristischen Teil verantwortlich
zeichneten,
Die Datenbank GWKON ist in der anonymisierten Version 1.4 frei verfügbar und steht im
Servicebereich von http://www.gicon.de
Login: gwkon_anon
Kennwort: anonym
zum Download bereit.
Jörg Frauenstein, II 4.3, Fachbegleiter
- 3 -
Berichts-Kennblatt
Berichtsnummer
1. UBA -FB.
2.
3.
4. Titel des Berichtes:
Kriterien zur länderübergreifenden Behandlung von Grundwasserschäden
5. Autor(en), Name(n), Vorname(n)
Drangmeister, Jörg, Dr. Großmann, Jochen, Dr. Willand, Achim
8. Abschlußdatum
03/2005
6. Durchführende Institution (Name, Anschrift)
GICON - Großmann Ingenieur Consult GmbH
Tiergartenstraße 48
01219 Dresden
9. Veröffentlichungsdatum
03/2007
_____________________________
10. UFOPLAN - Nr. 200 23 249
11. Seitenzahl 90
7. Fördernde Institution (Name, Anschrift)
Umweltbundesamt
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau
12. Literaturangaben
----
_____________________________
13. Tabellen und Diagramme
12
_____________________________
14. Abbildungen
41
15. Zusätzliche Angaben
Der Bericht besteht aus einem Textteil und einem Anhang
16 Kurzfassung
Mit dem Forschungsvorhaben sollten für ausgewählte Grundwassersanierungsfälle
• die zeitliche und quantitative Entwicklung der Schadstoffausbreitung,
• die Erreichbarkeit von Sanierungszielen im Grundwasserleiter,
• der Stand der Technik (verfahrens- bzw. anlagenbezogen) für aktive und passive Sanierungs- und
Sicherungsmaßnahmen im Grundwasser
vergleichend recherchiert und ausgewertet werden.
Im Ergebnis lag zur Auswertung die Datenbank GWKON mit 89 in sehr unterschiedlicher Qualität und Datendichte
dokumentierten Grundwasserschadensfällen mit Sanierungsmaßnahmen vor. Statistisch abgesicherte
Zusammenhänge konnten im Zuge der Auswertung lediglich für hydraulische Sanierungen von
Grundwasserschäden mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) erfolgen. Im zweiten
Arbeitsschritt erfolgte die gezielte Auswertung der Ergebnisse im Hinblick auf abgesicherte Schlussfolgerungen
und Umsetzung in den Handlungsleitfaden zum rechtskonformen Umgang mit Grundwasserschadensfällen.
Die Auswertung der Ergebnisse und die Erarbeitung des Handlungsleitfadens erfolgte in enger Zusammenarbeit
mit den für den rechtlichen Teil des Vorhabens beauftragten Juristen aus der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer &
Coll., Büro Berlin.
17. Schlagwörter
Grundwasser, Kontamination, Sanierung, Datenbank, Grundwasserschäden, Handlungsempfehlung,
Potenzialbetrachtung
18. Preis 19. 20.
Report - Coversheet
Report No.
1.
2.
3.
4. Report Title
Cross-national criteria for the management of groundwater contaminations
5. Author(s), Family Name(s), First Name(s)
Drangmeister, Jörg, Dr. Großmann, Jochen, Dr. Willand, Achim
8. Report Date
03/2005
6. Performing Organisation (Name, Adress)
GICON - Großmann Ingenieur Consult GmbH
Tiergartenstraße 48
01219 Dresden
9.Publication Date
03/2007
________________________________
10. UFOPLAN - Ref.No. 200 23 249
________________________________
11. No. of Pages 90
7. Sponsoring Agency (Name, Adress)
Federal Environment Agency
(Umweltbundesamt)
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau
Germany
12. No. of References ---
________________________________
13. No. of Tables, Diagr.
12
________________________________
14. No. of Figures
41
15. Supplementary Notes
The report contains a text and an annex component
16. Abstract
Within this research project the following aspects for selected groundwater remediation cases should be
comparatively inquired and evaluated:
• the timely and quantitative development of the contamination expansion
• the reachability of remediation goals in the aquifer
• the state of the art of techniques (method- and facility-related) for active and passive remediation and
safety measures in groundwater
The research and the evaluation was done based on a case collection for groundwater contaminations including
information on their remediation / safeguarding provided by the German States according to their respective
possibilities.
As result, 89 documented groundwater contaminations with remediation measures of strongly differing quality and
data density existed in the data base (GWKON) for evaluation.
Statistically sound coherences could only be identified in the scope of the evaluation of hydraulic remediation of
groundwater contaminations with volatile chlorinated hydrocarbons (VOC). In the second step, the results were
specifically evaluated in view of reliable conclusions.
Then the results were implemented in the guideline considering the legal approach to groundwater contaminations.
The evaluation of the results and the elaboration of the guideline was done in close cooperation with the lawyers of
the law office Gaßner, Groth, Siederer & Coll., Berlin, commissioned for the legal part of the project.
17. Keywords
groundwater, contamination, remediation, data base, groundwater damage, recommendation, potential
examination
18. Price 19. 20.
Inhaltsverzeichnis zum Endbericht
0 Zusammenfassung / Summary.....................................................................................7
1 Aufgabenstellung und Vorgehensweise .....................................................................12
1.1 Fachliche Aufgaben ....................................................................................................12
1.2 Juristische Aufgaben ..................................................................................................13
1.3 Phasen des Forschungsvorhabens ............................................................................14
1.3.1 Phase 1: Aufbau des Rechercherasters und Vorbereitung der Recherche................14
1.3.2 Phase 2: Eingabe von Schadensfällen durch die Bundesländer ................................15
1.3.3 Phase 3: Auswertung der Schadensfälle und Ableitung des Handlungsleitfadens ....15
2 Aufbau des Rechercherasters zur datenbanktechnischen Erfassung von
Schadensfällen ...........................................................................................................17
2.1 Grundlagen .................................................................................................................17
2.2 Beschreibung des Schadensfalls in Sachkategorien..................................................18
2.3 Erfassung komplexer Fachzusammenhänge mit dem Programm GWKON...............19
2.3.1 Allgemeine Angaben...................................................................................................19
2.3.2 Allgemeine Standortdaten ..........................................................................................20
2.3.3 Geologie / Hydrogeologie ...........................................................................................22
2.3.4 Allgemeiner GW-Chemismus .....................................................................................23
2.3.5 Schadensbild ..............................................................................................................23
2.3.6 Schutzgutsituation ......................................................................................................25
2.3.7 Sanierungsziele ..........................................................................................................25
2.3.8 Maßnahmen Boden/Bodenluft ....................................................................................27
2.3.9 Maßnahmen Grundwasser .........................................................................................28
2.3.10 Konzentrationsverläufe ...............................................................................................31
2.4 Programmoberfläche „GWKON“.................................................................................31
2.4.1 Installation und Identifikation ......................................................................................31
2.4.2 Auswertungsroutinen ..................................................................................................32
2.4.3 Bezug des Programms GWKON und der Fallsammlung............................................32
3 GWKON als Fallsammlung für Grundwasserschäden (Stichtag 31.05.2003) ............32
3.1 Grundsätzliche Struktur der Fallsammlung.................................................................32
3.2 Datenqualität und -quantität (Mindestdatenbestand)..................................................34
3.3 Schadensbild im Dreiphasensystem Boden – Wasser – Luft .....................................34
3.4 Hydrochemischer Schadenskontext ...........................................................................35
3.5 Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen mit ihren Betriebsprogrammen.................37
3.6 Erfassung der Maßnahmewirkungen..........................................................................40
- 4 -
3.6.1 Schadstoffaustrag.......................................................................................................40
3.6.2 Konzentrationsveränderungen im 3-Phasensystem Boden-Bodenluft-Grundwasser.41
3.6.3 Konzentrationsveränderungen im Grundwasserleiter.................................................41
3.7 Kostenzusammenhänge .............................................................................................44
3.8 Verwaltungs- und verfahrensrechtliche Aspekte ........................................................44
3.9 Rechtliche Basis der Sanierungsmaßnahmen............................................................44
3.10 Sanierungsziele Grundwasser....................................................................................45
3.11 Schlussbemerkung zu GWKON als Fallsammlung ....................................................45
4 Einführung in die Inhalte der qualitativen Auswertungsphase des
Forschungsvorhabens ................................................................................................46
5 Methodik und Begrifflichkeiten....................................................................................47
5.1 „Kriterien“ im Sinne des Forschungsvorhabens..........................................................47
5.2 Ansatz von Schadstoffpotenzialen..............................................................................48
5.3 Der Gefahrenbegriff ....................................................................................................49
5.4 Sanierungsziele ..........................................................................................................49
5.5 Sicherungs- und Dekontaminationsmaßnahmen........................................................50
5.6 Sanierungserfolg.........................................................................................................51
5.7 Fazit ............................................................................................................................51
6 Das Bilanzmodell ........................................................................................................52
7 Auswertungsmethodik an der Falldatenbank GWKON...............................................57
7.1 Statistische Auswertungen .........................................................................................58
7.2 Fallspezifische Auswertungen ....................................................................................59
8 Auswertung der in GWKON geführten Fallsammlung ................................................60
8.1 Auswertungsbegrenzende Datendefizite (Stichtag 31.05.2003).................................60
8.2 Hydrogeologischer Schadenskontext .........................................................................60
8.3 Hydrochemischer Schadenskontext ...........................................................................61
8.4 Schadensbild im Dreiphasensystem Boden – Wasser – Luft .....................................61
8.5 Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen mit ihren Betriebsprogrammen.................64
8.6 Erfassung der Maßnahmewirkungen..........................................................................65
8.6.1 Schadstoffaustrag.......................................................................................................65
8.6.2 Konzentrationsveränderungen im Grundwasserleiter.................................................69
8.7 Kostenzusammenhänge .............................................................................................75
8.8 Verwaltungs- und verfahrensrechtliche Aspekte ........................................................75
- 5 -
8.8.1 Rechtliche Basis der Sanierungsmaßnahmen............................................................75
8.8.2 Sanierungsziele und Sanierungserfolg .......................................................................76
8.9 Ermittlung von Schadstoffpotenzialen aus dem Datenbestand ..................................77
9 Ergebnisse..................................................................................................................78
9.1 Bestimmende Kriterien bei hydraulischen LHKW-Sanierungen .................................78
9.1.1 Transfer Haftwasserraum - Nutzporenraum ...............................................................79
9.1.2 Kontamination im Anstrom..........................................................................................81
9.1.3 Kontamination im Abstrom..........................................................................................82
9.1.4 Kontamination in der ungesättigten Bodenzone .........................................................82
9.1.5 Kontamination des Bodens in der gesättigten Bodenzone .........................................83
9.2 Prüfung ausgewählter Einzelfälle ...............................................................................84
9.2.1 Fall 45 .........................................................................................................................86
9.2.2 Fall 50 .........................................................................................................................87
10 Schlussbemerkungen .................................................................................................88
10.1.1 Schlussfolgerungen für den Leitfaden ........................................................................88
10.1.2 Schlussfolgerungen für die Fallsammlung GWKON...................................................89
Anhänge
(1) Entwurf eines ersten Fragebogens zur Erhebung von Grundwassersanierungsmaßnah-
men, UBA 1999
(2) Endfassung des Rechercherasters zur Erfassung von Grundwasserschäden, deren
Randbedingungen und durchgeführter Sanierungsmaßnahmen (nach der Länder-
abstimmung)
(3) Rechtliche Analyse der Rahmenbedingungen für die Behandlung von Grundwasser-
schäden
(4) Eingabemaske des Bilanzmodells
(5) Darstellungen zu den geologischen Normalprofilen der Fälle in GWKON
(6) Typkurven ausgewählter Schadensfälle
(7) Handbuch des Programms „GWKON 1.4“
(8) Handlungsleitfaden
- 6 -
Kriterien zur länderübergreifenden Behandlung von Grundwasserschäden
0 Zusammenfassung / Summary
Von 2001 – 2004 wurde von GICON als Forschungsnehmer das mit Bundes- und Lan-
desmitteln geförderte UBA Forschungsvorhaben „Länderübergreifende Kriterien zur
Behandlung von Grundwassersanierungen“ unter der FKZ-Nr. 200 23 249 bearbeitet.
Mit dem Forschungsvorhaben sollten u.a. für ausgewählte Grundwassersanierungsfälle
• die zeitliche und quantitative Entwicklung der Schadstoffausbreitung,
• die Erreichbarkeit von Sanierungszielen im Grundwasserleiter,
• der Stand der Technik (verfahrens- bzw. anlagenbezogen) für aktive und passive
Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Grundwasser
vergleichend recherchiert und ausgewertet werden.
Grundlage der Recherchen und Auswertungen bildete eine Fallsammlung für Grund-
wasserschadensfälle mit Angaben zu deren Sanierung/Sicherung, die von den am
Vorhaben teilnehmenden Bundesländern gemäß deren jeweiligen Möglichkeiten beizu-
steuern war.
Das Vorhaben gliederte sich in folgende Phasen:
Phase 1: Aufbau des Rechercherasters und Vorbereitung der Recherche (Pro-
gramm „GWKON“)
Ausgehend von einem vorliegenden Fragebogen zur Erfassung von Grundwassersa-
nierungsfällen wurde ein komplexes Datenbanksystem mit benutzerfreundlichen Ein-
gabemasken und Auswertungsroutinen durch GICON entwickelt und zur Durchführung
der Recherchen für den Aufbau der Fallsammlung den teilnehmenden Bundesländern
zur Verfügung gestellt.
Phase 2: Eingabe von GW-Schadens- und Sanierungsfällen durch die Bundes-
länder
Nach Fertigstellung des Programms „GWKON“ und Vorstellung der Funktionen und
Anforderungen in der Länderarbeitsgruppe erfolgte in den teilnehmenden Bundeslän-
dern die Eingabe von Schadensfällen in das Datenbanksystem.
Mehrheitlich wurden Gutachterbüros mit der Aufarbeitung von ausgewählten Fallbei-
spielen betraut.
Phase 3: Auswertung der Schadensfälle und Ableitung eines Handlungsleitfa-
dens
Die Ergebnisse der Datenauswertung wurden grafisch, tabellarisch und textlich aufbe-
reitet. Sie geben zum einem einen Überblick über das in der Datenbank gespeicherte
Datenmaterial, zum anderen stellen sie die Grundlage für die Präzisierung der Auswer-
tung dar.
- 7 -
Im Ergebnis lag zur Auswertung eine Datenbank mit 89 in sehr unterschiedlicher Quali-
tät und Datendichte dokumentierten Grundwasserschadensfällen mit Sanierungsmaß-
nahmen vor.
Die Fallsammlung ist dabei kein repräsentatives Abbild der in den teilnehmenden
Bundesländern stattfindenden Grundwassersanierungen, sondern allein be-
stimmt vom Interesse sowie von den personellen, rechtlichen und wirtschaftli-
chen Möglichkeiten der einzelnen Bundesländer, Grundwasserschadensfälle in
das Forschungsvorhaben einzubringen.
In keinem Falle sollten die aktuellen Dateninhalte der Datenbank GWKON heran-
gezogen werden, allgemeine Aussagen zum Sanierungsgeschehen am Schutz-
gut Grundwasser in der Bundesrepublik Deutschland abzuleiten.
Statistisch abgesicherte Zusammenhänge können sich im Zuge der Auswertung ledig-
lich für hydraulische Sanierungen von Grundwasserschäden mit leichtflüchtigen chlo-
rierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) ergeben, die in der zum 31.05.2003 vorliegenden
Fallsammlung etwa 80 % der dokumentierten Schäden ausmachen.
Im zweiten Arbeitsschritt erfolgte die gezielte Auswertung der Ergebnisse im Hinblick
auf abgesicherte Schlussfolgerungen und Umsetzung in den Handlungsleitfaden zum
rechtskonformen Umgang mit Grundwasserschadensfällen.
Die Auswertung der Ergebnisse und die Erarbeitung des Handlungsleitfadens erfolgte
in enger Zusammenarbeit mit den für den rechtlichen Teil des Vorhabens beauftragten
Juristen aus der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll., Büro Berlin.
Folgende Fragestellungen dominierten die Auswertung der Daten:
Welche Kriterien bestimmen den Verlauf und den Erfolg von Sanierungsmaßnahmen?
Lassen sich Sanierungsverläufe als Szenario prognostizieren?
Zur Ermittlung der Kriterien und vergleichenden Abbildung von Sanierungsverläufen
bei hydraulischen Maßnahmen mit Leitschadstoff LHKW wurde auf der Basis eines Bi-
lanzmodells ein Berechnungsinstrument geschaffen, das die Wirkung der theoretisch
relevanten Randbedingungen auf den Sanierungsverlauf im Schadensherd vereinfacht
darstellt.
Grundlage des Berechnungsinstrumentes sind Bilanzbetrachtungen.
Verschiedenste Fallkonstellationen und insbesondere die Wirkungssensitivität der Va-
riation verschiedener Parameter für den Sanierungsverlauf sind so auf vereinfachte
Weise als Szenario vergleichbar.
Anhand des Bilanzmodells wurde zunächst aufgezeigt, welche Kriterien in erster Linie
den Verlauf, die Effizienz und den erzielbaren Erfolg einer LHKW-Sanierung im
Grundwasser bestimmen. Besondere Bedeutung haben hierbei die den Schadstoffaus-
trag beschreibende Kennlinie und die den Konzentrationsverlauf im Grundwasser des
Sanierungsbereiches beschreibende Kurve.
Bei der Analyse von Austragskurven und Konzentrationsverläufen hydraulisch sanierter
LHKW-Schadensfälle konnte aufgezeigt werden, dass die Wechselwirkungen der bo-
denmechanischen Kennwerte, die die Strömungsdynamik im Grundwasserleiter
- 8 -
bestimmen, mit dem Entnahmeregime einer Grundwasserentnahme die Effizienz, den
Verlauf und letztendlich den Aufwand für eine Maßnahme bestimmen.
Weiterhin wurde aufgezeigt, dass Restkontaminationen im Boden, ob in der gesättigten
oder ungesättigten Zone, selbst bei geringen Schadstoffpotenzialen das Erreichen von
Sanierungszielwerten in Größenordnung der Geringfügigkeitsschwellen in den von der
Fallsammlung belegten Sanierungszeiträumen von bis zu 15 Jahren praktisch unmög-
lich machen.
Diese im Zuge des Forschungsvorhabens abgeleiteten Zusammenhänge erfordern
sowohl im Rahmen der Schadenserkundung, der Gefahrenbewertung, der Findung von
Sanierungszielen und folgerichtigen Ableitung von Sanierungszielwerten, in der Maß-
nahmeplanung und -umsetzung sowie in der Entscheidung über ein Maßnahme-Ende
eine von der bisherigen Praxis abweichende, auf die aktuelle Rechtslage abgestimmte
Herangehensweise, die im Handlungsleitfaden systematisch beschrieben wird.
Die Datenauswertung hat weiterhin gezeigt, dass ohne Bedienung des für eine qualifi-
zierte Auswertung erforderlichen Mindestdatenbestandes im Programmsystem
GWKON nur eine eingeschränkte Quantifizierung der Kriterien zur Behandlung von
Grundwassersanierungen erfolgen konnte.
Es sollte daher eine weitere Pflege und Ergänzung dieser Datenbank um weitere
Grundwasserschadensfälle im Interesse aller fachlich Beteiligten erfolgen.
- 9 -
Cross-national criteria for the management of groundwater contaminations
Summary
Between 2001 and 2003, GICON has developed “Cross-national criteria for the man-
agement of groundwater contaminations” being a research project (FKZ-No. 200 23
249) of the Federal Environmental Protection Agency financed by Federal and State
means. Within this research project the following aspects for selected groundwater
remediation cases should be comparatively inquired and evaluated:
• the timely and quantitative development of the contamination expansion
• the reachability of remediation goals in the aquifer
• the state of the art of techniques (method- and facility-related) for active and
passive remediation and safety measures in groundwater
The research and the evaluation was done based on a case collection for groundwater
contaminations including information on their remediation / safeguarding provided by
the German States according to their respective possibilities.
The project is structured in the following phases:
Phase 1: Installation of a inquiry register and preparation of the inquiry (program
“GWKON”)
Based on a questionnaire for the registration of groundwater remediation cases, a
complex data base system with user-friendly input masks and evaluation routines was
developed by GICON and made available to the German States for the performance of
the inquiry.
Phase 2: Input of groundwater contaminations and remediation cases by the
States
Following the completion of the program “GWKON” and the presentation of its func-
tions and requirements to the States` working group, the groundwater contamination
data were entered into the data base system by the participating States.
The majority of the selected case studies were processed by assigned consulting
agencies.
Phase 3: Evaluation of the contaminations and derivation of a guideline
The results of the data evaluation were processed graphically, tabularly and textual,
providing an overview of the data material stored in the data base, on the one hand,
and a basis for the specification of the evaluation on the other.
As result, 89 documented groundwater contaminations with remediation measures of
strongly differing quality and data density existed in the data base for evaluation.
The case collection is no representative picture of the groundwater remediation
carried out in the German States. Instead, it is exclusively determined by the in-
terests as well as the human resources, and the legal and economical possibili-
ties of the single States to contribute the groundwater damages to the research
- 10 -
project.
The present data of the data base GWKON should never be used to derive gen-
eral statements regarding the remediation activities at the receptor groundwater
in Germany.
Statistically sound coherences can only be identified in the scope of the evaluation of
hydraulic remediation of groundwater contaminations with volatile chlorinated hydro-
carbons (VOC), which in the case collection at hand (state 31st of May 2003) amount
to approximately 80% of the documented damages.
In the second step, the results were specifically evaluated in view of reliable conclu-
sions.
Then the results were implemented in the guideline considering the legal approach to
groundwater contaminations.
The evaluation of the results and the elaboration of the guideline was done in close co-
operation with the lawyers of the law office Gaßner, Groth, Siederer & Coll., Berlin,
commissioned for the legal part of the project.
The third step of the research project was predominantly focused on the following
questions:
Which criteria determine the course and the success of remediation measures?
Can the course of remediation be predicted in form of scenarios?
A calculation instrument was developed based on a balance model for the determina-
tion of the criteria and the prognosis of remediation courses in case of hydraulic meas-
ures with the main contaminant VOC. This calculation instrument allows for a simplified
presentation of the effect of the theoretically relevant boundary conditions on the reme-
diation course in the hot spot.
Basis for the calculation instrument are balance considerations.
Different case constellations and particularly the sensitivity of the effect of the variation
of different parameters for the remediation course are thereby comparable in form of an
abstract scenario.
Based on the balance model, at first, the criteria predominantly determining the course,
the efficiency and the achievable success of the VOC-remediation in groundwater were
identified. In this context, the characteristic line for the pollutant emission and the curve
describing the concentration development in the groundwater of the remediation area
are of particular importance.
Analysing the emission curves and the concentrations development of hydraulically
remediated VOC-contaminations showed, that the interactions of soil-mechanical prop-
erties defining the hydraulic dynamics in the groundwater, and the regime of the
groundwater withdrawal determine the efficiency, the course and finally the expenses
of a measure.
Further, it was demonstrated, that residual contaminations in soil, being in the satu-
rated or in the unsaturated zone, even in case of lower contaminant potentials, hinder
- 11 -
the achievement of remediation targets in the order of magnitude of insignificance val-
ues (German threshold values for groundwater quality) within a remediation timeframe
of up to 15 years.
These coherences derived in the research project require an approach deviating from
the present practice and aligned with the present legal circumstances as described in
the guideline. This applies to the contamination investigation, the risk assessment, the
identification of remediation goals and consequent derivation of remediation target val-
ues, the planning of measures and their implementation as well as to the decision upon
the closure of a measure.
Moreover, the evaluation of the data has shown, that without the use of a minimum da-
ta set required for the qualitative evaluation, the program system GWKON could only
achieve a limited quantification of the criteria for the treatment of groundwater remedia-
tion.
Hence, the data base should be further managed and completed in the interest of all
professional stakeholders.
1 Aufgabenstellung und Vorgehensweise
1.1 Fachliche Aufgaben
Eine Vielzahl von Altlasten in den alten und neuen Bundesländern ist durch großräu-
mige Grundwasserverunreinigungen gekennzeichnet. Die Erforderlichkeit von Gefah-
renabwehrmaßnahmen (und somit die Einstufung als Altlast) ergibt sich in diesen Fäl-
len häufig aufgrund des bereits eingetretenen Grundwasserschadens sowie der von
diesem ausgehenden weiteren Gefahren für meistens im Grundwasser - Abstrom ge-
legene Schutzgüter.
Ziel des Vorhabens war die Entwicklung fachlicher und rechtlicher Grundlagen für die
Entwicklung eines länderübergreifenden Konzeptes zum Umgang mit bestehenden
Grundwasserschäden in Form eines Handlungsleitfadens.
Gemäß der Leistungsbeschreibung sollten mit dem Untersuchungsvorhaben
• die zeitliche und quantitative Entwicklung der Schadstoffausbreitung,
• die Erreichbarkeit von Sanierungszielen im Grundwasserleiter,
• der Stand der Technik (verfahrens- bzw. anlagenbezogen) für aktive und passive
Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Grundwasser
recherchiert und ausgewertet werden.
Es sollten die Effekte einer Reihe schadensspezifischer Faktoren auf den Verlauf, die
Ergebnisse und Kosten durchgeführter und laufender Sanierungsmaßnahmen bzw. auf
die Schadstoffausbreitung im Grundwasser beurteilt werden.
Grundlage der Recherchen und Auswertungen sollte eine Fallsammlung für Grund-
wasserschadensfälle mit Angaben zu deren Sanierung / Sicherung bilden, die von den
einzelnen am Vorhaben teilnehmenden Bundesländern gemäß deren jeweiligen Mög-
lichkeiten beizusteuern war.
Aus der vorgenannten Auswertung sollten Empfehlungen für die Planung, die Durch-
- 12 -
führung, die Beendigung von Grundwassersanierungen und allgemein zu beachtende
Rahmenbedingungen bei Maßnahmen am Schutzgut Grundwasser abgeleitet und für
die Praxis formuliert werden, um die verfahrenstechnische und wirtschaftliche Effizienz
bei Sanierungs-/Sicherungsmaßnahmen besser abschätzen zu können.
Insbesondere sollten Empfehlungen zu folgenden Punkten abgegeben werden:
• Fachtechnische Beurteilungshilfe für oder gegen eine Sanierungsentscheidung (Auf-
stellen von konkreten Kriterien)
• Empfehlungen für die Schadenserkundung und Eignungsuntersuchungen
• Beurteilungshilfe und Kriterien für die Ableitung von Sanierungszielen (Zielwerte für
die tolerablen Schadstoffrestkonzentrationen im Grundwasserleiter) auf der Grund-
lage der hydrogeologischen und verfahrenstechnischen Rahmenbedingungen
• Formulierung der Anforderungen an die Planung, Durchführung und Begleitung von
Grundwassersanierungsmaßnahmen (Qualitätssicherung), Anforderungen an Pro-
benahme, Berichtswesen, Nachsorge und Langzeitüberwachung
• Aufstellen eines Kriterienkataloges für den Abbruch einer (aktiven) Grundwassersa-
nierungs-/Sicherungsmaßnahme
• Art und Umfang der Einbeziehung von Beteiligten.
1.2 Juristische Aufgaben
Die juristischen Aufgaben wurden durch Rechtsanwalt Dr. Achim Willand, Anwaltsbüro
Gaßner, Groth, Siederer & Coll. mit Sitz in Berlin bearbeitet.
Aus rechtlicher Sicht sollte bewertet werden, inwieweit sich die recherchierten und aus
fachlicher Sicht ergebenden technischen Möglichkeiten einer Grundwassersanierung
mit den aktuellen rechtlichen Anforderungen in Einklang bringen lassen. Auf Grundlage
der fachlichen Erkenntnisse sollten die rechtlichen Anforderungen konkretisiert und Lö-
sungsansätze für den Vollzug aufgezeigt werden.
Hierzu werden in einer rechtlichen Analyse, die diesem Abschlussbericht als Anhang
beigefügt ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Behandlung von Grundwas-
serschäden aufgearbeitet. Dort werden die rechtlichen Anforderungen an die Beurtei-
lung und Sanierung von Grundwasserschäden unter Einbeziehung der EU-
Wasserrahmenrichtlinie und der künftigen Tochterrichtlinie zum Grundwasserschutz
(Grundwasserrichtlinie) dargestellt. Ziel der rechtlichen Bewertung ist es, behördliche
Entscheidungsspielräume und Kriterien für die Ermessensausübung aufzuzeigen. Fer-
ner wird in der Analyse die Struktur und der Ablauf des behördlichen Erkenntnis-, Be-
wertungs- und Entscheidungsprozesses entwickelt.
Die rechtliche Analyse bildet die Basis für die juristischen Erkenntnisse, die an ver-
schiedener Stelle in den Abschlussbericht eingeflossen sind. Insbesondere sind die
Ergebnisse der Bewertungen in den inhaltlichen Rahmen und den Aufbau des Leitfa-
dens eingeflossen. Im Leitfaden sind die rechtlichen Kriterien mit den fachlichen Er-
kenntnissen und Auswertungsergebnissen verknüpft, die aus der Fallsammlung abzu-
leiten waren.
- 13 -
Juristische Aufgaben waren weiterhin bei der Entwicklung des Rechercherasters zu
bewältigen, um einen ausreichenden informationellen Rahmen für rechtlich einwand-
freie Sanierungsentscheidungen bilden zu können (siehe Ziffer 2.). Rechtliche Ge-
sichtspunkte flossen ferner, soweit möglich und sinnvoll, in die Entwicklung des Aus-
wertekonzepts und die Anwendung der Auswerteroutinen ein.
1.3 Phasen des Forschungsvorhabens
1.3.1 Phase 1: Aufbau des Rechercherasters und Vorbereitung der Recherche
Für die Durchführung der Recherche enthielt die Leistungsbeschreibung den Entwurf
eines Erfassungsbogens. Zunächst schienen alle wesentlichen Problemstellungen in
diesem Fragebogen berücksichtigt.
Zur Umsetzung in ein Datenbanksystem für die Eingabe und die statistischen Auswer-
tungen wurde eine Anpassung des Fragenkataloges an die geplanten Auswerterouti-
nen erforderlich. Daneben waren entsprechend den voneinander abweichenden Inte-
ressen und Vorstellungen der Vertreter der einzelnen in der Arbeitsgruppe beteiligten
Bundesländer komplexe und langwierige Anpassungen der Dateninhalte notwendig.
Im Ergebnis dieser Phase lag ein auf die Auswertung orientiertes und der DV-Erfas-
sung und -Auswertung angepasstes Rechercheraster vor.
Das Rechercheraster wurde mehrfach mit den Projektbeteiligten abgestimmt. Zur Ab-
leitung des Rechercherasters war des Weiteren eine enge Zusammenarbeit mit den
auf der Seite des Forschungsnehmers eingebundenen Juristen erforderlich. Es war zu
gewährleisten, dass die für die juristische Bewertung erforderlichen Beurteilungsdaten
mit benannt und im Rechercheraster hinreichend präzise abgefordert wurden.
Zur Datenerfassung wurde in Phase 1 des Vorhabens ein auf Microsoft-Access-
Treibern basiertes Datenbankmodul mit eigenständiger Programmoberfläche erstellt,
das eine DV-gestützte Erfassung in den Ländern sowie im weiteren eine problemlose
Zusammenführung der erfassten Daten ermöglicht (das Programm „GWKON“). Ge-
genstand der Programmoberfläche sind des Weiteren entsprechende Auswerterouti-
nen, die eine systematische Aufbereitung des Datenmaterials ermöglichen. Dabei wur-
den sowohl statistische als auch fallspezifische Abfragen mit der Abfrage von Verknüp-
fungen realisiert. Dabei kam dem Aspekt der fallspezifischen Abfrage eine erhebliche
Bedeutung zu, da es für eine ganze Reihe von Sanierungsvarianten keinen hinrei-
chenden Datenpool gibt, der eine belastbare statistische Auswertung zulassen würde.
Bestandteil der Programmoberfläche sind weiterhin Routinen zur Plausibilitätsprüfung
der Daten.
Bezogen auf die vorgesehenen Auswertungen wurde die Beurteilung der Vollständig-
keit der Datenerfassung bezogen auf den Mindestdatenbestand implementiert („Daten-
prüfberichte). Diesem Aspekt kommt eine besondere Bedeutung zur Vorbereitung einer
statistischen Auswertung zu. Jede derartige Auswertung muss im Vorfeld auf die Zu-
lässigkeit der Nutzung statistischer Ansätze geprüft werden.
Die Datenbank wurde mit einer Benutzeroberfläche auf dem aktuellen Stand der Pro-
grammtechnik ausgestattet, die im Weiteren eine problemlose Nutzung des Systems
auch für Dritte zulässt.
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Das Datenbanksystem GWKON wurde so aufgebaut, dass es als ein weiter zu führen-
des Erfassungs- und Expertensystem genutzt werden kann. Das bedeutet, dass die Nut-
zung des Datenbanksystems nicht auf die Umsetzung des Forschungsvorhabens be-
schränkt bleiben soll, sondern dass die Datenbank auch im Nachgang zum Vorhaben
weiter gepflegt und gespeist werden kann. Denkbar wäre hier, dass die interessierten
Länder zukünftig entsprechende Vorgaben für die Sanierungspflichtigen zur Datenbereit-
stellung gemäß der Anforderungen der Datenbank machen. Das würde eine systemati-
sche Fortführung der Datenrecherche sowie eine einfache Nachbewertung ermöglichen.
Gleichzeitig würde damit gewährleistet werden, dass für zukünftige Bewertungen ein we-
sentlich belastbareres Datenmaterial zur Verfügung stehen würde, da die Datenerfas-
sung von Anbeginn gemäß der Vorgaben des Rechercherasters erfolgte.
Neben der Erstellung des Rechercherasters mit programmtechnischer Umsetzung ge-
hörte zur Vorbereitung der Recherche auch eine systematische Vorbereitung der Da-
tenerhebung mit Schulung der mit Dateneingaben beauftragten bzw. beschäftigten
Stellen nach Erfordernis.
1.3.2 Phase 2: Eingabe von Schadensfällen durch die Bundesländer
Nach Fertigstellung des Programms GWKON und Vorstellung der Funktionen und An-
forderungen in der Länderarbeitsgruppe erfolgte in den teilnehmenden Bundesländern
die Eingabe von Schadensfällen in das Datenbanksystem.
Mehrheitlich wurden Gutachterbüros mit der Aufarbeitung von ausgewählten Fallbei-
spielen betraut.
Größtenteils erfolgte die Eingabe in zwei Abschnitten; nach einer ersten Eingaberunde
mit Übermittlung der Fälle an den Forschungsnehmer kam es nach einer Mängelanaly-
se zur Überarbeitung/Ergänzung der Arbeiten und abschließender Übermittlung der
endredigierten Fälle.
Diese zweite Phase des Forschungsvorhabens dauerte im Wesentlichen von Septem-
ber 2002 bis Mai 2003, wobei einige wenige Fälle bereits vorher vorlagen.
1.3.3 Phase 3: Auswertung der Schadensfälle und Ableitung des Handlungsleitfadens
Schwerpunkt des ersten Arbeitsschrittes dieser Phase war die systematische Daten-
auswertung als Grundlage für den im Ergebnis zu erstellenden Handlungsleitfaden.
Im Rahmen dieser Phase waren insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
• Zusammenführung der im Rahmen Phase 2 erhobenen Daten in die Gesamtdaten-
bank
• Plausibilitätsprüfung der erhobenen Daten; Aussortieren nicht plausibler Daten. Die
nicht plausiblen Daten werden an das jeweilige Bundesland mit der Bitte zurückver-
wiesen, die erkannten Widersprüche zu klären. Die Daten wurden nicht grundsätz-
lich verworfen, da auch aus den Widersprüchen Erkenntnisse für die Ableitung des
Handlungsleitfadens gewonnen werden können. Es war jedoch zu gewährleisten,
- 15 -
dass widersprüchliche bzw. nicht plausible Datensätze nicht in die systematische
Auswertung einbezogen wurden.
• Vollständigkeitsprüfung der erhobenen Daten. Die Datensätze wurden hier zunächst
formal auf Vollständigkeit geprüft und dann gemäß dem Rechercheraster in Katego-
rien eingeteilt. Eine grundsätzliche Prüfung auf die Vollständigkeit und Eignung für
statistische Auswertungen war nicht sinnvoll, da diese Eignung von den konkreten
Parametern abhängt. Des Weiteren erfolgte eine statistische Vorprüfung, ob der Da-
tensatz eine statische Bewertung zulässt.
• Systematische Aufbereitung der Daten nach vorzugebenden Kenngrößen. Um einen
ersten Überblick für die Möglichkeiten und Grenzen der weiteren Datenaufbereitung
zu bekommen, erfolgte eine Ermittlung der Menge der für einzelne Kenngrößen und
Auswertungsziele als plausibel erkannten Datensätze. Derartige Kenngrößen waren
zum Beispiel ausgewählte Sanierungsverfahren sowie ausgewählte Schadstoffprofi-
le. Diese Mengenermittlung stellte eine wesentliche Grundlage für die Festlegung
des weiteren Aufarbeitungsalgorithmus dar. Wesentliches Ziel war es hierbei, die
Datensatzklassen zu ermitteln, die hinreichend groß sind, um eine statistische Aus-
wertung vorzunehmen.
Die Ergebnisse der Datenauswertung wurden grafisch, tabellarisch und textlich aufbe-
reitet. Sie geben zum einem einen Überblick über das in der Datenbank gespeicherte
Datenmaterial, zum anderen stellten sie die Grundlage für die Präzisierung der Aus-
wertung sowie die Ableitung des Handlungsleitfadens dar.
Im zweiten Arbeitsschritt erfolgte die gezielte Auswertung der Ergebnisse im Hinblick
auf abgesicherte Schlussfolgerungen und Umsetzung in den Leitfaden.
Die Auswertung der Ergebnisse und die Erarbeitung des Leitfadens erfolgten in enger
Zusammenarbeit mit den für den rechtlichen Teil beauftragten Juristen. Basierend auf
der oben beschriebenen Ergebnisaufbereitung erfolgte zunächst eine systematische
Auswertung der Untersuchungsergebnisse.
Ziel der Auswertung waren dabei insbesondere folgende Fragestellungen:
• Bewertung der technischen Machbarkeit (= Eignung) von Sanierungsmaßnahmen.
Die Auswertung wurde dabei systematisch unter Bezug auf wesentliche Kenngrö-
ßen des Schadensfalls (Schadstoffe, Grundwasserverhältnisse, Sanierungsziele)
vorgenommen. Zu betrachten waren hierbei sowohl Dekontaminationsverfahren, Si-
cherungsmaßnahmen als auch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, soweit sie
in der Fallsammlung vorlagen.
• Bewertung der Erreichbarkeit von Reinigungswerten in GW-Behandlungsanlagen
(technische Bewertung der Behandlungsanlage). Die Bewertung war dabei wieder
systematisch nach wesentlichen Kenngrößen der Grundwasserbehandlung vorzu-
nehmen, soweit sie für den Einzelfall formuliert waren (zu entfernende Schadstoffe,
Begleitstoffe, Reinigungsziele).
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• Bewertung der Kosten von Sanierungsmaßnahmen, soweit Angaben vorlagen. Die
Auswertung war dabei wiederum systematisch unter Bezug auf wesentliche Kenn-
größen des Schadensfalls vorzunehmen.
• Bewertung der Schadstoffausbreitung (Abmessungen und Konzentrationsverteilung
in der Fahne, Stabilität der Fahne, zeitliche und räumlichen Entwicklung der Schad-
stofffahne) in Abhängigkeit von den Angaben zur Konzentrationsentwicklung. Von
besonderem Interesse waren hier auch Aussagen zur zu erwartenden maximalen
Endgröße der Fahne.
• Schadstoffspezifische Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Einflussfaktoren
für den jeweiligen Sanierungsfall. Das bezieht sich sowohl auf die konkreten Stand-
ortbedingungen (Geologie, Hydrogeologie) als auch auf die Sanierungsrandbedin-
gungen.
• Ermittlung und Bewertung des Umfanges der Nachsorgemaßnahmen mit Bewertung
der Kosten für die Nachsorge, sofern hierüber Aussagen zum Einzelfall vorlagen.
Neben der auf die Ableitung von Sanierungsempfehlungen orientierten Auswertung der
Daten erfolgte des Weiteren eine Bewertung der Daten hinsichtlich der Vollständigkeit
für eine hinreichende Beurteilung der Sanierung. Aus dieser Auswertung ergaben sich
wesentliche Hinweise sowohl für den Leitfaden (Datenerfassung und Dokumentation)
als auch für die Vorgaben zu einer eventuell notwendigen erweiterten Datenerfassung
für die Fortschreibung der Datenbank.
Im Ergebnis der Auswertung sollten Aussagen insbesondere zu folgenden Punkten
abgegeben werden können:
• Stand der Sanierungstechnik zur Erreichbarkeit von üblichen Sanierungszielen im
Grundwasser
• Erfordernis von Sanierungsmaßnahmen aufgrund vom Schadensbereich ausgehen-
der weitergehender Gefahren (Schadstoffausbreitung)
• Rahmenbedingungen für die Umsetzung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftli-
chen Sanierung
• Kriterien zum rechtskonformen Abbruch von laufenden Sanierungsmaßnahmen
Basierend auf den Auswertungsergebnissen wurde im Weiteren der Handlungsleitfa-
den als Arbeitshilfe zur Ableitung der verhältnismäßigen Sanierungsmaßnahmen bei
eingetretenen Grundwasserschäden abgeleitet. Der Leitfaden soll dabei eine Grundla-
ge für eine sachgerechte Bearbeitung von Grundwasserschadensfällen in der Praxis
darstellen.
2 Aufbau des Rechercherasters zur datenbanktechnischen Erfassung von Scha-
densfällen
2.1 Grundlagen
Bereits im Vorfeld des Forschungsvorhabens wurde auf Initiative des Landes Nord-
rhein-Westfalen ein Erfassungsbogen für Grundwassersanierungen erarbeitet. Dieses
- 17 -
Dokument ist als Anhang 1 beigelegt.
Dieser Erfassungsbogen war Grundlage beim Aufbau des Rechercherasters.
Nicht nur aus fachlicher, sondern auch aus rechtlicher Sicht sind bei der Beurteilung
von Grundwasserschäden und bei Entscheidungen über ihre Sanierung eine Vielzahl
von Gesichtspunkten und Informationen zu würdigen. Welche Informationen relevant
sind, hängt allerdings auch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Soweit
datenbanktechnisch umsetzbar, umfasst das Rechercheraster daher möglichst viele
der in typischen Schadensfällen rechtlich sowie fachlich zu berücksichtigenden Ge-
sichtspunkte.
Als wesentliche Erweiterung (neben den komplexen Anforderungen der DV-
technischen Umsetzung) sind die Berücksichtigung des Dreiphasensystems Boden-
Wasser-Luft sowie die Dokumentation von Monitoringdaten zur Beschreibung von
Konzentrationsveränderungen im Sanierungsverlauf zu nennen.
Die tabellarische Endfassung des mehrfach diskutierten und abgeänderten Recherche-
rasters ist ebenfalls im Anhang (Anhang 2) enthalten.
Erweiterungen und gesteigerte Differenzierung werden im Vergleich der beiden Doku-
mente deutlich.
2.2 Beschreibung des Schadensfalls in Sachkategorien
Das Rechercheraster ist als oberste Gliederungsebene in sog. Sachkategorien einge-
teilt. Jede Sachkategorie beschreibt einen Aspekt des Schadensfalles, der in sich in-
haltlich abgeschlossen ist. Somit ergibt sich bereits in der Phase der Datenerhebung
eine klare Strukturierung, welche Daten zu erheben sind und in der Auswertung ein
schneller Zugriff auf die dokumentierten Daten gemäß der Interessenlage des Auswer-
tenden.
Schadensfälle werden in folgenden Sachkategorien inhaltlich beschrieben:
• Allgemeine Angaben
• Allgemeine Standortdaten
• Geologie / Hydrogeologie
• Allgemeiner GW-Chemismus
• Schadensbild
• Schutzgutsituation
• Sanierungsziele
• Maßnahmen Boden/Bodenluft
• Maßnahmen Grundwasser
• Konzentrationsverläufe
Damit ist es mit Hilfe des Programms GWKON und dessen Eingabemasken möglich,
Grundwasserverunreinigungen mit allen relevanten Randbedingungen sowie den
- 18 -
Kenndaten aller Maßnahmen im Dreiphasensystem Boden-Wasser-Luft umfassend
darzustellen und einer Auswertung DV-technisch zugänglich zu machen.
2.3 Erfassung komplexer Fachzusammenhänge mit dem Programm GWKON
Im Folgenden werden die im Datenbanksystem abzulegenden Dateninhalte gegliedert
nach den Sachkategorien beschrieben.
Besonders hervorgehoben (rot / kursiv) sind die Informationen, die für die spätere
Auswertung des Schadensfalles und zur Ableitung des Handlungsleitfadens von be-
sonderer Bedeutung sind (Mindestdatenbestand).
2.3.1 Allgemeine Angaben
Hier werden Daten zur allgemeinen Einordnung des Schadensfalles abgefragt.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
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Eckdaten
Eingabeobjekt Erläuterung
Leitschadstoff Hier ist zunächst der den Schaden charakterisierende Schad-
stoff auszuwählen. Daneben können noch zwei weitere domi-
nante Schadstoffe ausgewählt werden.
Zeitpunkt oder Zeitraum der Scha-
densentstehung
Falls es sich um ein singuläres Ereignis handelte, oder aber
der Schaden innerhalb eines Jahres entstand, ist dieses Jahr
anzugeben. Ansonsten, soweit bekannt, ist der Zeitraum der
Schadensentstehung anzugeben.
Zeitpunkt der Schadensfeststellung Das Jahr, in dem der Schaden festgestellt wurde, ist an-
zugeben.
Sanierungsvereinbarung Falls eine Sanierungsvereinbarung besteht, ist deren Art aus-
zuwählen.
Auftraggeber von GW-
Sanierungsmaßnahmen
Rechts- und Kostenträger eventueller Sanierungsmaßnahmen
sind anzugeben. Falls bekannt ist auch die Kostenverteilung
zwischen den Kostenträgern anzugeben (als Betrag oder in
Prozenten)
Abnahme des Schadens Ist der Schaden bereits behördlich als saniert abgenommen,
so ist dies mit Begründung anzugeben.
Grundwassermonitoring Falls ein GW-Monitoring durchgeführt wird, ist dies an-
zugeben. Wenn ja, ist das Beginn-Jahr bzw., falls bereits ab-
geschlossen, auch das Endjahr anzugeben.
Widerspruchsverfahren Sollte ein Widerspruchsverfahren gegen eine Sanierungsan-
ordnung anhängig sein, ist dies anzugeben.
• Quellenlage
Eingabeobjekt Erläuterung
Vorliegende Daten Im Zuge der Dateneingabe sind hier, bezogen auf die bisheri-
gen Bearbeitungsphasen, die verwendeten Quellen ein-
zugeben. Neue Quellenzeilen werden über den Button "neuer
DS" erzeugt. Daneben werden noch das Veröffentlichungsjahr
und der Auftraggebertyp abgefragt. Nach Bedarf kann der
Auftraggeber auch namentlich benannt werden.
• Maßnahmen: Allgemeine Angaben
Eingabeobjekt Erläuterung
Allgemeines zu Maßnahmen im
Grundwasser, Boden und in der
Bodenluft
Hier wird abgefragt, ob für die genannten Medien Sanierungs-
ziele formuliert wurden, ob Sanierungsmaßnahmen bereits
durchgeführt werden oder (falls bekannt) geplant sind. Die ro-
ten Boxen steuern spätere Eingabemasken!
• Maßnahmen GW: Kostenträger
Eingabeobjekt Erläuterung
Tabelle Kostenträger der Maßnah-
men im Grundwasser
Falls bekannt sind hier Angaben zur Kostenträgerschaft der
GW-Maßnahmen zu machen. Es können prozentuale Beteili-
gungen oder Beträge eingegeben werden.
2.3.2 Allgemeine Standortdaten
Hier werden Daten zur Lage des Schadensortes und zu den Umfeldnutzungen abgefragt.
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Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
• Schadensort
Eingabeobjekt Erläuterung
Lage Schadensort Je nach den Belangen des Datenschutzes ist Schadensort ein-
gebbar.
Fläche der betroffenen Flurstücke
(Herd / Eintragsbereiche)
Die Größenordnung in m² ist anzugeben.
Geodätische Höhe des Schadens-
bereiches
Angabe der mittleren mNN-Höhe des Schadensbereiches
Typisierung der Schadensfläche Die Schadensfläche ist nach Altstandort – Altablagerung – De-
ponie u. s. w. zu typisieren.
• Randbedingungen
Eingabeobjekt Erläuterung
mittlere Grundwasserneubildung im Eintragsbe-
reich
Angabe in mm/a
mittlere Grundwasserneubildung im Fahnenbereich Angabe in mm/a
mittlerer Jahresniederschlag im Schadensbereich Angabe in mm/a
Grad der Versiegelung im Eintragsbereich Angabe in %
Grad der Versiegelung im Fahnenbereich Angabe in %
Gibt bzw. gab es wasserwirtschafliche Nutzungen
im Umfeld des Schadensbereichs?
Falls ja wird eine zusätzliche Karteikarte ein-
geschaltet. (Gesteuerte Maske)
sensibelste Nutzung
(aktuell/geplant)
Angabe der sensibelsten Nutzung in Eintragsbe-
reich und Abstromrichtung (aktuell oder geplant)
Art und Abstand der nächsten Vorflut Auswahl der Art, Abstand in m und Wasserfüh-
rung [m³/s]
Lage zu Schutzgebieten Abstand und Richtung zu den versch. Arten
von Schutzgebieten ist anzugeben
Ergänzend ist jeweils anzugeben, ob nach behördlicher Einschätzung bzw. Feststel-
lung eine Nutzungsgefährdung vorliegt.
• Eigentümer
Eingabeobjekt Erläuterung
Eigentümer der betroffenen Flurstü-
cke (Eintragsbereiche)
Der Eigentümertyp ist auszuwählen. Ggf. kann er auch na-
mentlich benannt werden.
Flächennutzung
Eingabeobjekt Erläuterung
Flächennutzung im Eintragsbereich Angabe der Flächennutzung zur Zeit der Schadensentste-
hung, heute und geplant.
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• Wasserwirtschaftliche Nutzung
Hier geht es um allgemeine wasserwirtschaftliche Nutzungen vor dem Hintergrund
möglicher Schutzgutgefährdungen.
Eingabeobjekt Erläuterung
gibt bzw. gab es wasserwirtschafli-
che Nutzungen im Umfeld des Scha-
densbereichs?
Falls ja sind die Nutzungsarten, Entnahmetiefen, Abstand
und Richtung sowie Zeitrahmen der Nutzung anzugeben
(gesteuerte Maske)
2.3.3 Geologie / Hydrogeologie
Hier werden Daten zu den Untergrund- und Grundwasserverhältnissen abgefragt.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
• Allgemeine Angaben
Eingabeobjekt Erläuterung
Allgemeine Angaben Die größte aufgeschlossene Teufe im Schadensbereich ist anzugeben
sowie die ungefähre Anzahl der Aufschlusspunkte.
Qualitativ ist anzugeben, ob die Schichtabfolge als homogen zu be-
zeichnen ist; Erläuterungen falls nicht sind einzugeben.
Hydrogeologie Der Flurabstand ist in seinen min-max-Werten für den Schadensbe-
reich, sowie in seiner jahreszeitlichen Schwankung (für den mittleren
GW-Flurabstand im Schadensbereich) anzugeben. Daneben interes-
siert der Beobachtungszeitraum (in Jahren).
Allgemeines zu den GWL Die Druckverhältnisse für den oberen GWL sind anzugeben.
Der Schutzgrad des oberen GWL ist auszuwählen.
Ob hydraulische Verbindungen zwischen GWL bestehen, ist an-
zugeben. Erläuterungen sind eingebbar.
• Geologisches Regelprofil
Eingabeobjekt Erläuterung
Regelprofil Für die Eintragsbereiche ist das geologische Regelprofil tabellarisch
aufzubauen. Neben Hauptbestandteilen der Schicht und Attributen ist
die Unterkante der Schicht (in m unter GOK) anzugeben sowie der
Durchlässigkeitsbereich (kf-Wert) auszuwählen.
Daneben ist die Schicht ggf. als Auffüllung zu kennzeichnen.
Das Feld „Abfolge“ ermöglicht es, erst nachträglich die Reihenfolge der
Schichten einzugeben, zu ändern, oder aber Schichten nachträglich
einzufügen.
Verlässt man die Sachkategorie und kehrt zurück, sind die Schichten
wieder nach Abfolge sortiert.
• Grundwasserleiter
Eingabeobjekt Erläuterung
Grundwasserleiter Der GWL ist zu typisieren und die Mächtigkeitsbandbreite im Scha-
densbereich anzugeben. Als weitere Kennwerte werden die Durchläs-
sigkeitsklasse sowie die sich aus Mächtigkeit des GWL und nutzbarem
Porenvolumen ergebende Austauschmenge in m³/m² abgefragt.
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Das Feld „Abfolge“ ermöglicht es, erst nachträglich die Reihenfolge der
GWL einzugeben, zu ändern, oder aber GWL nachträglich einzufügen.
Verlässt man die Sachkategorie und kehrt zurück, sind die GWL wieder
nach Abfolge sortiert.
GWL-Nummer kann nur eine ganze Zahl sein.
natürliches Fließregime im
Grundwasserleiter
Daneben sind für jeden GWL vorwiegende Fließrichtung (z.B. NW), ob
stabil oder instabil, das GW-Gefälle in Promille (gleichmä-
ßig/ungleichmäßig?) sowie die Abstandsgeschwindigkeit in m/d (homo-
gen/inhomogen?) einzugeben. Ein ggf. vorliegender vertikaler Gradient
(in cm/m) kann angegeben werden.
Beeinflussung durch Was-
serhaltungen / Entnahmen
Die Beeinflussung durch GW-Entnahmen ist, soweit bekannt, für die
betroffenen GWL mit Richtung, Abstand, Entnahmemenge (m³/a), er-
zielter maximaler Absenkung im Schadensbereich und Zeitrahmen der
Entnahme anzugeben. Wasserwirtschaftliche Nutzungen ohne Be-
einflussung des Fließregimes im GWL im Schadensbereich, sei es
wegen geringer Förderraten, kurzer Entnahmedauer oder zu weiter
Entfernung, interessieren hier nicht.
Für jede relevante Entnahme ist nach Vorwahl des GWL im oberen
Fenster und nach Fensterwechsel durch Klick in das Fenster Entnah-
men im GWL über die Schaltfläche „neuer DS“ ein Datensatz zu erzeu-
gen.
2.3.4 Allgemeiner GW-Chemismus
Hier werden Daten zum Grundwasserchemismus abgefragt.
Die Eingaben sind in folgender Karteikarte zu machen:
• Allgemeiner Grundwasser-Chemismus
Es ist anhand vorliegender Analysendaten nach Vorauswahl des GWL im oberen
Fenster eine Tabelle aufzubauen; die vorhandenen Messwerte sind parameterbezogen
je nach Entnahmeort den Kategorien Anstrom, Eintragsbereich, Fahne, Fahnenrand
oder Abstrom zuzuordnen. Daneben sind für jedes vorliegende Beprobungsjahr die
mittlere Konzentrationsgrößenordnung des Parameters sowie die ca. Anzahl der
zugrunde liegenden Messungen anzugeben.
2.3.5 Schadensbild
Angaben zum Schadensbild sind von zentraler Bedeutung für sämtliche weiteren Be-
wertungen der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und deren Erfolg.
Hier werden Daten zur qualitativen und quantitativen Beschreibung des Schadstoff-
inventars abgefragt.
Für die drei Medien Boden, Bodenluft und Grundwasser wird das Schadensbild vor der
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen erhoben (falls im Boden oder in der Boden-
luft bisher keine stattgefunden haben, interessiert der jeweilige Stand vor dem Beginn
von Maßnahmen im Grundwasser, ansonsten der aktuelle Kenntnisstand).
Generell werden für das vorhandene Schadstoffinventar lediglich charakterisierende
Konzentrationsgrößenordnungen (maximale – mittlere) abgefragt, die sich auf den je-
weils benannten Bereich (z.B. Eintragsbereich, Fahnenbereich) und dort wiederum be-
stimmte Zonen (z.B. gesättigte – ungesättigte, GWL 1 oder GWL 2 u. s. w.) beziehen.
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Volumen-/ Flächenangaben erfordern jeweils die Angabe einer sog. Kartierungsgrenze,
damit ist diejenige Schadstoffkonzentration gemeint, die den Körper begrenzt, der der
Volumen-/Flächenabschätzung zugrunde liegt.
Auch für die Flächen- und Volumenangaben werden keine gemessenen oder exakten
Werte erwartet, sondern gutachterlich eingeschätzte Größenordnungen.
Als Kartierungsgrenze ist die Konzentration des jeweiligen Schadstoffs zu wählen, für
die hinsichtlich der Isolinie / der Isofläche hinreichende Daten vorliegen. Sollte die Kar-
tierung des Schadensbildes im Rahmen der Gefährdungsabschätzung für den Sanie-
rungszielwert erfolgt sein, kann dieser als Kartierungsgrenze gewählt werden.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
• Boden
Hier sind Volumenangaben zum kontaminierten Boden getrennt nach Eintragsberei-
chen und außerhalb der Eintragsbereiche zu machen. Zwischen gesättigter und un-
gesättigter Bodenzone ist zu unterscheiden.
Eingabeobjekt Erläuterung
Eintragsbereiche Die Ausdehnung der Eintragsbereiche kann entweder als Flächen-
summe in einem Datensatz oder aber, wenn verschiedene Ein-
tragsbereiche wegen stark variierender Konzentrationen gegenein-
ander abzugrenzen sind, in mehreren Datensätzen eingegeben
werden.
• Bodenluft
Hier ist das Bodenvolumen insgesamt in Summe anzugeben, in dem sich belastete
Bodenluft ausgebreitet hat.
Eingabeobjekt Erläuterung
Migrationsbereiche
(Bodenluft)
Hier werden die Flächengrößen abgefragt, in denen sich belastete
Bodenluft ausgebreitet hat. Analog zum Boden kann hier zusammen-
gefasst oder differenziert nach Einzelflächen eingegeben werden.
• Grundwasser
Eingabeobjekt Erläuterung
Schadensumfang (gesamt) Neben den insgesamt in Eintragsbereich und Fahne je Schadstoff
von belastetem GW erfüllten Bodenvolumen (nicht Volumen des ent-
haltenen Wassers) wird die jeweilige mittlere Eintragstiefe mit Anga-
be des zugehörigen GWL abgefragt.
Zur Fahne sind Angaben zum horizontalen und vertikalen Ausbrei-
tungsverhalten schadstoffbezogen zu machen. Besonderheiten kön-
nen im Bemerkungsfeld eingegeben werden.
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Falls Schadstoffe in Phase vorliegen, ist für den Stoff die mittlere
Phasenstärke und betroffene Fläche, getrennt nach Eintragsbereich
und Fahne, anzugeben. Das insgesamt als Phase vorkommende
Schadstoffvolumen ist abzuschätzen und nach LNAPL und DNAPL
zu gliedern.
Transferzonen
(Grundwasser)
Für das Grundwasser werden zusätzlich die Flächen abgefragt, in
der es, ggf. über Sickerwässer, zum Schadstoffeintrag im Übergang
ungesättigte – gesättigte Bodenzone kommt.
Auch hier kann der Sachverhalt zusammengefasst in einem Daten-
satz oder differenziert nach Teilzonen eingegeben werden.
Schadensumfang (GWL –
Details)
Hier ist die Schadensverbreitung getrennt nach GWL aufzuschlüs-
seln.
Volumina werden mit den zugeordneten mittleren Konzentrationen
und der jeweiligen Kartierungsgrenze für Eintrag und Fahne abge-
fragt. Weiterhin sind Angaben zur Geometrie und Ausdehnung der
Fahne zu machen. Je schadstoffbelastetem GWL ist ein Datensatz
anzulegen.
2.3.6 Schutzgutsituation
Hier werden Daten zur Gefahrenlage im Schadensbereich abgefragt.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
• relevante Transferpfade
Eingabeobjekt Erläuterung
Transferpfade Getrennt nach Eintragsbereich und Fahne ist auszuwählen, welche
Transferpfade im vorliegenden Schadensfall relevant sind. Erläute-
rungen ergänzen die Angaben.
• Frachtbetrachtung
Eingabeobjekt Erläuterung
Frachtbetrachtung Sofern Frachtbetrachtungen (für die Situation ohne Sanierung) vor-
liegen, können für die verschiedenen Transferpfade die pro Jahr
transportierten Schadstoffmengen je Schadstoff angegeben werden.
• Schutzgutsituation
Eingabeobjekt Erläuterung
Schutzgutsituation Angaben zu Schutzgütern, ob eine Gefährdung durch den Schaden
vorliegt, sind mit zusätzlicher Erläuterung als Tabelle aufzubauen.
Es empfiehlt sich, zunächst für jedes Schutzgut einen Datensatz an-
zulegen, dann die Gefährdung anzugeben und zu erläutern.
2.3.7 Sanierungsziele
Hier werden Daten zu den für Boden, Bodenluft und Grundwasser formulierten Sanie-
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rungs- und Maßnahmenzielen abgefragt.
Es existieren folgende Karteikarten, bei denen jeweils analoge Eintragungen abgefragt
werden:
• Grundwasser
• Bodenluft
• Boden
Es befinden sich je Medium vier Teilfenster auf der Karteikarte:
Eingabeobjekt Erläuterung
Allgemeine Sanierungsziele
(gültig für den gesamten Scha-
den)
Für die drei Medien können die je Schadstoff festgelegten Sanierungs-
ziele, sofern sie für das Medium allgemein gelten, nebst Festlegungs-
zeitpunkt (Jahr) und Erläuterungen angegeben werden. Neben der
Erstfestlegung interessieren auch ggf. aktuelle Modifikationen.
Zonierte Sanierungsziele Falls Sanierungszielwerte für bestimmte Zonen des Schadensberei-
ches (gesättigte – ungesättigte Bodenzone, Herd, Fahne, differenziert
nach GWL u. s. w.) definiert wurden, sind diese hier neben der Zone
zu definieren. Daneben wird das Festlegungsjahr abgefragt.
Technische Sanierungsziele Falls technische Sanierungsziele (z.B. feste Aushubflächen/Tiefen,
Fördermengen oder –zeiten) oder aber Behandlungsziele festgelegt
wurden, sind hierzu Angaben mit Festlegungszeitpunkt zu machen.
Maßnahme – und Schutzziele Wurden für den Schaden die Sanierungsentscheidung und den
-umfang bestimmende Schutz- oder Maßnahmeziele festgelegt, so
sind sie hier verbal einzutragen.
- 26 -
2.3.8 Maßnahmen Boden/Bodenluft
Hier werden Daten zu den Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen für die Medien
Boden und Bodenluft abgefragt.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
• Sanierungsverfahren
Eingabeobjekt Erläuterung
Sanierungsverfahren Für die Medien sind Art des Verfahrens, Beginn bzw. Zeitraum der
Wirksamkeit (Monat/Jahr), Invest- und ggf. Betriebskosten anzugeben.
Ergänzende Angaben im Erläuterungsfeld.
• Sicherungsverfahren
Eingabeobjekt Erläuterung
Sicherungsverfahren Für die Medien sind Art des Verfahrens, Beginn bzw. Zeitraum der
Wirksamkeit (Monat/Jahr), Invest- und ggf. Betriebskosten anzugeben.
Ergänzende Angaben im Erläuterungsfeld.
• Sanierungserfolg
Eingabeobjekt Erläuterung
Sanierungserfolg Methode, Zeitpunkt und ggf. Kosten des Nachweises des Sanierungs-
erfolgs sind für die Medien anzugeben (falls erfolgt).
• Entnommene Schadstoffmenge [BL]
Eingabeobjekt Erläuterung
Entnommene Schadstoff-
menge Bodenluft
Die im Zuge der Sanierung entnommene Schadstoffmenge ist je rele-
vantem Schadstoff mit Zeitrahmen anzugeben/einzuschätzen.
• Massen & Abfallbilanz [B]
Eingabeobjekt Erläuterung
Massen & Abfallbilanz
Boden
Falls Boden ausgekoffert wurde sind die insgesamt bewegten Massen
in t sowie die Kosten des Tiefbaus (sofern bekannt) anzugeben. Wei-
terhin kann die Abfallbilanz Boden nach Z-Klassen eingegeben werden
(Tonnage und Entsorgungskosten).
• Entnommene / restliche Schadstoffmenge [B]
- 27 -
Eingabeobjekt Erläuterung
Entnommene / restliche
Schadstoffmenge Boden
Das im Zuge der Sanierung entnommene, abgebaute oder immobili-
sierte Schadstoffpotenzial ist je relevantem Schadstoff anzugeben/ein-
zuschätzen. Dabei ist nach gesättigter – ungesättigter Zone, Eintrags-
bereich und Fahne zu differenzieren.
Im gleichen Sinne ist für das verbliebene Restpotenzial zu verfahren.
2.3.9 Maßnahmen Grundwasser
Hier werden Daten zu Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen für das Medium
Grundwasser sowie Sanierungsverfahren und technische und technologische Details
abgefragt.
Zunächst sind allgemeine Angaben zu den eingesetzten Sanierungs-/Sicherungsverfahren
vorzunehmen (Verfahren, Einsatzbereich, Zeitrahmen des Einsatzes, Gesamtkosten).
Danach können in beliebiger Differenzierung für die Sparten Entnahmetechnologien –
Reinigungstechnologien (on-site und in-situ) eingesetzte Verfahren / Module mit den
jeweiligen Kenndaten, Betriebszeiträumen, verschiedenen Betriebsprogrammen mit
Verfügbarkeit des Moduls, den jeweils je Schadstoff ausgetragenen/gereinigten
Schadstoffmengen und deren technisch-analytischer Überwachung angegeben wer-
den. Angaben zu Invest-, Betriebs- und Wartungskosten sowie Bemerkungsfelder für
textliche Erläuterungen ergänzen die Eingabemasken.
Falls bereits Sanierungserfolge im Grundwasser zu verzeichnen sind, können diese auf
einer Karteikarte getrennt nach Herd und Fahne eingegeben werden.
Angaben zum Grundwassermonitoring verstehen sich je Schadstoff.
Daneben sind ergänzende Angaben zur Grundwasserverbringung sowie zum Abfallan-
fall im Rahmen der Grundwassersanierung zu machen.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
• Angewandte Verfahren
Eingabeobjekt Erläuterung
Sanierungsverfahren allg. Getrennt nach Herd und Fahne sind Verfahren, Einsatzzeiträume sowie
die Gesamtkosten des Verfahrens anzugeben.
Sicherungsverfahren allg. Verfahren, Wirksamkeitszeiträume sowie die Gesamtkosten des Ver-
fahrens sind anzugeben.
Hier wird nicht nach Herd und Fahne differenziert.
• Entnahme
Eingabeobjekt Erläuterung
- 28 -
Eingabeobjekt Erläuterung
Entnahmetechnologie [1] Die eingesetzte Entnahmetechnologie kann hier in beliebiger Differen-
zierung nach Technik, Anzahl, Invest-Kosten, Entnahmetiefen, GWL,
Lage zur Fahne und zum Herd, Angaben zu Problemen und Ausfällen
sowie allg. Bemerkungen eingegeben werden.
Betriebsprogramme [2] Für jede der unter [1] differenzierten Technologien bzw. Einsatzberei-
che können hier Angaben zu verschiedenen Betriebsprogrammen ge-
macht werden.
Neben Entnahmemengen, Betriebszeiträumen des Programms, Ver-
fügbarkeit der Technologie, Betriebs- und Wartungskosten sowie Zyk-
len der technischen und analytischen Überwachung können noch Be-
merkungen eingegeben werden.
Entnommene
Schadstoffmenge [3]
Für jeden der unter „Schadensbild“ inventarisierten Schadstoffe kann
die entnommene Schadstoffmenge für das unter [2] gewählte Betriebs-
programm der Technologie [1] für einen Zeitraum innerhalb der Ge-
samtdauer des jeweiligen Betriebsprogramms angegeben werden. Im
Extremfall kann für jeden Monat eines Betriebsprogramms die Aus-
tragsmenge eines Schadstoffs eingegeben werden (jeweils ein Daten-
satz pro Schadstoff und Monat)
• Reinigung (on-site)
Eingabeobjekt Erläuterung
Reinigungstechnologie [1] Die eingesetzte on-site eingesetzte Reinigungstechnologie kann hier in
beliebiger Differenzierung nach Technik bzw. Modul, Durchsatz, In-
vestkosten, Angaben zu Problemen und Ausfällen sowie allg. Bemer-
kungen eingegeben werden.
Betriebsprogramme [2] Für jede der unter [1] differenzierten Technologien bzw. Module können
hier Angaben zu verschiedenen Betriebsprogrammen gemacht werden.
Neben Durchsatzmengen, Betriebszeiträumen des Programms, Ver-
fügbarkeit der Technologie, Betriebs- und Wartungskosten sowie Zyk-
len der technischen und analytischen Überwachung können noch Be-
merkungen eingegeben werden.
Abgereinigte
Schadstoffmenge [3]
Für jeden der unter „Schadensbild“ inventarisierten Schadstoffe kann die
abgereinigte Schadstoffmenge für das unter [2] gewählte Betriebspro-
gramm der Technologie [1] für einen Zeitraum innerhalb der Gesamt-
dauer des jeweiligen Betriebsprogramms angegeben werden. Im Extrem-
fall kann für jeden Monat eines Betriebsprogramms die Austragsmenge
eines Schadstoffs eingegeben werden (jeweils ein Datensatz pro Schad-
stoff und Monat)
• Reinigung (in-situ)
Eingabeobjekt Erläuterung
in-situ-Technologie [1] Die eingesetzte in-situ-Technologie kann hier in beliebiger Differenzie-
rung nach versch. Techniken , Wirkungstiefen, Lage zum Herd und zur
Fahne, Investkosten, Angaben zu Problemen und Ausfällen sowie allg.
Bemerkungen eingegeben werden.
Betriebsprogramme [2] Für bestimmte der unter [1] differenzierten
Technologien können hier, falls sinnvoll und notwendig, Angaben zu
verschiedenen Betriebsprogrammen gemacht werden.
Neben Durchsatzmengen, Betriebszeiträumen des Programms, Ver-
fügbarkeit der Technologie, Betriebs- und Wartungskosten sowie Zyk-
len der technischen und analytischen Überwachung können noch Be-
merkungen eingegeben werden.
Entnommene Schadstoff-
menge [3]
Für jeden der unter „Schadensbild“ inventarisierten Schadstoffe kann
die entnommene Schadstoffmenge für das unter [2] gewählte Betriebs-
- 29 -
Eingabeobjekt Erläuterung
programm der Technologie [1] für einen Zeitraum innerhalb der Ge-
samtdauer des jeweiligen Betriebsprogramms angegeben werden. Im
Extremfall kann für jeden Monat eines Betriebsprogramms die Aus-
tragsmenge eines Schadstoffs eingegeben werden (jeweils ein Daten-
satz pro Schadstoff und Monat)
• Sanierungserfolg
Eingabeobjekt Erläuterung
Sanierungserfolg Methode, Zeitpunkt und ggf. Kosten des Nachweises des Sanierungs-
erfolgs sind für Herd und Fahne anzugeben (falls erfolgt).
• Monitoring
Eingabeobjekt Erläuterung
Monitoring Je überwachtem Schadstoff sind GWL, Prüfpunktanzahl, Zeitrahmen
des Monitorings und der Überwachungszyklus im angegebenen Zeit-
rahmen anzugeben. Inhaltliche Ergebnisse des Monitorings werden
unter Konzentrationsverläufe eingegeben!
• Überwachung (analytisch)
Eingabeobjekt Erläuterung
Betriebsprogramme [1] Aus allen eingegebenen Betriebsprogrammen der Grundwassersanie-
rung ist zunächst eines auszuwählen, um die analytische Überwachung
einzugeben.
Überwachung von... bis
[2]
Hier ist der Zeitrahmen zu spezifizieren, für den das Überwachungs-
programm innerhalb des Betriebsprogramms [1] zutrifft.
Analytische Überwa-
chungsparameter [3]
Für den unter [2] angegebenen Zeitrahmen sind hier die überwachten
Parameter einzugeben.
Beprobungsorte [4] Die dem zeitlich unter [2] und vom Parameterumfang unter [3] spezifi-
zierten Überwachungsprogramm sind die Beprobungsorte zuzuordnen.
• Überwachung (technisch)
Eingabeobjekt Erläuterung
Betriebsprogramme [1] Aus allen eingegebenen Betriebsprogrammen der Grundwassersanie-
rung ist zunächst eines auszuwählen, um die technische Überwachung
einzugeben.
Überwachung von... bis
[2]
Hier ist der Zeitrahmen zu spezifizieren, für den das Überwachungs-
programm innerhalb des Betriebsprogramms [1] zutrifft.
Technische Überwachung
Par. [3]
Für den unter [2] angegebenen Zeitrahmen sind hier die überwachten
Parameter einzugeben.
Beprobungsorte [4] Die dem zeitlich unter [2] und vom Parameterumfang unter [3] spezifizier-
ten Überwachungsprogramm sind die Überwachungsorte zuzuordnen.
- 30 -
• Grundwasserverbringung
Eingabeobjekt Erläuterung
Grundwasserverbringung Die Methoden der Grundwasserverbringung, deren Einsatzzeitraum
sowie die verbrachten Wassermengen sind neben den angefallenen
Kosten anzugeben.
• Abfallanfall
Eingabeobjekt Erläuterung
Abfallanfall Der im Zuge der Grundwassersanierung anfallende Abfall ist je Abfallart
(Auswahl der Abfallklasse nach EAK), Menge und Kosten je Betriebs-
jahr zu differenzieren.
2.3.10 Konzentrationsverläufe
Für die drei Medien sind vorhandene Messwerte als mittlere Konzentrationsgrößenordnung
für den jeweiligen Erhebungsmonat differenziert dem Messbereich (Ort) zuzuordnen. Zu-
sätzlich ist die ca. Anzahl der zugrunde liegenden Messpunkte je Messbereich anzugeben.
Da hier sowohl Messungen der Schadstoffe als auch von Parametern des allg. Grundwas-
serchemismus (der nur in mittleren Jahreswerten abgefragt wird) oder Anstrombelastun-
gen von Interesse sind, die nicht dem Schadstoffinventar des betrachteten Schadens zu-
zuordnen sind, erfolgt die Auswahl der Parameter aus der Gesamt – Parameter-
Auswahltabelle.
Da über die Auswertungsroutinen ein Vergleich der Austragsmengen an Schad-
stoffen mit deren Konzentrationsveränderung im Aquifer stattfindet, sollten die
Datendichten der beiden Parameter je Schadstoff aneinander angepasst sein.
Wenn also für die Austragsbilanzierung nur halbjährlich Werte erhoben werden, ist es
hinreichend, auch die Konzentrationsverläufe entsprechend grob zu beschreiben. Al-
lerdings sollte die typische Form der Konzentrationskurve dadurch nicht verschleiert
werden (z.B. starke Werteschwankungen je nach Grundwasserneubildung).
2.4 Programmoberfläche „GWKON“
2.4.1 Installation und Identifikation
Das Datenbanksystem GWKON läuft als Einzelplatzversion bei den jeweiligen Nutzern.
Es ermöglicht den Zugriff auf den derzeitigen Inhalt der Falldatenbank. Der Nutzer
kann selber Fälle unter dem jeweiligen Leitschadstoff anlegen. Die Fälle können nach
Bearbeitung dann exportiert werden, als E-Mail z.B. an andere Nutzer oder das UBA
übermittelt werden.
Eine erweiterte Fassung der Fallsammlung kann über das UBA verfügbar gemacht
werden, wenn eine signifikante Erweiterung der Fallsammlung erfolgte. Fälle können
für die Allgemeinheit durch das UBA nur in anonymisierter Form zugänglich gemacht
werden.
- 31 -
2.4.2 Auswertungsroutinen
Es sind allgemein-statistische Auswertungen (direkte Parameterkorrelation, auch multi-
faktoriell) und Auswertungen mit vorher durchzuführenden Berechnungen (Verknüp-
fung von Parametern und Daten aus Stoffdatenbank) zu unterscheiden.
Die Auswahl der zu korrelierenden Parameter kann durch den Auswertenden weitge-
hend frei erfolgen, bestimmte Vorgaben bzw. Standardabfragen wurden vorbereitet
(„SQL-Tool“).
Es ist möglich, bezüglich definierter Parametereigenschaften Klassenbildungen durch-
zuführen. Beispiel: alle Fälle mit Leitschadstoff MKW, Klassierung der Fälle mit Sanie-
rungsverfahren Bandskimmer.
Berechnungen erfolgen jeweils für bestimmte Zeitpunkte. Die für den Zeitpunkt (Mo-
nat/Jahr) angegebenen Daten zur Schadensausdehnung und die Daten zu Konzentra-
tionen werden unter Nutzung der Schichtprofildaten mit Auswahl von Porenvolumina
zur Potenzialberechnung (Ermittlung der Schadstoffmenge) herangezogen. Dies ge-
schieht für jeden Stoff, für den Konzentrationsdaten und Verteilungsdaten vorliegen.
Die Ergebnisse dieser Berechnungen müssen wiederum für allgemein-statistische
Auswertungen zur Verfügung stehen.
2.4.3 Bezug des Programms GWKON und der Fallsammlung
Programm und Fallsammlung können derzeit über die Homepage des Forschungs-
nehmers: www.gicon.de unter der Rubrik „Service“ heruntergeladen werden. Das
Passwort für die Login-Prozedur heißt „gwkon_anon“, das Kennwort „anonym“.
Mit dem Programm wird auch ein ausführliches Handbuch verfügbar gemacht.
3 GWKON als Fallsammlung für Grundwasserschäden (Stichtag 31.05.2003)
3.1 Grundsätzliche Struktur der Fallsammlung
Bis zum Stichtag waren 89 Fälle durch die teilnehmenden Länder übermittelt und in
GWKON importiert.
Die Grafiken veranschaulichen bereits deutlich den Schwerpunkt der übermittelten Fälle:
• 2/3 der Fälle beziehen sich auf LHKW als Leitschadstoff
• MKW / BETX als Leitschadstoff spielen bei 16 Fällen eine Rolle
- 32 -
• bei mehr als 80 von 89 Fällen handelt es sich um „klassische“ pump-and-treat-
Maßnahmen
Daraus ergeben sich wesentliche Einschränkungen für die weitere Bearbeitung /
Auswertung:
statistisch gesicherte Aussagen lassen sich aus der vorliegenden Fallsamm-
lung (vorbehaltlich der Prüfung von Korrelationen) nur für LHKW-
Schadensfälle ableiten, die mittels Grundwasserentnahme hydraulisch saniert
werden bzw. wurden
eingeschränkt vergleichende Aussagen sind für MKW/BTEX Schadensfälle
möglich, die ebenfalls vorwiegend hydraulisch saniert werden bzw. wurden
15 Fälle sind als Einzelfallbeispiele zu sehen und zu interpretieren
- 33 -
3.2 Datenqualität und -quantität (Mindestdatenbestand)
Die Auswertung bedient sich zur Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen Schadens-
fällen der gleichen Schadstoffgruppe Potenzialansätzen (Schadstoffmengen). Daraus
werden dann Kenngrößen für die Effizienz von Sanierungsmaßnahmen abgeleitet.
Grundlage der Potenzialermittlung sind vollständige Angaben zum Schadensbild vor
Maßnahmebeginn, zum Schadstoffaustrag im Zuge der Maßnahmedurchführung und
zur Konzentrationsentwicklung der Schadstoffe im Untergrund unter Wirkung der Maß-
nahme. Die letzteren Werte sind zeitabhängig zu sehen (Austragskurve und Konzent-
rationskurve).
Auf dieser Grundlage wurde ein Mindestdatenbestand definiert, der die Kennwerter-
mittlung für Schadstoffpotenziale vor Maßnahmebeginn ermöglicht. Die weitere Aus-
wertung ist dann abhängig von der Datendichte zum Austrag und zu den Konzentrati-
onsentwicklungen.
Es liegen also digitale (vorhanden / nicht vorhanden) und quantitative Kriterien für die
Auswertungsqualität vor.
Für die Prüfung der Berechnungsmöglichkeit von Schadstoffpotenzialen vor Maßnah-
mebeginn wurde eine automatisierte Routine in GWKON implementiert, deren Ergeb-
nisbericht über das Programm abrufbar ist.
3.3 Schadensbild im Dreiphasensystem Boden – Wasser – Luft
Ausführlich wird der Datenbestand im Zuge der Auswertung geprüft. An dieser Stelle
steht die quantitative Umsetzung der Anforderung, das Schadensbild in seinem Um-
fang einzuschätzen, im Vordergrund.
Bei zahlreichen Schadensfällen war es offenbar nicht möglich, den Schadensumfang
auch nur grob einzuschätzen:
• Schadensbereich Boden, gesättigte Zone keine Angaben in 57 Fällen
• Schadensbereich Boden, ungesättigte Zone keine Angaben in 33 Fällen
• Schadensbereich Grundwasser, Eintrag keine Angaben in 11 Fällen
• Schadensbereich Grundwasser, Fahne keine Angaben in 25 Fällen
• Schadensbereich Bodenluft keine Angabe bei 9 von 60 Fällen
Die folgende Grafik veranschaulicht, wie viele Phasen des 3-Phasen-Systems Boden-
Bodenluft-Grundwasser (für GW-Eintrag / Boden ungesättigte Zone / Bodenluft) in wie
vielen Fällen mit Angaben belegt wurden:
- 34 -
keine Angaben
1 Phase
2 Phasen
3 Phasen
4
12
46
27
Für den Fahnenbereich und die gesättigte Bodenzone ist die Datendichte nochmals
wesentlich geringer.
Bezüglich der Fahnengeometrie finden sich bei 67 Fällen Angaben, davon wird bei 13
Fällen zur Länge der Fahne keine Angabe gemacht.
Somit liegen etwa bei 60 % der Fälle Angaben zur Fahnengeometrie und zum Ausbrei-
tungsverhalten vor.
3.4 Hydrochemischer Schadenskontext
Angaben zum allgemeinen Grundwasserchemismus und dessen eventueller Verände-
rungen während der beschriebenen Grundwassersanierungsmaßnahmen wurden in
stark variierendem Maße gemacht. Die Grafiken veranschaulichen die Datenlage.
Die allgemeine Parameterverteilung mit Anzahl gemachter Angaben (bezogen auf den
Gesamtdatenbestand) stellt sich wie folgt dar:
Leitfähigkeit 661pH-Wert 625
Sauerstoffgehalt (mg/l) 469
Temperatur (°C) 432 Eisen ges. (mg/l) 216
Redoxpotential 210
Sulfat (mg/l) 165
Mangan (mg/l) 162
Nitrat (mg/l) 125
Ammonium (mg/l) 91
Carbonathärte 72
Calcium (mg/l) 58
DOC (mg/l) 45
CSB (mg/l) 17
Stickstoff (mg/l) 5
Eisen II (mg/l) 3
Leitfähigkeit, ph-Wert und Sauerstoffgehalt sowie die Temperatur dominieren die Ver-
teilung. Dies sind die klassischen Vor-Ort-Parameter.
Die spezifische Datendichte pro Fall und Jahr stellt sich im Histogramm so dar:
- 35 -
0 4 8 12 16 20 24 28 32
Angaben zum GW-Chemismus / Jahr
0
5
10
15
20
25
An
za
hl
de
rF
äl
le
vo
n
80
Unabhängig von der Parameteranzahl und dem Messort liegen also bei etwa der Hälfte
der Fälle weniger als 8 Angaben pro Jahr vor. Um allein den Sauerstoffgehalt im Ver-
gleich Anstrom – Herd – Fahne – Abstrom darzustellen, sind schon vier Angaben nötig.
Für die Fälle mit höherer Datendichte wurden für die Messorte die Dokumentationszeit-
räume analysiert.
- 36 -
1975 1980 1985 1990 1995 2000
Jahr
Fä
lle
Anstrom
Eintragsbereich
Fahne
Abstrom
Es wird deutlich, dass in den seltensten Fällen ein direkter Vergleich der Messorte in
ihrer Entwicklung möglich ist. Damit ist die Interpretation der Wechselwirkung „Ände-
rung der Schadstoffkonzentration – Änderung des allgemeinen Grundwasserchemis-
mus“ nur in ausgewählten Einzelfällen möglich.
3.5 Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen mit ihren Betriebsprogrammen
Insgesamt verteilen sich die dokumentierten Sanierungsdauern für die Einzelfälle ge-
mäß der folgenden Grafik:
- 37 -
Für die Entnahme wurde der Einsatz folgender Technologien beschrieben:
Technik Anzahl
Brunnen mit Unterwassermotorpumpe 288
Brunnen mit Saugpumpe 94
Vakuumlanze 25
Drainage mit Pumpensumpf 8
Lufthebeverfahren 5
Brunnen mit Ölfilterpumpe 2
Brunnen mit Bandskimmer 2
Für die Grundwasserreinigung kamen in den übermittelten Fällen folgende Technolo-
gien zum Einsatz:
Technik Anzahl
Aktivkohle-Adsorption 40
Luft-Strippen 37
Desorption 7
Enteisenung – Entmanganung 5
Flockung – Fällung 4
Leichtflüssigkeitsabscheider 4
UV-Oxidation 3
Adsorberharze 3
Biologische Reinigung 3
Ionenaustauscher 3
- 38 -
Technik Anzahl
Chemische Oxidation 2
Koaleszenzabscheider 2
Filtration 1
Sedimentation 1
Es wird deutlich, dass auch hier die „klassischen“ Verfahren in der Fallsammlung am
breitesten repräsentiert sind.
Betriebsprogramme wurden vor allem für die Entnahme differenziert eingegeben. Dar-
an ist der jeweilige Schadstoffaustrag gekoppelt. Bei den Reinigungstechnologien sind
meist keine eigenständigen und differenzierten Betriebsprogramme eingegeben, offen-
bar hatte die Reinigungsanlage den Durchsatz der Brunnen zu verkraften. Das Thema
gemischte Technologie mit differenziert zu betrachtenden Reinigungsleistungen spielt
in der vorliegenden Fallsammlung keine Rolle.
Die Dokumentationsdichte der Betriebsprogramme wird durch folgendes Histogramm
veranschaulicht.
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
Dauer Summe aller Betriebsprogramme [Jahre]
0
2
4
6
8
10
12
14
16
18
20
A
nz
ah
ld
er
Fä
lle
au
s
82
Die Grafik zeigt, dass z.B. bei 19 Fällen die dokumentierten Betriebsprogramme in
Summe eine Dauer von 0-5 Jahren haben. Für zwei Fälle liegt die Summe der doku-
mentierten Betriebsprogramme bei 70-75 Jahren.
Dies kommt dadurch zustande, dass im einzelnen Sanierungsfall für einzelne Sanie-
rungsbrunnen deren Durchsatzänderungen und der korrespondierende Schadstoffaus-
trag differenziert dargestellt wurden.
- 39 -
3.6 Erfassung der Maßnahmewirkungen
3.6.1 Schadstoffaustrag
Der Schadstoffaustrag ist eine entscheidende Größe zur Bewertung von Maßnahme-
wirkungen. Somit kommt der Interpretation von Austragskurven eine wesentliche Be-
deutung für dieses Forschungsvorhaben zu. Die in GWKON dokumentierte Datendich-
te für den Austrag veranschaulicht das folgende Histogramm.
Man erkennt, dass in der Hälfte der Fälle der Austrag mit weniger als 20 Datenpunkten
beschrieben wurde. Bei acht Fällen stehen für die Austragskurven mehr als 100 Da-
tenpunkte zur Verfügung.
0 50 100 150 200 250 300 350 400 450 500 550 600
Anzahl Angaben zum Austrag
0
5
10
15
20
25
A
nz
ah
ld
er
Fä
lle
vo
n
82
Bezieht man die Anzahl der Austragsdatenpunkte auf den Zeitraum, den sie beschrei-
ben, so ergibt sich eine spezifische Datendichte.
Dies wird anhand des Histogramms auf der Folgeseite erläutert.
Bei 62 Fällen stehen zur Beschreibung der Austragskurve weniger als zwei Datensätze zur
Verfügung. Differenziertere Austragskurven sind nur bei etwa zehn Fällen dokumentiert.
Histogramm zur Datendichte Schadstoffaustrag
- 40 -
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
Anzahl Angaben zum Austrag / Jahr
0
5
10
15
20
25
30
35
40
A
nz
ah
ld
er
Fä
lle
vo
n
82
3.6.2 Konzentrationsveränderungen im 3-Phasensystem Boden-Bodenluft-Grundwasser
Für eine Beurteilung der zeitabhängigen Wechselwirkungen (Potenzialübergänge) zwi-
schen den Schadstoffkonzentrationen in den Kompartimenten Boden – Bodenluft und
Grundwasser wird eine vergleichbare Datendichte benötigt.
Die Grafik zeigt auf, dass generell zur Schadstoffbelastung und Konzentrationsentwick-
lung im Boden für die Schadstoffgruppe der LHKW nur marginale Angaben vorliegen.
0
2
4
6
8
10
An
za
hl
A
ng
ab
en
50
100
200
400
600
Fälle
Bodenluft
Boden
Grundwasser
3.6.3 Konzentrationsveränderungen im Grundwasserleiter
Die Maßnahmewirkung, letztendlich der Sanierungserfolg bzw. die Annäherung an ein
- 41 -
Sanierungsziel, wird durch die Konzentrationsverläufe in den überwachten Zonen des
bzw. der Grundwasserleiter beschrieben.
Die Anzahl der Konzentrationsangaben insgesamt je Fall als Rangfolge sortiert darge-
stellt ergibt folgendes Bild:
1 4 7 10 13 16 19 22 25 28 31 34 37 40 43 46 49 52 55 58 61 64 67 70 73 76 79 82 85
Fallnummer (Sortierung)
0
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1.000
1.100
1.200
1.300
1.400
K
on
ze
nt
ra
tio
ns
an
ga
be
n
Es wird deutlich, dass unabhängig vom Messort und der Zahl der Parameter nur für
etwa 30 Fälle mehr als 100 Konzentrationsangaben vorliegen.
Auf die Messorte verteilen sich die Konzentrationsangaben insgesamt wie folgt:
Abstrom (seitlich der Fahne) 1364Abstrom (vor der Fahnenspitze) 796
Anstrom (Hintergrundbelastung) 891
Eintragsbereiche (Schadenszentrum) 3254
Fahne (hinteres Drittel) 1088
Fahne (Schwerpunkt) 1639
Fahne (vorderes Drittel) 1481
Fahnenspitze 337
Die Dokumentationszeiträume der 30 ausführlicher dokumentierten Fälle stellen sich
wie folgt dar:
- 42 -
1980 1985 1990 1995 2000 2005
Jahr
Fä
lle
Anstrom
Eintragsbereich
Fahne
Abstrom
Ein vollständiger Vergleich der Konzentrationsentwicklung an einzelnen Messorten
wird auch hier nur in Einzelfällen möglich sein.
Die Parameterverteilung der dokumentierten Konzentrationsverläufe im Grundwasser
zeigt folgende Tabelle:
Parameter Anzahl Angaben
LHKW 4981
Mineralölkohlenwasserstoffe 647
Arsen 558
PAK`s = Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (11) 513
BTEX 513
Chrom 463
Kupfer 346
Tetrachlorethen (Per) 252
Trichlorethen (Tri) 201
Phenole (14) 175
- 43 -
Chromate 168
Bor 160
Dichlorethen(1,2-) cis 125
Cadmium 121
Chrom(VI)-Verbindungen 114
Vinylchlorid 86
Nickel 78
Trichlormethan (Chloroform) 76
Trichlorethan(1,1,1-) 73
Fluoride 58
Quecksilber 57
Phosphate 52
Heterozyklische Verbindungen (18) 40
Ammoniumverbindungen 38
Methanol 37
Sulfate 29
POX 29
Phenol 27
Methyl-tertiär-Butylether (MTBE) 19
Nitrate 17
Gesamtergebnis 10053
Mit fast 5000 Wertangaben zu Konzentrationen im Grundwasser dominiert die Schad-
stoffgruppe der LHKW deutlich.
3.7 Kostenzusammenhänge
Kostenangaben für die Investition und den Betrieb der dokumentierten Maßnahmen
wurden nur in wenigen Einzelfällen gemacht. Daher werden Kostenaspekte aus der
Fallsammlung in der Auswertung nur am Rande berücksichtigt werden können.
3.8 Verwaltungs- und verfahrensrechtliche Aspekte
Die Datenfelder wurden weitgehend bedient.
3.9 Rechtliche Basis der Sanierungsmaßnahmen
Der rechtliche Kontext der dokumentierten Fälle wird in der Grafik veranschaulicht:
- 44 -
ohnenicht zuzuordnen
öff.-rechtl. Vertrag
Anordnung
freiw. Vereinbarung
23
5
10
43
9
3.10 Sanierungsziele Grundwasser
Für 21 Fälle sind keine Sanierungsziele dokumentiert. Dies deckt sich mit der Fallzahl,
für die kein rechtlicher Sanierungskontext definiert wurde.
Über Konzentrationen definierte Sanierungsziele Grundwasser liegen für 67 Fälle vor.
Insgesamt verteilen sich die gemachten Konzentrationsangaben, bezogen auf alle Pa-
rameter, wie folgt:
zonierte Sanierungsziele Boden
36
zonierte Sanierungsziele Bodenluft
10
zonierte Sanierungsziele Grundwasser
50 Allgemeine Sanierungsziele Boden 40
Allgemeine Sanierungsziele Bodenluft 35
Allgemeine Sanierungsziele Grundwasser 106
3.11 Schlussbemerkung zu GWKON als Fallsammlung
Im Ergebnis liegt zur qualitativen Auswertung Datenbank mit 89 in sehr unterschiedli-
cher Qualität und Datendichte dokumentierten Grundwasserschadensfällen mit Sanie-
rungsmaßnahmen vor.
Die Fallsammlung ist dabei kein repräsentatives Abbild der in den Bundeslän-
dern stattfindenden Grundwassersanierungen, sondern bestimmt vom Interesse
sowie von den personellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der
einzelnen Länder, Grundwasserschadensfälle in das Forschungsvorhaben ein-
zubringen.
Dies ist in der Phase 3, Auswertung der Daten und Ableitung des Handlungsleitfadens,
zu berücksichtigen.
In keinem Falle sollten die aktuellen Dateninhalte der Datenbank GWKON heran-
gezogen werden, allgemeine Aussagen zum Sanierungsgeschehen am Schutz-
gut Grundwasser in der Bundesrepublik Deutschland abzuleiten.
Statistisch abgesicherte Zusammenhänge können sich im Zuge der Auswertung ledig-
lich für hydraulische Sanierungen von Grundwasserschäden mit leichtflüchtigen chlo-
- 45 -
rierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) ergeben, die in der zum 31.05.2003 vorliegenden
Fallsammlung etwa 80 % der dokumentierten Schäden ausmachen.
4 Einführung in die Inhalte der qualitativen Auswertungsphase des Forschungs-
vorhabens
Die Ergebnisse der quantitativen Datenauswertung wurden bereits im 3. Kapitel des
Endberichtes grafisch, tabellarisch und textlich aufbereitet. Sie gaben zum einem einen
Überblick über das in der Datenbank gespeicherte Datenmaterial, zum anderen stellten
sie die Grundlage für die Präzisierung der Auswertung sowie die Ableitung der Hand-
lungsempfehlungen im Leitfaden dar.
Im zweiten Arbeitsschritt erfolgte die gezielte Auswertung der Ergebnisse im Hinblick
auf abgesicherte Schlussfolgerungen und die Umsetzung in den Leitfaden.
Die Auswertung der Ergebnisse und die Erarbeitung des Leitfadens erfolgten in enger
Zusammenarbeit mit den für den rechtlichen Teil beauftragten Juristen. Basierend auf
der oben beschriebenen Ergebnisaufbereitung erfolgte zunächst eine systematische
Auswertung der Untersuchungsergebnisse.
Durch die zum Teil sehr eingeschränkte Datendichte und aufgrund des Schwer-
punktes der Fallsammlung auf LHKW-Schäden, die durch pump-and-treat Ver-
fahren saniert werden/wurden, ergaben sich gegenüber dem ursprünglichen An-
spruch des Vorhabens erhebliche Einschränkungen beim beabsichtigten Um-
fang der Auswertung und der abzuleitenden Empfehlungen.
Auswertungen, die durch mangelnde Datendichte nicht geleistet werden konn-
ten, sind in der folgenden Aufstellung kursiv gestellt.
• Bewertung der technischen Machbarkeit (= Eignung) von Sanierungsmaßnahmen.
Die Auswertung wurde dabei systematisch unter Bezug auf wesentliche Kenngrö-
ßen des Schadensfalls (Schadstoffe, Grundwasserverhältnisse, Sanierungsziele)
vorgenommen. Zu betrachten waren hier, - soweit in der Datenbank als Fall doku-
mentiert-, sowohl Dekontaminationsverfahren, Sicherungsmaßnahmen als auch
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen.
• Bewertung der Erreichbarkeit von Reinigungswerten in GW-Behandlungsanlagen
(technische Bewertung der Behandlungsanlage) soweit in der Datenbank dokumen-
tiert. Die Bewertung war dabei wieder systematisch nach wesentlichen Kenngrößen
der Grundwasserbehandlung vorzunehmen (zu entfernende Schadstoffe, Begleit-
stoffe, Reinigungsziele).
• Bewertung der Kosten von Sanierungsmaßnahmen. Die Auswertung war dabei wie-
derum systematisch unter Bezug auf wesentliche Kenngrößen des Schadensfalls
vorzunehmen.
• Bewertung der Schadstoffausbreitung (Abmessungen und Konzentrationsverteilung
in der Fahne, Stabilität der Fahne, zeitliche und räumlichen Entwicklung der Schad-
stofffahne). Von besonderem Interesse waren hier auch Aussagen zur zu erwarten-
den maximalen Endgröße der Fahne.
- 46 -
• Schadstoffspezifische Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Einflussfaktoren für
den jeweiligen Sanierungsfall. Das bezieht sich sowohl auf die konkreten Standortbe-
dingungen (Geologie, Hydrogeologie) als auch auf die Sanierungsrandbedingungen.
• Ermittlung und Bewertung des Umfanges der Nachsorgemaßnahmen (soweit do-
kumentiert) mit Ermittlung der Kosten für die Nachsorge.
Neben der auf die Ableitung von Sanierungsempfehlungen orientierten Auswertung der
Daten erfolgte des Weiteren eine Bewertung der Daten hinsichtlich der Vollständigkeit
für eine hinreichende Beurteilung der Sanierung. Aus dieser Auswertung ergaben sich
wesentliche Hinweise für den Leitfaden (Datenerfassung und Dokumentation).
Im Ergebnis der Auswertung sollten Aussagen insbesondere zu folgenden Punkten
abgegeben werden können:
• Stand der Sanierungstechnik zur Erreichbarkeit von Sanierungsziel(wert)en im
Grundwasser
• Erfordernis von Sanierungsmaßnahmen aufgrund vom Schadensbereich ausgehen-
der weitergehender Gefahren (Schadstoffausbreitung)
• Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen
Sanierung
• Kriterien zum rechtskonformen Abbruch von laufenden Sanierungsmaßnahmen
Basierend auf den Auswertungsergebnissen wurde im Weiteren der Handlungsleitfa-
den als Arbeitshilfe zur Ableitung der verhältnismäßigen Sanierungsmaßnahmen bei
eingetretenen Grundwasserschäden abgeleitet. Der Leitfaden soll dabei eine Grundla-
ge für eine sachgerechte Bearbeitung von Grundwasserschadensfällen in der Praxis
darstellen.
5 Methodik und Begrifflichkeiten
5.1 „Kriterien“ im Sinne des Forschungsvorhabens
Als Kriterien sind die wesentlichen Randbedingungen zu verstehen, die statisches und
dynamisches Ausbreitungsverhalten der Schadstoffe im Grundwasserkörper (und so-
mit das Vorhandensein bzw. die Veränderungen von Gefahrenlagen bezogen auf fall-
spezifische Schutzgutkontexte) sowie das Erreichen formulierter Sanierungsziele ent-
scheidend beeinflussen.
Es war also herauszuarbeiten, welche Randbedingungen das Schadstoffausbreitungs-
verhalten und den Sanierungsverlauf beeinflussen. Weiterhin war zu prüfen, welche
Sanierungsmethoden im Kontext vorgegebener Randbedingungen einen im Vergleich
der Verfahren optimalen Sanierungsverlauf ermöglichen.
Im Ergebnis sollten Anhaltspunkte dafür abgeleitet werden, welche Eigenschaften die
fraglichen Kriterien aufweisen sollten, um Sanierungen erfolgreich durchzuführen, ggf.
von der Methode her zu modifizieren oder aber abzubrechen.
Diese Kriterien, die weiter unter detailliert diskutiert werden, sind in ihrer Wirksamkeit
auf die Schadstoffausbreitung und auf den Ablauf von Sanierungsmaßnahmen in der
Fachwelt allgemein bekannt und bereits in ihren Wirkungszusammenhängen teilweise
- 47 -
erforscht.
Deswegen ist es möglich, die generellen Zusammenhänge zunächst hypothetisch auch
auf der quantitativen Ebene zu formulieren und die daraus abgeleiteten Folgerungen
anhand der dokumentierten Fallbeispiele im Sinne einer empirischen Epignose zu ü-
berprüfen.
5.2 Ansatz von Schadstoffpotenzialen
Ein Grundwasserschaden liegt vor, wenn ein räumlich begrenzter Grundwasserkörper
mit einer Schadstoffmenge beaufschlagt wurde, die im Grundwasser als Geringfügig-
keitsschwellen übersteigende Konzentration messbar wird.
Diese „Beaufschlagung“ des Grundwasserkörpers ist ein differenziert zu betrachtender
Vorgang, der die schadstofftypischen Wechselwirkungen im Dreiphasensystem Boden-
Wasser-Luft zu berücksichtigen hat.
Die gesamte dem Schadensbild Boden-Wasser-Luft als Ursache zugrunde liegende
Schadstoffmenge, im Weiteren als Eintragspotenzial bezeichnet, verteilt sich in einem
dynamischen Prozess auf die Kompartimente Boden, Wasser und Luft.
Dieser Verteilungsprozess wird neben den schadstoffspezifischen durch natürliche
Faktoren (bodenphysikalisch/-chemische Kennwerte, Grundwasserdynamik/-chemis-
mus u. s. w.) sowie im Sanierungs-/Sicherungsfall durch gezielte Maßnahmewirkungen
beeinflusst.
Für jeden Schadensfall lässt sich im Sinne einer Bilanzierung die Verteilung des Ein-
tragspotenzials auf Boden, Wasser und (Boden)-Luft postulieren.
Dies ist jeweils für einen bestimmten Zeitpunkt der Betrachtung möglich. Im Vergleich
dieser Potenzialansätze für verschiedene Zeitpunkte ergeben sich Potenzialverände-
rungen, die als Potenzialströme oder Schadstofffrachten zu deuten sind.
Innerhalb der Kompartimente Boden, Wasser und Luft ist das jeweilige Schadstoff-
potenzial wiederum zu differenzieren.
Für den Boden ergibt sich zunächst die Grobunterteilung in gesättigte und ungesättigte
Bodenzone, wobei hier die Grundwasserdynamik zu berücksichtigen ist.
Im Grundwasser, dem an dieser Stelle das Hauptinteresse gilt, sollen alle wesentlichen
Potenzialströme beispielhaft aufgezeigt werden:
Im betroffenen, geometrisch begrenzt angenommenen Grundwasserkörper können fol-
gende wesentliche Potenzialanteile unterschieden werden:
• mobiles Potenzial
• adsorptiv gebundenes Potenzial
• dem natürlichen Abbau unterliegendes Potenzial
Wechselwirkungen zwischen diesen Potenzialanteilen sind zu berücksichtigen.
Weiterhin ergeben sich folgende relevante Potenzialströme, die in einer Bilanzierung
zu betrachten sind und auf die oben benannten Potenzialanteile wirken (+: Zuwachs, -:
- 48 -
Minderung):
• + Einträge aus Sickerwässern / über die Grundwasserneubildung
• + Zustrom belasteter Grundwässer
• + Desorption vom Bodenkorn der gesättigten Zone über das Porenwasser in das
strömende Grundwasser
• – Ausgasung in die Bodenluft
• – Abstrom belasteter Grundwässer
• – Potenzialentnahme durch Sicherung/Sanierung
Unter Nutzung dieses Betrachtungsmodells lassen sich über Schadstoffpotenziale und
Potenzialströme („Frachten“) alle Problemstellungen der Gefahrenbewertung, der Sa-
nierungsplanung, -durchführung und Erfolgskontrolle typisiert darstellen und sich somit
verschiedene Schadensfallkonstellationen einer vergleichenden Bewertung zugänglich
machen. Dabei ist aufzuzeigen, wie die jeweiligen falltypischen Randbedingungen auf
Potenzialverteilung und Potenzialströme wirken.
5.3 Der Gefahrenbegriff
Die Grundlage für jede Gefahrenbewertung bildet die Ermittlung von Schutzgütern und
deren Gefährdung durch schadstoffbelastete Böden, Bodenluft oder Grundwasser. Ge-
fahren oder potenzielle Gefährdungen dieser Schutzgüter liegen vor, wenn reale oder
prognostizierbare Potenzialströme das Schutzgut erreicht haben oder es in absehba-
ren Zeiträumen erreichen werden.
Definiert man die Intensität der Gefährdung über die Überschreitungshäufigkeit von
Geringfügigkeitsschwellen, so lässt sie sich bei eingetretenen Gefährdungen über
Messungen der Belastungen am Schutzgut, bei prognostizierten Potenzialströmen (die
in Schadstoffmenge/Zeiteinheit ausgewiesen werden) nach Umrechnung in eine Kon-
zentration am Schutzgut ausweisen.
5.4 Sanierungsziele
Es werden „äußere“ und „innere“ Sanierungsziele unterschieden.
„Äußeres“ Sanierungsziel kann z.B. die „vollständige Dekontamination des Grundwas-
serkörpers sein, als „inneres Sanierungsziel“ wäre daraus eine nachhaltige Konzentra-
tionsreduzierung bis auf die Geringfügigkeitsschwellen der zu betrachtenden Schad-
stoffe abzuleiten.
Daraus ergeben sich in der technischen Maßnahme konkrete „innere“ Sanierungsziele,
die man auch als Sanierungszielwerte bezeichnen könnte, z.B. konkrete Konzentratio-
nen der einzelnen Schadstoffe, die dauerhaft zu unterschreiten sind.
Im Rahmen der Gefahrenabwehr als Sanierungsziel ergibt sich aus der Forderung, be-
stimmte Frachten im Schadstofftransport auf die Schutzgüter (z.B. die Brunnenfassung
eines Wasserwerks) zu unterschreiten wiederum konkrete Konzentrationsangaben als
- 49 -
Sanierungszielwert, die in bestimmten Arealen des Grundwasserkörpers zu unter-
schreiten sind.
Als tolerierbare Schadstoffkonzentration im Grundwasser ausgewiesene Sanierungs-
zielwerte oder Frachten sind bei Kenntnis der hydrogeologischen Randbedingungen im
Schadensbereich bzw. Abstrom in Restpotenziale umzurechnen und so in die Schad-
stoffbilanz einzubringen. Um diese Umrechnungen durchzuführen, sind die hydrogeo-
logisch/hydrochemisch den Schadstofftransport bestimmenden Kriterien zu erheben.
Diese werden weiter unten herausgearbeitet.
Es ergibt sich also rekursiv für den Schadensherd ein aus der am Schutzgut tolerierten
Schadstofffracht oder -konzentration abgeleitetes Sanierungsziel für den Eintragsbe-
reich, das nur anhand konkreter Kenntnisse zum Schadstofftransport und zu den auf
dem Transportweg ablaufenden Prozessen (natürlicher Rückhalt, natürlicher Abbau)
ermittelt werden kann.
5.5 Sicherungs- und Dekontaminationsmaßnahmen
Sicherung hat das Ziel, eine Gefahrenlage zumindest nicht zu verschlechtern. Siche-
rungsmaßnahmen wirken daher entweder auf die der Schutzgutgefährdung zuzuord-
nende Potenzialströmung durch Entnahme, durch Überführung in nicht mehr gefahren-
relevante Spezies oder durch hydraulische Fixierung.
Somit werden die Schadstoffe bei der Entnahme beispielsweise adsorptiv an A-Kohle
gebunden und dann entweder zurückgewonnen, thermisch verwertet oder als Abfall
beseitigt. Die „Überführung“ in nicht mehr gefahrenrelevante Spezies kann z.B. als un-
terstützter natürlicher Abbau (ENA) geschehen. Bei der reinen Fixierung (z.B. über ei-
ne Dichtwand) verbleiben die Schadstoffe im Grundwasser, ggf. findet ein natürlicher
Abbau statt.
Dekontamination bedeutet immer Potenzialreduzierung von gefahrenrelevanten Poten-
zialanteilen. Dies kann z.B. in-situ durch die Überführung mobiler Anteile in abbaubare
Anteile geschehen (ENA) oder aber, wie in den meisten Fällen, durch hydraulische
Entnahme schadstoffbelasteter Wässer. Verbleib der entnommenen Schadstoffe ana-
log Sicherung.
Der Bestimmung von Schadstoffpotenzialen, deren „Verfrachtung“ und ggf. deren Um-
setzung in geringer umweltgefährlicher Stofflichkeiten kommt daher besondere Bedeu-
tung zu.
Die derzeit am häufigsten zur Sanierung / Sicherung eingesetzten hydraulischen Sa-
nierungsverfahren erlauben eine präzise Ausweisung des entnommenen Schadstoffpo-
tenzials („Schadstoffaustrag“). Dieser Bilanzstrom stellt in Relation zum mobilen Po-
tenzial im Schadensbereich (der einer hydraulischen Maßnahme zugänglich ist) sowie
dem Konzentrationsrückgang im Grundwasser (der den dortigen Potenzialrückgang
beschreibt) vor dem Hintergrund des tolerierten Restpotenzials (Sanierungsziel) die
wesentliche Information zum Thema Fortschritt und Effizienz des Sanierungsverfah-
rens und Sanierungserfolg dar.
- 50 -
5.6 Sanierungserfolg
Übliche Praxis ist es, den Sanierungserfolg über die Unterschreitung festgelegter Prüf-
werte der Schadstoffkonzentration im Grundwasser innerhalb einer Sanierungszone zu
definieren.
Es werden also die Ergebnisse chemischer Analysen von Grundwasserproben, die an
Messorten innerhalb der Sanierungszone gewonnen werden, zur Beurteilung herange-
zogen.
Knüpft man den Sanierungserfolg an den Gefahrenbegriff, so ist eine Sanierung dann
erfolgreich, wenn auch bei ungünstiger Veränderung von Randbedingungen keine wei-
tere oder neue Gefährdung von Schutzgütern zu besorgen ist.
Übersetzt man diesen Sachverhalt in die hier genutzte Nomenklatur, so ist die Sanie-
rung dann erfolgreich, wenn der Grundwasserkörper auch langfristig kein mobiles Po-
tenzial aufweist / freisetzt und die für diesen Potenzialstrom anzuwendenden Geringfü-
gigkeitsschwellen als Konzentration am Schutzgut nicht überschritten werden.
Die messtechnische Überprüfung dieses Zustands benötigt Messorte und -verfahren,
die diesem Ansatz entsprechen.
Um beispielsweise das im Schadensherd im Grundwasser vorhandene Schadstoffpo-
tenzial darstellen zu können, sind Messstellen erforderlich, die eine schichtgetreue
Probenahme in jeder im Grundwasserschadensbereich hydrogeologisch relevanten
Einheit ermöglichen. Weiterhin sind die Probennahmebedingungen so zu gestalten,
dass die Austauschraten während der Probenahme hinreichend gering sind, um die
Konzentrationsverteilung zwischen Porenwasser und strömendem Grundwasser durch
die Probenahme nicht zu sehr zu verschieben.
5.7 Fazit
Die Empfehlungen des aus der Analysen der Fallsammlung abzuleitenden Leitfadens
zielen dahin, die Kriterien zur Ermittlung der Gefahrenlage, der Sanierungsplanung und
Sanierungsdurchführung sowie der Erfolgskontrolle für Grundwasserschadensfälle un-
ter Nutzung der beschriebenen Nomenklatur unter besonderer Berücksichtigung von
hydraulisch zu sanierenden LHKW-Schadensfällen rechtssicher herauszuarbeiten.
Es geht also darum, aus den Angaben zum Schadenbild das Schadstoffpotenzial vor
Beginn der Sanierungsmaßnahme abzuleiten und dann die weitere Entwicklung dieser
Schadstoffmenge im Grundwasser unter Berücksichtigung der durch die Maßnahme
entnommenen Anteile zu beurteilen.
Besondere Beachtung ist weiterhin den wesentlichen Faktoren zu widmen, die einer
nachhaltigen Reduzierung des Schadstoffpotenzials im strömenden Grundwasser ent-
gegenwirken:
• Rekontamination des Grundwassers durch Schadstoffeintrag aus der ungesättigten
Bodenzone
• Mangelnde Reduzierung des im Porenwasser vorhandenen Schadstoffpotenzials
durch ungünstige hydraulische Randbedingungen der Maßnahme
- 51 -
• Rekontamination des Porenwassers und des strömenden Grundwassers durch
Restkontaminationen des Bodens in der gesättigten Bodenzone
6 Das Bilanzmodell
Welche Kriterien bestimmen den Verlauf und den Erfolg von Sanierungsmaßnahmen?
Lassen sich die in der Fallsammlung dokumentierten Sanierungsverläufe als Szenario
anhand eines empirisch-epignostisch abgeleiteten Bilanzmodells abbilden?
Wäre ein solches Bilanzmodell prinzipiell geeignet, auch als einfaches Prognosein-
strument für einen zukünftigen Sanierungsverlauf unter Ansatz definierter Randbedin-
gungen und der Erfahrungen einer ersten Sanierungsphase zu dienen?
Zur Ermittlung der Kriterien und Epignose von Sanierungsverläufen bei hydraulischen
Sanierungsmaßnahmen mit Leitschadstoff LHKW wurde zu diesem Zweck auf der Basis
eines Bilanzmodells ein Instrument geschaffen, das die Wirkung der theoretisch relevan-
ten Randbedingungen, wie sie in der Fallsammlung hinterlegt wurden, auf den Sanie-
rungsverlauf im Schadensherd rechnerisch als idealisierte Verlaufskurve der Schadstoff-
konzentration im zu sanierenden Grundwasserleiter und parallel als Schadstoffkonzent-
ration im hydraulisch entnommenen Grundwasser abbildet.
Sicherlich existieren genauere und auch komplexere Bilanzmodelle mit differenzierte-
ren Randbedingungsansätzen. Der Stand der Informationen der betrachteten Fälle und
die Nutzung von GWKON lassen jedoch durchaus einen vereinfachten, weniger auf-
wändigen Ansatz zu und rechtfertigen diesen im Ergebnis auch.
Grundlage dieses Berechnungsmodells sind Bilanzbetrachtungen, die auf dem weiter
oben beschriebenen Ansatz von Schadstoffpotenzialen basieren.
Anhand der hydraulischen Randbedingungen für den Schadensfall wie Mächtigkeit des
Grundwasserleiters, Grundwassergefälle und Porosität im Grundwasserleiter wird zu-
nächst ermittelt, wie in einem über seine Fläche definierten Schadensbereich der
Grundwasseraustausch je Zeiteinheit (Tag) stattfindet. Daraus ergibt sich anhand der
Ausgangs-Schadstoffkonzentrationen der tägliche Schadstoffaustrag in Abstromrich-
tung. Dies führt, je nachdem wie viel Schadstoffe über eine Sickerwasserströmung o-
der durch Lösung vom Bodenkorn in der gesättigten Zone in das Grundwasser eintre-
ten, zu einer Konzentrationsentwicklung im Schadensbereich. Zusätzlich werden aus
dem Anstrom eintretende Schadstoffpotenziale (Hintergrundbelastung) berücksichtigt.
Beim Ansatz einer Pump-and-Treat-Maßnahme im Schadensbereich verändert sich die
Strömungsbilanz entsprechend, je nach Entnahmemenge wird Grundwasser in be-
stimmten Anteilen aus dem Anstrom, seitlich, und dem Abstrom herangezogen. Dies
verschiebt die Lösungsgleichgewichte im Grundwasserleiter je nach Entnahmeintensi-
tät und Sieblinie des Aquifer-Sedimentes. Es ergibt sich im geförderten Grundwasser
eine Austragskonzentration für den Schadstoff, der als Potenzialreduzierung auf den
Schaden wirkt und die Schadstoffkonzentration im Grundwasserleiter reduziert.
Die in der Fallsammlung repräsentierte Bandbreite an Verlaufskurven sowohl bezogen
auf den Austrag der Schadstoffe als auch bezogen auf die Konzentrationsentwicklung
im Grundwasserleiter ließ sich in Kategorien einteilen, die zu den weiter unten be-
- 52 -
schrieben Typkurven führten. Die Frage nach den Ursachen für diese typischen Sanie-
rungsverläufe führte zu der Erkenntnis, dass Abweichungen von der Idealkurve, bei der
das gesamte Schadstoffpotenzial ohne weiteren Nachschub im Grundwasser gelöst
vorliegt, das Korngefüge kaum Porenwinkelwasser in relevanten Anteilen aufweist und
die Maßnahme das kontaminierte Grundwasser nur einmal auszutauschen braucht, um
das Schadstoffpotenzial vollständig zu entnehmen, sich auf wesentliche Gründe zu-
rückführen lassen:
• Schadstoffeinträge in das strömende Grundwasser aus der ungesättigten Boden-
zone
• Schadstoffeinträge in das strömende Grundwasser über Lösungsvorgänge in der
gesättigten Bodenzone
• Schadstoffeinträge in den Schadensbereich von außerhalb
• Grundwasserentnahmen, die entweder im Schadensbereich nur lokal (in der Flä-
che oder in der Tiefe) wirken
• Grundwasserentnahmen, die im Bezug zur Ruheströmung im Grundwasserleiter
eine zu hohe Austauschrate mit sich bringen
Diese Effekte sollten mit dem Bilanzmodellangebildet werden können.
- 53 -
Berücksichtigt bzw. berechnet werden daher folgende Randbedingungen:
Fläche
Mächtigkeit der ungesättigten Zone
Mächtigkeit der gesättigten Zone
Porosität des Grundwasserleiters
Nutzporenraum im GWL
Grundwasserkörper
Haftwasserraum im GWL
kf-Wert ruhendes Grundwasser
mittleres Gefälle
GW-Neubildung mittlere GWN
im Boden in der ungesättigten Zone
im Boden in der gesättigten Zone
Kontamination (als mittlere
Konzentration des Schadstoffs)
im ruhenden Grundwasser
Zustrom aus Anstrom Zustrommenge ruhendes GW zzgl. Zustrom auf-
grund der GW-Entnahme
Zustrom aus Abstrom Zustrommenge unter Wirkung der Maßnahme
(falls trotz der Entnahme GW abströmt, ist dieser
Wert negativ)
Zustrom aus GW-Neubildung und
Kontamination des GW über das
Sickerwasser
Wassermenge aus GWN sowie Schadstoff-
frachtAngabe der Sickerwasserkonzentration
- 54 -
Kontamination im Anstrom Angabe einer Anstromkonzentration
Schadstoff-Potenzial im Abstrom mit Distanz zum
Sanierungsbereich
Kontamination im Abstrom
hydraulische Wirkung der Maßnahme
Maßnahme (idealisiert als mittlere Ent-
nahme über den gesamten kontaminier-
ten GW-Körper)
GW-Förderung
Aus diesen Eckdaten werden einerseits Wasserhaushaltsbilanzen und andererseits
Schadstoffpotenziale und zugehörige Frachten tageweise errechnet und die Wirkungen
der hydraulischen Maßnahme auf die Potenzialveränderungen abgeschätzt.
Die sich von Tag zu Tag ergebenden Potenzialveränderungen werden wiederum auf
Konzentrationen zurückgerechnet und als Konzentrationsganglinie ausgewiesen.
Für die fallbezogene Eichung des Modells, insbesondere die Anpassung der die Lö-
sungsvorgänge bestimmenden sog. Transferfaktoren liegen als belastbarste Messwer-
te die Fördermengen und die ermittelten Frachten an entnommenem Schadstoffpoten-
zial vor. Bereits die im Rahmen von Monitoringrunden ermittelten Messwerte für die
Schadstoffkonzentrationen im Grundwasserleiter sind interpretierte Mittelwerte. Glei-
ches gilt für die nur grob abschätzbaren Schadstoffmengen in Boden und Grundwasser
vor Beginn einer Sanierungsmaßnahme, die meist auf Messungen im Rahmen von De-
tailuntersuchungen fußen.
Ausgewiesen werden im Ergebnis der idealisierte Konzentrationsverlauf im Schadens-
herd (in-situ-Konzentration) sowie die Konzentration des durch die Maßnahme ent-
nommenen Grundwassers, weiterhin die Restpotenziale in den einzelnen Boden- und
Grundwasserzonen (Nutzporenraum und Haftwasserraum, Abstrom).
Wesentliche Bestimmungsgröße für das durch die hydraulische Maßnahme entnom-
mene bzw. entnehmbare Schadstoffpotenzial ist der Konzentrationsausgleich zwischen
Grundwasser im Haftwasserraum („Porenwasser“) mit dem Nutzporenraum (strömen-
des Grundwasser). Weiterhin bestimmt die Desorption von am Bodenkorn gebundenen
Schadstoffpotenzialen das im Haftwasser- und Nutzporenraum verfügbare Potenzial.
Die im vorliegenden Bilanzmodell für diesen komplexen Schadstoffaustausch verwen-
deten vereinfachten Formeln basieren auf folgenden Ansätzen:
• der Schadstofftransfer zwischen Porenwasser und strömendem Grundwasser ist
abhängig von der Konzentrationsdifferenz und dem Verhältnis der Porenvolumina
zueinander sowie von einem empirisch im Sinne einer „Eichung“ der Verlaufskurve
abgeleiteten Transferfaktor
• der Schadstofftransfer (die Lösung) vom Bodenkorn in das Porenwasser und strö-
mendes Grundwasser ist abhängig von der Konzentrationsreduzierung gegenüber
dem Gleichgewichtszustand bei Maßnahmebeginn sowie einem empirisch abgelei-
teten Transferfaktor
Mathematisch stellen sich diese empirisch abgeleiteten Formeln wie folgt dar:
- 55 -
deltaPotHW-NP= PotHW x (1-(KonzNP / Konz HW
) x AR x (1- PvolNP/PvolGP) x TfHW-NP;
deltaPotB-HW= PotB x (PotHWmax-PotHW/PotHWmax) x (PvolHW/PvolGP) x TfB-GW;
deltaPotB-NP= PotB x (PotNPmax-PotNP/PotNPmax) x (PvolPW/PvolGP) x TfB-GW;
Die Abkürzungen bedeuten:
HW: Haftwasserraum (Porenwasser)
NP: Nutzprenraum (strömendes Grundwasser)
Konz: Schadstoffkonzentration
Pot: Schadstoffmenge
Pvol: Porenvolumen
Tf: Transferfaktor
B: Boden
GW: Grundwasser
Messungen der Grundwasserbelastungen am ruhenden Grundwasser ermitteln eine
Schadstoffkonzentration, die einen Wert liefert, der höher als die Konzentration im strö-
menden Grundwasser und geringer als die Konzentration im Porenwasser ist. Die För-
derraten bei der Probennahme und der Messstellenausbau bestimmen, wie weit dieser
gemessene Wert repräsentativ für die „wahren“ Konzentrationsverhältnisse im betrach-
teten Grundwasserleiter ist.
Eine wesentliche Rolle für das Konzentrationsgefälle zwischen Porenwasser und strö-
mendem Grundwasser und dem davon wiederum abhängigen Schadstoffaustausch
spielt daneben die Geschwindigkeit des strömenden Grundwassers. In dem vorliegen-
den Bilanzmodell wird sie über die Austauschrate abgebildet, der Anteil an Grundwas-
ser, der je Tag im strömenden Grundwasser im Verhältnis zum gesamten Grundwas-
servolumen zu- bzw. abströmt.
Die Kernfrage war nun, ob sich die für den Sanierungsverlauf im Einzelfall relevanten
Potenzialströme bzw. Schadstofffrachten aus einer empirisch anhand der in der Fall-
sammlung dokumentierten Konzentrations- und Austragskurven abgeleiteten Berech-
nungsformel in der Art und Weise abbilden lassen, dass es möglich wird, real gemes-
sene Sanierungsverläufe auch theoretisch-idealisiert anhand der bekannten Randbe-
dingungen des Schadensfalls und der Maßnahme nachzuvollziehen.
Im Umkehrschluss kann dann ein Sanierungsfall, bei dem nur die Daten zu Schad-
stoffaustrag und Konzentrationsentwicklung vorliegen, einem typischen Sanierungsver-
lauf zugeordnet werden. Somit wird es möglich, einerseits gezielt die Ursachenfor-
schung nach den Abweichungen von der Idealkurve zu betreiben, und andererseits
den weiteren Sanierungsverlauf grob zu prognostizieren.
- 56 -
Auf der Grundlage dieser theoretisch formulierten Bilanzbetrachtung wurde versucht,
die in der Falldatenbank ausführlicher dokumentierten Fallkonstellationen anhand ihrer
typischen Konzentrationsverläufe und der hinterlegten Randbedingungen idealisert ab-
zubilden.
Im Vergleich der in der Sanierungspraxis erhobenen Daten zum Konzentrationsverlauf
im Schadensherd sowie den mit der konkreten Maßnahme erzielten Austragsfrachten
bzw. Austragskonzentrationen mit dem Bilanzmodell lässt sich einerseits das Instru-
ment generell auf seine Plausibilität in der Epignose des bisherigen Sanierungsverlaufs
prüfen, andererseits können die Transferfaktoren für den Übergang von Schadstoffpo-
tenzialen vom Haftwasser in den Nutzporenraum bzw. vom Bodenkorn in das Grund-
wasser fallspezifisch angepasst werden.
Typische, mit dem Bilanzmodell ermittelte Verlaufskurven sind im Anhang dargestellt.
Einschränkend sei bemerkt, dass dieses Bilanzmodell idealisierte, homogene, so
genannte „mittlere“ Verhältnisse im gesamten Schadensbereich annimmt. Es er-
laubt also nur die Darstellung und Auswertung generalisierter, statistisch para-
metrierter Daten.
Das Ergebnis sind „typische“ Verlaufskurven für bestimmte Randbedingungen.
Detaillierte, auf den Einzelfall konkret bezogene Prognosen sind nur mit einer
qualifizierten Strömungs- und Schadstofftransportmodellierung möglich, die ei-
ne Parametrierung in ebenfalls hohem Detaillierungsgrad erfordert.
Das Instrument ist jedoch hinreichend, um die für eine Maßnahmediskussion wesentli-
chen Aussagen zu liefern und konkrete Hinweise auf die Wirksamkeit von hydrauli-
schen Sanierungen im Kontext von LHKW als Schadstoff zu geben.
Generell macht es komplexe geohydraulische und geochemische Wechselwirkungen in
prinzipieller Form auch für den nicht – Fachmann sichtbar.
Verschiedenste Fallkonstellationen und insbesondere die Wirkungssensitivität der Va-
riation verschiedener Parameter für den Sanierungsverlauf sind so auf einfache Weise
als Szenario vergleichbar.
Insbesondere die Wirkungen von Restkontaminationen im Boden der ungesättigten
und gesättigten Bodenzone auf den Verlauf der Schadstoffkonzentrationen im Grund-
wasser zeigen die Grenzen der Effizienz hydraulischer Sanierungsmaßnahmen auf.
7 Auswertungsmethodik an der Falldatenbank GWKON
Um eine systematische, auf den Leitfaden orientierte Datenrecherche durchführen zu
können, mussten die inhaltlichen Anforderungen an den Leitfaden die Basis für das
Rechercheraster sowie die DV-technische Datenaufbereitung sein. Die gesamte Leis-
tung stellte somit einen iterativen Prozess dar, der mit einem hypothetischen, auf dem
beim Gutachter und den Fachleuten der Länder aktuell vorliegenden Kenntnisstand
begann.
- 57 -
Schwerpunkte der Recherche stellten folgende Fragen dar (Fragestellungen, die durch
den Datenbestand wiederum nicht beantwortet werden konnten, sind kursiv gestellt):
• Ermittlung des Standes der Technik hinsichtlich unter zu formulierenden Randbe-
dingungen erreichbarer Sanierungsziele im Grundwasserleiter. Basierend auf die-
sen Erkenntnissen können im Weiteren insbesondere Aussagen zur Eignung und
zur Verhältnismäßigkeit von aktiven Sanierungsmaßnahmen abgeleitet werden.
Weiterhin können Aussagen zu den erforderlichen Kenntnissen für die Durchführung
der Sanierung und somit zum Umfang der Sanierungsuntersuchung sowie zu den
Kriterien für die Beendigung einer Sanierung abgeleitet werden. Letztlich sind kon-
krete Kenntnisse zur Eignung und Verhältnismäßigkeit von Sanierungsmaßnahmen
auch Grundlage für die Ableitung verhältnismäßiger Sanierungsziele.
• Ermittlung zum Schadstoffverhalten bei eingetretenen Grundwasserschäden, bei
denen keine aktiven Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden; Basierend auf
diesen Erkenntnissen können im Weiteren insbesondere Aussagen zum Erfordernis
von Sanierungsmaßnahmen sowie zum Überwachungsprogramm abgeleitet wer-
den. Weiterhin können Aussagen zu den tolerablen Schadstoffrestkonzentrationen
im Grundwasserleiter gewonnen werden, wobei hier der Bezug auf die jeweilige
konkrete Schutzgutsituation herzustellen ist.
Dazu wurden im Datenbanksystem GWKON sowohl statistische als auch fallspezifi-
sche Abfragen inkl. der Abfrage von Verknüpfungen implementiert. Aus der Sicht des
Forschungsnehmers kam dem Aspekt der fallspezifischen Abfrage eine erhebliche Be-
deutung zu, da es für eine ganze Reihe von Sanierungsvarianten keinen hinreichenden
Datenpool gab, der belastbare statistische Auswertungen zuließ.
7.1 Statistische Auswertungen
Die statistischen Auswertungen bezogen sich auf den gesamten Datenpool, wobei je-
weils Gliederungs- und Auswertungsparameter vorzugeben waren.
Wesentliche Gliederungsparameter stellten die Leitschadstoffe dar.
Generell ist es möglich, beliebige Abfragen und Auswertungen über die vorhandenen
Parameter durchzuführen. Deshalb wird hier nur auf die grundlegenden Auswertungen
eingegangen.
Zunächst erfolgte (gegliedert nach Leitschadstoffen) eine statistische Auswertung der
Untergrundverhältnisse, dann der Schadensbilder vor Sanierungsbeginn. Ziel war es,
für die weiteren Auswertungsschritte Fallklassen zu bilden und generelle Aussagen
zum im Grundwasser/Boden vorhandenen Schadstoffpotenzial sowie zum Nachschub-
potenzial und zum Grundwasserchemismus abzuleiten.
Damit kann auch die Fallvarietät des Datenpools anschaulich dargestellt werden und
die Möglichkeit der Definition von Fallprofilen belastbar aufgezeigt werden.
Ziel war es, für diejenigen Parameter, die eine Schadstoffausbreitung im Grundwasser
wesentlich beeinflussen (z.B. Gradienten, Abstandsgeschwindigkeiten, Durchlässigkei-
ten) Korrelationen mit den die Ausbreitung beschreibenden Parametern herzustellen.
- 58 -
Für die Fälle, die ausreichend Daten zu Konzentrationsverläufen und Schadstoffaus-
trag boten, wurde ausgewertet, inwieweit die Austragsbilanz bzw. die Potenzialreduzie-
rung, gegliedert nach Sanierungstechnologien, von den Untergrund- und Grundwas-
serverhältnissen und dem anfänglichen Schadensbild abhängt. Auch hier sollten Wirk-
samkeitsgrenzen und optimale Arbeitsbereiche für die verschiedenen Förderregimes
der vorwiegend hydraulischen Maßnahmen erkennbar werden.
Die Auswertung der nur rudimentär dokumentierten Kostenangaben zu den Sanierun-
gen ergab keine Hinweise auf allgemeine Wirtschaftlichkeitsgrenzen für den Einsatz
bestimmter Verfahren.
7.2 Fallspezifische Auswertungen
Ziel der fallspezifischen Auswertungen war es primär, Veränderungen des Schadens-
bildes und den Verlauf einer durchgeführten Sanierung (oder auch Sicherung) während
des in der Datenbank erfassten Zeitraumes einander gegenüber zu stellen. Dies betraf
hauptsächlich die Konzentrationsveränderungen im Eintragsbereich, für die Fahnen la-
gen selten hinreichende Daten vor. Dem gegenüber wurden die Betriebsprogramme
der Grundwasserentnahme ausgewertet.
Auch hier wurde deutlich, dass ohne detaillierte Erfassung der Konzentrationsverläufe
innerhalb der Eintragsbereiche, der Fahne und der Erfassung der Fahnenbewegung
sowie der Austragsbilanzen keine stichhaltige Auswertung möglich war.
Die Entwicklung der Konzentrations- und Austragsbilanzen wurden in Form von Kon-
zentrationsdiagrammen ausgegeben.
Aus der Erfahrung lässt sich an dieser Stelle bereits sagen, dass jeder Fall in der Ge-
samtschau bewertet werden muss, um bei der Vielzahl beeinflussender Randbedingun-
gen Ursachen und Wirkungen im Kausalzusammenhang herausarbeiten zu können.
So diente das oben beschriebene Bilanzmodell dazu, die Randbedingungen des Ein-
zelfalles für eine Epignose des Konzentrationsverlaufs und des Austrags zu nutzen, um
diese danach mit den real gemessenen Verhältnissen zu vergleichen.
Zu diesem Zweck wurden die Einzelfalldaten der Fälle mit höherer Datendichte einer
Korrelationsanalyse unterzogen, die wiederum die für den Schadensfall jeweils charak-
teristische Kurve für Konzentration im Schadensherd und Austrag lieferte.
Die Streuungsparameter dieser Kurven können dann vor dem Hintergrund der indivi-
duellen Randbedingungen interpretiert werden (siehe unter Ergebnisse).
Der Vergleich der mit dem Bilanzmodell für den Einzelfall erzeugten Typkurve mit der
statistisch aus den Messwerten ermittelten erlaubt einerseits den prinzipiellen Nach-
weis der Eignung des Bilanzmodells, andererseits eine generalisierte Eichung der
Transferfaktoren Haftwasserraum – Nutzporenraum und Bodenkorn – Grundwasser in
der gesättigten Zone ohne Berücksichtigung der Mikrostrukturen des Einzelfalles. Hier
wäre wiederum eine Modellierung im Detail erforderlich.
Die Systematik der Typkurven wurde vor allem aus dem Grund entwickelt, weil es nicht
möglich war, statistisch auch nur annähernd abgesicherte Fallklassen zu bilden. Durch
- 59 -
die Typkurven wird eine Methode gewählt, die Einzelfälle mit verschiedenen Randbe-
dingungen vergleichbar macht.
8 Auswertung der in GWKON geführten Fallsammlung
8.1 Auswertungsbegrenzende Datendefizite (Stichtag 31.05.2003)
Wie bereits mehrfach erwähnt und in der quantitativen Analyse der Daten dargestellt,
liegt der Fokus der Auswertungen auf der Ableitung von Handlungsempfehlungen für
hydraulische Sanierungsmaßnahmen mit LHKW als Leitschadstoff.
Die Fallauswahl konzentriert sich auf der Ebene der Auswertung von Konzentrations-
entwicklungen und Schadstoffaustrag somit auf die folgenden Fälle mit vergleichsweise
hoher Datendichte:
0 200 400 600
Konzentrationsangaben
Fall 38
Fall 43
Fall 56
Fall 50
Fall 44
Fall 89
Fall 46
Fall 17
Fall 47
Fall 24
Fall 18
Fall 98
Fall 45
Fall 57
Fa
ll
8.2 Hydrogeologischer Schadenskontext
Zur vergleichenden Bewertung des hydrogeologischen Schadenskontextes wurden die
dokumentierten Schichtabfolgen in Durchlässigkeitsklassen eingestuft und die jeweili-
gen Profile als Durchlässigkeitsprofil dargestellt (siehe Anhang).
In einem zweiten Schritt wurden aus den Schichtmächtigkeiten in Verbindung mit den
Durchlässigkeitswerten Transmissivitäten berechnet und für weitere Auswertungen be-
reitgestellt (Tabelle siehe Anhang).
Die Streuung der Transmissivitäten in den oberen Grundwasserhorizonten ausgewähl-
- 60 -
ter LHKW-Schadensfälle zeigt die folgende Grafik.
10-7 10-6 10-5 10-4 10-3 10-2 10-1
Transmissivität [m²/s]
Fä
lle
8.3 Hydrochemischer Schadenskontext
Da der hydrochemische Schadenskontext nur in wenigen Einzelfällen dokumentiert
wurde, dienen die Daten nur der Einzelfallbetrachtung.
8.4 Schadensbild im Dreiphasensystem Boden – Wasser – Luft
Die Datendichte zur Dokumentation der Schadensbilder vor Sanierungsbeginn in
GWKON ist vor dem Hintergrund einer statistischen Auswertung unter Einbeziehung
des Dreiphasensystems Boden – Bodenluft – Grundwasser und der Differenzierung in
Herd und Fahne als unzureichend zu bezeichnen.
Angaben zu den Eintrags- und Fahnenbereichen ergeben bezüglich der LHKW-
Schadensfälle für Grundwasser das folgende Bild (nach Schadensumfang sortiert):
Fall
Volumen
Eintrag
[m³]
Fläche
Eintrag
[m²]
mittlere
Konzen-
tration
[µg/l]
Kartierungs-
grenze
[µg/l]
Eintrags-
tiefe Ein-
trag [m]
Volumen
Fahne
[m³]
mittlere
Kon-
zentra-
tion F.
[µg/l]
Kartierungs-
grenze F.
[µg/l]
Fall 87 12500000 416667 10000 30
Fall 63 466800 200000 200
Fall 65 300000 25000 70000 20 12 2500000 500 20
Fall 25 550000 110000 15000 5000 5 120000 2000 17
- 61 -
Fall
Volumen
Eintrag
[m³]
Fläche
Eintrag
[m²]
mittlere
Konzen-
tration
[µg/l]
Kartierungs-
grenze
[µg/l]
Eintrags-
tiefe Ein-
trag [m]
Volumen
Fahne
[m³]
mittlere
Kon-
zentra-
tion F.
[µg/l]
Kartierungs-
grenze F.
[µg/l]
Fall 35 150000 50000 20000 2000000 10000 10
Fall 19 260000 26000 10000 100 10
Fall 52 112500 28125 20000 10 4 3750000 70 10
Fall 66 243000 18692 5000 20 13 2500000 500 20
Fall 67 2250000 64286 500 20 35
Fall 18 6000 1200 150000 100 5 250000 500 100
Fall 15 12000 923 56000 100 13 280000 1200 100
Fall 33 70000 8235 8000 3000 8.5
Fall 21 14000 2000 25000 100 7 20000 3000 100
Fall 29 45000 2250 7500 1000 20 290000 1200 1000
Fall 50 240000 24000 1200 0.05 10 25200000 300 0.05
Fall 45 22500 2045 10000 3200 11 52500000 250 8
Fall 27 11400 1900 15000 1600 6
Fall 17 30000 5000 5000 10 6 300000 600 10
Fall 32 7000 700 20000 1000 10
Fall 20 6000 600 20000 100 10 100000 1500 100
Fall 48 112000 5600 1000 10 20 9000000 200 10
Fall 13 30000 2500 3500 100 12 300000 1000 100
Fall 71 14400 2400 7000 600 6 10800 10 2
Fall 58 50000 8333 2000 1000 6
Fall 47 43000 4300 2200 1500 10
Fall 26 20000 2500 4000 1000 8 1400 500 50
Fall 22 1260 210 60000 10 6 192000 1000 10
Fall 2 1800 180 36100 100 10 90000 184 100
Fall 92 32000 1882 2000 30 17
Fall 14 5000 333 12500 100 15 102000 500 100
Fall 96 8000 630 5000 500 12.7 1000000 300 10
Fall 31 2625 375 15000 13500 7
Fall 28 2000 2000 18000 10000 1 11200 150 50
Fall 12 35000 5833 1000 50 6 60000 100 50
Fall 68 15000 1875 2200 230 8 10000 800
Fall 39 5000 500 4500 100 10 40000 100 40
Fall 41 110 31 100000 16000 3.5 9600 1000 100
Fall 37 10000 167 1000 500 60 6000000 100 10
Fall 24 700 100 13270 13270 7 6600 0.4 0.4
Fall 30 30000 3333 300 100 9
Fall 49 8500 425 1000 1 20
Fall 44 4800 229 1500 1400 21 80000 750 700
Fall 36 20000 5000 200 200 4 250000 2000 10
Fall 46 1200 150 1700 1500 8
Fall 34 5000 833 400 200 6 150000 15 5
Fall 43 1000 71 600 500 14 90000 1500 250
Fall 89 18 4 10500 10000 5 260 5000 720
Fall 40 900 30 200 200 30
Fall 42 18 3 8700 8000 6.5 240 5000 2100
Aussagen zur Abstrombelastung im Fahnenbereich sowie zu den Bodenbelastungen in
- 62 -
gesättigter wie ungesättigter Zone dienen nur der Einzelfallanalyse.
Aufgrund der äußerst unterschiedlichen Kartierungsgrenzen (d.h. die Schadstoff-
Konzentration, die das gutachterlich eingeschätzte Kontaminationsvolumen begrenzt)
ergeben sich keinerlei erkennbare statistisch abzusichernde Zusammenhänge zwi-
schen den Parametern des Schadensbildes.
Bezüglich der Angaben zu den Fahnengeometrien sind auch die uneinheitlichen Kartie-
rungsgrenzen zu berücksichtigen, so dass die Längeneinschätzungen der Fahnen
nicht zu sinnfälligen Auswertungen zu nutzen sind.
Für weitere Recherchen bezüglich dieses Themas steht die Datenbank dem Nutzer
zur Verfügung.
Setzt man für die gemachten Angaben zum Schadensbild eine vereinfachte Potenzial-
abschätzung an (mittleres Porenvolumen 35 %), so ergibt sich für die im Grundwasser
gelösten LHKW-Mengen folgende Verteilung:
- 63 -
0 1 10 100 1.000 10.000
geschätztes Schadstoffpotenzial [kg]
Fall 87
Fall 63
Fall 65
Fall 25
Fall 35
Fall 19
Fall 52
Fall 66
Fall 67
Fall 18
Fall 15
Fall 33
Fall 21
Fall 29
Fall 50
Fall 45
Fall 27
Fall 17
Fall 32
Fall 20
Fall 48
Fall 13
Fall 71
Fall 58
Fall 47
Fall 26
Fall 22
Fall 2
Fall 92
Fall 14
Fall 96
Fall 31
Fall 28
Fall 12
Fall 68
Fall 39
Fall 41
Fall 37
Fall 24
Fall 30
Fall 49
Fall 44
Fall 36
Fall 46
Fall 34
Fall 43
Fall 89
Fall 40
Fall 42
Potenzialansatz Eintrag [kg]
Potenzialansatz Fahne [kg]
Auch hier zeigt sich eine extreme Streuung des geschätzten Schadstoffinventars an
LHKW. Die Grenze von etwa 1t gelösten LHKW wird von 5 Fällen überschritten.
Bemerkenswert ist auf der anderen Seite, dass immerhin in 11 Fällen Sanierungsmaß-
nahmen bei einem geschätzten Schadstoffpotenzial von unter 10 kg durchgeführt wer-
den bzw. wurden.
8.5 Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen mit ihren Betriebsprogrammen
Die Detailliertheit der Dokumentation des Schadstoffaustrags und der zugehörigen
Durchsätze bei hydraulischen Maßnahmen ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich.
Folgende Grafik zeigt die Datenlage für die ausführlicher dokumentierten LHKW-
Schadensfälle:
- 64 -
0 25 50 75 100 125 150 175
Anzahl Austrags- und Durchsatzangaben
Fall 43
Fall 47
Fall 38
Fall 36
Fall 34
Fall 35
Fall 42
Fall 41
Fall 89
Fall 58
Fall 65
Fall 22
Fall 19
Fall 64
Fall 17
Fall 50
Fall 44
Fall 21
Fall 66
Fall 92
Fall 20
Fall 31
Fall 18
Fall 46
Fall 37
Fall 52
Fall 51
Fall 33
Fall 57
Fall 75
Fa
ll
Bedenkt man, dass die zu beschreibende Sanierungsdauer bis zu 15 Jahre beträgt,
wird deutlich, dass Sanierungsverläufe bezogen auf den Schadstoffaustrag nur für et-
wa 10 Fälle differenziert beschrieben und ausgewertet werden konnten.
8.6 Erfassung der Maßnahmewirkungen
8.6.1 Schadstoffaustrag
Hier gelten sinngemäß die Aussagen zum vorhergehenden Abschnitt.
Der dokumentierte Schadstoffaustrag stellt sich in kg LHKW bezogen auf die LHKW-
Fälle wie folgt dar:
- 65 -
2,5 5,0 7,5 10,0
Austrag [kg]
25 50 75 100 250 500 750 1.000 25.000 50.000 75.000
Fall 87
Fall 19
Fall 64
Fall 63
Fall 52
Fall 14
Fall 13
Fall 66
Fall 25
Fall 67
Fall 17
Fall 58
Fall 53
Fall 54
Fall 59
Fall 50
Fall 22
Fall 18
Fall 65
Fall 21
Fall 33
Fall 38
Fall 35
Fall 29
Fall 2
Fall 12
Fall 60
Fall 92
Fall 26
Fall 37
Fall 28
Fall 47
Fall 43
Fall 34
Fall 44
Fall 31
Fall 57
Fall 39
Fall 20
Fall 36
Fall 46
Fall 48
Fall 49
Fall 97
Fall 45
Fall 24
Fall 56
Fall 51
Fall 15
Fall 89
Fall 42
Fall 96
Fall 98
Fall 27
Fall 41
Fall 23
Fall 40
Fall 75
Fa
ll
Anmerkung: beim Fall 19 wurden zusätzlich Schwerphasen entnommen, es handelt
sich also um keine reine Grundwassersanierung.
Die Verteilung von mittlerem täglichen Schadstoffaustrag und korrespondierender För-
derrate für das 1. und 3. Sanierungsjahr zeigen die folgenden Grafiken:
- 66 -
0
0
1
10
100
1.000
A
us
tra
g/
Ta
g
[k
g]
0 0 1 10 100 1.000
Durchsatz [m³/h]
0
0
1
10
100
1.000
A
us
tra
g/
Ta
g
[k
g]
0 0 1 10 100 1.000
Durchsatz [m³/h]
1. Sanierungsjahr 3. Sanierungsjahr
Die Streuung ist extrem, ein eindeutiger Zusammenhang ist zunächst nicht erkennbar.
Es zeigt sich lediglich, dass im 3. Sanierungsjahr im Vergleich zum 1. kaum noch Aus-
tragsraten über 1 kg/Tag zu dokumentieren waren.
Die Auswertung der mittleren täglichen Austragsraten, bezogen auf das einzelne Sa-
nierungsjahr, zeigt für die hinreichend dokumentierten Fälle folgende Situation auf:
Mittelwert - Austrag/Tag
[kg]
Sanierungsjahr
Bezeichnung 1 2 3 4 5 Mittelwert
Fall 17 0.40 0.45 0.22 0.20 0.27 0.31
Fall 19 8.98 7.49 5.97 8.98 5.39 7.36
Fall 20 0.10 0.07 0.02 0.06 0.10 0.07
Fall 22 0.59 0.45 0.18 0.12 0.06 0.28
Fall 34 0.04 0.04 0.02 0.03 0.03 0.03
Fall 36 0.03 0.02 0.02 0.01 0.01 0.01
Fall 37 0.05 0.07 0.03 0.05 0.04 0.05
Fall 38 0.07 0.08 0.05 0.06 0.02 0.06
Fall 41 0.01 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00
Fall 42 0.01 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00
Fall 43 0.11 0.06 0.06 0.03 0.03 0.05
Fall 47 0.09 0.12 0.09 0.01 0.02 0.05
Fall 50 0.44 0.31 0.29 0.19 0.15 0.28
Fall 65 0.51 0.28 0.19 0.10 0.04 0.22
Fall 66 1.04 1.01 0.84 0.72 0.73 0.87
Fall 87 101.80 14.97 25.15 17.31 14.37 34.72
Fall 92 0.11 0.18 0.07 0.08 0.08 0.10
Mittelwert* 0.11 0.10 0.06 0.04 0.03 0.07
*: ohne die Fälle 19 und 87
Tendenziell ergeben sich bei geringeren Förderraten höhere Austragskonzentrationen-
an sich keine neue Erkenntnis. Interessant ist jedoch, dass die mittleren Austragsraten
von etwa 100 g LHKW-Austrag pro Tag im 1. Jahr der Maßnahme auf etwa 30 g / Jahr
- 67 -
im 5. Jahr zurückgehen, wobei die Streuung der Austragsrate innerhalb des Jahres
(wenn man die Extremfälle unberücksichtigt lässt) beim Faktor 100 liegt (10 g bis 1000
g pro Tag im ersten Jahr).
Normiert man die Austragsraten auf die Werte des 1. Jahres, so ergeben sich in den
Folgejahren die folgenden Rückläufigkeiten:
0.0
0.2
0.4
0.6
0.8
1.0
1.2
1.4
1.6
1 2 3 4 5
Sanierungsjahr
Fall 17
Fall 20
Fall 22
Fall 34
Fall 36
Fall 37
Fall 38
Fall 43
Fall 47
Fall 50
Fall 65
Fall 66
Fall 92
Mittel
Für die ausführlicher dokumentierten Schadensfälle wurden Austragskurven (mit Um-
rechnung in Austragskonzentrationen) ermittelt und statistisch ausgewertet.
Als Beispiel sei hier der Fall 36 gezeigt.
Verwendet man die Jahresmittelwerte, ergibt sich folgendes Bild:
- 68 -
Verlauf der Austragskonzentrationen
y = 1467,3e-0,321x
R2 = 0,9605
0
200
400
600
800
1000
1200
1 2 3 4 5 6 7
Sanierungsjahr
ge
m
itt
el
te
A
us
tr
ag
sk
on
ze
nt
ra
tio
n
[µ
g/
l]
Summe exponentielle Regression
Berücksichtigt man die Betriebsprogramme (d.h. unterschiedene Durchsätze an ver-
schiedenen Brunnen, so ergibt sich im Detail für den Fall 36 folgendes Bild:
0
50
100
150
200
250
300
350
400
450
500
550
600
650
700
750
800
850
900
950
1.000
1.050
1.100
1.150
1.200
Au
st
ra
gs
ko
nz
en
tra
tio
n
[µ
g/
l]
0 500 1.000 1.500 2.000
Tag
Betriebsprogramm 2
Betriebsprogramm1
Betriebsprogramm 2
Nicht-Lineare Regression: (N = 51)
a+exp(-c*(x-b)) #Exp. Decay a+exp(-c*(x-b))#xS=-1;xE=1;a=0;b=0.5;c=5;
0E+000 >= x <= 2,000
Least square minimized
Iterationen: 10
Goodness of Fit:
Chi = 273741.29, p = 100 %2
Parameter:
a = 27.923 ±0.5745
b = 3,445.2213 ±18.9612
c = 0.0017 ±9.0187E-006
Varianz der Residuen = 5,367.4763
Stdabw. der Residuen = 73.2631
Korrelationskoeffizient = 0.7509
df = 48
p <= 0.001%
Eta = 0.56382
Eta = 0.54562
adj.
Betriebsprogramm1
Nicht-Lineare Regression: (N = 47)
a+exp(-(x-b)/c) #Exp. Decay a+exp(-(x-b)/c)#xS=-
1;xE=1;a=0;b=0.5;c=0.2;
0E+000 >= x <= 2,000
Least square minimized
Iterationen: 13
Goodness of Fit:
Chi = 2746897.9995, p = 100 %2
Parameter:
a = 254.5077 ±0.4357
b = 2,755.6658 ±4.9891
c = 408.7037 ±0.7368
Varianz der Residuen = 58,444.6383
Stdabw. der Residuen = 241.7533
Korrelationskoeffizient = 0.683
df = 44
p <= 0.001%
Eta = 0.46642
8.6.2
8.6.3 Konzentrationsveränderungen im Grundwasserleiter
Die Konzentrationsveränderungen im Grundwasserleiter wurden analog zu den Aus-
- 69 -
tragskurven ausgewertet und dargestellt (siehe Anhang).
Die Dokumentationsdichten von Konzentrationen und Austrag entsprechen sich weit-
gehend, so dass hier Datenverteilung nicht nochmals aufgezeigt wird.
Als Beispiel wird wiederum die Konzentrationsveränderung im Fall 36 gezeigt:
Mittlere LHKW-Konzentrationen im Eintragsbereich
y = 24266e-0,3389x
R2 = 0,822
0
2000
4000
6000
8000
10000
12000
14000
16000
18000
20000
1 2 3 4 5 6 7
Jahr nach Sanierungsbeginn
LH
K
W
-K
on
ze
nt
ra
tio
n
[µ
g/
l]
Summe exponentielle Regression
Verwendet man die exakten Daten der Zeitpunkte der Konzentrationsmessung, so er-
geben sich bei ausgewählten Fällen gute Korrelationen.
Die eingesetzten Regressionsformeln haben die Form:
(1) y= a + e-c(x-b); (2) y= a + e-((x-b)/c);
Im dritten Schritt wurden die Verhältnisse von Austrags- zur Grundwasserkonzentration
ausgewertet. Dies geschah auf Basis der Korrelationskurven.
Dies ermöglicht eine streuungsunabhängige Darstellung. Da die Angaben zu den Aus-
tragskonzentrationen zum Maßnahmebeginn nicht die nötige Dichte aufweisen und re-
kursiv als Mittelwerte errechnet wurden, können so Fehler in dieser Phase der großen
Konzentrationsveränderungen teilweise ausgeglichen werden.
In der Gesamtschau stellt sich die Maßnahmewirkung z. B. im Fall 44 wie folgt dar:
Konzentrationsverlauf im Eintragsbereich
- 70 -
0
200
400
600
800
1.000
1.200
1.400
1.600
1.800
2.000
2.200
2.400
2.600
2.800
3.000
Ko
nz
.i
m
E
in
tra
gs
be
re
ic
h
[µ
g/
l]
0 1.000 2.000 3.000 4.000 5.000
Tag nach Beginn
Konz. im Eintragsbereich [µg/l]
Nicht-Lineare Regression: (N = 44)
a+exp(-c*(x-b)) #Exp. Decay a+exp(-c*(x-b))#xS=-1;xE=1;a=0;b=0.5;c=5;
0E+000 >= x <= 5.000
Least square minimized
Iterationen: 8
Goodness of Fit:
Chi = 193637.4859, p = 100 %2
Parameter:
a = 84,4639 ±0,2087
b = 3.134,0726 ±1,6255
c = 0,0025 ±1,355E-006
Varianz der Residuen = 4.400,852
Stdabw. der Residuen = 66,3389
Korrelationskoeffizient = 0.9927
df = 41
p <= 0.001%
Eta = 0.98552
Eta = 0.98472
adj.
Austragskurve (rekursiv ermittelte Austragskonzentrationen)
0
50
100
150
200
250
300
350
400
450
500
550
600
LH
K
W
-K
on
ze
nt
ra
tio
n
[µ
g/
l]
500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500 4.000 4.500
Tage nach Maßnahmebeginn
Austragskonzentration [µg/l]
Nicht-Lineare Regression: (N = 7)
a+exp(-c*(x-b)) #Exp. Decay a+exp(-c*(x-b))#xS=-
1;xE=1;a=0;b=0.5;c=5;
500 >= x <= 4,500
Least square minimized
Iterationen: 226
Goodness of Fit:
Chi = 5433.2846, p = 100 %2
Parameter:
a = 40.2229
b = 2,380.954
c = 0.0034
Varianz der Residuen = 776.1835
Stdabw. der Residuen = 27.8601
Es zeigt sich (rein mathematisch ohne Rücksicht auf die geringe Datendichte) ein Ni-
veau der Austragskonzentration bei knapp 40 % der in-situ im Rahmen des Monitoring
gemessenen.
Für die weitere Bearbeitung wurde, um Vergleichbarkeit herzustellen, auf Jahres- bzw.
Halbjahresmittelwerte für den Vergleich zurückgegriffen.
Für die Fälle, bei denen sowohl Konzentrationsverlauf und Austrag ausführlicher do-
kumentiert wurden, ergibt sich folgende Datenlage:
Konzentrationsentwicklung Eintragsbereich [µg/l Summe LHKW]
- 71 -
Sanierungsjahr Fall 19 Fall 20 Fall 36 Fall 37 Fall 41 Fall 42 Fall 47 Fall 50
1 100000 11375 1069 1312 125857 786 1342 3135
2 85000 9125 799 761 52111 134 2475 2875
3 70000 9667 1026 595 37222 302 5028 2044
4 57500 7633 834 465 11250 315 3438 1235
5 42500 6833 412 254 15750 51 3000 1410
6 32500 6500 286 223 6667 38 3500 813
7 27500 4500 209 168 5375 17 2667 529
8 22500 223 2667 2833
9 17500 171 7667 2750
10 12500 2792
11 10000 5222
12 7858
Mittelwert 30862 9290 691 353 19983 326 3031 1414
Grafische Darstellung der Konzentrationsverläufe
0
5.000
10.000
15.000
20.000
Su
m
m
e
LH
KW
[µ
g/
l]
20.000
40.000
60.000
80.000
100.000
120.000
140.000
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Jahr
K Fall 19
K Fall 20
K Fall 36
K Fall 37
K Fall 41
K Fall 42
K Fall 47
K Fall 50
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
3.500
4.000
4.500
5.000
Su
m
m
e
LH
KW
[µ
g/
l]
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Jahr
K Fall 19
K Fall 20
K Fall 36
K Fall 37
K Fall 41
K Fall 42
K Fall 47
K Fall 50
Übersicht Detail
- 72 -
Verlauf der Austragskonzentrationen [µg/l Summe LHKW]
Sanierungsjahr Fall 19 Fall 20 Fall 36 Fall 37 Fall 41 Fall 42 Fall 47 Fall 50
1 14970 1636 914 277 519 495 1810 1787
2 12475 1225 846 426 31515 94 2445 1263
3 9950 379 642 196 14259 430 3871 1194
4 14970 970 456 248 15430 237 2296 785
5 8982 1590 234 214 6013 49 1911 611
6 4990 385 220 178 7733 42 1739 565
7 4975 127 157 194 909 9 1535
8 4990 331 1048
9 4990 390
10 2495
11 2488
12 1996
Mittelwert 7863 902 453 251 13965 253 2004 1034
Grafische Darstellung der Austragskonzentrationen im Sanierungsverlauf
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
S
um
m
e
LH
K
W
[µ
g/
l]
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Jahr
A Fall 19
A Fall 20
A Fall 36
A Fall 37
A Fall 41
A Fall 42
A Fall 47
A Fall 50
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
3.500
4.000
4.500
5.000
S
um
m
e
LH
K
W
[µ
g/
l]
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Jahr
Übersicht Detail
Vergleicht man die korrespondierenden Daten, so ergibt sich jeweils ein prozentualer
Anteil für die Austragskonzentration, bezogen auf die im GWL vorliegende Schadstoff-
konzentration.
Für die Jahre, in denen der Austrag nicht hinreichend dokumentiert wurde, wurde auch
kein Bezug hergestellt.
- 73 -
Verhältnis der Austragskonzentrationen zu den in-situ gemessenen (Eintragsbereiche)
Sanierungs-
jahr Fall 19 Fall 20 Fall 36 Fall 37 Fall 41 Fall 42 Fall 47 Fall 50
1 15% 14% 86% 21% 0% 63% 135% 57%
2 15% 13% 106% 56% 60% 70% 99% 44%
3 14% 4% 63% 33% 38% 143% 77% 58%
4 26% 13% 55% 53% 137% 75% 67% 64%
5 21% 23% 57% 84% 38% 95% 64% 43%
6 15% 6% 77% 80% 116% 111% 50% 69%
7 18% 3% 75% 116% 17% 54% 58%
8 22% 149% 37%
9 29% 14%
10 20%
11 25%
12 25%
Mittelwert 20% 11% 74% 74% 58% 87% 67% 56%
Fallcharakteristik
GWL
Sand/
Kies Kies
Sand/
KluftGWL
KluftGW
L
Kies/
Kies KluftGWL
KluftGW
L Sand
Mächtigkeit
[m] 23 7 4/13 60 3/5 8 36 6-19
Durchsatz
[m³/h] 25.0 2.5 1.1 7.8 0.2 1.0 0.9 10.2
Schadens-
umfang Ein-
trag [m³] 260000 6000 20000 10000 110 18 11300 240000
mittl. Konz.
[µg/l] 10000 20000 200 1000 100000 8700 250 1200
Bemerkung
Schluff-
horizont
über
GWL
Schluff-
horizont ü-
ber GWL
Schluff-
horizont
über
GWL
Schluff-
horizont
zw. GWL
Schluff/
Feinsand
über GWL
Karbo-
nat-gest.
über
GWL
Schluff-
horizont
über
GWL
- 74 -
Grafisch stellt sich die Entwicklung der Verhältniskurven wie folgt dar:
0.0
0.2
0.4
0.6
0.8
1.0
1.2
1.4
1.6
V
er
hä
ltn
is
A
us
tra
gs
ko
nz
en
tra
tio
n
/i
n-
S
itu
-K
on
ze
nt
ra
tio
n
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Sanierungsjahr
Fall 19
Fall 20
Fall 36
Fall 37
Fall 41
Fall 42
Fall 47
Fall 50
Es wird deutlich, dass die hydraulischen Maßnahmen in den sandig-kiesigen GWL im
Vergleich zu den übrigen ausgewerteten Fällen ein vergleichsweise homogenes Ver-
hältnis von Austragskonzentration zu in-situ gemessener aufweisen, allerdings auf ge-
ringem Niveau.
Die Fälle, in denen Kluft-GWL eine Rolle spielen, zeigen einen sehr heterogenen Ver-
lauf der Kurven. Dies liegt wahrscheinlich daran, dass Entnahme- und Überwachungs-
bereiche nicht korrespondieren und in den Kluft-GWL ein komplexes Strömungsge-
schehen vorliegt, dass sowohl beim Austrag als auch bei der Überwachung Sanie-
rungsverlaufs starke Schwankungen der ermittelten Konzentrationen bedingt.
8.7 Kostenzusammenhänge
Wie bereits erwähnt konnten Kostenaspekte nur in wenigen Einzelfällen nachrichtlich
zur Kenntnis genommen werden.
8.8 Verwaltungs- und verfahrensrechtliche Aspekte
8.8.1 Rechtliche Basis der Sanierungsmaßnahmen
Zusammenhänge zwischen der technischen Maßnahmerealisation und deren rechtli-
cher Basis konnten nicht hergestellt werden.
- 75 -
8.8.2 Sanierungsziele und Sanierungserfolg
Für die meisten in GWKON dokumentierten LHKW-Fälle wurden Sanierungsziele in
Form von Sanierungszielwerten formuliert.
Fast immer wurde die im kontaminierten Schadensbereich tolerierte Restkonzentration
als Zielwert festgelegt. Teilweise wird auch die Konzentration im geförderten Wasser
(Austragskonzentration) als Zielwert formuliert.
Ohne den Sanierungszielwert im Fall 10005 stellt sich die Häufigkeitsverteilung der an-
gesetzten Zielwerte wie folgt dar (die Klasse „0“ entspricht einem Wert von 5 µg/l):
0
2
4
6
8
10
12
14
16
H
äu
fig
ke
it
au
s
44
Fä
lle
n
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
Summe LHKW [µg/l]
Gängige Praxis bis heute sind also Sanierungszielwerte der Dekontamination im Be-
reich unter 100 µg/l Summe LHKW, üblicherweise 10…20 µg/l Summe LHKW.
Vor diesem Hintergrund sind die mittels hydraulischer Sanierungsverfahren in der Rea-
lität erzielten Konzentrationen zu bewerten, oder aber die Sanierungszielwerte in Frage
zu stellen.
In der vorliegenden Fallsammlung wurde von 58 LHKW –Fällen in 11 Fällen ein Sanie-
rungserfolg behördlich festgestellt. Die Tabelle zeigt diesen Sachverhalt im Überblick:
Fall San.-Ziel Begründung letzte Messwerte
Fall 12 50 Sanierungsziel weitestgehend erreicht k.A.
Fall 17 100 75
Fall 23 50 Abschluss wegen zu geringer Wirksamkeit aufgrund
zu geringer GW-Ergiebigkeit 500
Fall 27 100 Abschluss der Teilsanierung behördlich festgestellt k.A.
Fall 30 50 Sanierungsabschluss behördlich festgelegt 3000
Fall 39 40 250
Fall 40 10 asymptotische Annäherung der LHKW-Konzentration
an Sanierungszielwert (10 µg/l) 8-15
Fall 45 5 weitere Unterschreitung der bereits niedrigen LHKW-
Belastungen im GW witschaftl. nicht vertretbar 0.5
- 76 -
Fall San.-Ziel Begründung letzte Messwerte
Fall 55 * Nachweis NA führt zu Langzeitmonitoring, aktuell kei-
ne Gefahr für Schutzgüter 500
Fall 56 100** Ausreichende Verringerung LHKW-Konzentration, bei
Wiederanstieg Wiederaufnahme Sanierung 200
Fall 60 50 16000***
*: Sanierungsziel "Verringerung Fracht in Vorfluter"
**: im geförderten Grundwasser
***: in der Fahne
Es ist erkennbar, dass lediglich in einem Fall (Fall 45) die Dekontamination des
Grundwasserleiters nachhaltig erreicht wurde. In den übrigen Fällen werden die Ge-
ringfügigkeitsschwellen für die Summe LHKW nach wie vor überschritten.
Im Fall 55 war lediglich ein Sicherungsziel formuliert worden.
Unabhängig vom Sanierungserfolg ist ein wesentliches Manko der Auswertung in der
Tatsache zu sehen, dass die Schadensbilder der dokumentierten Fälle weder in Fläche
noch in Tiefe bis zu den angestrebten Sanierungszielen charakterisiert werden konn-
ten. Daher ist es auch nicht möglich, die angesetzten Sanierungsmaßnahmen (bei-
spielsweise Anzahl und Wirkung von Sanierungsbrunnen) im Bezug auf den zu dekon-
taminierenden Grundwasserschadensbereich zu beurteilen.
8.9 Ermittlung von Schadstoffpotenzialen aus dem Datenbestand
Es wurde versucht, aus den Angaben zum Untergrundaufbau, den Daten zum Scha-
densbild und den Grundwasserverhältnissen überschlägig Schadstoffpotenziale zu er-
mitteln. Dabei wird aus den Schichtbeschreibungen gemäß Literaturangaben (s. a. Höl-
ting, Hydrogeologie, 5. Auflage, Enke-Verlag 1996) den kontaminierten Horizonten Po-
renvolumen, Nutz- und Haftwasserraum zugeordnet. Beispiele dieser Zuordnungen
zeigt die Tabelle.
- 77 -
HB + 1. NB P gesamt P nutz P Haftw
A 45 22 23
fG 40 28 12
fS 50 25 25
fS,u 53 18 35
gS 42 30 12
mG 36 26 10
mS 45 33 12
mS, fS 48 28 20
mS, gs 43 31 12
mS, u 49 25 24
Mu 53 12 41
Torf 80 10 70
U 55 8 47
Aus mittlerer Konzentration, kontaminiertem Volumen und den zuzuordnende Poren-
räumen werden dann die vorhandenen Schadstoffpotenziale in [kg] für das Grundwas-
ser überschlägig ermittelt.
Ohne Vorlage konkreter Messungen vor Ort stellt dies nur eine sehr grobe Einschät-
zung dar. Sie schafft jedoch die Vergleichsmöglichkeit zwischen Austrag und vorhan-
denem Potenzial im Einzelfall sowie in der Gesamtschau zwischen den Fällen.
Da diese Funktion ebenfalls in dem Bilanzmodell umgesetzt wurde, wird im Abschnitt
Ergebnisse darauf nochmals eingegangen.
Für genauere Potenzialermittlungen sind für jede hydrogeologisch separat zu bewer-
tende Schicht im Schadensbereich Isolinien-Kartierungen der Schadstoffkonzentratio-
nen und Daten zu den bodenmechanischen und bodenchemischen Eigenschaften er-
forderlich. Dann können auf Grundlage der Mächtigkeitsverteilungen der Schichten
präzisere Potenzialeinschätzungen und vor allem Potenzialverlagerungen aufgrund
von hydraulischen Wirkungen ermittelt werden.
Auf dieser Basis ist dann eine Maßnahmeoptimierung fallspezifisch möglich.
Die in den ausgewerteten LHKW-Schadensfällen grob abgeschätzten Schadstoffpo-
tenziale sind den Datenblättern zum Bilanzmodell (siehe Anhang) zu entnehmen.
9 Ergebnisse
9.1 Bestimmende Kriterien bei hydraulischen LHKW-Sanierungen
Anhand des Bilanzmodells wird zunächst aufgezeigt, welche Kriterien in erster Linie
den Verlauf, die Effizienz und den erzielbaren Erfolg einer LHKW-Sanierung im
Grundwasser bestimmen.
Es wird ein Modellschaden angesetzt, auf dessen Grundlage die Einflüsse der mut-
maßlich relevanten Randbedingungen variiert werden.
- 78 -
Folgende „feste“ Eckdaten wurden gewählt:
• Schadensfläche (Eintrag) 10.000 m²
• Mächtigkeit ungesättigte Zone 3 m
• Mächtigkeit gesättigte Zone 10 m
• Kontamination der gesättigten Bodenzone im Mittel 10.000 µg/l LHKW
Variiert wurden folgende hydro-(geo)-logische Eckdaten:
• kf-Wert (Durchlässigkeit) des Grundwasserleiters
• Stofflichkeit des Grundwasserleiters (Porenvolumina)
• Grundwassergefälle
• Grundwasserneubildung
sowie die Kontaminationssituation:
• Kontamination im Grundwasseranstrom
• Ausbreitung des Schadens im Fahnenbereich
• Bodenkontamination in der ungesättigten Zone
• Bodenkontamination in der gesättigten Zone
Bezüglich der Vorgänge des Lösungsausgleichs Haftwasserraum-Nutzporenraum so-
wie der Desorption vom Bodenkorn wurde der Einfluss der Transferparameter auf den
Verlauf der Konzentrationskurven geprüft.
Eine ungefähre Anpassung dieser Parameter erfolgte im Kontext der Einzelfallanalyse
ausgewählter (typischer) Schadensfälle.
Zunächst werden die einzelnen Typkurven dargestellt.
9.1.1 Transfer Haftwasserraum - Nutzporenraum
Beim „Standard-Verlauf“ liegt die Kontamination nur im Grundwasser vor. Im feinkiesi-
gen Mittelsand stellen sich die Verlaufskurven und Eckdaten wie folgt dar:
- 79 -
Bei einer Förderrate von 25 m³/h wäre ein Sanierungszielwert von 10 µg/l Summe
LHKW nach etwa 800 Tagen unterschritten.
Der Transferfaktor beschreibt den Übergang der Schadstoffe vom Porenwasser in das
strömende Grundwasser. Wird er von 2000 auf 1000 halbiert, ändert sich die Kurve wie
folgt:
Die ausgetragenen Frachten verringern sich wesentlich, da das Verhältnis Austrags-
konzentration zu in-situ-Konzentration sich fast halbieren. Das Sanierungsziel wäre,
rein hypothetisch, erst nach etwa 1200 Tagen erreicht.
Verdoppelte man die Förderrate auf 50 m³/h, so ließe sich das Sanierungsziel bereits
nach 600 Tagen erreichen.
- 80 -
Eine optimale Förderrate ergibt sich also im Kostenvergleich der Wasserförderung, der
Wasserreinigung und der Wasserableitung, ggf. bestehender Einleitgrenzwerte und ei-
ner Verlängerung der Betriebsdauer von Brunnen, Brunneneinrichtung und Wasserrei-
nigungsanlage.
Der Transfer vom Haftwasser in den Nutzporenraum entscheidet also lediglich
über die Sanierungsdauer bis zum Erreichen eines vorgegebenen Zielwertes. Die
generelle Erreichbarkeit ist also immer gegeben. Es lässt sich ein optimales För-
derregime finden, das eine Aufwandsminimierung ermöglicht. Abgesicherte
Zeitprognosen zur Sanierungsdauer sind nur bei quantitativer Kenntnis der Pa-
rameter dieses Transfervorgangs möglich.
9.1.2 Kontamination im Anstrom
Eine Kontamination im Anstrom, die einen unbegrenzten, konstanten Potenzialstrom
(hier 1 % der Ausgangskontamination) liefert, führt zu folgender Typkurve:
Es stellt sich ein Gleichgewichtszustand ein, der das erzielbare Konzentrationsniveau
im Beispiel auf etwa 60 % der Anstromkonzentration begrenzt.
Würde man die Maßnahme abbrechen, reicherte sich die Konzentration langsam wie-
der auf die Anstromkonzentration an (sie wird aufgrund der Grundwasserneubildung
nicht ganz erreicht).
Das Kriterium Anstromkonzentration begrenzt das durch die Maßnahme erreich-
bare Konzentrationsniveau. Nach Maßnahmeende kommt es zwangsläufig zu ei-
ner Konzentrationserhöhung.
- 81 -
9.1.3 Kontamination im Abstrom
Eine Kontamination im Abstrom wirkt auf die Maßnahme nur im Umfang des hydrau-
lisch innerhalb der Reichweite erfassten Potenzials. Die Typkurve verdeutlicht dies:
Bei einer Anfangskonzentration von etwa 10 mg/l LHKW im Abstrom (ohne Vorliegen
einer Kontamination im Eintragsbereich) wird bei 25 m³/h dieses Potenzial bis auf die
Hintergrundbelastung entnommen.
Endliche Potenziale im Abstrom verursachen zu Beginn einer Maßnahme Kon-
zentrationssteigerungen. Die Dauer dieser Erhöhung wird über die Förderrate
nur geringfügig mitbestimmt, da diese wiederum das erreichbare Volumen im
Abstrom beeinflusst.
9.1.4 Kontamination in der ungesättigten Bodenzone
Eine Kontamination in der ungesättigten Bodenzone wirkt sich im Bilanzmodell wie
folgt aus:
- 82 -
Eine Sickerwasserbelastung in der Größenordnung, wie die im Grundwasser zu Maß-
nahmebeginn vorliegende Konzentration, würde (als Annahme) über die Neubildung in
die gesättigte Zone eingetragen.
Nur durch Unterbindung der Neubildung oder Entnahme des Restpotenzials im Boden
der ungesättigten Bodenzone wären Konzentrationen unter dem sich ansonsten ein-
stellenden Gleichgewichtsniveau dauerhaft zu erreichen.
Bei Vorliegen von Restkontaminationen im Boden der ungesättigten Zone
bestimmen Neubildung und Elution die erzielbare Mindestkonzentration im
Grundwasser. Bei Abbruch der Maßnahme steigt die Konzentration wieder an (im
Beispielfall auf etwa 450 µg/l). Die Dauer des Belastungsanstiegs ist abhängig vom
Schadstoffvorrat in der ungesättigten Bodenzone.
9.1.5 Kontamination des Bodens in der gesättigten Bodenzone
Die Effekte dieser Konstellation sind nur schwer zu prognostizieren, da die Schadstoff-
verteilung im Boden der gesättigten Zone bei z.B. Wechsellagerungen verschiedener
Kornfraktionen mit mehr oder weniger bindigen Anteilen und die sich daraus ergeben-
den Desorptionsvorgänge kaum zu modellieren sind.
Es wird zunächst die Wirkung der Kontamination dargestellt. Über die Einzelfallprüfung
soll dann eine Plausibilisierung der Annahmen erfolgen.
Ein Schadstoffpotenzial in vierfacher Größenordnung, wie das im Grundwasser zu
Maßnahmebeginn gelöst vorliegende, würde sich sukzessive im Porenwasser und im
strömenden Grundwasser lösen. Dies entspricht bei einem gewählten Transferfaktor
- 83 -
von 2000 einer Elution von etwa 0,5 kg LHKW je Tag bezogen auf die 10.000 m²
Schadensfläche. Im Ergebnis hat sich das Potenzial im Boden nach 5000 Tagen um
etwa 90 % reduziert.
Typisch ist für diesen Verlauf, dass in Abhängigkeit von der Elutionsintensität ein konti-
nuierlicher, wenn auch langsamer Konzentrationsrückgang zu verzeichnen ist. Die
Größenordnung des Transferfaktors bestimmt hier diesen stetigen Rückgang.
Bodenkontaminationen in der gesättigten Zone führen zu einer kaum absehbaren
Verlängerung der Sanierungsdauer auf derzeit übliche Zielwerte. Bereits geringe
Elutionsmengen (im Beispielfall maximal 500 g/d bezogen auf 10.000 m²) verhindern
ein Erreichen von Geringfügigkeitsschwellen innerhalb von Maßnahmezeiträu-
men unter 10 –15 Jahren.
9.2 Prüfung ausgewählter Einzelfälle
Die aus theoretischen Überlegungen entwickelten Typkurven können anhand ausge-
wählter Beispiele aus der Falldatenbank auf ihre Plausibilität hin geprüft werden. Ziel
ist es weiterhin, die für den Maßnahmeverlauf bedeutsamen Transferfaktoren Haftwas-
serraum – Nutzporenraum und Bodenkorn – Grundwasser der gesättigten Zone präzi-
- 84 -
ser zu fassen und an fallspezifische Randbedingungen zu knüpfen.
Zunächst werden anhand der dokumentierten Randbedingungen die Bilanzberechnun-
gen für ausgewählte Einzelfälle durchgeführt. Im Vergleich der Kurven werden die
Transferparameter im Sinne einer Epignose soweit angepasst, bis die bestmögliche
Passung erreicht ist. Abweichungen sind dann zu diskutieren und wären über weiter-
gehende Angaben zum Einzelfall (die u. U. nicht in der Datenbank GWKON vorliegen)
zu interpretieren.
Daraus könnte dann eine weitere Anpassung / weitere Verfeinerung der Algorithmen
des Bilanzmodells abgeleitet werden. Gleiches gilt für den Fall, dass weitere Fallkons-
tellationen in der Datenbank durch die Nutzer beigesteuert und eingegeben würden.
Wie bereits im Abschnitt 8 aufgezeigt wurde, genügen nur wenige Einzelfälle den An-
forderungen, die hinsichtlich der Eingangsdaten an das Bilanzmodell gestellt werden.
Die Einzelfallprüfung kann daher nur exemplarischen Charakter haben. Generalisierba-
re Aussagen, insbesondere zu den Transferfaktoren, lassen sich daraus nicht ableiten.
Als Beispiel werden im Bericht zwei Fälle dargestellt. Weitere Datenblätter zu den Bi-
lanzmodellberechnungen enthält der Anhang.
- 85 -
9.2.1 Fall 45
Randbedingungen und Eingangsdaten sowie idealisierter Kurvenverlauf im Bilanzmo-
dell stellen sich wie folgt dar:
Die Auswertung des realen Konzentrationsverlaufs zeigt die folgende Grafik:
0
1.000
2.000
3.000
4.000
5.000
6.000
7.000
8.000
9.000
10.000
LH
KW
-K
on
ze
nt
ra
tio
n
[µ
g/
l]
0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000
Tage nach Maßnahmebeginn
Bewertung der Kurvenverläufe
- 86 -
Der Konzentrationsrückgang verlief ähnlich wie im Bilanzmodell abgebildet.
Die langsame Annäherung an die 10µg/l-Konzentration bis zum Tag 2000 deutet auf
eine geringe Restkontamination im Bodenbereich hin. Diese wurde über das Bilanz-
modell mit etwa 10 kg abgeschätzt. Da zum Austrag kaum Daten vorliegen, können die
Transferfaktoren nur grob anhand des Konzentrationsverlaufs angepasst werden.
9.2.2 Fall 50
Randbedingungen und Eingangsdaten stellen sich im Bilanzmodell wie folgt dar:
Bewertung der ermittelten Verläufe
Obwohl in der Fallbeschreibung keine Angaben zur Bodenkontamination vorhanden
sind, ist das hohe Konzentrationsniveau von um die 700-800 µg/l LHKW im Zeitbereich
um 2000 Tage Maßnahmedauer nur durch ein Nachschubpotenzial zu erklären. Wie
sich dieses zwischen gesättigter und ungesättigter Zone verteilt, wäre zu klären.
Gut abgebildet wird die Effizienz der hydraulischen Maßnahme bei einer Austragskon-
zentration von etwa 80 % der in-situ gemessenen.
Die anfängliche hohe Konzentrationsdifferenz zwischen in-situ gemessener und Aus-
trag ist durch die mangelnde Koinzidenz der Messpunkte bedingt (die Startkonzentrati-
on im Austrag wurde z.B. nicht dokumentiert).
Konzentrationsverläufe / Austragskurven im Fall 50 (Grundlage: gemessene Werte)
- 87 -
0 %
10 %
20 %
30 %
40 %
50 %
60 %
70 %
80 %
90 %
100 %
110 %
120 %
A
nt
ei
l
0 µg/l
500 µg/l
1.000 µg/l
1.500 µg/l
2.000 µg/l
2.500 µg/l
3.000 µg/l
3.500 µg/l
4.000 µg/l
4.500 µg/l
5.000 µg/l
5.500 µg/l
0 500 1.000 1.500 2.000 2.500
Tag
10 Schlussbemerkungen
10.1.1 Schlussfolgerungen für den Leitfaden
Anhand von Austragskurven und Konzentrationsverläufen hydraulisch sanierter LHKW-
Schadensfälle konnte aufgezeigt werden, dass die Wechselwirkungen zwischen den
bodenmechanischen Kennwerten (Kornverteilung und Porenvolumina) der jeweils vor-
liegenden hydrogeologisch relevanten Schichtkörper mit der Verteilung des Schad-
stoffpotenzials im Dreiphasensystem Boden-Bodenluft und Grundwasser die Effizienz,
den Verlauf und letztendlich den Aufwand für eine Maßnahme entscheidend bestim-
men.
Als begrenzende Faktoren für das Erreichen von Sanierungszielen wurden nicht die
technisch angewandten Lösungen der Grundwasserentnahme, sondern die Prozesse
identifiziert, die den Übergang der Schadstoffe vom Bodenkorn oder Porenwasser in
das strömende, einer hydraulischen Entnahme zugängliche Grundwasser bestimmen
und die durch rein hydraulische Maßnahmen nur in Grenzen zu beeinflussen sind.
Weiterhin wurde aufgezeigt, dass Restkontaminationen im Boden, ob in der gesättigten
oder ungesättigten Zone, selbst bei geringen Schadstoffmengen, das Erreichen von
Sanierungszielwerten in Größenordnung der Geringfügigkeitsschwellen in Sanierungs-
zeiträumen wie den hier ausgewerteten bis zu 15 Jahren praktisch unmöglich machen.
Diese im Zuge des Forschungsvorhabens abgeleiteten Zusammenhänge erfordern
sowohl im Rahmen der Schadenserkundung, der Gefahrenbewertung, der Festlegung
von Sanierungszielen und folgerichtigen Ableitung von Sanierungszielwerten, in der
Maßnahmeplanung und -umsetzung als auch in der Entscheidung über ein Maßnah-
menende eine von der bisherigen Praxis abweichende, auf die aktuelle Rechtslage ab-
gestimmte Herangehensweise, die im Leitfaden beschrieben wird (siehe Anhang).
- 88 -
10.1.2 Schlussfolgerungen für die Fallsammlung GWKON
Die Datenauswertung hat gezeigt, dass ohne Bedienung des für eine qualifizierte Aus-
wertung erforderlichen Mindestdatenbestandes nur eine eingeschränkte Quantifizie-
rung der Kriterien zur Behandlung von Grundwassersanierungen erfolgen konnte.
Als wesentliche Defizite in der bisher vorliegenden Beschreibung von Grundwasser-
schadensfällen seien folgende Punkte nochmals benannt:
• Kenntnisdefizite bezüglich der Ausdehnung von Grundwasserverunreinigungen in
Fläche und Tiefe bis in Konzentrationsgrößenordnungen üblicher Sanierungsziele
oder Geringfügigkeitsschwellen
• Kenntnisdefizite bezüglich der Schadstoffbelastungen insbesondere im Boden der
ungesättigten und gesättigten Bodenzone, die zu einer Beeinflussung der im Grund-
wasser gelösten Schadstoffmengen führen
Es sollte daher eine weitere Pflege und Ergänzung dieser Datenbank im Interesse aller
fachlich Beteiligten erfolgen.
Es ist davon auszugehen, dass Schadensfälle, die erst in jüngerer Zeit erkundet wur-
den, den oben genannten Defiziten bei älteren Schadensfällen Rechnung tragen. Um
so wichtiger ist es daher, dass auch Schadensfälle in der Datenbank implementiert
werden, deren Sanierung noch geplant ist oder aber erst vor kurzer Zeit begonnen hat.
Damit ließen sich dann auch an weitere Leitschadstoffe angepasste Bilanzmodelle
schaffen, die bei der Planung, Durchführung und Bewertung von Grundwassersanie-
rungen Hilfestellung leisten könnten.
Die momentan hier verwendeten Bilanzierungsansätze reichen für die beabsich-
tigten Kernaussagen von GWKON aus, würden aber für eine konkrete Bemes-
sung einer Grundwassersanierungsmaßnahme durch die Behörden sicherlich
detaillierter verlangt werden. Insofern ist GWKON kein Planungsinstrument für
GW-Sanierungsmaßnahmen und will und kann diese auch nicht ersetzen.
- 89 -
FKZ 200 23 249
Verzeichnis der Anhänge
Anhang 1: Entwurf eines ersten Fragebogens zur
Erhebung von Grundwassersanierungsmaßnahmen,
UBA 1999
Anhang 2: Endfassung des Rechercherasters zur
Erfassung von Grundwasserschäden, deren Rand-
bedingungen und durchgeführter
Sanierungsmaßnahmen (nach der Länderabstimmung)
Anhang 3: Rechtliche Analyse der
Rahmenbedingungen für die Behandlung von
Grundwasserschäden
Anhang 4: Eingabemaske des Bilanzmodells
Anhang 5: Darstellungen zu den geologischen
Normalprofilen der Fälle in GWKON
Anhang 6: Typkurven ausgewählter Schadensfälle
Anhang 7: Handbuch des Programms „GWKON 1.4“
Anhang 8: Handlungsleitfaden
Kriterien zur länderübergreifenden Behandlung von Grundwasserverunreinigungen
FKZ 200 23 249
Kriterien zur länderübergreifenden Behandlung von Grundwasserverunreinigungen
Anhang 1
Entwurf eines ersten Fragebogens zur Erhebung von
Grundwassersanierungsmaßnahmen, UBA 1999
Erfassungsbogen
zur Recherche von Grundwassersanierungs- und Monitoringmaßnahmen
Inhaltsverzeichnis
1 Standortbeschreibung und Projektablauf .......................................................................................................2
1.1 Standortbeschreibung.........................................................................................................................2
1.2 Projektablauf.......................................................................................................................................4
1.3 Projektbeteiligte ..................................................................................................................................4
2 Untersuchungen und Beurteilung im Rahmen der
Gefährdungsabschätzung................................................................................................................................5
3 Sanierungsuntersuchung ................................................................................................................................7
4 Verfahrensbeschreibung und Verlauf der Grundwassersanierung ..............................................................9
4.1 Verfahrensbeschreibung...................................................................................................................10
4.2 Betrieb der Grundwasserreinigungsanlage .......................................................................................11
4.3 Überwachung....................................................................................................................................13
4.4 Ende der Grundwassersanierung......................................................................................................13
5 Kosten .........................................................................................................................................................14
6 Anhang .........................................................................................................................................................15
Recherchekonzeption (Entwurf)
Um die Auswertung der Grundwassersanierungsmaßnahmen vergleichbar zu machen und signifikante Zusammenhänge
herausarbeiten zu können, halten wir eine vereinheitlichte Erfassungsgrundlage für erforderlich, die alle für eine
Grundwassersanierungsmaßnahme relevanten Aspekte umfasst.
Darin sind insbesondere folgende Punkte aufzunehmen:
- Allgemeine Informationen zum Sanierungsfall,
- Nutzungsbezug,
- Art und Umfang der Verunreinigung, insbesondere Informationen über die vertikale und horizontale Ausbreitung der
Grundwasserverunreinigung,
- Geologie, Hydrogeologie, Hydrochemie,
- Schadstoffinventar und Schadstoffentwicklung,
- Eignungsuntersuchungen als Grundlage für eine Sanierungsentscheidung (Pumpversuche u. a.)
- Gefahrenbeurteilung,
- Sanierungsschwellenwerte,
- Sanierungsziele,
- Sanierungstechnik,
- Sanierungsplanung und -durchführung,
- Überwachungsstrategie der Sanierungsmaßnahme,
- Kosten der Sanierungsmaßnahme,
- Nachsorge,
- vorliegende Ergebnisse der Grundwasserüberwachung (Monitoring),
- Qualitätssicherung.
Die Vorgänge im Aquifer und nicht die eingesetzte Technik sollen den Schwerpunkt der Recherche und Auswertung bilden.
Dabei sind möglichst alle maßgebenden geologischen und hydrogeologischen Einflussparameter zu berücksichtigen.
Bezüglich der Art der Eintragsquelle von Schadstoffen ins Grundwasser wird keine Einschränkung vorgenommen. Insoweit
sind Altablagerungen und Altstandorte oder betriebene Anlagen als Recherchefälle denkbar, wobei der Schwerpunkt weniger
auf Altablagerungen liegen sollte.
Der beigefügte Projektfragebogen stellt einen ersten Vorschlag für die Struktur der Recherche dar und ist zu überarbeiten und
insbesondere an die Erfordernisse einer späteren Auswertung anzupassen. Der Umfang des vorliegenden Entwurfs sollte nicht
wesentlich erweitert werden. Der für die Recherche erforderliche Mindestdatenumfang ist zu nennen.
Die Kriterien des Fragebogens werden in eine Datenbank (bevorzugt Access) zur nachfolgenden statistischen Auswertung
überführt.
Die Erarbeitung der Datenbankstruktur und die Programmierung der Datenbank müssen ebenfalls bereits die Aspekte der
späteren Auswertung berücksichtigen. Bei der Aufstellung der Datenbank in Arbeitspaket II sind bereits die erforderlichen
Verknüpfungen und Abfragen vorzusehen bzw. zu erarbeiten.
2
1 Standortbeschreibung und Projektablauf
1.1 Standortbeschreibung
Altablagerung/Altstandort/Schadensfall
Altablagerung
Altstandort
Schadensfall
Sonstiges
Nutzung:
- Herd:
- Schadstoffahne:
Ursache des Schadstoffeintrags:
Oberfläche/Geologie
Oberfläche an der Schadstoffquelle:
versiegelt/bebaut
teilweise versiegelt/bebaut
unversiegelt
Sonstiges
Aufbau der ungesättigten Zone:
Auffüllung
Lockergestein
Festgestein
Geologisches Profil:
Hydrogeologie
Anzahl der betroffenen Grundwasserleiter: 1
Aquifer-Typ: Nr.1 Nr.2
Poren-Gwl. Poren-Gwl.
Kluft-Gwl. Kluft-Gwl.
Sonstiger: Sonstiger:
ungespannt ungespannt
gespannt gespannt
Heterogenität:
nein nein
unbekannt unbekannt
ja: ja:
Durchlässigkeit (kf):
Flurabstand:
Mächtigkeit:
Fließge-
schwindigkeit:
4
1.2 Projektablauf
Anlaß
Gefährdungsabschätzung
Sanierungsuntersuchung
Sanierungskonzept
Sanierung
1.3 Projektbeteiligte
Funktion
Behörde, Institution, Firma
Aufgabe
Auftraggeber
Gutachter
Bohrfirma
Anlagenbauer
Ver- und Entsorger
Labor
Genehmigungsbehörde
Aufsichts-/Fachbehörde
2 Untersuchung und Beurteilung im Rahmen der
Gefährdungsabschätzung
Hauptkontamination
Schadstoffe im Grundwasser:
Art Konzentrationsbereich
LHKW: Tetra- und Trichlorethen max.
Fahne:
BTEX
MKW (H 18)
PAK
Cyanide
Schwermetalle
Sonstige
Schadstoffe in Phase:
nein
ja
Vorbelastung des Grundwassers:
nein
nicht bekannt
ja, mit:
Störstoffe
Art Konzentrationsbereich
Eisen
Mangan
Calcium-/Magnesiumcarbonat (Härte)
TOC
CSB
BSB
Sonstige
keine
6
Andere relevante Parameter
Temperatur :
pH-Wert :
Leitfähigkeit :
Redox-Potential :
Sauerstoffgehalt :
Sonstige :
Umfang der Kontamination
Schadensherd (Fläche) :
Schadenstiefe :
Schadstoffahne:
nein
ja Fläche :
Relevante Nutzung des Grundwasserleiters
keine
öffentliche Trinkwassergewinnung
private Trinkwassergewinnung
Brauchwasser, temporär
Sonstige
Abstand zum Schadenszentrum bzw. zur Schadstoffahne:
Betroffene Wirkungspfade/Schutzgüter
Grundwasser
Oberflächengewässer
Trinkwassergewinnung
Sonstige: Boden
Gefährdungsabschätzung
3 Sanierungsuntersuchung
Sanierungspflichtiger
Verursacher
Eigentümer
Kostenträger
Sanierungspflichtiger
zuständige Ordnungsbehörde
Finanzielle Förderung:
keine
Landesmittel
Sonstige
Rechtlicher Rahmen der Sanierung
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Sanierungsanordnung/Ordnungsverfügung
freiwillige Vereinbarung/Wirtschaftsförderung
Sonstiges
Sanierungsziel
Zielwert im Grundwasserleiter:
Schadstoff Konzentration
8
Sanierungskonzept
aktive hydraulische Maßnahme (Dekontamination)
passive hydraulische Maßnahme (Sicherung)
Anforderungen der Behörden / Genehmigungen
geforderte Reinigungsleistung der Grundwasserreinigungsanlage:
Schadstoff Konzentration
Genehmigungen:
4 Verfahrensbeschreibung und Verlauf der Grundwasser-
sanierung
Bodensanierung im Zusammenhang mit der Grundwassersanierung
nein
ja:
Bodenbehandlung:
in-situ Biologische Behandlung
Extraktion/Waschverfahren
Bodenluftabsaugung
on-site/off-site Auskoffern/Umlagern
Sicherung
Grundwassersanierung
Entnahmetechnik:
Zentralbrunnen
Brunnengalerie
Sonstiges: keine Entnahme; in-situ Reinigung
Anordung und Anzahl der Brunnen:
Begründung:
Infiltration/Spülung:
nein: Kreislaufführung des Grundwassers
ja
Anzahl der Infiltrationsbrunnen:
Bemerkungen:
Sanierung Schadstoffahne:
nein
ja
keine Schadstoffahne
10
4.1 Verfahrensbeschreibung
Vorbehandlung
ja nein
Ölabscheidung
Flockung/Fällung
Sedimentation
Filtration
Enteisenung (Fällung)
Sonstige
Grundwasserbehandlung
Aktivkohle-Direktadsorption
Strippen (in-situ); Abluftbehandlung beim Strippen mit: Aktivkohle
Sonstiges
Biologische Reinigung
UV-Oxidation
Fällung
Ionenaustausch
Membrantrennverfahren
Sonstige
Art:
mehrstufig
einstufig
Unterdruck-Verfahren
Nachbehandlung
nein
ja
Besonderheiten der Reinigungsanlage
4.2 Betrieb der Grundwasserreinigungsanlage
Geförderte Grundwassermenge
Gesamtvolumen (gereinigt) [m3]: nicht meßbar Zeitraum: -
Volumenstrom (gefördert) [m3/h]:
konstant
variabel
Bemerkungen:
Betriebsdauer der Reinigungsanlagen
Gesamte Betriebszeit:
Herd:
Schadsstoffahne:
Verfügbarkeit der Anlagen:
Probleme beim Anlagenbetrieb/Ursache für Ausfallzeiten
organisatorisch:
technisch:
keine
Anmerkung:
Veränderungen im Anlagenaufbau während des Betriebs
nein
ja:
Grund für Veränderungen: -
12
Wartung der Anlage
Art: Häufigkeit:
Ausbau und Reinigung
Reinigungsleistung :
Entfernte Schadstoffmenge:
- Herd:
- Fahne:
Verbleib des gereinigten Grundwassers
Reinfiltration
Indirekteinleitung (Kanalisation/Kläranlage)
Direkteinleitung (Vorfluter)
Sonstiges: In-situ-Reinigung; keine Grundwasserentnahme
Anfallende Reststoffe
Art Menge Entsorgung
Luft-Kohle
Wasser-Kohle
Schlamm
Sonstige
Energieaufwand
4.3 Überwachung
Analytische Überwachung der Anlage
Häufigkeit: Zulauf:
Ablauf:
1. Stufe:
Abluft:
Sonstige:
Parameterumfang: Vor-Ort-Analytik:
Labor-Analytik:
Analytische Überwachung des Grundwasserleiters
Häufigkeit Anzahl der Pegel
Oberstrom
Schadenszentrum
Schadstoffahne
4.4 Ende der Grundwassersanierung
Einstellung des Betriebs der Reinigungsanlage
Datum:
Begründung:
veranlassende Behörde:
14
5 Kosten
Investitionskosten (nur Fahnensanierung)
Planungskosten: DM
(Sanierungskonzept, Anlagenplanung)
Anlagekosten:
Sonstige Investitionskosten:
Stromanschluß:
Gesamte Investitionskosten:
Geplante Investitionskosten:
Datum:
Betriebskosten (nur Fahnensanierung)
Analytische Überwachung/Gutachten:
Instandhaltung und Bedienung:
Energie:
Betriebsmittel:
Art:
Entsorgung:
Art:
Gesamte Betriebskosten:
spezifisch:
bisher:
Geplante Betriebskosten:
Datum:
Kostenkenndaten
Gesamtkosten:
Maßnahme abgeschlossen
nein
ja
Volumenspezifische Betriebskosten:
Volumenspezifische Gesamtkosten:
Abweichung zwischen geplanten und realen Kosten
nein
ja:
Gründe: -
6 Anhang
Informationsquellen
Bearbeiter (Interviewpartner):
FKZ 200 23 249
Kriterien zur länderübergreifenden Behandlung von Grundwasserverunreinigungen
Anhang 2
Endfassung des Rechercherasters zur Erfassung von
Grundwasserschäden, deren Randbedingungen und
durchgeführter Sanierungsmaßnahmen (nach der Länder-
abstimmung)
FKZ 200 23 249 Kriterien zur Behandlung von Grundwasserverunreinigungen GICON
Recherchepunkte
10 Sanierungstechnologie Grundwasser
10 1 Entnahmetechnologie
10 1 1 eingesetzte Verfahren / Module
Art, Invest.-Kosten, Anzahl, Entnahmetiefen, Lage (relativ zum
Eintragsbereich bzw. zur Fahne)
10 1 2 Betriebsprogramme für jedes der Verfahren/Module
Entnahmemengen und Betriebszeiten, Verfügbarkeit +
Bemerkungsfeld
10 1 3 Austragsbilanzierung je Verfahren und Betriebsprogramm
je Schadstoff Menge je Zyklus im jeweiligen Betriebszeitraum
10 1 4 Kosten
Betriebs- und Wartungskosten für jedes Verfahren / Modul /
Betriebsprogramm
10 1 5 Probleme und Ausfälle für jedes der Verfahren/Module Bemerkungsfeld für textliche Erläuterungen
10 1 6 technische Überwachung Parameter, Beprobungsort, Zyklus (Auswahltabellen)
10 1 7 analytische Überwachung Parameter, Beprobungsort, Zyklus (Auswahltabellen)
10 2 Reinigungstechnologie (on-site)
10 2 1 eingesetzte Verfahren / Module
Art, Investitionskosten, max. Inputkonzentration und
Reinigungsziel je Schadstoff/Störstoff, max. Durchsatz im
Regelbetrieb, Erläuterungsfeld
10 2 2 Betriebsprogramme für jedes der Verfahren/Module
Durchsatzmengen und Betriebszeiten, Verfügbarkeit +
Bemerkungsfeld
10 2 3 Austragsbilanzierung je Verfahren und Betriebsprogramm
je Schadstoff Menge je Zyklus im jeweiligen Betriebszeitraum
10 2 4 Betriebs- und Wartungskosten
Betriebs- und Wartungskosten für jedes Verfahren / Modul je
Betriebsprogramm
10 2 5 Probleme und Ausfälle für jedes der Verfahren/Module Bemerkungsfeld für textliche Erläuterungen
10 2 6 technische Überwachung Parameter, Beprobungsort, Zyklus (Auswahltabellen)
10 2 7 analytische Überwachung Parameter, Beprobungsort, Zyklus (Auswahltabellen)
Stand: 2/9/2005 Rechercheraster - Sanierungstechnologie Seite 1 von 2
FKZ 200 23 249 Kriterien zur Behandlung von Grundwasserverunreinigungen GICON
Recherchepunkte
10 Sanierungstechnologie Grundwasser
10 3 in-Situ-Technologien
10 3 1 eingesetzte Verfahren / Module
Art, Invest.-Kosten, Anzahl, Wirkungstiefen, Lage (relativ zum
Eintragsbereich bzw. zur Fahne)
10 3 2 Betriebsprogramme für jedes der Verfahren/Module
Durchsatzmengen und Betriebszeiten, Verfügbarkeit +
Bemerkungsfeld
10 3 3 Austragsbilanzierung je Verfahren und Betriebsprogramm je Schadstoff Menge je Zyklus im jeweiligen Betriebszeitraum
10 3 4 Betriebs- und Wartungskosten
Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten für jedes
Verfahren / Modul je Betriebsprogramm
10 3 5 Probleme und Ausfälle für jedes der Verfahren/Module Bemerkungsfeld für textliche Erläuterungen
10 3 6 technische Überwachung Parameter, Beprobungsort, Zyklus (Auswahltabellen)
10 3 7 analytische Überwachung Parameter, Beprobungsort, Zyklus (Auswahltabellen)
Stand: 2/9/2005 Rechercheraster - Sanierungstechnologie Seite 2 von 2
FKZ 200 23 249
Kriterien zur länderübergreifenden Behandlung von Grundwasserverunreinigungen
Anhang 3
Rechtliche Analyse der Rahmenbedingungen für die
Behandlung von Grundwasserschäden
Anlage zum Endbericht für das F+E-Vorhaben
[ Gaßner, Groth, Siederer & Coll. ]
Rechtsanwälte
Berlin
EnergieForum Berlin
Stralauer Platz 34
10243 Berlin
Telefon 030/726 10 26 0
Fax 030 /726 10 26 10
Berlin@GGSC.de
www.ggsc.de
„Kriterien zur Behandlung von Grundwasserverunreinigungen“
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Behandlung
von altlastenbedingten Grundwasserschäden
im Auftrag
des Ingenieurbüros GICON
im Rahmen eines Forschungsvorhabens des Umweltbundesamtes
von
Rechtsanwalt Dr. Achim Willand
05. Juli 2004
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 2 –
INHALTSVERZEICHNIS
A. Aufgabenstellung........................................................................................................... 4
B. Rechtsgrundlagen für die Beurteilung und Sanierung von Grundwasserschäden ....... 6
I. Bundes-Bodenschutzgesetz.......................................................................................... 6
II. Deutsches Wasserrecht ................................................................................................ 7
1. Wasserhaushaltsgesetz des Bundes..................................................................... 7
2. Landeswassergesetze ........................................................................................... 9
III. Europäisches Wasserrecht: EG-Wasserrahmenrichtlinie...................................... 9
1. Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser........................................................ 10
a) „Guter Zustand“ ................................................................................................ 10
b) „Trendumkehr“.................................................................................................. 12
c) Verschlechterungsverbot.................................................................................. 13
d) Handlungspflichten und Instrumente................................................................ 14
2. Ausnahmen von der Pflicht zur (fristgemäßen) Verwirklichung der
Bewirtschaftungsziele .......................................................................................... 15
a) Fristverlängerung.............................................................................................. 15
b) Festlegung weniger strenger Bewirtschaftungsziele........................................ 16
3. Offene Fragen...................................................................................................... 19
4. Stand des Rechtsetzungsverfahrens für die neue Grundwasserrichtlinie ........... 20
IV. Verhältnis der bodenschutzrechtlichen zu den wasserrechtlichen Vorschriften.. 21
1. Verhältnis zwischen dem Sanierungstatbestand des BBodSchG und den
Ermächtigungsgrundlagen für die Gewässersanierung in den Landeswasser-
gesetzen............................................................................................................... 21
2. Verhältnis zwischen Bodenschutzrecht und dem neuen Sanierungstatbestand in
§ 33 a WHG.......................................................................................................... 22
C. Bewertung des Schadens und der von ihm ausgehenden Gefahren ......................... 24
I. Allgemeine Anforderungen an die Bewertung............................................................. 24
1. Unterscheidung zwischen dem geschädigten Grundwasser einerseits und
Gefahren für weitere Rechtsgüter andererseits ................................................... 24
2. Begriff des Grundwassers.................................................................................... 25
3. Nutzungsunabhängigkeit der Bewertung von Grundwasserschäden und
-gefahren .............................................................................................................. 25
II. Schadensbewertung.................................................................................................... 27
III. Beurteilung von Gefahren, die von dem Grundwasserschaden ausgehen ......... 30
IV. Einfluss der WRRL und der (künftigen) Grundwasserrichtlinie............................ 31
D. Entschluss zur Durchführung von Maßnahmen (Entschließungsermessen) .............. 33
I. Gegenstand des Entschließungsermessens............................................................... 33
II. Kriterien für das Entschließungsermessen ................................................................. 34
III. Auswirkungen der WRRL auf die Kriterien für das Entschließungsermessen..... 36
1. Sanierungspflicht zur Erreichung des „guten Zustands“...................................... 36
2. Sanierungspflicht zum Schutz von Landökosystemen, Schutzgebieten und
Oberflächengewässern ........................................................................................... 39
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 3 –
E. Entscheidung über Art und Umfang der Maßnahmen (Auswahlermessen)................ 40
I. Sanierungsmaßnahmen und -ziele ............................................................................. 40
II. Konkretisierung der Sanierungsziele .......................................................................... 42
III. Struktur der Verhältnismäßigkeitsprüfung............................................................ 44
1. Eignung ................................................................................................................ 44
2. Erforderlichkeit ..................................................................................................... 46
3. Angemessenheit .................................................................................................. 47
IV. Prüfung verschiedener Maßnahmealternativen auf ihre Verhältnismäßigkeit ..... 48
1. Vollständige Dekontamination ............................................................................. 49
a) Sanierungsziel .................................................................................................. 50
b) Eignung und Erforderlichkeit ............................................................................ 51
c) Angemessenheit............................................................................................... 52
aa) Ermittlung des Sanierungsnutzens einer vollständigen Dekontamination 52
(1) Wiederherstellung und Erhaltung von ökologischen Funktionen des
Grundwassers ........................................................................................... 53
(2) Wiederherstellung und Erhaltung von Nutzungsfunktionen ...................... 53
(3) Schutz weiterer Rechtsgüter ..................................................................... 54
bb) Ermittlung der mit der Sanierung verbundenen Belastungen, insbesondere
des Sanierungsaufwandes........................................................................ 55
cc) Abwägung ................................................................................................. 56
2. Teildekontamination............................................................................................. 56
a) Sanierungsziele ................................................................................................ 56
b) Eignung und Erforderlichkeit ............................................................................ 57
c) Angemessenheit............................................................................................... 57
3. Sicherung ............................................................................................................. 57
a) Sanierungsziele ................................................................................................ 58
b) Eignung und Erforderlichkeit ............................................................................ 58
c) Angemessenheit............................................................................................... 58
aa) Ermittlung des Sanierungsnutzens bei Sicherungsmaßnahmen .............. 58
bb) Ermittlung der mit der Sicherung verbundenen Belastungen, insbesondere
des Sanierungsaufwandes........................................................................ 59
cc) Abwägung ................................................................................................. 59
F. Entscheidung über Anpassung oder Abbruch laufender Maßnahmen ....................... 59
I. Anlässe für eine Anpassung oder den Abbruch von Maßnahmen.............................. 59
II. Rechtliche Maßstäbe/Voraussetzungen ..................................................................... 60
1. Überprüfung der ursprünglichen Sanierungsentscheidung ................................. 61
2. Änderung der ursprünglichen Sanierungsentscheidung...................................... 61
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 4 –
A. Aufgabenstellung
Im Rahmen des Forschungsvorhabens „Kriterien zur Behandlung von Grundwasser-
verunreinigungen“ sind auch rechtliche Fragestellungen aufgeworfen, die in der
nachfolgenden Analyse zu Ergebnissen geführt werden. Soweit in die Entwicklung
der Forschungsergebnisse juristische Erkenntnisse eingeflossen sind, beruhen diese
auf den nachfolgenden Analysen der rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßstä-
be sowie der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Diskussion.
Juristische Erkenntnisse sind insbesondere in die Anwendung der Auswertungsrouti-
nen am Datenbankbestand und hier in die Formulierung von Orientierungshilfen für
die Bewertung von Sanierungsmaßnahmen anhand der rechtlichen Kategorien Eig-
nung, Erforderlichkeit und Angemessenheit eingeflossen. Ferner beruhen der inhalt-
liche Rahmen und der Aufbau des Leitfadens auch auf einer Analyse der für die Be-
urteilung und die Behandlung von Grundwasserschäden maßgeblichen Vorschriften.
Schließlich sind die fachlichen Ergebnisse, die im Leitfaden zusammengefasst sind,
mit den Ergebnissen der juristischen Analyse verknüpft worden.1
In rechtlicher Hinsicht geht es im Wesentlichen um drei Fragenkomplexe:
• Wann liegt rechtlich ein Grundwasserschaden (bzw. eine Grundwasserverun-
reinigung) vor?
• Was muss, kann oder darf von Rechts wegen unternommen werden, wenn ein
Grundwasserschaden vorliegt?
• Wie ist der Bewertungs- und Entscheidungsprozess rechtssicher auszugestal-
ten?
Diese Fragen werden – dem Zuschnitt des Forschungsprojekts entsprechend – aus
der behördlichen Perspektive aufarbeitet. Ziel des Forschungsvorhabens ist es, den
mit Altlasten und Grundwasserkontaminationen befassten Verwaltungsstellen Orien-
tierungshilfen im Vollzug zu geben. Zwar sind die rechtlichen Anforderungen hin-
sichtlich der Gefahrbeurteilung und der grundsätzlichen Sanierungspflichten und -
maßstäbe unabhängig davon, ob sie aus Behörden- oder Betroffenenperspektive be-
trachtet werden. In der Praxis bedürfen die Bewertung und der Umgang mit Grund-
wasserschäden aber weithin behördlicher Begleitung. Sanierungsaktivitäten erfolgen
oft nur auf behördliche Initiative. Häufig werden Maßnahmen auch ganz oder teilwei-
se aus öffentlichen Mitteln finanziert.
Demgemäß orientieren wir die Abarbeitung der oben schlagwortartig zusammenge-
fassten Fragenkomplexe am Ablauf des behördlichen Entscheidungsverfahrens. Es
weist – wie alle behördlichen Entscheidungsverfahren im Bereich der Eingriffsverwal-
tung – eine bestimmte, rechtlich geprägte Struktur auf, die wir im Aufbau aufgreifen.
Im grundlegenden Teil B. werden die rechtlichen Grundlagen für die Bewertung von
Grundwasserkontaminationen und ihre Behandlung dargestellt. Dort werden auch
Zuständigkeitsfragen behandelt, die Ausgangspunkt für behördliche Aktivitäten sind.
1 Siehe Teil 1 des Endberichts.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 5 –
Die darauf folgenden Abschnitte C. bis F. behandeln die rechtlichen Maßstäbe, die
bei der Bewertung von Grundwasserkontaminationen und beim Umgang mit ihnen,
insbesondere im Hinblick auf eine Sanierung, zu beachten sind. Entsprechend dem
behördlichen Entscheidungsverfahren wird unterschieden zwischen folgenden Pha-
sen:
• Bewertung des Schadens und der von ihm ausgehenden Gefahren (C)
• Entschluss zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder Verzicht auf
diese (Entscheidung über das „Ob“ von Sanierungsmaßnahmen – Entschlie-
ßungsermessen) (D)
• Entscheidung über Art und Umfang der Sanierungsmaßnahmen (Entscheidung
über das „Wie“ – Auswahlermessen) (E)
• Entscheidung über Anpassung oder Abbruch laufender Maßnahmen (F).
Die Analyse beschränkt sich entsprechend der Aufgabenstellung des Forschungs-
vorhabens auf den Umgang mit Grundwasserschäden. Grundwasserschadensberei-
che – insbesondere wenn sie altlastenbedingt sind – stehen jedoch regelmäßig unter
dem Einfluss von Bodenkontaminationen. Es ist in der Praxis sinnvoll, Altlasten-
schädliche Bodenveränderungen und die unter ihrem Einfluss stehenden Grundwas-
serzonen sowie
-schäden in einem übergreifenden Sanierungskonzept für den jeweiligen Standort zu
bewerten. Sanierungserfordernisse im Bereich des Bodens sind jedoch nicht als sol-
che Thema des Forschungsvorhabens. Rechtlich betrachtet ist die Entscheidung ü-
ber die Sanierung eines Grundwasserschadens zu trennen von der Entscheidung
über die Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung, die sich im Übrigen auch
nach anderen Kriterien richtet. Auf Altlasten und schädliche Bodenveränderungen,
die andauernden Einfluss auf vorhandene Grundwasserschäden haben, ist gleich-
wohl im Rahmen des Bewertungs- und Entscheidungsprozesses für die Behandlung
von Grundwasserschäden an verschiedener Stelle einzugehen. Grundwasserschä-
den sind meist „Folgeschäden“, die auf eine Bodenkontamination oder auf eine an-
dere Ursache zurückzuführen sind (beispielsweise Abfallablagerungen in der gesät-
tigten Zone). Sofern andauernde Schadstoffeinträge aus dem Boden oder aus ande-
ren Quellen in den geschädigten Grundwasserbereich stattfinden, muss ein tragfähi-
ges Sanierungskonzept dies unter dem Gesichtspunkt der „Quellensanierung“ einbe-
ziehen. Im Rahmen des Forschungsvorhabens geht es jedoch nur um die Entwick-
lung von Kriterien zur Sanierung von Grundwasserschäden. Dies schließt die Bewer-
tung solcher Gefahren ein, die von dem Grundwasserschaden für weitere Rechtsgü-
ter – insbesondere für bislang nicht oder gering verunreinigtes Grundwasser im
Abstrom des Schadensbereiches – ausgehen. Kriterien für Sanierungsmaßnahmen
am Boden oder zur Beseitigung anderer Quellen, aus denen Schadstoffe ins Grund-
wasser nachgeliefert werden, sind dagegen nicht Gegenstand des Forschungsvor-
habens. Allerdings müssen solche Schadensquellen bei der Entscheidung über die
Sanierung von Grundwasserschäden mit einbezogen werden. Ihr Fortbestehen kann
nämlich das Erreichen der Sanierungsziele für den Grundwasserschadensbereich
verzögern, erschweren oder vereiteln. Daher müssen im Rahmen der Entscheidung
über die Sanierung von Grundwasserschäden solche Schadensquellen an verschie-
denen Stellen im Bewertungs- und Entscheidungsprozess berücksichtigt werden. Die
Bewertung des Grundwasserschadens und der von ihm ausgehenden Gefahren ist
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 6 –
jedoch nach den einschlägigen Vorschriften unabhängig von irgendwelchen anderen
Umweltschäden oder Schadensquellen.2
Ausgeklammert bleiben ferner allgemeine – keinen spezifischen Bezug zur Behand-
lung von Grundwasserschäden aufweisende – verwaltungsrechtliche und boden-
schutzrechtliche Aspekte der Durchführung und Durchsetzung von Sanierungsmaß-
nahmen. Dies gilt beispielsweise für die behördlichen Befugnisse im Rahmen der
Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung und der Überwachung sowie für
die Durchsetzung der Sanierungspflichten gegenüber den Verantwortlichen nach § 4
Abs. 3 BBodSchG.
B. Rechtsgrundlagen für die Beurteilung und Sanierung von Grundwasserschäden
Entsprechend unserer Fragestellung sind die Rechtsgrundlagen zu ermitteln, die für
die Beurteilung von Schadstoffbelastungen des Grundwassers von Bedeutung sind.
Dies gilt insbesondere für die Frage, ob ein Grundwasserschaden bzw. eine Grund-
wasserverunreinigung im Rechtssinne vorliegt und welche rechtlichen Anforderun-
gen für den Umgang mit dem Schaden bzw. der Verunreinigung gestellt werden.
Die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung und Sanierung von Grundwasser-
schäden finden sich sowohl im Bodenschutzrecht (BBodSchG), als auch im Wasser-
recht. Darüber hinaus ist der Einfluss der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der zu er-
wartenden Tochterrichtlinie zum Grundwasserschutz zu thematisieren.
I. Bundes-Bodenschutzgesetz
Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind durch schädliche Bodenveränderungen oder
Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass
dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigun-
gen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei
Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungs-
maßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig ver-
hindern. § 4 Abs. 3 BBodSchG begründet also u.a. die Verpflichtung, durch Alt-
lasten oder schädliche Bodenveränderungen verursachte Verunreinigungen
des Grundwassers zu sanieren. Adressaten dieser Verpflichtung sind der Ver-
ursacher der Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstücks-
eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück.
Bezogen auf Gewässer – insbesondere Grundwasser – entsteht die Sanie-
rungspflicht, wenn durch die schädliche Bodenveränderung oder Altlast eine
2 Dagegen können fortbestehende Bodenkontaminationen und andere Schadensquellen, die sich auf den Grund-
wasserschadensbereich auswirken, Bedeutung für die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ von Sanierungs-
maßnahmen haben (siehe dazu unten, D. III.).
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 7 –
„Verunreinigung“ verursacht worden ist. Wir verwenden – wie auch sonst im
Abschlussbericht – den Begriff „Grundwasserschaden“3, der jedoch synonym
mit dem Begriff der „Grundwasserverunreinigung“ i.S.d. BBodSchG ist. Der
Grundwasserschaden ist gekennzeichnet durch eine Belastung des Grundwas-
sers mit Schadstoffen in einem Maße, das eine Sanierungspflicht nach § 4
Abs. 3 BBodSchG auslöst.
Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestim-
men sich nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG). Das
BBodSchG regelt also die Frage nach dem „Ob“ der Sanierung, während das
Gesetz hinsichtlich der materiellen Anforderungen auf das Wasserrecht ver-
weist.4
II. Deutsches Wasserrecht
1. Wasserhaushaltsgesetz des Bundes
Das 7. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom
18.06.20025 zum Zwecke der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) hat eine grundlegende Neuorientierung im deutschen Wasser-
recht eingeleitet. In seiner bisherigen Fassung enthielt das WHG keine
unmittelbar die Sanierung von Grundwasserschäden regelnden Vorschrif-
ten. Das WHG in der Fassung vor dem 7. Änderungsgesetz konzentrierte
sich auf den vorsorgenden Gewässerschutz, indem es insbesondere ei-
nen rechtlichen Rahmen für die Benutzung von Gewässern und für die
wasserwirtschaftliche Planung aufstellte. Für das Vorgehen bei bereits
eingetretenen Beeinträchtigungen von Gewässern stellte das WHG da-
gegen keine Instrumente und expliziten Maßstäbe bereit.
Allerdings wird aus einer Gesamtschau der Vorschriften des WHG, die
den Grundwasserschutz betreffen – §§ 1 a Abs. 1, 6, 19 b Abs. 2, 19 g
Abs. 1, 26 und 34 WHG – die Schlussfolgerung gezogen, dass der Ge-
setzgeber damit eine materielle Grundentscheidung für einen umfassen-
den Grundwasserschutz getroffen habe. Dieser Schutzauftrag schlägt
3 Dieser Begriff ist im Wasserrecht gebräuchlich, vgl. z. B. den Entwurf der gemeinsamen Schrift der LAWA, LA-
BO und der LAGA „Gefahrenbeurteilung von Bodenverunreinigungen/Altlasten als Gefahrenquelle für das
Grundwasser“ vom 17.06.1998 (sog. „GBG-Grundsatzpapier“), Ziff. 2.2.
4 Vgl. Schoeneck, in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, § 4 Rn. 55.
5 BGBl. I, S. 1914, berichtigt S. 2711, in Kraft getreten am 25.06.2002.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 8 –
sich beispielsweise in der Auslegung und Anwendung des § 34 WHG
nieder. Nach ihrem Wortlaut dient diese Vorschrift lediglich dem Grund-
wasserschutz beim Einleiten und Lagern von Stoffen, wird darüber hinaus
aber auch bei anderen Einwirkungen angewandt.6 Eine teilweise Konkre-
tisierung der Vorschriften des WHG a.F. zum Schutz des Grundwassers
ergibt sich aus der auf § 6a WHG gestützten Grundwasserverordnung.7
Danach dürfen Stoffe der Liste I (vgl. Anlage zu Grundwasserverordnung)
nicht in das Grundwasser gelangen, es sei denn, jede gegenwärtige oder
künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ist ausge-
schlossen (§ 3 Abs. 1 bis 3). Stoffe der Liste II dürfen nur in das Grund-
wasser eingetragen werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des
Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen-
schaften nicht zu besorgen ist (§ 4 Abs. 1).
Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der
Schutzauftrag für einen flächendeckenden Grundwasserschutz auch bei
der Entscheidung über den Umfang der Sanierung von Altlasten zu be-
rücksichtigen sei.8 Weder dem Gesetz selbst, noch den untergesetzlichen
Regelwerken sind jedoch Kriterien für das Gewicht zu entnehmen, das
dem Grundsatz des flächendeckenden Grundwasserschutzes bei der Be-
stimmung von Sanierungsanforderungen zukommen soll. Dies gilt insbe-
sondere für die Bestimmung von Sanierungszielen und für die Bewertung
der Angemessenheit von Maßnahmen zur Sanierung von Grundwasser-
schäden.9
Die zur Umsetzung der WRRL mit dem 7. Änderungsgesetz zum WHG
neu aufgenommenen Vorschriften zum Grundwasserschutz werden unten
unter III. erörtert.
6 Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG. 8. Aufl., § 34 Rn. 2; BVerwG, NVwZ 1989, 1061 f.; BVerwG, DÖV 1974, 207
ff.
7 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des
Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung) vom
18.03.1997, BGBl. I S. 542.
8 Vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 34 Rn. 2 m.w.N., Holzwarth/Radtke/Hilger/Bachmann,
BBodSchG/BBodSchV, 2. Aufl., § 4 Rn. 147.
9 Hierzu ausführlich unten, E. III. und IV.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 9 –
2. Landeswassergesetze
Der Bund hat auf dem Gebiet des Wasserrechts nur die Kompetenz zur
Rahmengesetzgebung (Art. 75 Nr. 4 Grundgesetz), die er u.a. mit dem
WHG wahrgenommen hat. Die Bundesländer haben zur weiteren Ausfül-
lung Landeswassergesetze geschaffen. In einigen Bundesländern können
Entscheidungen über die Sanierung von Grundwasserschäden auf gene-
ralklauselartige Ermächtigungen in den Landeswassergesetzen gestützt
werden, wonach die Wasserbehörden die zu Durchführung der wasser-
rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anordnungen treffen können. In §
77 des Hessischen Wassergesetzes, in Art 68 a des Bayerischen Was-
sergesetzes, in § 21 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes, in §
31 Abs. 4 des Landeswassergesetzes Mecklenburg-Vorpommern und in
§ 97 i.V.m. § 94 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes finden
sich ausdrückliche Ermächtigungsnormen für die Wasserbehörden, die
zur Untersuchung und Sanierung des Grundwassers erforderlichen An-
ordnungen zu treffen. Weitergehende Vorschriften zur Beurteilung von
Schadstoffbelastungen im Grundwasser und zur Sanierung von Grund-
wasserschäden enthalten jedoch auch diese Vorschriften nicht. Das Ver-
hältnis zwischen bodenschutzrechtlichen und diesen wasserrechtlichen
Ermächtigungsgrundlagen wird unten unter IV. behandelt.
III. Europäisches Wasserrecht: EG-Wasserrahmenrichtlinie
Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) schafft einen neuen Ordnungsrahmen
für die Bewirtschaftung der Gewässer in der Europäischen Union. Die Arbeiten
an der gemäß Art. 249 Unterabs. 3 EG-Vertrag erforderlichen Umsetzung der
WRRL (Umsetzungsfrist bis 22.12.2003) in deutsches Recht sind in vollem
Gange. Die Novellierung des WHG ist abgeschlossen, auf die zur Umsetzung
der WRRL in das WHG eingefügten Vorschriften wird im Folgenden Bezug ge-
nommen.10
Die Anforderungen der WRRL an die Beschreibung, Festlegung und Einstu-
fung, Darstellung in Karten und Überwachung des Zustands des Grundwassers
sind durch Landesrecht zu bestimmen. Die Länder mussten ihre Umsetzungs-
aufgaben bis zum 22.12.2003 erledigt haben, einige Landeswassergesetze
sind inzwischen novelliert. Die Anhänge 2 und 5 der WRRL, die für die Bewer-
10 Siehe oben, II. 1. mit Fn. 7.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 10 –
tung der Gewässerqualität von erheblicher Bedeutung sind, sollen durch Län-
derverordnungen auf der Grundlage einer „Musterverordnung“ der LAWA um-
gesetzt werden.11
1. Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
Kernelement der WRRL ist die Aufstellung von allgemeinen Qualitätszie-
len für alle Gewässerkörper in der Gemeinschaft. Die anzustrebende Ge-
wässerqualität wird in der Richtlinie mit dem Begriff „Umweltziel“ (vgl.
Art. 4) beschrieben. Nachfolgend wird stattdessen der Begriff „Bewirt-
schaftungsziel“ verwendet, den der Gesetzgeber bei der Umsetzung im 7.
Änderungsgesetz zum WHG verwendet.
Für die Bewertung des Zustands der Grundwasserkörper sind vor allem
die Bewirtschaftungsziele „guter Zustand“, „Trendumkehr“ und „Ver-
schlechterungsverbot“ von Bedeutung.
a) „Guter Zustand“
Alle Gewässerkörper müssen – von Ausnahmen abgesehen (siehe
unten, 2.) – bis spätestens 22.12.2015 einen „guten Zustand“ errei-
chen. Bei Grundwasserkörpern setzt sich der gute Zustand aus ei-
nem „guten mengenmäßigen Zustand“ und einem „guten chemi-
schen Zustand“ zusammen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 2 Nr.
20 WRRL; § 33 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 WHG).
Die Bewirtschaftungsziele der WRRL sind für den Grundwasserkör-
per insgesamt anzustreben. Dagegen beziehen sich die Bewirt-
schaftungsziele nicht unmittelbar auf einzelne verunreinigte (Grund-)
Wasserzonen oder Teilkörper. Die Grundwasserkörper in Deutsch-
land sollen nach den aktuellen Überlegungen der LAWA entspre-
chend den Grundwasserströmungsverhältnissen der oberflächen-
nahen Grundwasserleiter im jeweiligen Teileinzugsgebiet abge-
grenzt werden.12 Während die Bewirtschaftungsziele sich nach der
11 Die überarbeitete Fassung der Musterverordnung der LAWA liegt mit Stand vom 02.07.2003 vor.
12 Arbeitshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie
(Stand: 30.04.2003), Teil 3, S. 34. Zunächst – in der Arbeitshilfe mit Stand vom 27.02.2002, S. 21 – war noch
generell vorgesehen, die Grenzen der Grundwasserkörper mit den oberirdischen Einzugsgebietsgrenzen gleich-
zusetzen. Dort war für die Einzugsgebiete eine Größenordnung von ca. 1.500 – 5.000 km2 angegeben.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 11 –
WRRL durchgehend auf den Grundwasserkörper (bzw. Oberflä-
chengewässerkörper usw.) beziehen, gelten die Bewirtschaftungs-
ziele nach dem Sprachgebrauch des WHG für „das Grundwasser“,
„die Oberflächengewässer“ usw.13
Altlastenbedingte Grundwasserverunreinigungen können insbeson-
dere den „chemischen Zustand“ von Grundwasserkörpern beein-
trächtigen. Die WRRL lässt weitgehend offen, was genau unter dem
„guten chemischen Zustand“ zu verstehen ist (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit.
a WRRL). Nähere Kriterien für den „guten Zustand“ finden sich in
Anhang V Nr. 2.3.2 WRRL. Danach ist der gute chemische Zustand
u.a. dadurch gekennzeichnet, dass
„die chemische Zusammensetzung des Grundwasser-
körpers .... so beschaffen (ist), dass die Schadstoffkon-
zentrationen die nach anderen einschlägigen Rechtsvor-
schriften der Gemeinschaft gemäß Art. 17 WRRL gelten-
den Qualitätsnormen nicht überschreiten.“
In Anhang IX der WRRL sind Tochterrichtlinien der Richtlinie
76/464/EWG aufgeführt, die jedoch keine unmittelbar für das
Grundwasser geltende Qualitätsnormen enthalten.
In weiteren EG-Richtlinien zum Gewässerschutz sind Qualitätsziele
verankert, die nach Äußerungen im Schrifttum14 zur Ermittlung von
Qualitätsnormen für das Grundwasser herangezogen werden kön-
nen:
• Nitratrichtlinie (91/676/EWG),
• Pflanzenschutzmittelrichtlinie (91/414/EWG),
• Biozidrichtlinie (98/8/EG).
Bislang sind somit nur für wenige altlastentypische Schadstoffe
Qualitätsnormen15 auf EG-Ebene festgelegt. Zudem regelt die
WRRL nicht im Einzelnen, anhand welcher Mess- und Auswer-
13 Zur Bedeutung dieses Unterschieds siehe V.2.
14 Vgl. Markard, Die Anforderungen an den Schutz des Grundwassers, in: von Keitz/Schmalholz (Hrsg.), Hand-
buch der EU-Wasserrahmenrichtlinie, 2002, S. 165 f.
15 Stattdessen ist auch der Begriff „Qualitätsstandards“ gebräuchlich, vgl. Art. 10 Abs. 3 WRRL sowie Willand,
Gemeinschaftsrechtliche Steuerung der Standardisierung im Umweltrecht, 2003, S. 90.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 12 –
tungsmethoden zu beurteilen ist, ob der Grundwasserkörper die je-
weiligen Qualitätsnormen erfüllt oder nicht. Im Rechtsetzungsverfah-
ren zur WRRL konnten die Mitgliedstaaten sich nicht auf eine ein-
heitliche Methodik verständigen. Dies gilt insbesondere für die Fra-
ge, inwieweit Belastungsschwerpunkte in die Berechnung Eingang
finden und inwieweit Durchschnittswerte gebildet werden können.
Nähere Kriterien für die Bewertung des chemischen Zustandes und
Regelungen zum Mess- und Auswertungsverfahren sollen in einer
Tochterrichtlinie zum Grundwasserschutz auf Grundlage des Art. 17
festgelegt werden (näher zum Stand des Rechtsetzungsverfahrens
für die Grundwasserrichtlinie s. u., 4.).
Der „gute chemische Zustand“ setzt nach Anhang V Nr. 2.3.2 weiter
voraus, dass die chemische Zusammensetzung des Grundwasser-
körpers so beschaffen ist, dass die Schadstoffkonzentrationen u. a.
„nicht derart hoch sind, dass die spezifizierten Bewirtschaf-
tungsziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer
nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derar-
tiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosyste-
me, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen,
signifikant geschädigt werden.“
Für die Bewertung des chemischen Zustandes kommt es also nicht
nur auf die Schadstoffkonzentration im Grundwasserkörper als sol-
che an; darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob von der Schad-
stoffbelastung im Grundwasser Gefährdungen für andere Schutzgü-
ter (Oberflächengewässer oder Landökosysteme) ausgehen. Die
Zustandsbewertung ist insofern zum einen auf das belastete
Grundwasser selbst gerichtet, zum anderen auf andere Schutzgüter,
die durch den Schaden gefährdet sein könnten.
b) „Trendumkehr“
Weiteres Bewirtschaftungsziel ist die sog. Trendumkehr (Art. 4 Abs.
1 lit. b (iii) WRRL; § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Danach müssen alle
signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkon-
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 13 –
zentrationen in einem Grundwasserkörper auf Grund der Auswir-
kungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden.
Eine einheitliche Methodik zur Bestimmung des Trends von Schad-
stoffkonzentrationen und zur Beurteilung der Frage, ob eine „Trend-
umkehr“ erforderlich ist, gibt es bislang nicht. Sie soll in der geplan-
ten Tochterrichtlinie zum Grundwasserschutz auf der Grundlage von
Art. 17 WRRL festgelegt werden.16
c) Verschlechterungsverbot
Nach der WRRL ist weiterhin sicherzustellen, dass eine Verschlech-
terung des Zustands der Grundwasserkörper verhindert wird (Art. 4
Abs. 1 lit b (i) WRRL; § 33a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. §§ 25c Abs. 2
und 25d Abs. 1 Nr. 3 WHG). Anhand welcher Kriterien zu beurteilen
ist, ob eine Verschlechterung des Zustandes eines Grundwasser-
körpers eingetreten bzw. verhindert worden ist, ist bislang ungeklärt.
Gleiches gilt für die Abgrenzung des Verschlechterungsverbots vom
Gebot der Trendumkehr.
Im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, dass das Ver-
schlechterungsverbot lediglich besage, dass ein Grundwasserkörper
in „gutem“ Zustand sich nicht hin zum „schlechten“ Zustand verän-
dern dürfe („relatives Verschlechterungsverbot“). Eine Verschlechte-
rung des Zustandes des Gewässerkörpers innerhalb der „guten“
Zustandsklasse verstoße hingegen nicht gegen das Verschlechte-
rungsverbot.17 Dagegen scheint sich in der Diskussion auf europäi-
scher Ebene im Zusammenhang mit der Entwicklung der Tochter-
richtlinie zum Grundwasserschutz die Auffassung durchgesetzt zu
haben, dass mit dem Verschlechterungsverbot jede Verschlechte-
rung, also auch innerhalb des guten Zustands, gemeint ist. Unter
dieser Prämisse stellt sich erst recht die Frage, wie eine Verschlech-
terung des Zustandes „gemessen“ wird. Diskutiert wird derzeit ein
instrumentelles Verständnis des Verschlechterungsverbots als Ver-
pflichtung, bestimmte technische Vorkehrungen oder eine bestimm-
16 Die EU-Kommission lässt aber – unabhängig von der Tochterrichtlinie – Vorschläge für eine einheitliche Metho-
dik entwickeln.
17 Vgl. Rechenberg/Seidel, Wasser und Abfall 2002, Heft 10, S. 48 ff. Siehe dazu die Erwiderung von Jedlitschka,
Wasser und Abfall 2002, Heft 11/12.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 14 –
te Umweltpraxis zum Schutz des Grundwassers einzuhalten mit
dem Ziel, einen Anstieg von Schadstoffkonzentrationen innerhalb
des guten Zustands zu verhindern. Dies könnte auch Bedeutung für
die Altlastensanierung erlangen. Es wird erwartet, dass Einzelheiten
zum Verschlechterungsverbot in der Tochterrichtlinie zum Grund-
wasserschutz geregelt werden.
d) Handlungspflichten und Instrumente
Um das Bewirtschaftungsziel „guter Zustand des Grundwassers“ zu
verwirklichen, müssen die Mitgliedstaaten alle Grundwasserkörper
schützen und ggf. verbessern und sanieren (Art. 4 Abs. 1 lit. b (ii)
WRRL). Soweit es für das Erreichen des „guten Zustandes“ erfor-
derlich ist, ergibt sich deshalb aus der WRRL eine Sanierungs-
pflicht. Diese bezieht sich aber nach dem großräumigen und ganz-
heitlichen Bewirtschaftungsansatz der Richtlinie auf den Grundwas-
serkörper insgesamt, nicht aber auf den einzelnen Grundwasser-
schaden. Die Sanierung eines einzelnen Grundwasserschadens
kann aber ein Baustein in einem übergreifenden Sanierungskonzept
für den Grundwasserkörper sein.18 Die Bewirtschaftung des Grund-
wassers wird künftig eingebunden sein in eine großräumige, Fluss-
und Einzugsgebiete übergreifende, alle wasserwirtschaftlichen Be-
lange integrierende Planung. Insbesondere sind Bewirtschaftungs-
pläne und Maßnahmenprogramme nach Art. 11 und 13 WRRL auf-
zustellen. Während die Bewirtschaftungspläne eine eher darstellen-
de Funktion haben, ist das Maßnahmenprogramm Grundlage für die
Anwendung und Koordinierung der Instrumente zur Verwirklichung
der Bewirtschaftungsziele.19 Das Maßnahmenprogramm bildet das
Bindeglied zwischen den Bewirtschaftungszielen und den Einzelfall-
entscheidungen der Wasserbehörde, es lenkt damit das wasserbe-
hördliche Bewirtschaftungsermessen.20
18 Vgl. Willand/Großmann, Ermessenskriterien für die Entscheidung über die Sanierung von altlastenbedingten
Grundwasserschäden, altlasten spektrum 6/2002, S. 277 (283 f.).
19 Näher siehe Knopp, Die Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie aus der Sicht der Länder, ZfW 2003, S. 1;
Berendes, Die neue Wasserrechtsordnung, ZfW 2002, S. 197 ff.; Kotulla, Das Wasserhaushaltsgesetz und des-
sen 7. Änderungsgesetz, NVwZ 2001, S. 1409 ff.; Knopp, Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie – neue Ver-
waltungsstrukturen und Planungsinstrumente im Gewässerschutzrecht, NVwZ 2003, S. 275 ff.
20 Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage, § 36 Rn. 5.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 15 –
2. Ausnahmen von der Pflicht zur (fristgemäßen) Verwirklichung der Bewirt-
schaftungsziele
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten befugt, die
Frist zur Verwirklichung des „guten Zustands“ zu verlängern oder dauer-
haft weniger strenge Bewirtschaftungsziele festzulegen.21
a) Fristverlängerung
Unter folgenden Voraussetzungen [(1) bis (3)] kann die Verwirkli-
chung der Bewirtschaftungsziele zeitlich über den 22.12.2015 hin-
aus verschoben werden (Art. 4 Abs. 4 WRRL, § 33 a Abs. 4 i.V.m.
§ 25 c Abs. 2 und Abs. 3 WHG):
(1) 1. Die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzu-
stands können aufgrund der natürlichen Gegebenhei-
ten nicht fristgerecht erreicht werden
oder
2. die vorgesehenen Maßnahmen sind nur schrittweise in
einem längeren Zeitraum technisch durchführbar
oder
3. die Einhaltung der Frist wäre mit unverhältnismäßig ho-
hem Aufwand verbunden.
(2) Weitere Verschlechterungen des Zustands des Wasserkörpers
werden vermieden.
(3) Die Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele für andere Was-
serkörper derselben Flussgebietseinheit ist durch die Fristver-
längerung nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet
(sog. „Verlagerungsverbot“).
Die Fristen können insgesamt zweimal verlängert werden, d.h. bis
12/2021 beim ersten Mal und 12/2027 beim zweiten Mal, es sei
21 Die Ausnahmebestimmung für vorübergehende Verschlechterungen wird im Rahmen der Sanierung von Grund-
wasserschäden voraussichtlich nur eine geringe Bedeutung haben. Danach sind vorübergehende Verschlechte-
rungen des Grundwasserzustand (d.h. Abweichungen vom „guten Zustand“) zulässig, wenn sie auf Umständen
beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die au-
ßergewöhnlich sind, nicht vorhersehbar waren oder durch Unfälle entstanden sind (§ 33a Abs. 4, 25d Abs. 1
WHG, Art. 4 Abs. 6 WRRL). In diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen ergreifen.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 16 –
denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten
nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen (Art. 4 Abs. 4 lit. c)
WRRL; §§ 33a Abs. 4, 25c Abs. 2 Nr. 1 WHG).
Die Fristverlängerung und die Gründe hierfür müssen in den Bewirt-
schaftungsplänen für die Flussgebietseinheit im Einzelnen dargelegt
und alle 6 Jahre überprüft werden.
Im Kontext dieses Forschungsvorhabens ist zu überlegen, ob die
Möglichkeit einer Fristverlängerung in Anspruch genommen werden
kann, wenn die chemische Qualität des betreffenden Grundwasser-
körpers durch altlastenbedingte Schadstoffe beeinträchtigt ist. Prin-
zipiell können alle genannten Voraussetzungen für die Verlängerung
des Zeitrahmens der Sanierung von Schadstoffbelastungen eines
Grundwasserkörpers erfüllt sein. Je nach den Umständen des Ein-
zelfalls kann eine Beseitigung der Schadstoffe in ausreichendem
Maße innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens technisch oder we-
gen der natürlichen Gegebenheiten undurchführbar oder mit unver-
hältnismäßigen Kosten verbunden sein.
b) Festlegung weniger strenger Bewirtschaftungsziele
Für einzelne Grundwasserkörper können nach der WRRL weniger
strenger Bewirtschaftungsziele festgelegt werden (Art. 4 Abs. 5
WRRL; § 33a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 25d Abs. 1 WHG). Vorausset-
zung hierfür ist, dass22
(1) der Grundwasserkörper durch menschliche Tätigkeiten so be-
einträchtigt ist oder die natürlichen Gegebenheiten so beschaf-
fen sind, dass das Erreichen des guten Zustandes in der Pra-
xis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre;
(2) die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, de-
nen diese23 menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch an-
22 Die folgende Aufzählung orientiert sich im Wesentlichen an den Formulierungen des WHG, die teils von der
deutschen Fassung der WRRL abweichen. Soweit jedoch im WHG auf den Zusatz „-körper“ (hinter „Gewässer“-
bzw. „Grundwasser-") verzichtet wird (siehe dazu bereits oben, 1.), wird der Sprachgebrauch der WRRL über-
nommen, die fast durchgehend von „Grundwasserkörpern“ bzw. „Gewässerkörper“ spricht.
23 Die WRRL verwendet anstelle des Wortes „diese“ der deutschen Fassung der WRRL das Wort „solche“.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 17 –
dere Mittel erreicht werden können, die wesentlich geringere
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären;
(3) weitere Verschlechterungen des Zustands des Grundwasser-
körpers vermieden werden;
(4) unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art
der menschlichen Tätigkeiten und der Beschaffenheit des
Grundwassers nicht zu vermeiden waren,24 der bestmögliche
ökologische und chemische Zustand erreicht wird;
(5) die Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele für andere Was-
serkörper der Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausge-
schlossen oder gefährdet sind (Art. 4 Abs. 8 WRRL; §§ 33a
Abs. 4, 25d Abs. 4 i.V.m. § 25c Abs. 3 WHG).
Die weniger strengen Bewirtschaftungsziele und die Gründe hierfür
müssen in den Bewirtschaftungsplänen für das Einzugsgebiet im
Einzelnen dargelegt und alle 6 Jahre überprüft werden.
Bezieht man diese Bedingungen für die Festlegung weniger stren-
ger Bewirtschaftungsziele auf Grundwasserkörper, deren chemische
Qualität durch altlastenbedingte Schadstoffe Einträge beeinträchtigt
sind, so fällt folgendes auf:
Zunächst können die beiden Eingangsbedingungen, dass das Errei-
chen des guten chemischen Zustandes praktisch entweder nicht
möglich oder unverhältnismäßig teuer ist, prinzipiell bei altlastenbe-
dingten Schäden erfüllt sein. Die 2. Bedingung kann jedoch, wenn
man sie wörtlich nimmt, regelmäßig nicht erfüllt werden. Die Um-
stände, die zur Verunreinigung geführt haben, liegen nämlich in der
Vergangenheit. Gleiches gilt für die 4. Bedingung, die auf die Ver-
meidbarkeit der Auswirkungen abstellt. Die Frage, ob andere alter-
native Maßnahmen zur Verfügung stehen oder die Auswirkungen
vermeidbar sind, stellt sich bei bereits eingetretenen Schäden nicht.
24 In der WRRL heißt es abweichend: „... nicht hätten vermieden werden können ...“.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 18 –
Es ist davon auszugehen, dass die 2. und 4. Bedingung sich auf
künftige menschliche Tätigkeiten beziehen, die sich nachteilig auf
den chemischen Zustand des gefährdeten Grundwasserkörpers
auswirken können. Nur in diesem Kontext machen die beiden Be-
dingungen Sinn.25
Hierzu muss man sich vergegenwärtigen, dass der Zustand eines
Grundwasserkörpers regelmäßig durch eine ganze Reihe von Ein-
flussfaktoren bestimmt wird, die in der Vergangenheit und in der Zu-
kunft wirken. In diesem Kontext stellen die Bedingungen 2. und 4.
hohe Anforderungen an die Bewirtschaftung bereits vorbelasteter
Grundwasserkörper. In Bezug auf die Sanierung von Altlasten und
Grundwasserschäden bedeutet dies: Sofern Sanierungsmaßnah-
men nicht oder nur begrenzt möglich oder verhältnismäßig sind,
müssen zusätzliche Belastungen des Grundwasserkörpers vermie-
den werden. Wird durch künftige bzw. andauernde menschliche Tä-
tigkeiten, die die Bedingungen 2. und 4. nicht erfüllen, der Grund-
wasserkörper weiter andauernd belastet, darf der Mitgliedstaat nicht
die Ausnahmebefugnis zur Festlegung weniger strenger Bewirt-
schaftungsziele in Anspruch nehmen.26
Die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung wird in den meis-
ten Fällen ihre Ursache in der Unverhältnismäßigkeit des Aufwan-
des für die zur Erreichung des „guten Zustands“ im betroffenen
Grundwasserkörper notwendigen Maßnahmen haben. Der Bestim-
mung dieser „Verhältnismäßigkeitsschwelle“ kommt somit eine ent-
scheidende Bedeutung zu. Nähere Kriterien für die Verhältnismä-
ßigkeitsbeurteilung ergeben sich aus der WRRL jedoch nicht.27
25 Irritierend ist allerdings, dass in der 4. Bedingung (2) grammatikalisch ein Vergangenheitsbezug enthalten ist
(„...nicht zu vermeiden waren“ bzw. „... nicht hätten vermieden werden können ...“). Dies könnte auch so inter-
pretiert werden, als sei die Festlegung weniger strenger Bewirtschaftungsziele von der nachträglichen Beurtei-
lung abhängig, ob die Schädigung des Grundwasserkörpers vermeidbar war.
26 Die LAWA geht in ihrer Arbeitshilfe zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Stand: 30.04.2003), Teil 3,
S. 62, bisher nur in allgemeiner Form auf die Voraussetzungen für die Festlegung weniger strenger Umweltziele
ein. Die LAWA beabsichtigt, für die diesbezüglichen Anforderungen ein gesondertes „Ausnahmepapier“ zu
erstellen.
27 Markard, in: von Keitz/Schmalholz (Hrsg.), Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie, S. 147 (170) nennt fol-
gende Kriterien: Grad der Gefährdung, Ausmaß der Belastung, Erfolgsaussichten der Maßnahmen (Minde-
rungspotenzial), Vergleich von Maßnahmenalternativen (Kostenvergleich). Zu den Kriterien der Verhältnismä-
ßigkeitsbeurteilung nach deutschem Recht siehe ausführlich unten, E. III. und IV.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 19 –
Ob und inwieweit mit Rücksicht auf altlastenbedingte Grundwasser-
schäden Ausnahmebefugnisse zur Festlegung weniger strenger
Bewirtschaftungsziele in Anspruch genommen werden müssen,
hängt im Übrigen maßgeblich davon ab, inwieweit solche Schäden
bei der Bewertung des chemischen Zustandes von Grundwasser-
körpern überhaupt zu berücksichtigen sind. Dies wird in der WRRL
nicht im Einzelnen festgelegt (siehe dazu sogleich).
3. Offene Fragen
Aus der Darstellung der Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie
wird deutlich, dass ihr keine konkreten Kriterien für den Umgang mit
Grundwasserschäden zu entnehmen sind.
Es bleiben insbesondere folgende offene Fragen:
• Nach welcher Methodik gehen einzelne Beeinträchtigungen des
chemischen Zustandes in die Gesamtbewertung von Grundwasser-
körpern ein? Wie sind Grundwasserschäden „einzurechnen“?
• Nach welchen Mess- und Berechnungsverfahren wird bestimmt, ob
die geforderte Wasserqualität bei wechselnder Belastung im Grund-
wasserkörper erreicht ist oder nicht?
• Wird es weitere EU-weit einheitliche Qualitätsstandards (bzw.
-normen) für die Grundwasserkörper geben?
• Müssen die Mitgliedstaaten selbst – ggf. ergänzende – Qualitäts-
standards festlegen?
• Sind vorhandene, ggf. größere Grundwasserschäden von der Gel-
tung der Qualitätsstandards ausgenommen?
• Welche Kriterien gelten für das Gebot der Trendumkehr und das
Verschlechterungsverbot?
• Welche Konsequenzen ergeben sich ggf. aus dem Gebot der Trend-
umkehr und aus dem Verschlechterungsverbot für den Umgang mit
Grundwasserschäden?
• Inwieweit kann sich aus der Sanierungspflicht für einen Grundwas-
serkörper eine Sanierungspflicht für den einzelnen Grundwasser-
schaden ergeben?
• Sind „weniger strenge Umweltziele“ bei altlastenbedingt geschädig-
ten Grundwasserkörpern zulässig?
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 20 –
4. Stand des Rechtsetzungsverfahrens für die neue Grundwasserrichtlinie
Nach Art. 17 Abs. 1 waren das Europäische Parlament und der Rat ver-
pflichtet, bis Ende 2002 Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung
der Grundwasserverschmutzung zu erlassen. Nachdem zwischen der
EU-Kommission und den Mitgliedstaaten in einer breit angelegten Fach-
diskussion zunächst Strukturvorschläge diskutiert worden sind28, hat die
Kommission am 19.09.2003 den Entwurf einer Richtlinie zum Schutz des
Grundwassers vor Verschmutzung (nachfolgend: „Grundwasserrichtlinie“)
vorgelegt. Im weiteren Rechtssetzungsverfahren – insbesondere unter
Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates – gibt es erfah-
rungsgemäß noch Änderungen. Es ist deshalb in diesem Rahmen nicht
angebracht, den Entwurf im Detail zu erörtern. Im Folgenden werden ei-
nige Eckpunkte des Entwurfs vom 19.09.2003 skizziert:
• Für Nitrate und Wirkstoffe in Pestiziden werden – ausgehend von ent-
sprechenden Qualitätsrichtlinien – EU-weit einheitliche Qualitätsstan-
dards festgelegt.
• Die Mitgliedstaaten legen bis zum 22.12.2005 Schwellenwerte für alle
gefährdungsrelevanten Schadstoffe fest (zumindest aber für im An-
hang genannte Schadstoffe: u. a. Ammonium, Arsen, Cadmium, Chlo-
rid, Blei, Quecksilber, Sulfat, Trichlorethylen und Tetrachlorethylen).
• Diese Schwellenwerte markieren die Grenze zwischen dem „guten“
und dem „schlechten“ chemischen Zustand des Grundwasserkörpers
(Qualitätsstandards).
• Es werden Kriterien und Anforderungen bestimmt
zur Verhinderung bzw. Begrenzung indirekter Einleitungen in das
Grundwasser
für signifikante und anhaltend steigende Trends von Schadstoff-
konzentrationen sowie für das Gebot der Trendumkehr.
• Ferner enthält der Richtlinienentwurf einen Hinweis zur Durchführung
des Messverfahrens.29 Dieser Hinweis wird überwiegend so interpre-
tiert, dass die Qualitätsstandards für den guten Zustand grundsätzlich
28 Draft 1.0 vom 08.11.2002 und Draft 2.0 vom 06.12.2002.
29 Unter Fußnote 2 in Anhang I.: „Die Einhaltung der Normen wird anhand eines Vergleiches mit den arithmeti-
schen Mitteln der Überwachungswerte an jeder Probenahmestelle des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe
von Grundwasserkörpern ermittelt, die nach der gemäß Art. 5 der [WRRL] durchzuführenden Analyse als ge-
fährdet eingestuft wurde oder werden.“.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 21 –
an jeder Messstelle im Grundwasserkörper eingehalten werden müs-
sen (also ggf. auch im Einflussbereich von Altlas-
ten/Grundwasserschäden).
Im EU-Parlament und von deutscher Seite gibt es Bestrebungen, insbe-
sondere folgende Änderungen im Rechtssetzungsverfahren durchzuset-
zen:
• Sonderregelung für Altlasten („Risikomanagementzonen“),
• EU-weit einheitliche Qualitätsstandards für die Beurteilung des chemi-
schen Zustandes von Grundwasserkörpern.
Je nachdem, wie die Regelungen letztendlich ausfallen, wird die Grund-
wasserrichtlinie größere oder kleinere Auswirkungen auf den Umgang mit
Grundwasserschäden und Altlasten haben.30
IV. Verhältnis der bodenschutzrechtlichen zu den wasserrechtlichen Vorschriften
1. Verhältnis zwischen dem Sanierungstatbestand des BBodSchG und den
Ermächtigungsgrundlagen für die Gewässersanierung in den Landeswas-
sergesetzen
Mit § 4 Abs. 3 BBodSchG hat der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche
Regelung zur Untersuchung, Bewertung und Sanierung solcher Grund-
wasserschäden getroffen, die durch Altlasten oder schädliche Bodenver-
änderungen verursacht sind. Die Sanierungspflicht und die behördlichen
Befugnisse zu ihrer Durchsetzung (§§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 1 BBodSchG)
beziehen sich auch auf diese Grundwasserschäden. Gleiches gilt für die
Vorschriften des BBodSchG sowie der BBodSchV zur Untersuchung und
Bewertung dieser Grundwasserschäden.
Insoweit werden landesrechtliche Vorschriften, auf die vor In-Kraft-Treten
des BBodSchG eine Sanierung von Grundwasserschäden gestützt wer-
den konnten, verdrängt. Insbesondere die Ermächtigung zum Erlass von
Sanierungsanordnungen ergibt sich nunmehr ausschließlich aus den §§ 4
Abs. 3, 10, Abs. 1 und 16 Abs. 1 BBodSchG: Die bisherigen Ermächti-
30 Sieh im Einzelnen Steiner/Willand, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Altlastensanierung unter dem Ein-
fluss des EU-Wasserrechts, altlasten spektrum 2004, S. 1 ff.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 22 –
gungen in einzelnen Landeswasser- und/oder -altlastengesetzen werden
nach Art. 31 GG verdrängt („Bundesrecht bricht Landesrecht“). Die ord-
nungsbehördliche Generalklausel kann als Rechtsgrundlage für Sanie-
rungsanordnungen nicht mehr herangezogen werden, weil die Ermächti-
gungsgrundlagen im BBodSchG spezieller sind.31 Weiterhin anwendbar
bleiben die landesrechtlichen Regelungen auf solche Grundwasserschä-
den, die nicht durch Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen ver-
ursacht sind (insbesondere Schadenseintritt ohne Bodenpassage).
Das BBodSchG verdrängt auch entgegenstehende landesrechtliche Re-
gelungen zur Untersuchung und Bewertung (Art. 31 GG). Verfahrensre-
gelungen zur Untersuchung und Bewertung, die den Regelungen des
BBodSchG und der BBodSchV nicht widersprechen, haben dagegen wei-
terhin Bestand; die Länder können auch weitere ergänzende Verfahrens-
regelungen erlassen (§ 21 Abs. 1 BBodSchG).
Während sich die Sanierungspflicht und die behördlichen Befugnisse zu
ihrer Durchsetzung somit ausschließlich aus dem BBodSchG ergeben,
verweist das Gesetz hinsichtlich der bei der Sanierung von Gewässern zu
erfüllenden Anforderungen auf das Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3
BBodSchG). Insoweit sind also die wasserrechtlichen Kriterien im Rah-
men des bodenschutzrechtlichen Vollzuges von den Bodenschutzbehör-
den anzuwenden.
2. Verhältnis zwischen Bodenschutzrecht und dem neuen Sanierungstatbe-
stand in § 33 a WHG
Zur Umsetzung der Bewirtschaftungsziele der WRRL für das Grundwas-
ser (s. o., III.1.) ist die Verpflichtung in das WHG aufgenommen worden,
einen guten chemischen Zustand des Grundwassers zu erhalten oder zu
erreichen (§ 33 a Abs. 1 Nr. 4 WHG). Vor diesem Hintergrund stellt sich
die Frage nach der Abgrenzung zwischen Wasser- und Bodenschutzrecht
in einer neuen Weise. Die bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht nach
§ 4 Abs. 3 BBodSchG bezieht sich auf die einzelne Gewässerverunreini-
gung bzw. den einzelnen Grundwasserschaden. Die Sanierungspflicht
31 Zur Verdrängung der ordnungsbehördlichen Generalklausel durch spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen
siehe Gusy, Polizeirecht, 5. Auflage 2003, Rn. 313.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 23 –
nach der WRRL bezieht sich dagegen auf die Grundwasserkörper (Art. 4
Abs. 1 lit b (ii) WRRL).
Nach dem Sprachgebrauch des WHG in der neuen Fassung sind die Be-
wirtschaftungsziele nicht auf die Gewässerkörper, sondern auf „das
Grundwasser“, auf „oberirdische Gewässer“ usw. bezogen [vgl. §§ 25 a),
33 a)]. Da der Gesetzgeber sich im Übrigen sprachlich sehr eng an die
WRRL angelehnt hat, ist zu fragen, ob er mit der semantischen Abwei-
chung auch eine über die WRRL hinausgehende Regelung treffen wollte.
Der Wortlaut könnte zunächst die Vermutung nähren, dass die Bewirt-
schaftungsziele sich nicht nur auf die Gewässerkörper insgesamt, son-
dern durchgängig auf die Gewässer – also auf alle Teile der Gewässer –
beziehen sollen. Dies könnte weitreichende Sanierungspflichten auch für
einzelne Grundwasserschäden – unabhängig von ihrer Bedeutung für den
jeweils betroffenen Grundwasserkörper insgesamt – zur Folge haben. Es
ist aber kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber dieses wollte. Viel-
mehr wird man schon vor dem Hintergrund der beschränkten Gesetzge-
bungskompetenz des Bundes (Art. 75 Nr. 4 GG) davon ausgehen kön-
nen, dass lediglich eine Rahmenregelung geschaffen werden sollte.32 Zu-
dem folgt aus der Formulierung des § 33 a Abs. 2 WHG, dass keine über
die Vorgaben der WRRL hinausgehenden Anforderungen gestellt werden
sollten.
Der bodenschutzrechtliche und der wasserrechtliche Sanierungstatbe-
stand (§ 4 Abs. 3 BBodSchG, § 33 a WHG) treten also nicht zueinander
in Konflikt. Die Entscheidung nach dem BBodSchG richtet sich auf den
einzelnen Grundwasserschaden, während das WHG lediglich eine Rah-
menregelung für die Länder schafft, die bei der Landesgesetzgebung
gehalten sind, die Bewirtschaftungsziele auf die Grundwasserkörper als
räumliche Einheit zu beziehen. Allerdings wirkt sich der Umgang mit ein-
zelnen Grundwasserschäden auf den Zustand des betreffenden Grund-
wasserkörpers positiv oder negativ aus, je nachdem, inwieweit eine Sa-
nierung durchgeführt wird oder nicht. Daher besteht ein Zusammenhang
zwischen der übergreifenden, wasserrechtlichen Handlungsebene und
32 Grund hierfür ist, dass dem Bund auf dem Gebiet des Wasserhaushalts nur die Kompetenz zur Rahmengesetz-
gebung aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG zusteht. Da nach Art. 75 Abs. 2 GG Rahmenvorschriften nur in Ausnahme-
fällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten dürfen, wäre bundesgesetzliche
Verpflichtung zur Sanierung rechtfertigungsbedürftig gewesen.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 24 –
der punktuellen, bodenschutzrechtlichen Entscheidungsperspektive. So
kann die Sanierung eines Grundwasserschadens dazu dienen, die Be-
wirtschaftungsziele für den oder die betroffenen Gewässerkörper zu ver-
wirklichen. Auf diese Zusammenhänge wird unter den nachfolgenden Ab-
schnitten C. – E. eingegangen.
C. Bewertung des Schadens und der von ihm ausgehenden Gefahren
I. Allgemeine Anforderungen an die Bewertung
1. Unterscheidung zwischen dem geschädigten Grundwasser einerseits und
Gefahren für weitere Rechtsgüter andererseits
Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Umgang mit einem Grund-
wasserschaden müssen die betroffenen Rechtsgüter ermittelt und diffe-
renziert bewertet werden. Als Schutzgut betroffen ist zunächst das bereits
geschädigte Grundwasser als Naturressource. Zugleich gehen aber vom
geschädigten Grundwasser möglicherweise Gefahren für andere Rechts-
güter im Schadensbereich oder im Abstrom aus. Der Schadensbereich
muss deshalb zugleich als Gefahrenherd betrachtet werden. Praktisch am
bedeutsamsten ist wiederum die Gefahr einer Ausbreitung der Schadstof-
fe im abstromigen Grundwasser.
Diese Unterscheidung zwischen dem Schaden und den von ihm ausge-
henden weiteren Gefahren ist grundlegend nicht nur für das Umweltrecht,
sondern auch für das allgemeine Ordnungsrecht. In der Terminologie des
Polizei- und Ordnungsrechts geht es um die Unterscheidung zwischen ei-
ner „Störung“ und einer „Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit.33 Im
BBodSchG ist die Unterscheidung angelegt im Begriff der schädlichen
Bodenveränderungen. Schädliche Bodenveränderungen sind „Beein-
trächtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren ... für
den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.“ Die Maßnahmenal-
ternativen Dekontamination und Sicherung (§ 4 Abs. 3 BBodSchG) spie-
geln gleichfalls diese Unterscheidung wider: Die Dekontamination besei-
tigt den Schaden und damit auch die von ihm ausgehenden Gefahren;
dagegen lässt die Sicherung den Schaden bestehen, verhindert aber die
weitere Ausbreitung von Schadstoffen und beseitigt damit die von ihm
33 Vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, E. Rn. 5.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 25 –
ausgehenden Gefahren. In dem einen Fall geht es um die Wiederherstel-
lung der Integrität des geschädigten Schutzguts, im anderen Fall um die
Erhaltung der Integrität anderweitiger Schutzgüter. Für eine sachgerechte
Entscheidung müssen sowohl der eingetretene Schaden am Grundwas-
ser, als auch die von ihm ausgehenden Gefahren für weitere Rechtsgüter
(u. a. Grundwasservorkommen im Abstrom) bewertet werden.
Auch die WRRL differenziert in dieser Weise. Nach ihr kommt es für die
Beurteilung des chemischen Zustandes eines Grundwasserkörpers zum
einen auf seine Schadstoffbelastung als solche – also auf die Gefährdung
des Grundwasserkörpers an. Zum anderen ist für die Beurteilung der
chemischen Qualität des Grundwasserkörpers maßgeblich, ob infolge der
Schadstoffkonzentration Oberflächengewässer oder Landökosysteme, die
unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, gefährdet werden
können – insoweit geht es um Gefahren durch Schadstoffbelastungen im
Grundwasserkörper für andere Rechtsgüter.34
2. Begriff des Grundwassers
Grundlegend für die Schadens- und Gefahrenbewertung sowie für die
Abgrenzung der betroffenen Schutzgüter ist der Begriff des „Grundwas-
sers“. Nach der neu in das WHG aufgenommenen Definition in § 1 Abs. 1
Nr. 2 ist Grundwasser das unterirdische Wasser in der Sättigungszone,
das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund
steht. In naturwissenschaftlicher Hinsicht beginnt das Grundwasser beim
Übergang vom offenen zum geschlossenen Kapillarraum. Diese Abgren-
zung steht mit der WRRL im Einklang und harmonisiert auch mit dem
BBodSchG: Das in der gesättigten Zone befindliche unterirdische Wasser
ist Grundwasser, nicht aber der Grundwasserleiter selbst, der Boden
i.S.d. BBodSchG sein kann.
3. Nutzungsunabhängigkeit der Bewertung von Grundwasserschäden und
-gefahren
Das Grundwasser ist nach deutschem Recht unabhängig von aktuellen
Nutzungsinteressen vor jeder schädlichen Verunreinigung oder sonstigen
34 Siehe oben, B. III. 1. a).
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 26 –
nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen.35 Die Ge-
genauffassung macht die Schutzwürdigkeit des Grundwassers abhängig
vom jeweiligen Bewirtschaftungskonzept.36 Danach soll das Grundwasser
differenziert entsprechend den konkreten Nutzungen und verfestigten
Nutzungsabsichten zu schützen sein, wobei auch Grundwasserzonen mit
geringerem Schutzniveau („Opferbereiche“) in Kauf zu nehmen wären.
Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt einer Zusammenschau ver-
schiedener, das Grundwasser betreffender Vorschriften des WHG einen
umfassenden Schutzauftrag des Gesetzgebers.37 So ist das Grundwasser
nach Maßgabe des „Besorgnisgrundsatzes“ (§ 34 WHG) vor jeder auch
noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Ver-
unreinigung zu schützen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der
Wasserhaushalt und insbesondere das Grundwasser schon im Hinblick
auf eine mögliche Nutzung durch künftige Generationen umfassend zu
schützen.
Wegen der Vernetzung aller Gewässer und des damit einhergehenden
Wasseraustausches zwischen ihnen wäre ein flächendeckender Schutz
bei einer kleinräumig-fragmentierten Bewertung anhand einzelner Bewirt-
schaftungskonzepte nicht mehr gewährleistet. So kann bereits die „Opfe-
rung“ eines kleinräumigen Grundwasserfließsystems aufgrund von
Grundwasserströmungsprozessen zu einer großräumigen Kontamination
regionaler und überregionaler Grundwasservorkommen führen.38 Nicht
zuletzt unter dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung (vgl. § 1 a Abs. 1
WHG) bedarf auch aktuell nicht bewirtschaftetes Grundwasser angesichts
begrenzter Ressourcen des rechtlichen Schutzes. Ein Grundwasser-
schutz nach Maßgabe der aktuellen oder beabsichtigten Bewirtschaftung
trüge der besonderen Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit des Grund-
wassers sowie dem Schutz der Ressourcen auch für die nachfolgenden
Generationen nicht Rechnung. Ob und in welcher Weise das Gewässer
bewirtschaftet wird, ist deshalb für das Vorliegen und die Bewertung eines
Grundwasserschadens oder einer Gefahr für das Grundwasser nicht von
Bedeutung. Die Bewirtschaftung des betreffenden Grundwasserkörpers
35 Vgl. Holzwarth/Radtke/Hilger/Bachmann, BBodSchG/BBodSchV, 2. Auflage, 2000, § 4 Rn. 144.
36 Salzwedel, „Altlastensanierung und Grundwasserschutz“, in Lühr, Hans-Peter, „Altlastenbehandlung“, IWS-
Schriftenreihe Band 21, S. 38.
37 BVerwG, DÖV 1974, S. 207; NVWZ 1989, S. 1061.
38 Vgl. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), in Lühr, Hans-Peter, „Altlastenbehandlung“, IWS-
Schriftenreihe Band 21, S. 77.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 27 –
spielt jedoch eine Rolle bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit von
Sanierungsmaßnahmen (dazu ausführlich unten, E. IV., 1 d, 2 d, 3 d).
II. Schadensbewertung
Die Beurteilung von Grundwasserschäden erfolgt nach wasserrechtlichen Maß-
stäben. Weder dem Bundes- , noch dem Landeswasserrecht sind konkrete Kri-
terien dafür zu entnehmen, bei welchen Schadstoffbelastungen ein Grundwas-
serschaden eingetreten ist. Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
und einzelne Bundesländer unternehmen seit langem Anstrengungen, um Kon-
zentrationsschwellenwerte für die Bewertung von anthropogen verursachten
Schadstoffbelastungen im Grundwasser zu bestimmen. Ursprünglich wurden
hierfür Prüfwerte verwendet, die für einige Leitparameter der Hauptuntersu-
chung von Grundwasser in der Schrift „Empfehlungen für die Erkundung, Be-
wertung und Behandlung von Grundwasserschäden“ der LAWA vom Januar
1994, Tabelle 2, enthalten sind. Eine Überschreitung dieser Prüfwerte soll nicht
unbedingt zur Annahme eines Schadens führen, sondern zunächst nur die
Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlung indizieren. Die vorgenannte
Schrift konnte die Regelungen des später in Kraft getretenen BBodSchG natur-
gemäß noch nicht berücksichtigen und ist u. a. deshalb auch aus Sicht der
LAWA aktualisierungsbedürftig.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 28 –
Später hat die LAWA den Katalog der „Prüfwerte“ erweitert und präzisiert mit
dem Papier „Geringfügigkeitsschwellen (Prüfwerte) zur Beurteilung von Grund-
wasserschäden und ihre Begründung“ vom 21.12.1998. Die Geringfügigkeits-
schwellen haben ferner Eingang gefunden in das gemeinsame Grundsatzpa-
pier von LAWA, LABO und LAGA „Gefahrenbeurteilung von Bodenverunreini-
gungen/Altlasten als Gefahrenquelle für das Grundwasser“ vom 17.06.1998
(sog. „GBG-Grundsatzpapier“). Diese beiden vorgenannten Papiere sind zwar
sehr weit in der fachlichen Abstimmung entwickelt worden, jedoch von den zu-
ständigen Gremien letztlich nicht beschlossen und auch nicht veröffentlicht
worden.
Abweichend von der Funktion der ursprünglichen „Prüfwerte“39 wird die „Ge-
ringfügigkeitsschwelle“ definiert als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung
der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ö-
kotoxischen Wirkungen auftreten und außerdem die Anforderungen der Trink-
wasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden.
Es reicht also nicht aus, dass im Grundwasser überwiegend oder im Mittel die
Geringfügigkeitsschwellen eingehalten sind. Die Geringfügigkeitsschwelle ist
nämlich kein Grundwasserqualitätsziel.
Ein Grundwasserschaden liegt vor, wenn die Stoffgehalte im unmittelbar betrof-
fenen Grundwasser aufgrund anthropogenen Stoffeintrags die Geringfügig-
keitsschwelle übersteigen.40
Gegenwärtig sind nach der Beschlusslage der LAWA41 die Sickerwasserprüf-
werte der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) für den Pfad Boden-
Grundwasser auch als Geringfügigkeitsschwellen für die Beurteilung von
Schadstoffbelastungen heranzuziehen. Dabei weichen die Prüfwerte der
BBodSchV (Anhang 2 Nr. 3.1) teilweise von den ursprünglich von der LAWA
vorgesehenen Geringfügigkeitsschwellen LAWA ab. Soweit die Bundes-
Bodenschutzverordnung Prüfwerte für Schadstoffe festlegt, treten diese an die
Stelle der Geringfügigkeitsschwellen. Es ist allerdings geplant, die Prüfwerte
der Bundes-Bodenschutzverordnung für den Wirkungspfad Boden-
39 LAWA-Schrift „Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden“
(1994).
40 Vgl. das LAWA-Papier „Geringfügigkeitsschwellen (Prüfwerte) zur Beurteilung von Grundwasserschäden und
ihre Begründung“ vom 21.12.1998, S. 5.
41 114. LAWA-Sitzung vom 17./18.02.2000.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 29 –
Grundwasser und die LAWA-Geringfügigkeitsschwellen zu harmonisieren. Da-
durch sollen Inkonsistenzen bei der Ableitung und Begründung der Werte un-
tereinander, bei der Beurteilung von Grundwasserschäden sowie bei der Ge-
fährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser vermieden werden.
Bisher liegen nur interne Entwürfe der LAWA für eine Aktualisierung der Ge-
ringfügigkeitsschwellen vor.
Bei der Anwendung der Geringfügigkeitsschwellen ist die geogen bedingte Hin-
tergrundsituation der jeweiligen Grundwasserregion zu berücksichtigen (An-
hang 2 Nr. 3.2 lit. f BBodSchV). Überschreiten die regionalen geogenen Hinter-
grundwerte im Grundwasser bereits die Geringfügigkeitsschwelle, so können
von den Behörden höhere Werte festgelegt werden.42 Eine – ggf. weiträumige –
anthropogene Vorbelastung ist dagegen kein Grund, die Geringfügigkeits-
schwellen heraufzusetzen.
Nachfolgend werden die Prüfwerte der BBodSchG (Anhang 2 Nr. 3.1) und die
ergänzend herangezogenen Schwellenwerte in anderen Regelwerken und
Empfehlungen (bzw. in entsprechenden Entwürfen) einheitlich als „Geringfü-
gigkeitsschwellen“ bezeichnet.
Von den Geringfügigkeitsschwellen sind sog. „Maßnahmeschwellenwerte“ zu
unterscheiden. Dies sind Werte, deren Überschreitung nach der LAWA-
Empfehlung vom Januar 1994 in der Regel Maßnahmen zur Sicherung oder
Dekontamination auslösen. Die Maßnahmeschwellenwerte stellen – je nach
Stoff – etwa das zwei- bis zehnfache der jeweiligen Geringfügigkeitsschwelle
dar. Wie sonst im Ordnungs- und Umweltrecht auch, entsteht beim Überschrei-
ten der Geringfügigkeitsschwellen nicht ohne Weiteres eine Pflicht, Maßnah-
men zur Beseitigung des Schadens zu treffen. Das „Ob“ und das „Wie“ des be-
hördlichen Einschreitens ist vielmehr Gegenstand einer gesonderten behördli-
chen Entscheidung, für deren Recht- und Zweckmäßigkeit das Überschreiten
der Geringfügigkeitsschwelle regelmäßig nur eines von mehreren Kriterien ist.
In dieser Phase der Bestimmung von Maßnahmeerfordernissen sind die Maß-
nahmeschwellenwerte anzusiedeln.43
42 GBG-Grundsatzpapier v. 17.06.1998 (Entwurf), S. 7.
43 Siehe unten, D. III.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 30 –
Die Empfehlungen der LAWA und anderer Gremien (z. T. auch die Entwürfe
letztlich nicht verabschiedeter Schriften) werden in den Bundesländern weiter-
hin als Grundlage für das behördliche Handeln bei der Beurteilung und Be-
handlung von Grundwasserschäden herangezogen und sind zum Teil durch
entsprechende Erlasse der obersten Wasserbehörden zur Anwendung und
zum Vollzug empfohlen oder vorgeschrieben. Ergänzend haben einige Bundes-
länder eigene Regelwerke für ihren Verwaltungsvollzug eingeführt, so bei-
spielsweise Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen.44
Die offiziellen oder inoffiziellen Schriften der LAWA und anderer Gremien sowie
Erlasse der Bundesländer können rechtlich keine Bindungswirkung gegenüber
Bürgern und Gerichten beanspruchen. Gleichwohl können sie in der Praxis als
Bewertungsgrundlage herangezogen werden, soweit sie eine zutreffende Kon-
kretisierung der gesetzlichen Anforderungen darstellen.
III. Beurteilung von Gefahren, die von dem Grundwasserschaden ausgehen
Verunreinigtes Grundwasser kann Schadensherd für bisher unbelastetes oder
für geringer belastetes Grundwasser sein. Der Grundwasserschadensbereich
kann anhand der Geringfügigkeitsschwellen vom unbelasteten Bereich abge-
grenzt werden. Da bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle ein
Grundwasserschaden vorliegt, ist diese zugleich Kriterium für die Gefahrenbe-
urteilung: Eine Gefahr für an den Schadensbereich angrenzende Grundwas-
serzonen liegt vor, wenn dort eine Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle
durch abströmendes Wasser aus dem Schadensbereich zu besorgen ist.45
Hierfür ist eine Prognose auf Basis einer Gefährdungsabschätzung notwendig.
Nach dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz ist ein strenger Prognose-
maßstab anzulegen. Die Gefahr des Eintritts eines Grundwasserschadens ist
immer schon dann zu besorgen, „wenn die Möglichkeit eines entsprechenden
Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer
sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht
von der Hand zu weisen ist“.46 Der Schutz des natürlichen Wasserhaushalts
44 Merkblatt Nr. 3.8/1 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft „Untersuchung und Bewertung von Alt-
lasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen – Wirkungspfad Boden-Gewässer“
vom 31.10.2001; Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Vollzugshilfe zur Gefährdungsabschätzung „Boden-
Grundwasser“ 2002; Vorläufiger Sächsischer Rahmenerlass vom 27.06.2000.
45 Sachverständigenrat für Umweltfragen, Sondergutachten Altlasten II, 1995, Tz. 128; Vorläufiger sächsischer
Rahmenerlass vom 27.06.2000, Ziff. 3.4.
46 BVerwG, NJW 1981, S. 837.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 31 –
gebietet es, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit der
Verunreinigung des Grundwassers vorzubeugen.47
Auch bereits geschädigtes Grundwasser – bei dem also die Schadstoffkonzent-
ration im Grundwasser die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet – ist schutz-
würdig im Hinblick auf die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung seines
Zustandes durch erhebliche zusätzliche Schadstoffeinträge.
Vor allem großräumige Grundwasserschäden zeichnen sich durch unterschied-
liche Belastungsbereiche im Hinblick auf Art und Ausmaß der Schädigung aus,
die jeweils für sich zu betrachten sind. Zur Ermittlung der Gefährdungslage ist
es zweckmäßig, gering belastete Grundwasserbereiche von höher oder hoch-
belasteten Bereichen anhand der Überschreitung eines Vielfachen der Gering-
fügigkeitsschwellen (z. B. 2fach, 10fach, 20fach, 50fach) abzugrenzen.
IV. Einfluss der WRRL und der (künftigen) Grundwasserrichtlinie
Die Konsequenzen der WRRL für die Beurteilung von Grundwasserschäden
und der von ihnen ausgehenden Gefahren können noch nicht im Einzelnen ü-
berschaut werden, weil die Vorgaben weiterer Konkretisierung bedürfen.
Grundwasserschäden sind – neben anderen Einflussfaktoren – Ausgangspunkt
für die Bewertung des chemischen Zustandes des betroffenen Grundwasser-
körpers. Der Begriff des „Grundwasserschadens“ (bzw. der „Grundwasserver-
unreinigung“) entspricht dabei weitgehend dem in der WRRL verwendeten Beg-
riff der „Verschmutzung“ (Art. 2 Nr. 33 WRRL).
Der einzelne Grundwasserschaden muss immer in seinen Auswirkungen auf
den Grundwasserkörper insgesamt betrachtet werden. Nach der Systematik
der WRRL ist relevant für die Zustandsbewertung eines Grundwasserkörpers
jeder Grundwasserschaden,
(i) der solche Ausmaße hat, dass er bereits für sich genommen oder
(ii) der in der Summe mit anderen Grundwasserschäden im Grundwasser-
körper oder im Zusammenwirken mit weiteren Einflussfaktoren
(mit)ursächlich dafür ist, dass das rechtzeitige Erreichen des Qualitätsziels „gu-
ter chemischer Zustand“ für den Grundwasserkörper gefährdet ist.
47 Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Kommentar, Loseblatt, Stand: September 2002, § 34 WHG Rn. 8
m.w.N.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 32 –
Einzubeziehen ist auch die weitere Entwicklung der Schadstoffgehalte im
Grundwasserkörper, insbesondere anhaltende Schadstoffeinträge aus Boden-
belastungen oder aus der Einleitung von großen Niederschlagswassermengen.
Die WRRL lässt jedoch offen, wie einzelne oder mehrere Grundwasserschäden
in der Summe oder in ihren Wechselwirkungen mit anderen Einflussfaktoren im
Hinblick auf den Zustand des Grundwasserkörpers insgesamt zu bewerten
sind. Die WRRL sieht in Anhang V. 2.4.5 zwar eine Zusammenrechnung von
Messergebnissen und die Bildung von Durchschnittswerten vor (Integration in
der Fläche). Allerdings konnten sich die Mitgliedstaaten im Rechtsetzungsver-
fahren nicht auf einheitliche Mess- und Auswertungsmethoden verständigen,
z. B. auf eine Höchstgrenze für die Überschreitungshäufigkeiten.48 Insbesonde-
re bleibt offen, wie sich wechselnde Belastungen im Grundwasserkörper in der
Gesamtbewertung niederschlagen, wie Belastungsschwerpunkte in der Ge-
samtbewertung berücksichtigt werden und inwieweit sie durch Bildung von
Durchschnittswerten „weggemittelt“ werden können. Diese Konkretisierungen
soll die geplante Tochterrichtlinie zum Grundwasserschutz (Grundwasserricht-
linie) auf Grundlage von Art. 17 Abs. 1 und 2 WRRL bringen.
Nach dem derzeitigen Stand des Rechtsetzungsverfahrens49 sind nur für Nitra-
te und Wirkstoffe in Pestiziden EU-Qualitätsstandards geplant. Die Mitglied-
staaten sollen für alle weiteren gefährdungsrelevanten Schadstoffe – zumindest
aber für die im Anhang des Entwurfs genannten – Qualitätsstandards festlegen,
bei deren Überschreiten der Grundwasserkörper in „schlechtem“ chemischen
Zustand ist. Der Entwurf enthält im Anhang II. lediglich allgemeine Kriterien für
die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Qualitätsstandards. Hierzu gehören
u. a. alle relevanten Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz
und Bioakkumulationspotential, aber auch die geschätzten Auswirkungen auf
verbundene Oberflächengewässer und abhängige Landökosysteme.
Insgesamt scheint der Entwurf der Grundwasserrichtlinie hinsichtlich der Beur-
teilung des chemischen Zustandes eines Grundwasserkörpers einen ähnliche
Ansatz zu verfolgen, wie ihn die LAWA für die Beurteilung einzelner Grundwas-
serbelastungen verwendet (Konzept der Geringfügigkeitsschwelle). Im deut-
schen Wasserrecht ist der auf solche Schwellenwerte aufbauende Grundwas-
serschutz flächendeckend ausgeprägt. Die WRRL sieht dagegen – wie oben
48 Vgl. Markard, Die Anforderungen an den Schutz des Grundwassers, in: von Keitz/Schmalholz (Hrsg.), Hand-
buch der EU-Wasserrahmenrichtlinie, 2002, S. 147 (160, 170).
49 Kommissionsentwurf vom 19.09.2003, siehe dazu bereits oben, B. III. 3.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 33 –
dargelegt – grundsätzlich die Bildung von Durchschnittwerten und damit die
„Herausmittelung“ von einzelnen Belastungen vor. Demgegenüber enthält der
Entwurf der Grundwasserrichtlinie einen Hinweis zur Auswertung von Messer-
gebnissen, der so verstanden wird, dass die Qualitätsstandards an allen Mess-
stellen eingehalten werden müssen. Von verschiedener Seite (u. a. vom Bun-
desrat) wird eine Abschwächung dahingehend gefordert, dass die Werte nur an
repräsentativen Messstellen einzuhalten sind. Es ist deshalb noch nicht aus-
gemacht, ob die Qualitätsstandards im europäischen Grundwasserschutz flä-
chendeckend gelten, oder ob und in welchem Maße eine arithmetische Mitte-
lung und damit eine Integration in der Fläche stattfindet.50 Entscheidend wer-
den die Vorgaben zum Messverfahren und zur Auswertung der Messergebnis-
se sein, die in der Grundwasserrichtlinie aller Voraussicht nach enthalten sein
werden.
In den Grundzügen scheint das von der LAWA verfolgte Konzept der Geringfü-
gigkeitsschwellen dem Entwurf der Grundwasserrichtlinie nicht zu widerspre-
chen. Es bleibt abzuwarten, ob die Richtlinie in der schließlich verabschiedeten
Fassung Anpassungsbedarf am Konzept der Geringfügigkeitsschwellen aus-
löst. Aus der WRRL selbst ergibt sich jedenfalls ein solcher Anpassungsbedarf
nicht.
D. Entschluss zur Durchführung von Maßnahmen (Entschließungsermessen)
I. Gegenstand des Entschließungsermessens
Liegt nach Maßgabe der oben entwickelten Kriterien ein Schaden oder eine
Gefahr vor, so steht es nach den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des
Wasser- und Bodenschutzrechtes im Ermessen der zuständigen Behörde, ob
sie Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens bzw. der Gefahr trifft (Ent-
schließungsermessen). Für das Bodenschutzrecht ergibt sich dies aus §§ 10
Abs. 1, 16 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Danach kann die zuständige
Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus dem
BBodSchG ergebenden Verpflichtungen – insbesondere der Sanierungspflicht
nach § 4 Abs. 3 – treffen.
50 Näher siehe Steiner/Willand, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Altlastensanierung unter dem Einfluss des
EU-Wasserrechts, altlasten spektrum 2004, S. 1 (6).
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 34 –
Auch nach der früheren Rechtslage – vor In-Kraft-Treten des BBodSchG –
standen Maßnahmen zur Sanierung von Grundwasserschäden sowie zur Be-
seitigung der von ihnen ausgehenden Gefahren im Ermessen der zuständigen
Behörde. Dies gilt für die in einigen Landeswassergesetzen enthaltenen Er-
mächtigungsgrundlagen, die nunmehr durch § 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 16
Abs. 1 BBodSchG verdrängt werden51, ebenso wie für Entscheidungen, die in
Ermangelung einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage auf die ord-
nungsbehördlichen Generalklauseln der allgemeinen Sicherheits- und Ord-
nungsgesetze der Länder gestützt wurden.
§ 4 Abs. 3 BBodSchG unterscheidet hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen
zwischen Sanierungsmaßnahmen einerseits und Schutz- und Beschränkungs-
maßnahmen andererseits. Die Auswahl zwischen unterschiedlichen Maßnah-
menalternativen und ihre Ausgestaltung – ggf. mit den zugehörigen Schutz-
oder Sanierungszielen – sind im Rahmen der Ausübung des Auswahlermes-
sens (siehe dazu unten, E.) zu bestimmen. Im Rahmen der Ausübung des Er-
schließungsermessens ist dagegen behördlicherseits lediglich nur die grund-
sätzliche Weichenstellung vorzunehmen, „ob“ Maßnahmen zur Beseitigung o-
der Verringerung des Schadens und/0der der von ihm ausgehenden Gefahren
getroffen werden, oder ob der Grundwasserschaden sich selbst überlassen
werden soll.
II. Kriterien für das Entschließungsermessen
Der Entschluss zur Durchführung von Maßnahmen, mit denen der Grundwas-
serschaden oder die von ihm ausgehenden Gefahren beseitigt oder vermindert
werden, steht im Ermessen der Behörde. Bei dieser Entscheidung über das
„ob“ der Durchführung von Maßnahmen ist die Behörde jedoch nicht völlig frei,
sie muss ihr Ermessen vielmehr pflichtgemäß ausüben.
Eine Schrumpfung des Entschließungsermessens im Sinne einer Pflicht zum
Einschreiten wird im Ordnungsrecht allgemein nur dann angenommen, wenn
für wesentliche Rechtsgüter erhebliche Gefahren drohen.52 Insbesondere zur
Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und bedeutende Vermögenswerte
wird eine solche Verpflichtung zum Einschreiten angenommen.53
51 Siehe oben, B. IV. 1.
52 Vgl. Gusy, Polizeirecht, 5. Auflage 2003, Rn. 390.
53 Siehe Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage 2001, Rn. 131.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 35 –
Diesen Grundsätzen entsprechend, schränken der Besorgnisgrundsatz und die
auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betonte, besonde-
re Empfindlichkeit und Bedeutung des Grundwassers den Ermessensspielraum
der Behörde ein. Sie muss berücksichtigen, dass Grundwasserschäden und -
gefahren grundsätzlich nicht hinnehmbar sind.
Eine zusätzliche Richtschnur für die Ermessensausübung kann sich aus Erlas-
sen oder anderen Verwaltungsvorschriften in den Bundesländern ergeben, in
denen Kriterien bestimmt werden, bei welcher Schadenstypik in der Regel
Maßnahmen zu ergreifen sind („Eingriffsschwelle“). In der LAWA-Schrift „Emp-
fehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasser-
schäden“ (1994) sind Maßnahmenschwellenwerte angegeben, bei deren Über-
schreitung – soweit sie nicht geogen bedingt ist – in der Regel eine Sanierung
des Grundwasserschadens erfolgen soll. Gleichwohl muss auch in diesen Fäl-
len auf eine Sanierung verzichtet werden, wenn keine geeigneten Maßnahmen
zur Verfügung stehen oder die in Betracht kommenden, geeigneten Maßnah-
men im Einzelfall unverhältnismäßig sind.54 In den Bundesländern sind teilwei-
se Vollzugshilfen und Empfehlungen veröffentlicht worden, die gleichfalls als
Richtschnur für die Ausübung des Entschließungsermessens dienen können.
So werden Schadstoffkonzentrationen im Schadenszentrum bzw. im unmittel-
baren Abstrom angegeben, bei deren Überschreiten in der Regel Maßnahmen
bzgl. des Grundwassers ergriffen werden müssen.55
Bei der Entschließung über die Durchführung von Maßnahmen ist auch zu be-
rücksichtigen, ob der Grundwasserschaden noch im Einflussbereich einer Alt-
last oder Bodenkontamination steht. Die Entscheidung über das „Ob“ der Sa-
nierung des Grundwasserschadens ist dann sinnvoll nur zu treffen, wenn zuvor
oder parallel über den Umfang mit der Schadensquelle Altlast oder schädliche
Bodenveränderung entschieden wird (z. B. im Rahmen eines übergreifenden
Sanierungskonzepts).
Vor allem bei komplexen Schäden muss das Entschließungsermessen im zeit-
lichen Ablauf immer wieder ausgeübt werden. Liegen Anhaltspunkte für das
54 Dazu siehe unten, E. III. und IV. Die LAWA-Schrift ist allerdings aktualisierungsbedürftig (s.o. C. II.).
55 Merkblatt Nr. 3.8/1 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft: „Untersuchung und Bewertung von Alt-
lasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen – Wirkungspfad Boden-Gewässer“,
S. 22 f. Auf weitere Differenzierungen zwischen Stufe-1-Werten und Stufe-2-Werten, bei deren Überschreiten
eine Grundwassersanierung erforderlich ist, kommt es im Rahmen des Erschließungsermessens nicht an.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 36 –
Vorliegen eines Grundwasserschadens vor, so wird die Behörde in der Regel
eine genauere Gefährdungsabschätzung und Untersuchung (§§ 9, 13
BBodSchG, §§ 3, 4, 6 BBodSchV) veranlassen. Möglicherweise ergeben sich
aber auch schon vor dem Abschluss solcher Untersuchungen Hinweise darauf,
dass von dem Schaden unmittelbare Gefahren ausgehen oder er sich rasch
weiter ausbreitet. Dann muss die Behörde schon in einem frühen Stadium –
nämlich vor der Schließung von Erkenntnislücken und dem Abschluss der not-
wendigen Untersuchungen – entscheiden, ob vorläufige Maßnahmen zur Ge-
fahrenabwehr getroffen werden sollen (beispielsweise vorläufige Sicherungs-
maßnahmen, Unterbindung von Grundwassernutzungen etc.). In einer späteren
Phase – nach dem Abschluss der Gefährdungsabschätzung und Untersuchung
– wird dann die Entscheidung darüber getroffen, ob die vorläufig eingeleiteten
Maßnahmen fortgeführt, abgebrochen oder durch konzeptionell weiterentwi-
ckelte Sanierungsmaßnahmen abgelöst werden. Aber auch während der Sa-
nierungsdurchführung können sich immer wieder neue Sachlagen oder Er-
kenntnisse ergeben, die erneut die Frage aufwerfen, „ob“ die Sanierungsmaß-
nahmen unverändert fortgeführt, angepasst oder gar abgebrochen werden sol-
len.
III. Auswirkungen der WRRL auf die Kriterien für das Entschließungsermessen
1. Sanierungspflicht zur Erreichung des „guten Zustands“
Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die Sanierungspflicht der WRRL auf
den Grundwasserkörper insgesamt. Sie erfasst alle Grundwasserkörper,
die zum Erreichen oder Erhalten des „guten Zustandes“ verbessert wer-
den müssen. Das Forschungsvorhaben hat jedoch einzelne Grundwas-
serschäden zum Gegenstand. Es stellt sich die Frage, wie der großräu-
mig-ganzheitliche Ansatz der WRRL bis auf den Entscheidungshorizont
der Bodenschutzbehörde „heruntergebrochen“ werden kann, die ihr Ent-
schließungsermessen hinsichtlich eines Grundwasserschadens auszu-
üben hat. Nach der Systematik der WRRL liegt es nahe, dass sich aus
der Pflicht zur Sanierung von Grundwasserkörpern durchaus eine Pflicht
zur Sanierung von Grundwasserschäden ergeben kann. So erscheinen
folgende Hypothesen plausibel:
(i) Ein Grundwasserschaden, der sich aufgrund seines Ausmaßes so
nachteilig auf den chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 37 –
auswirkt, dass nur bei einer Sanierung dieses Schadens das Be-
wirtschaftungsziel „guter Zustand“ für den Grundwasserkörper
rechtzeitig erreicht werden kann, muss saniert werden. Insofern hat
der Mitgliedstaat keinen Ermessensspielraum; der Grundwasser-
schaden muss aber nur insoweit saniert werden, als es zur Errei-
chung des Bewirtschaftungsziels für den Grundwasserkörper erfor-
derlich ist.
(ii) Sofern mehrere Einflussfaktoren – Grundwasserschäden, andau-
ernde Schadstoffeinträge aus diffusen Quellen oder Punktquellen
etc. – in der Summe oder im Zusammenwirken das Erreichen des
Bewirtschaftungsziels „guter Zustand“ gefährden, ist eine integrierte
Bewertung aller Einflussfaktoren notwendig. Es kommen dann ver-
schiedene Maßnahmen in Betracht, mit denen das Bewirtschaf-
tungsziel rechtzeitig erreicht werden kann. Da die WRRL nicht vor-
schreibt, welche Art von Maßnahmen zu treffen sind, kann der Mit-
gliedstaat dann unter den geeigneten Maßnahmen wählen und ihre
Ausgestaltung im Einzelnen selbst bestimmen. So kann er – je nach
den Handlungserfordernissen zur Herbeiführung des „guten Zu-
stands“ – die Sanierung auf bestimmte Grundwasserschäden be-
schränken oder anstelle einer Sanierung von Schäden Maßnahmen
zur Verhinderung zusätzlicher Stoffeinträge treffen.
Wohlgemerkt: Diese Hypothesen sind in der Systematik der WRRL ange-
legt. Inwieweit sich daraus Sanierungspflichten für einzelne Grundwas-
serschäden oder auch nur eine Einbeziehung von Grundwasserschäden
in die Auswahl von verschiedenen Maßnahmen zur Verbesserung des
chemischen Zustandes entwickeln, hängt entscheidend davon ab, wie
Grundwasserschäden bei der Bewertung des chemischen Zustandes ei-
nes Grundwasserkörpers berücksichtigt werden. Dies lässt die WRRL
weitgehend offen.56 Es ist derzeit noch nicht abzusehen, inwieweit sich
aus der künftigen Grundwasserrichtlinie entsprechende Anforderungen
ergeben. Möglicherweise werden vorhandene Belastungsschwerpunkte
überhaupt nicht in die Bewertung des chemischen Zustandes einbezo-
gen, für sie könnte ein besonderes Regime gelten.57 Inwieweit sich aus
56 Siehe oben, B. III. 3. und C. IV.
57 In den früheren Diskussionsentwürfen der Grundwasserrichtlinie als „Risikomanagementzonen“ bezeichnet, sie-
he oben, B. III. 4.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 38 –
der Konkretisierung der Kriterien für den guten chemischen Zustand nach
der künftigen Grundwasserrichtlinie Sanierungserfordernisse für einzelne
Grundwasserschäden ergeben können, hängt deshalb vor allem von den
Regelungen der künftigen Grundwasserrichtlinie ab.58
Sofern Grundwasserkörper nach der Wasserrahmenrichtlinie und der
künftigen Grundwasserrichtlinie zur Verbesserung des chemischen Zu-
standes saniert werden müssen, werden Entscheidungen zur Sanierung
von Grundwasserschäden eingebunden in die wasserwirtschaftliche Pla-
nung. Die Sanierung von Grundwasserkörpern kann nur im Rahmen einer
übergreifenden Planung und Koordinierung aller erforderlichen Maßnah-
men im Maßnahmenprogramm erfolgen. Die Entscheidungsgrundlagen
für die Altlastenbearbeitung werden insoweit teilweise bereits im Pla-
nungsprozess – also bei der Bestandsaufnahme und der Aufstellung von
Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen (Art. 5, 11 und 13
WRRL) – zu erarbeiten sein. Die Bewirtschaftungspläne und vor allem die
Maßnahmenprogramme können den Entscheidungen zur Sanierung ein-
zelner Grundwasserverunreinigungen Maßstäbe oder jedenfalls Orientie-
rungshilfen geben. Dies unterscheidet sich wesentlich von der bisherigen
Rechtslage. Danach wird bei der Entscheidung über die Sanierung altlas-
tenbedingter Grundwasserschäden nach § 4 Abs. 3 BBodSchG jeder
Grundwasserschaden für sich betrachtet und auf der Grundlage der Um-
stände des Einzelfalls über eine Sanierung entschieden. Im Rahmen die-
ser Entscheidung werden zwar auch die Auswirkungen der Verunreini-
gung wie der Sanierung auf gefährdete Rechtsgüter nicht nur im Scha-
densbereich, sondern auch in dessen Umfeld (Abstrom) berücksichtigt.
Die wasserwirtschaftliche Planungspraxis gibt der Sanierungsentschei-
dung aber bislang kaum verbindliche oder auch nur unverbindliche Orien-
tierung.
Den Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, auch solche Grundwasser-
schäden zu sanieren, die sich nicht im Sinne der WRRL und der künftigen
Grundwasserrichtlinie nachteilig auf den Zustand eines Grundwasserkör-
pers insgesamt auswirken. Dies ergibt sich aus der Befugnis der Mitglied-
staaten zu „verstärkten Schutzmaßnahmen“ (Art. 176 EG-Vertrag).
58 Näher siehe Steiner/Willand, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Altlastensanierung unter dem Einfluss des
EU-Wasserrechts altlasten spektrum 2004, S. 1 ff.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 39 –
2. Sanierungspflicht zum Schutz von Landökosystemen, Schutzgebieten
und Oberflächengewässern
Eine Sanierungspflicht für einzelne Grundwasserschäden, d.h. nicht für
den gesamten Grundwasserkörper, kann sich unter Umständen aus den
Anforderungen der WRRL an den Schutz von Landökosystemen, Schutz-
gebieten und Oberflächengewässern ergeben. Zum einen muss nach
Art. 4 Abs. 1 lit. b (ii) i.V.m. Anhang V Nr. 2.3.2 gewährleistet sein, dass
die Schadstoffkonzentrationen nicht derart hoch sind, dass die Umwelt-
ziele für die mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Ober-
flächengewässer nicht erreicht oder die chemische Qualität dieser Ge-
wässer signifikant verringert wird, oder dass abhängige Landökosysteme
signifikant geschädigt werden. Weiterhin sind die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, bis zum 22.12.2015 alle Normen und Ziele, die für Schutzgebiete
im Sinne der WRRL festgelegt wurden, zu erfüllen (Art. 4 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Anhang IV WRRL; § 25c Abs. 4 WHG). Dies betrifft beispielsweise
Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen
wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes
ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-
Standorte, die im Rahmen der FFH-Richtlinie und der EG-
Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen wurden. Diskutiert wird derzeit, ob
auch Schutzgebiete, die keinen EG-rechtlichen Status haben, sondern le-
diglich nach nationalem Recht ausgewiesen sind – beispielsweise Was-
serschutzgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete einzubeziehen
sind.59 Jedenfalls handelt es sich bei diesen Gebieten um Landökosyste-
me nach Anhang V. Nr. 2.3.2, die vor signifikanten Schädigungen ge-
schützt werden müssen. Betroffen sind insbesondere Bereiche, wo das
Grundwasser flach ansteht, wo Quellwasser zu Tage tritt (z. B. Nieder-
moore oder Feuchtwiesen), aber auch Ökosysteme, die ihrerseits an
grundwasserabhängige Oberflächengewässer gebunden sind.60
Sind diese Schutzgebiete durch Grundwasserschäden gefährdet, so sind
Sanierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der räumlichen Ausdeh-
59 Einen Überblick über die erfassten Gebiete gibt die Arbeitshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Stand: 30.04.2003), Teil 3, S. 64.
60 Vgl. die LAWA-Arbeitshilfe zur Umsetzung der WRRL, Teil 3, S. 38. Die LAWA erörtert primär Beeinträchtigun-
gen durch Grundwasserentnahmen (Gefahr der Austrocknung) oder durch eine Anhebung des Grundwasser-
standes (z. B. im Zuge des Flutens von Braunkohle-Tagebauen). Auf Schadstoffbelastungen, die nach Anhang
V. Nr. 2.3.2 gleichfalls zu berücksichtigen sind, geht die Arbeitshilfe nicht explizit ein.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 40 –
nung des geschützten Gebietes und des Inhalts der Schutzgebietsfest-
setzungen zu bestimmen. Unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4
bzw. Abs. 5 können die Fristen für die Sanierung verlängert werden oder
weniger strenge Bewirtschaftungsziele festgelegt werden. Die Ausnahme-
bestimmungen greifen nach Wortlaut und Systematik des Art. 4 Abs. 4
und 5 i.V.m. Abs. 1 auch, soweit es um den Schutz von Landökosyste-
men, Schutzgebieten und Oberflächengewässern geht.61
E. Entscheidung über Art und Umfang der Maßnahmen (Auswahlermessen)
Entschließt sich die Behörde zur Durchführung von Maßnahmen, so steht es grund-
sätzlich in ihrem Ermessen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Umständen
des Einzelfalls zu bestimmen (Auswahlermessen). Das Ermessen der Behörde ist
aber nicht „frei“ in dem Sinne, dass sie keinen Bindungen unterläge. Insbesondere
muss die ausgewählte Maßnahme den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im
Hinblick auf Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit zur Verwirklichung eines
bestimmten Ziels entsprechen.
Das Ziel der Gefahrenabwehr bei Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und
verunreinigten Gewässern wird in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG allgemein dahin be-
stimmt, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Be-
lästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
Zur Verwirklichung dieses Ziels kommen nach § 4 Abs. 3 BBodSchG einerseits Sa-
nierungsmaßnahmen, andererseits Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen in Be-
tracht. Das Gesetz räumt Sanierungsmaßnahmen Vorrang gegenüber sonstigen
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen ein. Diese sind nur durchzuführen, soweit
Sanierungsmaßnahmen nicht möglich oder unzumutbar sind (§ 4 Abs. 3 Satz 3
BBodSchG). Demzufolge ist zunächst auf den Begriff der Sanierungsmaßnahmen in
Abgrenzung zu den sonstigen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen einzugehen
(nachfolgend I.), bevor auf die Konkretisierung der Sanierungsziele (II.), die zentralen
Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (III.) und den Ablauf der Prüfung von ver-
schiedenen Maßnahmenalternativen (IV.) eingegangen wird.
I. Sanierungsmaßnahmen und -ziele
Die Sanierung im Sinne des BBodSchG umfasst Dekontaminationsmaßnah-
men und Sicherungsmaßnahmen (vgl. § 2 Abs. 7 BBodSchG). Bodenschutz-
rechtlich ist damit die Unterscheidung zwischen dem Schadens- und dem Ge-
fahrenaspekt62 in den Zentralbegriffen Dekontamination und Sicherung ange-
61 Ebenso die LAWA-Arbeitshilfe zur Umsetzung der WRRL, Teil 3, S. 64.
62 Dazu siehe oben, C. I.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 41 –
legt. Beide Maßnahmen verfolgen verschiedene bzw. sich nur teilweise de-
ckende Sanierungsziele.
Dekontamination im Sinne des BBodSchG bedeutet, dass die Schadstoffe voll-
ständig und endgültig, also dauerhaft aus dem Boden entfernt werden. Ausge-
hend von dieser Definition bedeutet die (bodenschutzrechtlich nicht geregelte)
Dekontamination von Grundwasserschäden, dass der vorhandene Grundwas-
serschaden vollständig beseitigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Geringfügig-
keitsschwellen eingehalten oder unterschritten werden.63
Unter den Begriff der Dekontamination im Sinne des BBodSchG fallen aber
auch Maßnahmen, die nur eine Teildekontamination, d. h. eine Verminderung
des Schadstoffinventars bewirken (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV). Eine
Teildekontamination eines Grundwasserschadens ist beispielsweise die Her-
stellung einer solchen Grundwasserqualität, die eine zukünftige Brauchwasser-
nutzung ermöglicht.
Die Dekontamination beseitigt also die vorhandenen Schadstoffe vollständig
oder teilweise und dient so dem Ziel, die Integrität des geschädigten Umwelt-
kompartiments (z. B. Grundwasser) möglichst weitgehend wieder herzustellen.
Soweit Schadstoffe abgereinigt werden, können mit einer Dekontamination
zugleich Gefahren, die vom Grundwasserschaden für weitere Rechtsgüter aus-
gehen, beseitigt werden.
Zu den Sanierungsmaßnahmen im Sinne des BBodSchG zählen auch Siche-
rungsmaßnahmen, d. h. Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, eine Ausbrei-
tung der Schadstoffe, insbesondere durch Weitertransport im Grundwasser, zu
verhindern oder zumindest zu verringern. Die Sicherung dient ausschließlich
der Beseitigung von Gefahren, indem die Ausbreitung von Schadstoffen über
die vorhandene Schadenszone hinaus langfristig verhindert wird (§ 4 Abs. 3
Satz 2 BBodSchG). Die Immobilisierung von Schadstoffen ist z. B. durch hyd-
raulische Maßnahmen, Einkapselung und Einschließung der Schadstoffe mög-
lich. Der Schaden selbst verbleibt aber bei der Sicherung im Grundwasser, so-
fern er sich nicht auf natürlichem Wege abbaut.
63 Siehe oben, I.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 42 –
Vom Begriff der Sanierung umfasst sind schließlich Maßnahmen zur Beseiti-
gung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, che-
mischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens (§ 2 Abs. 7 Nr. 3
BBodSchG). Solche Maßnahmen sind jedoch für die Sanierung von Grundwas-
serschäden nicht von Bedeutung.64
II. Konkretisierung der Sanierungsziele
Über die allgemeine Bestimmung der Ziele der Gefahrenabwehr in § 4 Abs. 3
Satz 1 BBodSchG hinaus liefert das Gesetz keine näheren Konkretisierungen
der Sanierungsziele.
Die BBodSchV enthält in § 4 Abs. 7 den Hinweis, dass bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit von Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen ist, wenn
erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstof-
fausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt er-
höhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen. Diese Rege-
lung bezieht sich unmittelbar auf die Bewertung von Schadstoffausträgen –
insbesondere auf dem Wirkungspfad Boden-Grundwasser – in das Grundwas-
ser und nicht auf bereits eingetretene Grundwasserschäden. Gleichwohl ist der
Regelung zu entnehmen, dass geringe Schadstofffrachten und lokal begrenzt
erhöhte Schadstoffkonzentrationen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
gegebenenfalls hingenommen werden können. Dies ist allerdings unter der all-
gemeinen Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ohnehin selbstverständ-
lich. Im Übrigen verweist § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG hinsichtlich der bei der
Sanierung von Grundwasserschäden zu erfüllenden Anforderungen auf das
Wasserrecht.
Auch im vorwiegend präventiv ausgerichteten Wasserrecht sind konkrete Sa-
nierungsziele oder gar einheitliche Sanierungszielwerte nicht vorhanden, von
denen ausgehend die erforderlichen Maßnahmen „abgeleitet“ werden könnten.
So bezieht sich der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz auf die Verhütung
von Gefahren für das Grundwasser. Der Schutzauftrag des Gesetzgebers für
einen flächendeckenden Grundwasserschutz strahlt zwar auch auf die Ent-
scheidung über das „Ob“ der Sanierung (Entschließungsermessen) aus,65 es
64 Die Beseitigung oder Verminderung von Bodenkontaminationen (durch Schadstoffe) ist eine Dekontamination
(§ 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG), nicht jedoch eine Maßnahme nach Nr. 3 dieser Vorschrift.
65 Siehe oben, D. III.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 43 –
ergibt sich aus ihm aber keine Orientierung für die anzustrebenden Sanie-
rungsziele. Auch die Geringfügigkeitsschwellen sind nur eine begrenzte Hilfe-
stellung. Sie markieren die Schädigungsschwelle und sind deshalb grundsätz-
lich ein geeignetes Kriterium für die Beseitigung des Schadens und für die Be-
seitigung von Gefahren, die vom Schadensbereich für angrenzende Grund-
wasser ausgehen. Deshalb kann bei Maßnahmen zur Dekontamination als Sa-
nierungsziel die Einhaltung der Geringfügigkeitsschwellen im Schadensbereich
als Sanierungsziel formuliert werden. Bei Sicherungsmaßnahmen wäre die
Einhaltung der Geringfügigkeitsschwelle in angrenzenden Grundwasserberei-
chen ein sachgerechtes Sanierungsziel. Bei vielen, insbesondere großräumi-
gen Grundwasserschäden ist eine Sanierung bis zur Unterschreitung der Ge-
ringfügigkeitsschwellen in der Praxis aber nicht oder nur mit sehr hohem Auf-
wand erreichbar. Es muss deshalb unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
bestimmt werden, welcher Aufwand angemessen ist. Gegebenenfalls müssen
weniger anspruchsvolle Sanierungsziele bestimmt werden. Für diesen „iterati-
ven“ Bewertungsprozess gibt das Wasserrecht keine Orientierungshilfe.
Weder das Wasser-, noch das Bodenschutzrecht stellen konkrete Sanierungs-
ziele oder gar einheitliche Sanierungszielwerte bereit, von denen ausgehend
die erforderlichen Maßnahmen bestimmt werden könnten. Daher müssen die
Sanierungsziele unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls konkreti-
siert werden. Wie gezeigt, können sich Sanierungsziele auf die Beseitigung des
Grundwasserschadens und/oder auf die Beseitigung der vom Grundwasser-
schaden ausgehenden Gefahren richten. Bei der Schadensbeseitigung geht es
um die Wiederherstellung, bei der Gefahrenbeseitigung um die Erhaltung
von Schutzgutfunktionen. Beim Grundwasser ist es sinnvoll, zu unterscheiden
zwischen seinen ökologischen Funktionen für den Naturhaushalt und seinen
Nutzungsfunktionen, z.B. als Trink- oder Brauchwasserressource. Das Ni-
veau der Sanierungsziele kann unterschiedlich sein: Sie können auf eine voll-
ständige oder eine teilweise Schadens-/Gefahrbeseitigung gerichtet sein, ggf.
mit bestimmten Dekontaminations-/Sicherungsgraden oder Sanierungszielwer-
ten.
Das Sanierungsziel ist möglichst konkret hinsichtlich Schutzgut, Schutzgutfunk-
tion, Sanierungsniveau und Sanierungszeitraum zu bestimmen. Dies bedeutet
aber nicht, dass das Sanierungsziel am Anfang des Entscheidungsprozesses
unverrückbar „festgelegt“ wird und im Anschluss nur noch die zur Verwirkli-
chung des Ziels durchzuführenden Maßnahmen „abzuleiten“ wären. Das Sanie-
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 44 –
rungsziel muss vielmehr im Lichte der verfügbaren Handlungsalternativen be-
wertet und gegebenenfalls modifiziert werden. Am Anfang des Entscheidungs-
prozesses können Sanierungsziele nur vorläufig „aufgestellt“ werden. Erst
wenn Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung untersucht und auf ihre Eignung, Er-
forderlichkeit und Angemessenheit geprüft worden sind, kann auch beurteilt
werden, ob das Sanierungsziel überhaupt rechtlich haltbar und seine Verwirkli-
chung mit den in Betracht kommenden Maßnahmen zweckmäßig ist. Wird als
vorläufiges Sanierungsziel beispielsweise eine vollständige Schadensbeseiti-
gung (Dekontamination) bestimmt und stellt sich heraus, dass hierfür gar keine
geeigneten technischen Verfahren verfügbar sind oder die verfügbaren Verfah-
ren unangemessen aufwendig sind, so muss ein anderes Sanierungsziel auf-
gestellt werden, z. B. eine teilweise Beseitigung des Schadens.
Die Bestimmung, welche Sanierungsziele im Einzelfall angestrebt werden kön-
nen oder müssen, kann also nur anhand der verfügbaren Maßnahmen zur Ver-
wirklichung dieser Ziele und des mit ihnen verbundenen Aufwandes beurteilt
werden.
III. Struktur der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt die Sanierungspflichten (§ 4
Abs. 3 BBodSchG) auf solche Maßnahmen, die zur Erreichung der Sanie-
rungsziele geeignet, erforderlich und angemessen sind. Eine Maßnahme, die
eines dieser Kriterien nicht erfüllt, ist rechtswidrig.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bezieht sich immer auf eine konkrete Maß-
nahme oder auf ein bestimmtes Maßnahmenpaket. Es werden also nicht etwa
Sanierungsziele einer „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ unterworfen. Die Verhält-
nismäßigkeitsprüfung von Maßnahmen muss sich jedoch an zuvor aufgestell-
ten Sanierungszielen orientieren. Dann ist zu prüfen, ob die in Betracht gezo-
gene Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Sanierungsziels geeignet,
erforderlich und angemessen ist:
1. Eignung
Im Allgemeinen ist ein Mittel geeignet, wenn es seinen Zweck zumindest
fördert; eine voraussichtlich vollständige Zweckerreichung ist nicht unbe-
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 45 –
dingt erforderlich.66 Danach wäre eine Maßnahme zur Sanierung eines
Grundwasserschadens geeignet, die technisch machbar ist und die Ver-
wirklichung des Sanierungsziels zumindest fördert. Für die Eignungs-
prognose ist eine fachliche Beurteilung notwendig, ob die Maßnahme Wir-
kungen in Richtung des Sanierungsziels entfaltet.
Wie bereits dargelegt, können die Sanierungsziele jedoch sehr unter-
schiedlich sein, insbesondere können sie auf unterschiedlichem Niveau
angesiedelt sein. Für eine vergleichende Bewertung verschiedener Sanie-
rungsalternativen reicht es deshalb nicht aus, lediglich eine Prognose an-
zustellen, ob die Maßnahme das Sanierungsziel irgendwie „fördert“. Viel-
mehr ist es – insbesondere zur Beurteilung von Erforderlichkeit und An-
gemessenheiten (dazu siehe sogleich, 2. und 3.) – notwendig, die Wir-
kung der Maßnahme im Hinblick auf die Verwirklichung des Sanierungs-
ziels genauer zu prognostizieren. Dies gilt vor allem für Dekontaminati-
onsmaßnahmen, nach deren Abschluss nämlich das Erreichen des Sa-
nierungsziels gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen ist (§ 5
Abs. 1 BBodSchV). Dafür reicht die Feststellung, dass eine Maßnahme
das Sanierungsziel „fördert“, nicht aus. Vielmehr ist eine fachlich begrün-
dete Prognose notwendig, ob zu erwarten ist, dass das Sanierungsziel
mit der jeweiligen Maßnahmenalternative tatsächlich erreicht wird oder
nicht.
§ 5 BBodSchV gibt nähere Kriterien für die Beurteilung der Eignung von
Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen an: Dekontaminations-
maßnahmen sind zur Sanierung geeignet, wenn sie auf technisch und
wirtschaftlich durchführbaren Verfahren beruhen, die ihre praktische Eig-
nung zur umweltverträglichen Beseitigung oder Verminderung der Schad-
stoffe gesichert erscheinen lassen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV). Siche-
rungsmaßnahmen sind zur Sanierung geeignet, wenn sie gewährleisten,
dass durch die im Boden oder in Altlasten verbleibenden Schadstoffe
dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Beläs-
tigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen; hierbei ist
das Gefahrenpotenzial der im Boden verbleibenden Schadstoffe und de-
ren Umwandlungsprodukte zu berücksichtigen; eine nachträgliche Wie-
derherstellung der Sicherungswirkung muss möglich sein; die Wirksam-
66 Siehe Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, F. Rn. 222. Es heißt dort, es komme darauf
an, dass die Maßnahme ein „Schritt in die richtigen Richtung“ sein müsse; vgl. auch Gusy, Polizeirecht, Rn. 397.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 46 –
keit von Sicherungsmaßnahmen ist gegenüber der zuständigen Behörde
zu belegen (§ 5 Abs. 3 BBodSchV).
Von vornherein ungeeignet sind Maßnahmen, die tatsächlich (technisch)
oder rechtlich unmöglich sind. Wirtschaftliches Unvermögen schließt da-
gegen die Eignung einer Maßnahme nicht aus. Die technische Durch-
führbarkeit hängt vor allem ab von:
• der Art der Schadstoffbelastung (nur ein Schadstoff oder mehrere;
ggf. komplexe Stoffgemische mit möglichen Wechselwirkungen un-
tereinander);
• der Höhe und der Verteilung der Belastung (geringe/hohe Schad-
stoffkonzentrationen, eine/mehrere Eintragsstellen, Anteile der ein-
zelnen Schadstoffquellen an der Gesamtbelastung etc.);
• den Untergrundgegebenheiten am Standort (Schichtaufbau,
Schichtmächtigkeiten, Durchlässigkeiten, Inhomogenitäten, Störun-
gen durch Gebäude oder Einrichtungen (Fundamente, Leitungen),
Lage der Schadstoffquellen zum Grundwasserspiegel, Grundwas-
serstandsschwankungen, Abstandsgeschwindigkeit, Grundwasser-
chemismus etc.) und der Art der Bebauung und Zugänglichkeit des
Grundstücks;67
• den verfügbaren technischen Verfahren und ihrer Effektivität unter
den gegebenen Umständen.
2. Erforderlichkeit
Von mehreren, zur Erreichung des festgelegten Ziels gleichermaßen ge-
eigneten Mitteln muss das mildeste gewählt werden. Die Behörde hat zu
prüfen, welche Maßnahmenalternativen in Betracht kommen und einen
Effektivitätsvergleich68 sowie einen Vergleich der mit den Maßnahmen
verbundenen Belastungen anzustellen. Erforderlich ist diejenige (ge-
67 Diese Aufzählung ist der Vollzugshilfe des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen zur Gefährdungsabschät-
zung „Boden-Grundwasser“ 2002, S.90 ff. entnommen.
68 Für diesen Effektivitätsvergleich – Auswahl unter den „gleich geeigneten Mitteln“ – ist es erforderlich, die Eig-
nung der unterschiedlichen Maßnahmen konkret im Hinblick auf ihre Effektivität zur Erreichung des Sanierungs-
ziels zu untersuchen (s. o., 1.).
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 47 –
eignete) Sanierungsalternative, die den Einzelnen und die Allge-
meinheit am wenigsten belastet. Bei der Bewertung von Maßnahmen
muss also immer erwogen werden, ob möglicherweise andere Maßnah-
men zur Verfügung stehen, die das Sanierungsziel genauso gut errei-
chen, aber mit weniger Belastungen verbunden sind (z. B. hinsichtlich der
Kosten und sonstiger nachteiliger Auswirkungen der Maßnahme). Steht
ein in diesem Sinne „milderes Mittel“ zur Verfügung, so muss dieses er-
griffen werden; anderenfalls ist die Entscheidung rechtswidrig. Bei der
Prüfung, welche Untersuchungen oder Sanierungsmaßnahmen notwen-
dig sind, sind also wesentliche Gesichtspunkte der finanzielle und techni-
sche Aufwand der Maßnahmen sowie deren Folgekosten und -
auswirkungen. Bei Dekontaminationsmaßnahmen schreibt die BBodSchV
in § 5 Abs. 1 Satz 2 explizit vor, dass auch die Folgen des Eingriffs (näm-
lich der Dekontaminationsmaßnahme) insbesondere für Böden und Ge-
wässer zu berücksichtigen sind.
3. Angemessenheit
Die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen geeignete und erfor-
derliche Sanierungsmaßnahme darf schließlich nur dann getroffen wer-
den, wenn sie angemessen ist (sog. „Verhältnismäßigkeit im engen Sin-
ne“; auch „Übermaßverbot“ genannt). Die Auswirkungen der Sanie-
rungsmaßnahme dürfen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Er-
folg stehen. Für die Bewertung der Angemessenheit ist eine Zweck-
Mittel-Relation zu bilden, die den angestrebten Sanierungserfolg ins Ver-
hältnis zu den mit der Maßnahme verbundenen Belastungen setzt (Pro-
portionalität). Hierzu zählen in erster Linie die Kosten der Sanierungs-
maßnahme, aber auch die sonstigen mit ihr verbundenen nachteiligen
Auswirkungen (z. B. Umweltbelastungen, Beeinträchtigungen durch Bau-
tätigkeit, Ressourcenverbrauch). Im Rahmen der Angemessenheitsprü-
fung sind alle betroffenen Belange zu ermitteln, entsprechend ihrem Ge-
wicht zu bewerten und untereinander abzuwägen.
Grenzen der Belastung Einzelner können sich aus ihren Rechten, insbe-
sondere aus den Grundrechten ergeben. So hat das Bundesverfassungs-
gericht Grenzen der Inanspruchnahme von Zustandsverantwortlichen für
Altlasten unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG)
aufgezeigt. Anhaltspunkt für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze ist
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 48 –
danach das Verhältnis des finanziellen Aufwandes zu dem Verkehrswert
nach Durchführung der Sanierung.69 Ob die finanziellen Belastungen im
Einzelfall den Verkehrswert (nach durchgeführter Sanierung) überschrei-
ten dürfen, hängt wiederum von folgenden Faktoren ab: So kann der Zu-
standsstörer im Einzelfall über diese Grenze hinaus in Anspruch genom-
men werden, wenn er beim Erwerb von dem Schaden Kenntnis hatte o-
der er zugelassen hat, dass das Grundstück in einer risikoreichen Weise
genutzt wird. Umgekehrt kann eine Inanspruchnahme bis zum Verkehrs-
wert des Grundstücks im Einzelfall ebenfalls unzumutbar sein, beispiels-
weise wenn das Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögen des
Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung ein-
schließlich seiner Familie darstellt.70
Die gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen trägt komple-
xen Entscheidungsbedingungen in der Regel dadurch Rechnung, dass
das Übermaßverbot nur dann als verletzt angesehen wird, wenn die mit
der Maßnahmen verbundenen Nachteile offensichtlich erheblich schwerer
wiegen, als der erzielbare Nutzen.71 Der durch die Maßnahme zu erwar-
tende Schaden darf nicht erkennbar außer jedem Verhältnis zu dem be-
absichtigten Erfolg72 bzw. in einem krassen Missverhältnis73 zu ihm ste-
hen.
IV. Prüfung verschiedener Maßnahmealternativen auf ihre Verhältnismäßigkeit
Für die Sanierung von Grundwasserschäden kommen Dekontaminations- oder
Sicherungsmaßnahmen in Betracht74, je nach den Umständen des Einzelfalls
unterschiedliche technische Verfahren und Konzepte mit jeweils unterschiedli-
chen Entlastungseffekten. Im Rahmen der Sanierungsuntersuchung (§ 6
BBodSchV) kommt es darauf an, verschiedene Maßnahmealternativen im Hin-
blick auf die jeweiligen Sanierungsziele zu bewerten. Hierzu bedarf es eines
transparenten, nachvollziehbaren Bewertungs- und Entscheidungsprozesses.
69 Siehe BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000, NJW 2000, S. 2573 (2575).
70 Vgl. zu diesen Fallkonstellationen BVerfG, NJW 2000, S. 2573 (2575).
71 OVG Rheinland-Pfalz, DVBl. 1989, S. 831 (832).
72 Dahme, Kommentar zum Bayerischen Wassergesetz, Art. 68 Rn. 25.
73 BayVGH, Bayerische Verwaltungsblätter 1982, S. 564.
74 Definitionen finden sich in § 2 Abs. 7 BBodSchG. Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher
Veränderungen des Bodens (§ 2 Abs. 7 Nr. 3 BBodSchG) werden vom Gesetzgeber gleichfalls als Sanierungs-
maßnahmen angesehen, sind jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 49 –
Hervorzuheben ist, dass eine Beurteilung von Sanierungsmaßnahmen auf ihre
Verhältnismäßigkeit immer nur im Hinblick auf einen bestimmten Sanierungser-
folg, der durch das Sanierungsziel umschrieben wird, beurteilt werden kann.
Für die vergleichende Bewertung verschiedener Maßnahmealternativen im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt es keinen zwingenden Ablauf.
Es müssen aber alle für die Entscheidung rechtlich relevanten Gesichtspunkte
zutreffend gewürdigt werden. Daher bietet es sich an, bei der Prüfung von
Maßnahmen gestuft vorzugehen, beginnend mit anspruchsvollsten Sanie-
rungszielen und der Beurteilung der zu ihrer Verwirklichung in Betracht kom-
menden Maßnahmenalternative. Danach wären stufenweise weniger an-
spruchsvolle Sanierungsziele mit den zugehörigen Maßnahmealternativen zu
prüfen.
1. Vollständige Dekontamination
Die Dekontamination beseitigt nicht nur die Schadstoffe, sondern zugleich
– zumindest mittelfristig – auch die mit den Schadstoffbelastungen ver-
bundenen Gefahren. Mit einer Sicherung wird dagegen lediglich die wei-
tere Ausbreitung der Schadstoffe verhindert; die Schadstoffe verbleiben
im Boden, soweit die Sicherung nicht im Nebeneffekt auch eine gewisse
Reinigungswirkung hat.
Daher ist die vollständige Dekontamination regelmäßig das für den
Grundwasser- und Rechtsgüterschutz überhaupt nur erreichbare Maxi-
mum. Sie sollte deshalb aus den Sanierungsüberlegungen keinesfalls
ausgeklammert bleiben. Nach dem BBodSchG besteht zwar kein generel-
les Stufenverhältnis zwischen Dekontaminations- und Sicherungsmaß-
nahmen. Lediglich bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten,
die nach dem 01.03.1999 eingetreten sind, verpflichtet das Gesetz zur
Beseitigung von Schadstoffen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelas-
tung des Bodens verhältnismäßig ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG). Die
meisten Grundwasserschäden beruhen jedoch auf schädlichen Boden-
veränderungen oder Altlasten, die vor dem genannten Zeitpunkt eingetre-
ten sind. Der Gesetzgeber bringt aber in der genannten Vorschrift allge-
mein zum Ausdruck, dass die Dekontamination gewöhnlich einen weiter-
gehenden Entlastungseffekt für die Umwelt hat. Für die Dekontamination
ist wegen ihres größeren Nutzens im Regelfall auch ein höherer Aufwand
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 50 –
als für die Sicherung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt
(siehe unten, C). Inwieweit auch unter EG-rechtlicher Perspektive eine
vollständige Dekontamination geprüft werden sollte, hängt von der Aus-
gestaltung der Tochterrichtlinie zum Grundwasserschutz ab und kann
deshalb derzeit noch nicht beurteilt werden. Jedenfalls stellt die EG-
Wasserrahmenrichtlinie für die Beurteilung des chemischen Zustandes
eines Grundwasserkörpers maßgeblich auf die Schadstoffkonzentratio-
nen im Grundwasser ab. Die Schadstoffbelastungen im Grundwasser las-
sen sich aber nur durch Dekontaminationsmaßnahmen verringern, so
dass auch unter EG-rechtlichen Gesichtspunkten angeraten ist, eine
(vollständige) Dekontamination in die Prüfung einzubeziehen.
a) Sanierungsziel
Das Maximalziel einer Dekontamination wäre die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes. Der Zustand des Grundwassers vor
Schadenseintritt ist häufig nicht sicher zu ermitteln. Statt dessen
könnte man auf die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers im
nicht geschädigten Umfeld abstellen. In vielen Fällen ist eine Scha-
densbeseitigung in diesem umfassenden Sinne in überschaubaren
Zeiträumen nicht möglich. Häufig können nur gefahrlose oder be-
stimmte Nutzungen ermöglichende Zustände hergestellt werden,
ferner kann ein Beitrag zur langfristigen Wiederherstellung natürli-
cher Zustände durch die Unterstützung der Selbstheilungskräfte der
Natur geleistet werden: Zum einen wird durch die Maßnahmen die
Entfaltung der Selbstheilungskräfte überhaupt erst ermöglicht (Un-
terschreitung von Schwellenwerten), zum anderen können die Zeit-
räume für den Abbau von Schadstoffpotentialen verkürzt werden.
In der Sanierungspraxis werden deshalb für die Schadensbeseiti-
gung zumeist Sanierungszielwerte vorgegeben, die sich an allge-
meinen Gewässergütekriterien, insbesondere an den so genannten
„Geringfügigkeitsschwellen“75, orientieren. Werden die Geringfügig-
keitsschwellen eingehalten, liegt in der Regel kein Grundwasser-
schaden vor. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Grundwas-
serschaden – im Rechtssinne – „beseitigt“ ist, wenn die Geringfü-
gigkeitsschwellen (wieder) eingehalten werden. Die Geringfügig-
75 Dazu siehe oben, C. II.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 51 –
keitsschwellen (bzw. ihre Unterschreitung) sind deshalb grundsätz-
lich sachgerechte Sanierungszielwerte für eine vollständige Dekon-
tamination.
Allerdings sind die Geringfügigkeitsschwellen der LAWA allgemeine
Gütekriterien, die ggf. standortkonkret angepasst werden müssen.
Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass die geogen bedingte
Hintergrundsituation zu berücksichtigen ist und ggf. höhere Werte
festzulegen sind.76 Häufig unterschreitet jedoch die Schadstoffbelas-
tung des Grundwassers in seiner natürlichen Beschaffenheit die Ge-
ringfügigkeitsschwellen. Erfolgt dann eine Sanierung mit dem Ziel
der Einhaltung der Geringfügigkeitsschwellen, so weicht der erreich-
te Zustand immer noch nachteilig von der natürlichen Beschaffen-
heit ab. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist deshalb zu prü-
fen, ob Gründe vorliegen, möglicherweise strengere Sanierungs-
zielwerte als die Geringfügigkeitsschwellen aufzustellen. Wenn das
zu sanierende Grundwasser beispielsweise Oberflächengewässer in
relevanter Menge speist, ist ggf. über entsprechende Grund-
/Oberflächengewässerbilanzen und unter Berücksichtigung der Ge-
wässergüte bzw. des Qualitätsziels für das betroffene Oberflächen-
gewässer die Tolerierbarkeit der verbleibenden Belastung des
Grundwassers zu bewerten.
b) Eignung und Erforderlichkeit
Es wird zunächst auf die Ausführungen oben, unter III. 1. und 2. ver-
wiesen.
Es ist zu ermitteln, ob überhaupt geeignete technische Verfahren
zum Erreichen der Sanierungsziele bzw. -zielwerte einer vollständi-
gen Dekontamination verfügbar sind. Bei altlastenbedingten Grund-
wasserschäden wird die Effektivität von Maßnahmen zu ihrer De-
kontamination häufig dadurch begrenzt, dass der Grundwasser-
schaden noch im Einflussbereich einer schädlichen Bodenverände-
rung oder Altlast steht, aus der Schadstoffe nachgeliefert werden.
Die Eignung kann dann nur beurteilt werden, wenn zuvor geklärt ist,
ob und welche Maßnahmen zur Sanierung der schädlichen Boden-
76 Siehe C. II.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 52 –
veränderung ergriffen werden, die den Schadstofftransfer ins
Grundwasser verringern oder unterbinden.
Stehen mehrere, gleichermaßen geeignete Maßnahmen zur Verfü-
gung, so ist diejenige Alternative auszuwählen, die mit den gerings-
ten Belastungen verbunden ist („Erforderlichkeit“). Typische Belas-
tungen, die mit Dekontaminationsverfahren verbunden sind, sind
nachfolgend unter c) bb) aufgeführt.
c) Angemessenheit
Die Angemessenheitsprüfung (dazu allgemein siehe oben, III. 3.)
der Maßnahme geht wie folgt vonstatten:
aa) Ermittlung des Sanierungsnutzens einer vollständigen Dekon-
tamination
Der Sanierungsnutzen der Dekontamination weist zwei ver-
schiedene Dimensionen auf:
Zum einen führt die Dekontamination zur Wiederherstellung
der Funktionen (ökologische Funktionen und Nutzungsfunktio-
nen) der ehemals geschädigten Grundwasserressource. Fer-
ner kann auch der Zustand des umgebenden Ökosystems –
insbesondere des Grundwasserleiters/Boden – so verbessert
werden, dass er sich seinem natürlichen Zustand weiter annä-
hert. Insoweit dient die Dekontamination der Wiederherstellung
von Schutzgutfunktionen.
Zum anderen beseitigt die Dekontamination Risiken, die von
dem belasteten Grundwasser für andere Schutzgüter
(menschliche Gesundheit, Oberflächengewässer, angrenzen-
des Grundwasser) hervorgerufen werden. Insoweit kommen
einerseits Schutzgüter im Schadensbereich in Betracht, die
beispielsweise durch Ausgasung oder im Fall einer Nutzung
des geschädigten Grundwassers gefährdet sein können. An-
dererseits sind Schutzgüter im Abstrom des Schadensberei-
ches – insbesondere bislang nicht oder geringer belastete
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 53 –
Grundwasserzonen – zu berücksichtigen. Insoweit dient die
Dekontamination der Erhaltung der Integrität solcher Schutz-
güter, die durch den Grundwasserschaden bislang nicht ge-
schädigt, wohl aber gefährdet sind.
Basierend auf dieser Unterscheidung sind die folgenden recht-
lich erheblichen Belange bei der Bestimmung des Sanierungs-
nutzens zu ermitteln und zu bewerten. Der mit der Dekontami-
nation erzielbare Nutzen kann im Allgemeinen bezogen sein
auf die ökologischen Funktionen des Grundwassers und auf
menschliche Nutzungsinteressen.77
(1) Wiederherstellung und Erhaltung von ökologischen
Funktionen des Grundwassers
Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hebt für den
Bereich der Altlastensanierung insbesondere folgende
Funktionen der Umweltmedien hervor:
• Regelungsfunktion (Stabilisierungs-, Säuberungs-
und Reinigungsfunktion)
• Produktionsfunktion (Versorgung von Mensch und
natürlicher Umwelt)
• Lebensraumfunktion.
Möglichst konkret bezogen auf das zu sanierende
Grundwasservorkommen ist jeweils zu untersuchen und
zu bewerten, inwieweit diese Funktionen vorhanden sind
und durch die Maßnahme – gegebenenfalls teilweise –
wieder hergestellt und erhalten werden können.
(2) Wiederherstellung und Erhaltung von Nutzungsfunktio-
nen
Die Ermittlung des Sanierungsnutzens im Hinblick auf
den Schutz menschlicher Nutzungsinteressen bezieht
sich sowohl auf die bestehenden Nutzungen, als auch
77 Siehe oben, C.I.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 54 –
auf die potenziellen Nutzungsmöglichkeiten, die über-
haupt erst durch die Dekontamination eröffnet oder gesi-
chert werden.
Gewöhnlich werden konkrete und potenzielle Nutzungs-
interessen unterschieden. In rechtlicher Hinsicht können
verschiedene Formen der Verfestigung von Nutzungsin-
teressen unterschieden werden:
• festgesetzte oder im Entwurf geplante Wasser-
schutzgebiete (§ 19 WHG);
• festgesetzte oder im Entwurf geplante Trinkwasser-
Vorranggebiete oder -Schongebiete sowie Bewirt-
schaftungskonzepte für Brauchwassernutzungen,
insbesondere in Raumordnungs-, Rahmen- und
Bewirtschaftungsplänen oder entsprechenden Vor-
planungen;
• festgesetzte oder im Entwurf geplante Notwasser-
versorgungs-Zonen nach dem Wassersicherstel-
lungsgesetz;
• Genehmigungen für Grundwasserbenutzungen
(Trinkwasser oder Brauchwasser);
• genehmigungsfreie (ggf. anzeigepflichtige) ausge-
übte Nutzungen.
Zu unterscheiden sind diese Nutzungen und Nutzungs-
möglichkeiten im Schadensbereich (Wiederherstellungs-
funktion) und die Nutzung angrenzender Grundwasser-
vorkommen, deren Fortbestehen durch die Sanierung
gesichert werden kann (Erhaltungsfunktion).
(3) Schutz weiterer Rechtsgüter
Schließlich können durch eine Dekontamination Risiken
für weitere Schutzgüter im Schadensbereich oder im
Abstrom beseitigt werden. Dies gilt für Risiken für die
menschliche Gesundheit (z. B. durch Ausgasung) und für
benachbarte oder im Abstrom gelegene Ökosysteme,
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 55 –
Flora und Fauna sowie Schutzgebiete. In diesem Zu-
sammenhang sind auch zu berücksichtigen die Anforde-
rungen der WRRL an den Schutz von Landökosystemen,
Schutzgebieten und Oberflächengewässern.78 Die Risi-
ken für solche Schutzgüter fallen bei der Abwägung je-
doch nur ins Gewicht, soweit sie nach den Umständen
des Einzelfalls durch den Grundwasserschaden hervor-
gerufen sind und durch die Dekontamination wieder be-
seitigt werden können.
bb) Ermittlung der mit der Sanierung verbundenen Belastungen,
insbesondere des Sanierungsaufwandes
Folgende Belastungen im Einzelfall können mit der Durchfüh-
rung von Dekontaminationsmaßnahmen verbunden sein und
sind deshalb – je nach den Umständen des Einzelfalls – für die
Abwägung relevant und müssen ermittelt werden:
• Nachhaltige Beeinflussung des Grundwasserhaushalts
durch die großräumige Beeinflussung der Grundwasser-
flurabstände
• Verbrauch von Elektroenergie und Zuschlagstoffen zur
langjährigen Grundwasserhebung und -reinigung
• Mobilisierung von anderen kontaminierten Grundwasser-
zonen
• Beeinträchtigung der Natur durch die Errichtung von
Brunnen, und Leitungen und andere Baumaßnahmen
• Kosten der Durchführung der Dekontaminationsmaß-
nahmen einschließlich Folgekosten
• Sonstige Belastungen für Einzelne und Beeinträchtigun-
gen ihrer Rechte (beispielsweise Eigentumsrecht des
Zustandsstörers79) oder für die Allgemeinheit.
78 Siehe oben, D.III.2. Eine Schwierigkeit besteht darin, dass die Gewässergüteziele für Oberflächengewässer we-
gen ihrer spezifischen Schutzrichtung teilweise deutlich strenger sind, als die Geringfügigkeitsschwellen für
Grundwasser. Dies gilt beispielsweise für einige der vom Bund-Länder-Arbeitskreis Wasserqualitätsziele
(BLAKQZ) für aquatische Lebensgemeinschaften angesetzten Werte sowie für die chemischen Parameter zur
Einhaltung der Gewässergüteziele. Die unterschiedlichen Regelwerke sind bislang nicht miteinander in Einklang
gebracht.
79 Zu den Grenzen der Inanspruchnahme des Zustandsstörers siehe oben, III.3.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 56 –
Maßnahmen zur vollständigen Dekontamination müssen meist
für einen langen Zeitraum angelegt werden und bringen häufig
erst nach Jahren spürbare Entlastungseffekte. Je nach den
Umständen des Einzelfalls ist deshalb zu prüfen, ob die De-
kontaminationsmaßnahme von temporären Sicherungsmaß-
nahmen (z. B. Abstromsicherung) oder Schutz- und Beschrän-
kungsmaßnahmen (z. B. temporäre Nutzungsbeschränkung)
zu flankieren ist. Die mit solchen flankierenden Maßnahmen
verbundenen Belastungen sind dann gleichfalls in die Abwä-
gung einzubeziehen.
cc) Abwägung
Schließlich sind der Sanierungsnutzen der vollständigen De-
kontamination und die mit der Maßnahme verbundenen Belas-
tungen entsprechend dem jeweiligen Gewicht der betroffenen
Belange gegeneinander abzuwägen. Die Behörde verfügt
nach der Rechtsprechung über einen beträchtlichen Abwä-
gungsspielraum. Wichtig ist aber, dass alle betroffenen Belan-
ge in die Abwägung einbezogen und angemessen berücksich-
tigt werden.80
2. Teildekontamination
Prämisse der Entscheidung für eine Teildekontamination ist, dass ein
Restschaden hinnehmbar ist und die Maßnahme selbst verhältnismäßig
ist. Der Restschaden ist insbesondere hinnehmbar, wenn er nicht mit ver-
hältnismäßigen Mitteln zu beseitigen sind.
a) Sanierungsziele
Für die Teildekontamination sind Sanierungsziele aufzustellen. Ins-
besondere ist zu beschreiben, welche ökologischen Funktionen
und/oder Nutzungsfunktionen mit einer Teildekontamination wieder
hergestellt werden und inwieweit Gefahren für weitere Rechtsgüter
– ggf. in Verbindung mit Sicherungs-, Schutz- oder Beschrän-
kungsmaßnahmen – beseitigt werden.
80 Siehe oben, III.3.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 57 –
Die Sanierungsziele können ein sehr unterschiedliches Niveau ha-
ben (z.B. das Unterschreiten des 10- oder des 100-fachen der Ge-
ringfügigkeitsschwellen im Schadensherd oder der Fahne). Je nach
Niveau der Sanierungsziele ergibt sich ein unterschiedlicher Sanie-
rungsaufwand. Es empfiehlt sich, für die Verhältnismäßigkeitsprü-
fung verschiedene Alternativen einer Teildekontamination mit unter-
schiedlichen Dekontaminationsgraden zu untersuchen.
b) Eignung und Erforderlichkeit
Es wird zunächst auf die Ausführungen oben, III. 1. und 2., verwie-
sen. Wie bei der vollständigen Dekontamination auch (siehe oben,
1. b), sind verschiedene Verfahren der Teildekontamination darauf-
hin zu bewerten, ob sie zur Erreichung der Sanierungsziele geeignet
sind. Sofern mehrere, gleichermaßen geeignete Verfahren zur Ver-
fügung stehen, ist die Maßnahme auszuwählen, die mit der jeweils
geringsten Belastung verbunden ist (Erforderlichkeit). Hierbei sind
jeweils das unterschiedliche Sanierungsniveau bzw. die verschiede-
nen Sanierungsziele, die mit einer Teildekontamination angestrebt
werden können, zu berücksichtigen.
c) Angemessenheit
Die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zu ermittelnden, zu
gewichtenden und abzuwägenden Gesichtspunkte entsprechen
denjenigen der Angemessenheitsprüfung einer vollständigen De-
kontamination (s. o., 1. c). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass
der Sanierungsnutzen einer Teildekontamination regelmäßig gerin-
ger ist, als derjenige einer vollständigen Dekontamination. Daher ist
in der Abwägung zur Durchführung einer Teildekontamination auch
nur ein entsprechend geringerer Aufwand angemessen.
3. Sicherung
Über eine Sicherung ist zu entscheiden, wenn eine vollständige oder teil-
weise Dekontamination nicht durchgeführt werden soll, der Schaden also
hinnehmbar oder Maßnahmen zur (Teil-)Dekontamination unverhältnis-
mäßig sind. Gegebenenfalls kommt aber eine – möglicherweise nur vorü-
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 58 –
bergehende – Sicherung auch neben einer Dekontamination in Betracht:
Entweder, weil die Dekontamination erst mit einer gewissen zeitlichen
Verzögerung einen Entlastungseffekt hat, oder – bei einer Teildekontami-
nation – dauerhaft Gefahren verbleiben, die durch eine Sicherung besei-
tigt werden können.
a) Sanierungsziele
Auch für die Sicherung sind Sanierungsziele im Hinblick auf die Ver-
hinderung der weiteren Schadensausbreitung und den Schutz ge-
fährdeter Rechtsgüter zu formulieren. Wie bei der Teildekontamina-
tion auch, empfiehlt es sich, Alternativen mit jeweils spezifischem
Sicherungsniveau und spezifischen Belastungen auf ihre Verhält-
nismäßigkeit zu prüfen.
b) Eignung und Erforderlichkeit
Es wird zunächst auf die Ausführungen oben, III. 1. und 2., verwie-
sen. Die in Betracht kommenden Sicherungsverfahren sind darauf-
hin zu bewerten, ob sie zur Erreichung des differenzierten Sanie-
rungsniveaus bzw. der -ziele geeignet sind. Unter mehreren, glei-
chermaßen effektiven Sicherungsverfahren ist die Maßnahme aus-
zuwählen, die mit den geringsten Belastungen verbunden ist.
c) Angemessenheit
aa) Ermittlung des Sanierungsnutzens bei Sicherungsmaßnahmen
• Erhaltung von ökologischen Funktionen des Grundwas-
sers im Abstrom den Schadensbereich abhängig von der
Bedeutung und dem Maß der Beeinträchtigung gefährde-
ter Grundwasserressourcen.
• Erhaltung von Nutzungsfunktionen des Grundwassers im
Abstrom.
• Schutz weiterer Rechtsgüter im Schadensbereich und im
Abstrom (Beseitigung von Risiken für die menschliche
Gesundheit und für benachbarte oder im Abstrom gele-
gene Ökosysteme, Flora und Fauna sowie Schutzgebie-
te.)
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 59 –
Zu ermitteln ist die Bedeutung und das Maß der Betroffenheit
der von einem Schadstoffaustrag aus dem Grundwasserscha-
densbereich betroffenen Schutzgüter. Die Bedeutung und Be-
troffenheit der verschiedenen Schutzgüter muss im Einzelfall
unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtsvor-
schriften analysiert werden.
bb) Ermittlung der mit der Sicherung verbundenen Belastungen,
insbesondere des Sanierungsaufwandes
Diese Prüfung erfolgt nach den gleichen Gesichtspunkten wie
bei der Dekontamination [s. o., 1. c) bb)].
cc) Abwägung
Im Rahmen der Abwägung ist der spezifische Nutzen der Si-
cherungsmaßnahmen ihren spezifischen Belastungen gegen-
überzustellen [siehe oben, 1. c) cc)]. Eine Sicherungsmaß-
nahme schafft – sofern sie nicht (wie etwa bei hydraulischen
Maßnahmen) – einen Reinigungseffekt hat, keine Reduktion
des Grundwasserschadens. Der Sanierungsnutzen einer Si-
cherung ist insofern regelmäßig geringer als derjenige einer
Dekontamination. Die Sicherung kann aber hinsichtlich der
Gefahrenabwehr effektiver als eine Dekontamination sein, da
sie schneller greift. Insofern kann der Sanierungsnutzen einer
Sicherung in Bezug auf die Abwehr von Risiken für Schutzgü-
ter im Schadensbereich oder in seinem Abstrom größer sein
als bei einer Dekontamination.
F. Entscheidung über Anpassung oder Abbruch laufender Maßnahmen
I. Anlässe für eine Anpassung oder den Abbruch von Maßnahmen
Im Rahmen der Sanierung kann sich durch eine Kontrolle der Maßnahmenef-
fektivität bzw. aufgrund des Grundwassermonitorings herausstellen, dass die
getroffene Sanierungsmaßnahme entweder
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 60 –
• (voraussichtlich) das angestrebte Sanierungsziel nicht bzw. nicht im an-
gestrebten Sanierungszeitraum erreichen (kann) oder
• (voraussichtlich) das Sanierungsziel vor Ablauf des angestrebten Sanie-
rungszeitraums erreicht.
In den (praktisch relevanten) Fällen, dass das angestrebte Sanierungsziel nicht
bzw. nicht im festgelegten Sanierungszeitraum erreicht werden kann, ist zu-
nächst die Ursache hierfür zu ermitteln. Gründe hierfür können sein, dass
• das angestrebte Sanierungsziel überhaupt nicht erreicht werden kann o-
der
• nicht mit den mit den getroffenen Maßnahmen erreicht werden kann oder
• mit den getroffenen Maßnahmen nicht im vorgesehenen Zeitraum erreicht
werden kann.
II. Rechtliche Maßstäbe/Voraussetzungen
Stellt sich heraus, dass das Sanierungsziel mit der angelaufenen Maßnahme
nicht entsprechend der ursprünglichen Prognose erreicht werden kann, so
drängt sich eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung und ggf. die
Anpassung oder der Abbruch der laufenden Sanierungsmaßnahme auf. Dies
ergibt sich nicht zuletzt aus dem allgemeinen Gebot der Zweck- und Rechtmä-
ßigkeit des Verwaltungshandelns. Aufgrund der Kostenintensität von Sanie-
rungsmaßnahmen folgt dies bei der Verwendung öffentlicher Mittel im Übrigen
aus dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit.
Wie die Entscheidung über die Sanierung auch, steht die Entscheidung über
die Anpassung oder den Abbruch von Maßnahmen im Ermessen der zuständi-
gen Behörde. Es handelt sich der Sache nach um eine erneute Betätigung des
Entschließungs- und Auswahlermessens (s. o., D. und E.). Es geht sowohl um
die Frage, „ob“ die Sanierung fortgeführt oder abgebrochen wird und ggf. dar-
um, „wie“ die Maßnahmen modifiziert werden. Diese Entscheidung muss sich
mangels Konkretisierung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschriften wiederum
maßgeblich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren.
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 61 –
1. Überprüfung der ursprünglichen Sanierungsentscheidung
Allgemein ist eine Überprüfung der Sanierungsentscheidung angezeigt,
wenn sich die Entscheidungsgrundlagen geändert haben, insbesondere
wenn neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die Zweifel begründen,
ob eine unveränderte Fortsetzung der Maßnahme noch sachgerecht ist.
Die Behörde prüft dann, ob die ursprüngliche Entscheidung angesichts
der geänderten Entscheidungsgrundlagen im Ergebnis noch richtig ist
oder nicht.
Gelangt die Behörde im Rahmen der Überprüfung ihrer ursprünglichen
Entscheidung zu der Auffassung, dass wesentliche Prämissen der Ent-
scheidung aufgrund neuer Entwicklungen oder neuer Erkenntnisse nicht
mehr erfüllt sind, so übt sie ihr Ermessen erneut aus. Sie wird also ent-
scheiden, ob die einmal getroffene Entscheidung trotz der geänderten
Sach- oder Erkenntnislage aufrechterhalten werden soll. In diesem Rah-
men bewertet die Behörde, ob die ursprüngliche Sanierungsentscheidung
auch für den verbleibenden Zeitraum noch verhältnismäßig, d. h. geeig-
net, erforderlich und angemessen ist. Hat sich beispielsweise herausge-
stellt, dass die eingeleitete Dekontaminationsmaßnahme in der verblei-
benden Restlaufzeit keine Schadstoffentfrachtung mehr bringt, fehlt es an
der Eignung der Maßnahme. Hat sich herausgestellt, dass die Schadstof-
fentfrachtung in der verbleibenden Restlaufzeit wesentlich geringer als
ursprünglich angenommen ist, wirkt sich dies negativ auf die Angemes-
senheit der Maßnahme aus. Die Behörde überprüft also ihre ursprüngli-
che Entscheidung für den verbleibenden Zeitraum der „Restlaufzeit“ nach
denselben Kriterien wie die ursprüngliche Sanierungsentscheidung (s. o.,
C. – E.). Allerdings fällt insbesondere bei der Angemessenheitsprüfung
ein wichtiger Unterschied ins Gewicht: Anders als bei der ursprünglichen
Sanierungsentscheidung sind nur der noch während der Restlaufzeit er-
zielbare Sanierungsnutzen und die entsprechenden Belastungen einzu-
beziehen.
2. Änderung der ursprünglichen Sanierungsentscheidung
Wie die Behörde ggf. die ursprüngliche Sanierungsentscheidung modifi-
ziert oder ob sie die Sanierungsmaßnahme ganz abbricht, steht wiederum
in ihrem Ermessen, für dessen Ausübung wiederum Kriterien gelten, wie
[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 62 –
für die ursprüngliche Sanierungsentscheidung (s. o., C. – E.). Bricht die
Behörde beispielsweise die Sanierungsmaßnahmen trotz bestehender
Restbelastungen ab, so übt sie in der Sache ihr Entschließungsermessen
(s. o., D.) dahin aus, dass sie eine Sanierung – des Restschadens – un-
terlässt.
Selbstverständlich ist die Behörde nicht bei jeder geringfügigen Änderung
der Entscheidungsgrundlagen gezwungen, die ursprünglich getroffene
Entscheidung zu ändern. Vielmehr kann sie in den Grenzen ihres Ermes-
sens die ursprüngliche Entscheidung auch dann aufrecht erhalten, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die Maßnahme beispielsweise nicht
ganz die prognostizierte Wirkung erreicht oder mit Belastungen verbun-
den ist, mit denen ursprünglich nicht gerechnet worden ist.
Die verfahrensrechtliche Umsetzung einer Änderung der ursprünglichen
Sanierungsentscheidung hängt insbesondere von deren rechtsförmlicher
Ausgestaltung ab. Sofern eine Sanierungsanordnung getroffen wurde, die
bestandskräftig geworden ist, richten sich Aufhebung und Widerruf nach
den §§ 48 ff. der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Sofern zur
Durchführung der Maßnahme ein Sanierungsvertrag geschlossen wurde,
muss dieser Vertrag angepasst oder geändert werden. Je nach Ausges-
taltung können sich aus solchen Verwaltungsakten und -verträgen Bin-
dungen ergeben, die die Flexibilität der Behörde einschränken. Grund-
sätzlich aber ist die Flexibilität groß, wenn Sanierungsmaßnahmen vorzei-
tig abgebrochen oder die Anforderungen abgesenkt werden. Dann ist es
regelmäßig ohne weiteres möglich, durch (teilweise) Aufhebung der Sa-
nierungsanordnungen oder durch den Verzicht auf die vertraglich verein-
barte Sanierungspflicht den Weg zur vorzeitigen Beendigung der Maß-
nahmen zu ebnen. Größere Schwierigkeiten entstehen aber, wenn Sanie-
rungsmaßnahmen in ihrer Ausgestaltung lediglich angepasst oder gar
verschärft werden müssen. Dann muss die Bestandskraft von Sanie-
rungsanordnungen bzw. die Rechtsbindung von Sanierungsverträgen ü-
berwunden werden.
FKZ 200 23 249
Kriterien zur länderübergreifenden Behandlung von Grundwasserverunreinigungen
Anhang 4
Eingabemaske des Bilanzmodells
Eingabemaske und Ergebnisdarstellung Bilanzmodell "HYDROSAN"
Bilanzmodell für Sanierungsverläufe hydraulischer Sanierungen bei LHKW-Schäden (Eintragsbereich)
Fläche 1000 m² gesamt 10000 m³
Mächtigkeit 10 m Boden 6500 m³
Porosität 35.00% Grundwasser 3500 m³
Nutzporenraum 20.00% im Nutzporenraum 2000 m³
Haftwasserraum 15.00% im Haftwasserraum 1500 m³
kf-Wert 5.0E-04 m/s
Durchströmung 13.7 m³/d
150 mm/a
0.41 m³/d
mittleres Gefälle 1 m/1000m
Austauschrate Ruhe 0.007 AR/d
Boden, ges. Zone 500 mg/kg TS
GW, mittl. Konz. 10.00 mg/l
Transfer HW-NP 100
Transfer B - GW 5
Eintrag max. 0.013 kg/d
im Boden 8000.0 kg
im Nutzporenraum 20.0 kg
im Haftwasserraum 15.0 kg
im GW gesamt 35.0 kg
Zustrom aus Anstrom Zustrommenge 73 m³/d
Zustrom aus Abstrom (abströmend: "-") 46 m³/d
Sickerwasserkonz. 0.5 mg/l
Pot. über Siwa 0.000 kg/d
Anstromkonz. 0 mg/l
Pot. aus Anstr. 0.000 kg/d
Pot. im Abstrom 0.0 kg
hydr. Wirkungsfl. 1000 m²
Anfangskonz. 0.000 mg/l
5 m³/h
120 m³/d
0.060 AR/d
Startkonzentration 10.00 mg/l
Tag nach Maßnahmebeginn 365d 730d 2000d
Konzentration im GW [µg/l] 2626 1896 1634
kumulierter Austrag [kg] 29 40 53
gef. Wassermenge [m³] 43,800 120,000 240,000 1
GW-Förderung
mittlere GWN
Faktor für Messfehler (Lösungsgleichgewicht HW/NP wird nicht erreicht)
Maßnahme
Volumen
Potenzial
Kontamination im Anstrom
Kontamination im Abstrom
ruhendes Grundwasser
GW-Neubildung
Kontamination
Grundwasserkörper
Zustrom aus Neubildung
Vergleich in-Situ - Austragskonzentration
0
1000
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
10000
0 500 1000 1500 2000 2500
Tage nach Maßnahmebeginn
S
um
m
e
LH
K
W
[µ
g/
l]
0
0.1
0.2
0.3
0.4
0.5
0.6
0.7
0.8
0.9
1
in-Situ-Konzentration
Austragskonzentration
Verhältnis iSK-AK
GICON GmbH 2003
FKZ 200 23 249
Kriterien zur länderübergreifenden Behandlung von Grundwasserverunreinigungen
Anhang 5
Darstellungen zu den geologischen Normalprofilen der
Fälle in GWKON
Übersicht Normalprofile der in GWKON enthaltenen Schadensfälle
(Durchlässigkeiten in m/s)
m unter GOK
GICON GmbH 2003
Übersicht Normalprofile Schadensfälle in GWKON
- ausgewertete LHKW-Sanierungsfälle
(Durchlässigkeiten in m/s)
m unter GOK
GICON GmbH 2003
FKZ 200 23 249
Kriterien zur länderübergreifenden Behandlung von Grundwasserverunreinigungen
Anhang 6
Typkurven ausgewählter Schadensfälle
FKZ 200 23 249
Kriterien zur länderübergreifenden Behandlung von Grundwasserverunreinigungen
Anhang 7
Handbuch des Programms „GWKON 1.4“
FKZ 200 23 249
- 1 -
Datenbanksystem Grundwasserkontaminationen
GWKON 1.4
Benutzerhandbuch
FKZ 200 23 249
- 2 -
Inhalt
Inhalt .................................................................................................... 2
Einführung........................................................................................... 4
Installation ........................................................................................................ 4
Programminhalt ................................................................................................ 5
Datenspeicherung ............................................................................................ 5
Programmsteuerung......................................................................................... 6
Druckfunktionen.............................................................................................. 10
Einzelberichte .................................................................................... 10
Gesamtbericht ................................................................................... 13
Drucken von Auswertungsgrafiken.................................................... 14
Auswertungstool ............................................................................................. 15
Darstellungsarten .............................................................................. 15
Benutzerdefinitionsdialog .................................................................. 17
Export Dialog ..................................................................................... 20
Zoomen ............................................................................................. 21
Schadensfälle anlegen, exportieren, importieren und löschen .... 23
Anlage eines neuen Schadensfalles .............................................................. 23
Export eines Schadensfalles .......................................................................... 24
Löschen eines Schadensfalles....................................................................... 25
Import von Schadensfällen............................................................................. 25
Allgemeine Hinweise zur Bearbeitung der Sachkategorien .......... 29
Abkürzungen .................................................................................................. 29
Bearbeitungsablauf......................................................................................... 29
Auswahltabellen ............................................................................................. 30
Datensatzauswahl .......................................................................................... 30
Beschreibung Dateninhalte.............................................................. 32
Allgemeine Angaben ...................................................................................... 32
Eckdaten............................................................................................ 32
Quellenlage ....................................................................................... 33
Maßnahmen: Allgemeine Angaben................................................... 33
Maßnahmen GW: Kostenträger ........................................................ 33
Allgemeine Standortdaten .............................................................................. 33
Schadensort ...................................................................................... 34
Randbedingungen ............................................................................. 34
Eigentümer ........................................................................................ 34
Flächennutzung................................................................................. 35
Wasserwirtschaftliche Nutzung ......................................................... 35
FKZ 200 23 249
- 3 -
Geologie / Hydrogeologie............................................................................... 35
Allgemeine Angaben ......................................................................... 35
Geologisches Regelprofil .................................................................. 36
Grundwasserleiter ............................................................................. 36
Allgemeiner GW-Chemismus ......................................................................... 37
Allgemeiner Grundwasser-Chemismus............................................. 37
Schadensbild .................................................................................................. 37
Allgemeine Hinweise ......................................................................... 37
Reihenfolge der Eingabe................................................................... 38
Kartierungsgrenze ............................................................................. 38
Boden ................................................................................................ 38
Bodenluft ........................................................................................... 39
Grundwasser ..................................................................................... 39
Schutzgutsituation .......................................................................................... 40
relevante Transferpfade .................................................................... 40
Frachtbetrachtung ............................................................................. 40
Schutzgutsituation ............................................................................. 40
Sanierungsziele .............................................................................................. 40
Maßnahmen Boden/Bodenluft........................................................................ 41
Sanierungsverfahren ......................................................................... 41
Sicherungsverfahren ......................................................................... 42
Sanierungserfolg ............................................................................... 42
Entnommene Schadstoffmenge [BL] ................................................ 42
Massen & Abfallbilanz [B].................................................................. 42
Entnommene / restliche Schadstoffmenge [B] .................................. 42
Massnahmen Grundwasser ........................................................................... 43
Angewandte Verfahren...................................................................... 43
Entnahme .......................................................................................... 44
Reinigung (on-site) ............................................................................ 44
Reinigung (in-Situ)............................................................................. 45
Sanierungserfolg ............................................................................... 45
Monitoring.......................................................................................... 46
Überwachung (analytisch)................................................................. 46
Überwachung (technisch).................................................................. 46
Grundwasserverbringung .................................................................. 47
Abfallanfall ......................................................................................... 47
Konzentrationsverläufe................................................................................... 47
Auswertungen ................................................................................... 48
Allgemeine Bemerkungen zu den Auswertungsfunktionen............................ 48
Fehlerprotokoll................................................................................... 48
Auswertungsroutinen......................................................................... 49
Auswertung Einzelfälle ................................................................................... 49
Kennwerte ......................................................................................... 49
Konzentrationsverläufe...................................................................... 51
Entnommene Schadstoffmenge ........................................................ 52
GW-Chemismus ................................................................................ 53
Gesamtaustrag.................................................................................. 54
Vergleich verfügbares Gesamtpotential / entnommenes
Gesamtpotential ................................................................................ 54
Auswertung Datenbank .................................................................................. 55
...nach 1. Leitschadstoff .................................................................... 56
...nach Sanierungsverfahren ............................................................. 56
...nach Sanierungsdauer ................................................................... 57
FKZ 200 23 249
- 4 -
Einführung
Installation
Das Setup - Programm
• legt ein Verzeichnis c:\programme\gicon\gwkon an und
kopiert alle erforderlichen Programmdateien in dieses
Verzeichnis
• legt einen Eintrag GWKON in der Registry an
• legt eine ODBC-Datenquelle an
• legt das Icon zum Programmstart an
ODBC-Einstellungen zum Zugriff auf die Datenbank (diese
Einstellungen werden durch das Setupprogramm automatisch
vorgenommen):
FKZ 200 23 249
- 5 -
Programminhalt
GWKON ist ein Datenbanksystem zur Erfassung von
Grundwasserkontaminationen im Dreiphasensystem Boden-Wasser-
Luft.
Es können Grundwasserkontaminationen mit den
schadensfallspezifischen Randbedingungen in ihrer zeitlichen und
räumlichen Entwicklung differenziert erfasst werden. Dies geht bis zur
Aufnahme der Schutzgutsituation und der für den Schadstofftransport
relevanten Transferpfade. Im Falle von beabsichtigten, laufenden
oder abgeschlossenen Sanierungsmaßnahmen sind sowohl
technische, chemische, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte der
Maßnahmendurchführung, der Überwachung und der Nachsorge
auswertungsgerecht zu dokumentieren. Der Schwerpunkt liegt dabei
auf dem Grundwasser, jedoch werden die Wechselwirkungen zu den
Medien Boden und Bodenluft erfasst und berücksichtigt. Die
Entwicklung der Schadstoffkonzentrationen wird vor dem Kontext
verschiedener Maßnahmen mit unterschiedlichen
Betriebsprogrammen einer DV-gestützten Bewertung zugänglich,
deren Ergebnis die Entwicklung bundeseinheitlicher Kriterien für die
Behandlung von Grundwassersanierungen sein soll.
Dementsprechend bildet ein zwischen den Bundesländern, dem
Umweltbundesamt und dem Forschungsnehmer abgestimmtes
Rechercheraster die Grundlage des Datenbanksystems.
Datenspeicherung
GWKON speichert die erfaßten Daten in der Datei gwkon.mdb im
Format Microsoft Access 97. Die Datei enthält ausschließlich die
Tabellen für die Auswahllisten sowie die eingegebenen
Schadensfälle. Eingabeformulare, Abfragen etc. wurden nicht mit MS
Access erstellt und sind dementsprechend in anderen GWKON-
Dateien abgelegt.
Für den Import bzw. Export (jeweils für alle Daten eines
Schadensfalles) verfügt GWKON über entsprechende
Programmfunktionen.
FKZ 200 23 249
- 6 -
Programmsteuerung
Die Steuerung der Eingaben erfolgt über eine Windows-Explorer
ähnliche Baumstruktur, wobei die erste Ebene das zuständige
Bundesland, die zweite Ebene die Schadensfälle und die dritte Ebene
die Sachkategorien des jeweils ausgewählten Schadensfalles enthält.
Die Sachkategorien sind durch eine Grafik jeweils mit einem
Bearbeitungsstand gekennzeichnet. Die Änderung des
Bearbeitungsstandes erfolgt über einen Klick mit der rechten
Mousetaste auf den Ordner der Sachkategorie und die Auswahl eines
der Menuepunkte "unbearbeitet / in Arbeit / erledigt".
Abhängig von der aktuell ausgewählten Hierarchiestufe (1 - 3) in der
Explorerstruktur stehen unterschiedliche Funktionen zur Verfügung,
die über die Schaltflächen unter dem Strukturbaum aktiviert werden
können:
Die Schaltflächen sind wie folgt belegt:
1 2 3 4
1 (Bundesland) neuen
Schadensfall
anlegen
- - Schadensfall
importieren
FKZ 200 23 249
- 7 -
2 (Schadensfall) - Schadensfall
löschen
Schadensfall
exportieren
-
3 Sachkategorie - - - -
Die Eingabeobjekte sind ihrer Funktion sowie ihrer Änderbarkeit
nach farblich gekennzeichnet.
Funktion Gestaltung
Solleingabefelder weißer Hintergrund
Auswahllisten hellgelber Hintergrund (mit Pfeil auf
der rechten Seite)
optionale Angaben grüner Hintergrund
Kontrollkästchen (Checkboxen), der
Schaltung das Ein-/Ausblenden von
Eingabefeldern bewirkt
rot umrandet
deaktivierte Eingabefelder grauer Hintergrund
Das Anlegen neuer bzw. das Löschen vorhandener Datensätze
erfolgt über die Buttons unterhalb der GWKON -
Menueleiste. Diese Buttons stehen nur zur Verfügung, wenn für den
ausgewählten Eingabebereich (gelb hinterlegt mit schwarzem
Rahmen) Datensätze angelegt werden dürfen.
Beispiel 1: Nach Klick auf die Liste der Betriebsprogramme (grau
hinterlegt) kann kein neuer Datensatz angelegt werden, da diese hier
nur als Auswahlliste bereitgestellt wird.
Beispiel 2: Nach Klick auf den Eingabebereich für
Überwachungszeiträume (die Kennzeichnung bedeutet, das
FKZ 200 23 249
- 8 -
Einträge in diese Tabelle (Eingabebereich 2) jeweils einem
Betriebsprogramm im Eingabebereich zugeordnet werden)
Die Eingabebereiche und sind gesprerrt, weil zunächst
ein gültiger Überwachungszeitraum eingegeben werden muß. Zur
Freischaltung dieser gesperrten Bereiche ist nach Eingabe des
letzten Wertes im übergeordneten Bereich auf ein beliebiges
anderes Eingabefeld des gleichen oder eines anderen
freigeschalteten Bereiches zu klicken.
Tabellenhandhabung
Teilweise erfolgt die Eingabe in Tabellen, die wegen ihrer Breite nicht
vollständig angezeigt werden können. In diesem Fall wird
automatisch ein horizontaler Schieberegler für den zugehörigen
Eingabebereich angezeigt (s.u., Eingabebereich )
Zur Unterstützung der Eingabe kann dieser Schieberegler außerdem
noch unterteilt werden (s.u., Eingabebereich ). Die Trennstelle
befindet sich im Normalfall ganz links und kann mit der Maus
„angefaßt“ und verschoben werden.
FKZ 200 23 249
- 9 -
Unabhängig davon vergrößern sich die Eingabebereich proportional
zur Bildschirmgröße, d.h. bei größerer Bildschirmauflösung steht
Ihnen automatisch mehr Platz für die Anzeige der Eingabemasken
zur Verfügung.
Die Schaltfläche blendet die Strukturansicht sowie das
Teilfenster mit Basisinformationen zum Antrag aus bzw. ein, sodass
bei Bedarf die Eingabefläche weiter vergrößert werden kann.
Automatisches Speichern
GWKON ist standardmäßig auf automatisches speichern bei
Änderung von Daten, Eingaben o.ä. eingestellt. Dies kann jederzeit
unter Extras | Symbolleistenanpassung geändert werden.
FKZ 200 23 249
- 10 -
Bei einer Deaktivierung der Automatisch-speichern-Funktion wird
nach jeder Änderung, Eingabe usw. ein Dialog eingeblendet, ob
gespeichert werden soll oder nicht.
Druckfunktionen
In GWKON sind verschiedene Möglichkeiten für den Ausdruck von
Berichten, Auswertungskurven und Tabelleninhalten integriert.
Im einzelnen sind dies
• Einzelberichte
• Gesamtbericht
• Auswertungsgrafiken
Die Voreinstellung welchen Drucker Sie in GWKON benutzen, können
Sie im Menü Datei | Druckereinstellungen festlegen.
Einzelberichte
In den Sachkategorien genügt ein Klick auf den Druck-Button
in der Menüleiste um einen einzelnen Bericht der jeweiligen
Kategorie zu drucken.
FKZ 200 23 249
- 11 -
Es wird ein Auswahlfenster geöffnet, in dem Sie den gewünschten
Bericht auswählen können.
Mit Klick auf „OK“ wird ein Vorschau-Fenster geöffnet.
FKZ 200 23 249
- 12 -
Über die Button und können Sie die
Darstellungsgröße der Vorschau verändern
oder Lineale einblenden um den Druckrand des Berichtes
einzustellen.
Zur Veränderung des Druckrandes (blauer Rahmen) ziehen Sie die
Tabulatoren (rot gekennzeichnet), ähnlich wie in Microsoft Word, an
die gewünschte Stelle.
FKZ 200 23 249
- 13 -
Durch „Klick“ auf den Drucken-Button wird der Druckvorgang
gestartet.
Gesamtbericht
Für den Ausdruck aller Berichte oder einiger einzelnen Berichte
befindet sich unter dem Menü Extras | Drucken ein eigenes
Druckfenster, welches der Dateneingabe ähnelt.
Über die Baumansicht wählen Sie den Fall und die einzelnen
Berichte, welche Sie drucken möchten. Bei Selektion eines Falles
wird unterhalb der Baumansicht das Drucksymbol (rot
gekennzeichnet) freigeschaltet. Bei Klick auf diesen Button werden
alle Berichte für diesen Fall auf einmal ausgedruckt.
Bei der Wahl eines einzelnen Berichtes, wird im rechten
Vorschaufenster eine Voransicht des Berichtes angezeigt.
FKZ 200 23 249
- 14 -
Über die Zoomleiste unterhalb der
Baumansicht kann die Voransicht stufenlos vergrößert oder
verkleinert werden.
Mit Klick auf den Drucken-Button in der oberen Menüleiste
wird der Druck des Berichtes ausgeführt. Auch hier können Sie sich
mit Hilfe des Lineal-Buttons den Druckbereich des Berichtes
einstellen.
Drucken von Auswertungsgrafiken
Um einen Ausdruck der Grafiken in den Auswertungen zu erhalten,
klicken Sie bitte mit der rechten Mousetaste in die Grafik und wählen
Sie in dem erscheinenden PopUp-Menü den Punkt Export Dialog.
FKZ 200 23 249
- 15 -
Wählen Sie „Drucken“ als Exportziel und bestätigen Sie dies durch
einen Klick auf den Button „Drucke“ im Exportdialog.
Im nächsten Schritt wählen Sie den Drucker und die Druckart
(Farbdruck oder S/W-Druck) aus.
Klicken Sie den Button „Exportieren“ an und der Druckvorgang wird
ausgeführt.
Auswertungstool
Zur Visualisierung und Auswertung der in GWKON eingegebenen
Daten wird in den Auswertungsfunktionen eine grafische Darstellung
verwendet.
Durch einen rechten Mouseklick in das Diagramm erscheint das
Popup-Menü, welches weitere Funtkionen des Auswertungstools zur
Verfügung stellt.
Darstellungsarten
Mit den folgenden Punkten können Sie die Darstellung des
Diagrammes verändern. Beachten Sie bitte, das diese Einstellungen
nur für die momentane Auswertung gelten und nicht gespeichert
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- 16 -
werden. D.h. die Darstellung ist beim nächsten Aufruf wieder in der
Grundeinstellung.
Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:
• Ansicht Stil
Einstellung von farbiger oder einfarbiger Darstellung und
Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen
Standarddarstellungen.
Dunkle Einfügung (Standard)
Mittlerer Schatten
• Randart
Einstellung des Randes um das Koordinatensystemes, in dem
das Diagramm dargestellt wird.
• Schriftgöße
Größe der Schrift, welche für die Achsenbezeichnungen,
Überschrift und Legende benutzt wird.
• Zeigen Sie Legende
Auswahl ob die Legende, welche die Farben den einzelnen
Kurven zuordnet, angezeigt werden soll oder nicht.
• Numerische Genauigkeit
Festlegung mit welcher numerischen Genaugigkeit (keine bis 3
Nachkommastellen) die Datenpunkte angezeigt werden.
• Darstellung Methode
Darstellungsart des Graphen / Diagramms (Linie,Punkte,
Balken...)
Linie (Standard)
Punkte
• Gitterlinien
Darstellungsmethode für die Gitterlinien des Diagrammes.
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• Datenbeschriftung einbeziehen
Anzeige der jeweiligen Werte an den einzelnen Datenpunkten.
ohne Datenbeschriftung (Standard)
mit Datenbeschriftung
• Markiere Datenpunkte
Datenpunkte des Graphen werden hervorgehoben. In der
Standardeinstellung ist diese Funktion eingeschaltet.
• Vollbild
Vergrößert die Grafik auf volle Bildschirmgröße. Wird durch die
Taste „ESC“ oder Mouseklick auf den oberen Fensterrand
rückgängig gemacht.
Benutzerdefinitionsdialog
Über den Benutzerdefinitions Dialog können weitere Einstellungen
und Veränderungen an der Darstellung des Diagrammes
vorgenommen werden.
Die Einstellungsmöglichkeiten sind auf verschiedene „Reiter“ verteilt.
Alle Einstellungen können Sie mit Klick auf den „Übernehmen“-Button
sofort auf dem weiterhin im Hintergrund sichtbaren Diagramm
sichtbar machen. Durch Klick auf „OK“ werden die Einstellungen
übernommen und der Dialog geschlossen.
• Allgemein
Einstellmöglichkeiten für die Ansicht, Nachkommastellen, Farben,
Schriftgröße, Gitterlinien und die Überschriften.
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- 18 -
• Zeichenstil
Darstellungsänderung der Kurven im Diagramm.
• Stifte
In diesem Reiter kann die Anzahl der angezeigten Kurven
eingestellt werden. Dazu wählt man die gewünschte Kurve im
linken Auswahlfeld (Stifte im Graph) aus. Steht der
Schieberegler „Rollende Stifte“ auf 0, wird nur die gewählte
Kurve angezeigt. Bei einer Veränderung dieser Anzahl wird die
gewählte Kurve und die der eingestellten Anzahl
entsprechenden Kurven, von oben ausgehend, angezeigt.
• Achse
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Einstellung der Achsenbereiche. Es kann der angezeigte Bereich
eingestellt werden und z.B. zwischen linearer und logarithmischer
Darstellung der Kurven gewechselt werden.
lineare y-Achse (Standard)
logarithmische y-Achse
• Schrift
Schriftart und -stil für die einzelnen Bezeichnungsgruppen
können eingestellt werden.
• Farben
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Einstellung der Farben für das Koordinatensystem.
• Stil
Einstellung der Farben, Linienart und Punktdarstellung für die
einzelnen Kurven.
Export Dialog
In den Export Dialog gelangt man über Rechtsklick und Auswahl
Export Dialog oder aus dem Benutzerdefinitions-Dialog durch klick
auf den „Exportiere“-Button.
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- 21 -
Sie können zwischen 5 verschiedenen Exportformaten wählen:
• MetaFile (*.wmf)
• BMP (*.bmp)
• JPG (*.jpg)
• PNG (*.png)
• Text / Nur Daten (*.txt / *.dat)
Der Export kann in die Zwischenablage, in eine Datei oder zum
Drucker (nur MetaFile – siehe Drucken von Auswertungsgrafiken)
durchgeführt werden.
Den Text / Nur Daten – Export benutzen Sie z.B. um die Datenpunkte
in MS Excel wieder zu importieren und zu verwenden.
Hierbei können Sie noch festlegen, welche Daten Sie exportieren
möchten, wie diese gespeichert werden sollen (Liste oder Tabelle;
Trennzeichen usw.) und ihre Genauigkeit festlegen.
Zoomen
In den Diagrammen gibt es die Möglichkeit die Darstellung z.B. bei
Datum/Zeitangaben bis auf die Sekunde genau zu vergrößern ( =
zoomen).
Dazu klicken Sie mit der linken Mousetaste in das Diagramm und
ziehen bei weiterhin gedrückter Mousetaste einen Rahmen um den
Bereich, den Sie vergrößern möchten.
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Bei diesem Vorgang wird der Mousezeiger zum Vergrößerungsglas.
Lassen Sie die Mousetaste los und der markierte Bereich wird
gezoomt.
Die Achseneinteilungen werden automatisch angepasst und Sie
können mit den Scrollbalken, an der rechten und unteren Seite, durch
das Diagramm scrollen.
Um den Zoom rückgängig zu machen klicken Sie mit der rechten
Mousetaste in das Diagramm und wählen Sie den Menüpunkt „
Zurück Zoomen“ aus.
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Schadensfälle anlegen,
exportieren, importieren und
löschen
Anlage eines neuen Schadensfalles
• Auswahl des Bundeslands im Verzeichnisbaum (auf
dieser Basis werden automatisch die nächste freie,
maximal 5-stellige Schadensfallnummer sowie die für
das ausgewählte Bundesland zulässigen
Änderungsgrenzen ermittelt. Jedem Bundesland
stehen dabei max. 1000 Schadensfallnummern zur
Verfügung; Bsp. UBA: Eintragungen unter den
Schadensfallnummern 0 - 999)
• anklicken
• Schadensfallbezeichnung / Identnummer o.ä.
(max.100 Zeichen) eingeben
• 1. Leitschadstoff und aktuelle Bearbeitungsphase
auswählen
• Die vom System vorgeschlagene Nummer kann im
Bereich der dem Bundesland zugeordneten Indices
manuell eingegeben werden (wenn z.B.mehrere
Bearbeiter bestimmte Nummern-Kontingente
zugeteilt bekamen). Nach Änderung ist diese neue
Nummer durch Betätigung der Schaltfläche
[Schadensnummer ändern] zu bestätigen.
• Nach Anlegen des Schadensfalles kann mit einem
Doppelklick auf die Fall-Nr. im Verzeichnisbaum dort
eine beliebige Kurzbezeichnung eingegeben werden.
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Export eines Schadensfalles
• Auswahl des Bundeslands
• Auswahl des Falles
• Export-Button klicken
• Verzeichnisauswahl im Auswahlfenster
(Standard: c:\programme\gicon\gwkon\transfer)
• Export auslösen oder Abbruch
Der Schadensfall wird als komprimierte .gwk-Datei im
ausgewählten Ordner abgelegt.
Zum schnellen Versand der Schadensfalldaten wurde
eine E-Mail Versand-Option in GWKON integriert. Nach
erfolgreichem Export werden die erforderlichen
Eingabefelder und der Button zum Start des Versandes
freigeschaltet. Die Betreffzeile lautet GWKON -
Schadensfall [00000] (Nummer in Klammern ist die
Schadensfallnummer), die Schadensfalldatei wird als E-
Mail – Attachment beigefügt.
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- 25 -
Löschen eines Schadensfalles
• Auswahl des Bundeslands
• Auswahl des Falles
• Klicken auf den Lösch-Button ( )
• Rückfrage-Box, ob wirklich gelöscht werden soll
• Bestätigung, dass der Fall gelöscht wurde
TIPP: Da das Löschen nicht rückgängig gemacht
werden kann, sollte man, falls gewünscht, über
„Export“ vor dem Löschen eine Sicherheitskopie des
Schadensfalles machen. Diese kann dann wieder
importiert werden.
Import von Schadensfällen
• Auswahl eines (beliebigen) Bundeslands
• Klicken auf den Import-Button ( )
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• Auswahl der Import-Datei, Standartformat *.gwk
(komprimierte GWKON-Daten ab GWKON-Version
1.1)
• Durch betätigen der Schaltfläche
werden Archivinformationen eingelesen und der
Inhalt kann im Vorschaufenster, für jede einzelne
Tabelle, betrachtet werden.
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• Über wird das Archiv importiert
oder es erfolgt eine Meldung, wenn ein Antrag der
gleichen Nummer schon existiert.
Import von Daten der GWKON Versionen 1.0 Beta III und
1.1
Klicken auf den Import-Button für GWKON 1.1( )
• Auswahl der Import-Datei, Standartformat *.gwk
(komprimierte GWKON-Daten ab GWKON-Version
1.1)
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• Bestätigung, dass importiert werden soll oder
Abbruch, wenn ein Schadensfall der gleichen
Nummer schon existiert ...
Bei Import von Daten aus GWKON 1.0 Beta III muß
Textformat gewählt werden!
Nach Auswahl der Datei [GWK_Allgemeine_Angaben.txt]
kann der Fall importiert werden. Die dabei auftretenden
Fehlermeldungen sind durch die Änderungen an der
Datenbankstruktur bedingt und sind über den OK-Button
zu bestätigen. Alle der neuen Datenbank zuordenbaren
Datenfelder sind danach mit GWKON 1.1
weiterbearbeitbar.
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Allgemeine Hinweise zur
Bearbeitung der
Sachkategorien
Abkürzungen
a Jahr (anno) z.B. mm/a
B Boden
BL Bodenluft
ges. gesättigte (Bodenzone)
GOK Geländeoberkante
GW Grundwasser
GWL Grundwasserleiter
GWM Grundwassermessstelle
ung. ungesättigte (Bodenzone)
Bearbeitungsablauf
Es wird empfohlen, die Sachkategorien von oben nach unten
durchzuarbeiten.
Innerhalb der Sachkategorien sollten die „Karteikarten“ mit ihren
Reitern von links nach rechts durchgearbeitet werden.
Der Bearbeiter sollte sich daher zunächst mit den Dateninhalten und
ihrer Abfolge vertraut machen, um danach die Quellen zum
Schadensfall durchzuarbeiten.
Teilweise werden „spätere“ Eingabemasken durch Angaben in
„früheren“ gesteuert.
Für die Angaben zu Schadstoffmengen, Austragsraten,
Sanierungszielen u.s.w. stehen nur die Schadstoffauswahlen zur
Verfügung, die in der Kategorie „Schadensbild“ gemacht wurden.
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Auswahltabellen
Eine Vielzahl von Datenfeldern wird über Auswahltabellen gefüllt.
Diese Tabellen können unter dem Menüpunkt
„Extras“/“Eigenschaften“/ eingesehen werden (Gliederung nach allg.
Angaben / Untergrund / Chemie / Sanierung). Eine Änderung /
Ergänzung in diesen Tabellen kann nur über den
Programmlieferanten erfolgen, da diese Änderungen alle Nutzer
betreffen und dann als Update/Supplement auch an alle Nutzer
verschickt werden müssen. Sonst ist die Datenintegrität nicht
gesichert.
Bedienung der Auswahltabellen
Mit Linksklick auf das Feld klappt die Auswahlliste herunter. Der
Eintrag kann mit der Maus direkt, ggf. nach Vorauswahl über den
Schieber oder über die Pfeiltasten erfolgen. Über die Tastatur können
die ersten Buchstaben des Eintrags getippt werden, die Auswahl
springt dann in den Bereich und trifft ggf. schon den gewünschten
Eintrag. Buchstabenfolgen müssen schnell getippt werden, da sonst
ein Sprung zu Einträgen, den letzten Tastendruck betreffend,
durchgeführt wird.
Datensatzauswahl
Sinnvollerweise klickt man zur Datensatzauswahl mit der rechten
Maustaste, wenn man dort nichts ändern, sondern nur die davon
abhängigen Tabellen auswählen will. Ansonsten Linksklick.
Die Auswahl von Datensätzen (Tabellenzeilen), in denen nur eine
Auswahlliste zur Verfügung steht (beim Versuch, diese Zeile
auszuwählen, klappt diese Liste automatisch auf) kann über Klick mit
der rechten Mousetaste erfolgen. Damit vermeidet man das
Aufklappen der Auswahlliste.
Bsp.: Über einen Klick mit der rechten Maustaste auf den Eintrag
[BTEX] der Auswahlliste werden die Detaildaten zu diesem Stoff
angezeigt. Über einen Klick mit der linken Maustaste wird die
Schadstoffauswahlliste geöffnet.
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Datensätze können nicht über die Pfeiltaste der Tastatur ausgewählt
werden, wenn in ein Auswahlfeld geklickt wurde (Feld ist dann
blau). Man ändert dann die Auswahl! Es sind die Bild nach oben/nach
unten Tasten oder die Bildlaufleiste zu verwenden, bis der
gewünschte Datensatz sichtbar ist, dann Rechtsklick.
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Beschreibung Dateninhalte
Allgemeine Angaben
Hier werden Daten zur allgemeinen Einordnung des Schadensfalles
abgefragt.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
Eckdaten
Eingabeobjekt Erläuterung
Leitschadstoff Hier ist zunächst der den Schaden
charakterisierende Schadstoff
auszuwählen. Daneben können noch zwei
weitere dominante Schadstoffe
ausgewählt werden.
Zeitpunkt oder Zeitraum der
Schadensentstehung
Falls es sich um ein singuläres Ereignis
handelte, oder aber der Schaden
innerhalb eines Jahres entstand, ist
dieses Jahr anzugeben. Ansonsten,
soweit bekannt, ist der Zeitraum der
Schadensentstehung anzugeben.
Zeitpunkt der
Schadensfeststellung
Das Jahr, in dem der Schaden festgestellt
wurde, ist anzugeben.
Sanierungsvereinbarung Falls eine Sanierungsvereinbarung
besteht, ist deren Art auszuwählen.
Auftraggeber von GW-
sanierungsmaßnahmen
Rechts- und Kostenträger eventueller
Sanierungsmaßnahmen sind anzugeben.
Falls bekannt ist auch die
Kostenverteilung zwischen den
Kostenträgern anzugeben (als Betrag
oder in Prozenten)
Abnahme des Schadens Ist der Schaden bereits behördlich als
saniert abgenommen, so ist dies mit
Begründung anzugeben.
Grundwassermonitoring Falls ein GW-Monitoring durchgeführt
wird, ist dies anzugeben. Wenn ja, ist das
Beginn-Jahr bzw., falls bereits
abgeschlossen, auch das Endjahr
anzugeben.
Widerspruchsverfahren Sollte ein Widerspruchsverfahren gegen
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eine Sanierungsanordnung anhängig
sein, ist dies anzugeben.
Quellenlage
Eingabeobjekt Erläuterung
Vorliegende Daten Im Zuge der Dateneingabe sind hier,
bezogen auf die bisherigen
Bearbeitungsphasen, die verwendeten
Quellen einzugeben. Neue Quellenzeilen
werden über den Button "neuer DS"
erzeugt. Daneben wird noch das
Veröffentlichungsjahr und der
Auftraggebertyp abgefragt. Nach Bedarf
kann der Auftraggeber auch namentlich
benannt werden.
Maßnahmen: Allgemeine Angaben
Eingabeobjekt Erläuterung
Allgemeines zu Maßnahmen im
Grundwasser, Boden und in der
Bodenluft
Hier wird abgefragt, ob für die genannten
Medien Sanierungsziele formuliert
wurden, ob Sanierungsmaßnahmen
bereits durchgeführt werden oder (falls
bekannt) geplant sind. Die roten Boxen
steuern spätere Eingabemasken!
Maßnahmen GW: Kostenträger
Eingabeobjekt Erläuterung
Tabelle Kostenträger der
Maßnahmen im Grundwasser
Falls bekannt sind hier Angaben zur
Kostenträgerschaft der GW-Maßnahmen
zu machen. Es können prozentuale
Beteiligungen oder Beträge eingegeben
werden.
Allgemeine Standortdaten
Hier werden Daten zur Lage des Schadensortes und zu den
Umfeldnutzungen abgefragt.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
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Schadensort
Eingabeobjekt Erläuterung
Lage Schadensort Je nach den Belangen des
Datenschutzes ist der Schadensort
eingebbar.
Fläche der betroffenen Flurstücke
(Herd / Eintragsbereiche)
Die Größenordnung in m² ist anzugeben.
Geodätische Höhe des
Schadensbereiches
Angabe der mittleren mNN-Höhe des
Schadensbereiches
Typisierung der Schadensfläche Die Schadensfläche ist nach Altstandort –
Altablagerung – Deponie u.s.w. zu
typisieren.
Randbedingungen
Eingabeobjekt Erläuterung
mittlere Grundwasserneubildung
im Eintragsbereich
Angabe in mm/a
mittlere Grundwasserneubildung
im Fahnenbereich
Angabe in mm/a
mittlerer Jahresniederschlag im
Schadensbereich
Angabe in mm/a
Grad der Versiegelung im
Eintragsbereich
Angabe in %
Grad der Versiegelung im
Fahnenbereich
Angabe in %
Gibt bzw. gab es
wasserwirtschafliche Nutzungen
im Umfeld des Schadensbereichs?
Falls ja wird eine zusätzliche Karteikarte
eingeschaltet. (Gesteuerte Maske)
sensibelste Nutzung in
Abstromrichtung (aktuell/geplant)
Angabe der sensibelsten Nutzung in
Eintragsbereich und Abstromrichtung
(aktuell oder geplant)
Art und Abstand der nächsten
Vorflut
Auswahl der Art, Abstand in m und
Wasserführung [m³/s]
Lage zu Schutzgebieten Abstand und Richtung zu den versch.
Arten von Schutzgebieten ist anzugeben
Ergänzend ist jeweils anzugeben, ob nach behördlicher Einschätzung
bzw. Feststellung eine Nutzungsgefährdung vorliegt.
Eigentümer
Eingabeobjekt Erläuterung
Eigentümer der betroffenen
Flurstücke (Eintragsbereiche)
Der Eigentümertyp ist auszuwählen. Ggf.
kann er auch namentlich benannt werden.
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Flächennutzung
Eingabeobjekt Erläuterung
Flächennutzung im
Eintragsbereich
Angabe der Flächennutzung zur Zeit der
Schadensentstehung, heute und geplant.
Wasserwirtschaftliche Nutzung
Hier geht es um allgemeine wasserwirtschaftliche Nutzungen vor dem
Hintergrund möglicher Schutzgutgefährdungen.
Eingabeobjekt Erläuterung
gibt bzw. gab es
wasserwirtschafliche Nutzungen
im Umfeld des Schadensbereichs?
Falls ja sind die Nutzungsarten,
Entnahmetiefen, Abstand und Richtung sowie
Zeitrahmen der Nutzung anzugeben
(gesteuerte Maske)
Geologie / Hydrogeologie
Hier werden Daten zu den Untergrund- und
Grundwasserverhältnissen abgefragt.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
Allgemeine Angaben
Eingabeobjekt Erläuterung
Allgemeine Angaben Die größte aufgeschlossene Teufe im
Schadensbereich ist anzugeben sowie
die ungefähre Anzahl der
Aufschlusspunkte.
Qualitativ ist anzugeben, ob die
Schichtabfolge als homogen zu
bezeichnen ist; Erläuterungen falls nicht
sind einzugeben.
Hydrogeologie Der Flurabstand ist in seinen min-max-
Werten für den Schadensbereich, sowie
in seiner jahreszeitlichen Schwankung
(für den mittleren GW-Flurabstand im
Schadensbereich) anzugeben. Daneben
interessiert der Beobachtungszeitraum (in
Jahren).
Allgemeines zu den GWL Die Druckverhältnisse für den oberen
GWL sind anzugeben.
Der Schutzgrad des oberen GWL ist
auszuwählen.
Ob hydraulische Verbindungen zwischen
GWL bestehen, ist anzugeben.
Erläuterungen sind eingebbar.
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Geologisches Regelprofil
Eingabeobjekt Erläuterung
Regelprofil Für die Eintragsbereiche ist das
geologische Regelprofil tabellarisch
aufzubauen. Neben Hauptbestandteilen
der Schicht und Attributen ist die
Unterkante der Schicht (in m unter GOK)
anzugeben sowie der
Durchlässigkeitsbereich (kf-Wert)
auszuwählen.
Daneben ist die Schicht ggf. als
Auffüllung zu kennzeichnen.
Das Feld „Abfolge“ ermöglicht es, erst
nachträglich die Reihenfolge der
Schichten einzugeben, zu ändern, oder
aber Schichten nachträglich einzufügen.
Verläßt man die Sachkategorie und kehrt
zurück, sind die Schichten wieder nach
Abfolge sortiert.
Grundwasserleiter
Eingabeobjekt Erläuterung
Grundwasserleiter Der GWL ist zu typisieren und die
Mächtigkeitsbandbreite im
Schadensbereich anzugeben. Als weitere
Kennwerte werden die
Durchlässigkeitsklasse sowie die sich aus
Mächtigkeit des GWL und nutzbarem
Porenvolumen ergebende
Austauschmenge in m³/m² abgefragt.
Das Feld „Abfolge“ ermöglicht es, erst
nachträglich die Reihenfolge der GWL
einzugeben, zu ändern, oder aber GWL
nachträglich einzufügen.
Verläßt man die Sachkategorie und kehrt
zurück, sind die GWL wieder nach
Abfolge sortiert.
GWL-Nummer kann nur eine ganze Zahl
sein.
natürliches Fließregime im
Grundwasserleiter
Daneben sind für jeden GWL
vorwiegende Fließrichtung (z.B. NW), ob
stabil oder instabil, das GW-Gefälle in
Promille (gleichmäßig/ungleichmäßig?)
sowie die Abstandsgeschwindigkeit in
m/d (homogen/inhomogen?) einzugeben.
Ein ggf. vorliegender vertikaler Gradient
(in cm/m) kann angegeben werden.
Beeinflussung durch
Wasserhaltungen / Entnahmen
Die Beeinflussung durch GW-Entnahmen
ist, soweit bekannt, für die betroffenen
GWL mit Richtung, Abstand,
Entnahmemenge (m³/a), erzielter
FKZ 200 23 249
- 37 -
maximaler Absenkung im
Schadensbereich und Zeitrahmen der
Entnahme anzugeben.
Wasserwirtschaftliche Nutzungen
ohne Beeinflussung des Fließregimes
im GWL im Schadensbereich, sei es
wegen geringer Förderraten, kurzer
Entnahmedauer oder zu weiter
Entfernung, interessieren hier nicht.
Für jede relevante Entnahme ist nach
Vorwahl des GWL im oberen Fenster und
nach Fensterwechsel durch Klick in das
Fenster Entnahmen im GWL über die
Schaltfläche „neuer DS“ ein Datensatz zu
erzeugen.
Allgemeiner GW-Chemismus
Hier werden Daten zum Grundwasserchemismus abgefragt.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
Allgemeiner Grundwasser-Chemismus
Es ist anhand vorliegender Analysendaten nach Vorauswahl des
GWL im oberen Fenster eine Tabelle aufzubauen; die vorhandenen
Meßwerte sind parameterbezogen je nach Entnahmeort den
Kategorien Anstrom, Eintragsbereich, Fahne, Fahnenrand oder
Abstrom zuzuordnen. Daneben sind für jedes vorliegende
Beprobungsjahr die mittlere Konzentrationsgrößenordnung des
Parameters sowie die ca. Anzahl der zugrundeliegenden Messungen
anzugeben.
Schadensbild
Hier werden Daten zur qualitativen und quantitativen Beschreibung
des Schadstoffinventars abgefragt.
Allgemeine Hinweise
Für die drei Medien Boden, Bodenluft und Grundwasser wird das
Schadensbild vor der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
erhoben (falls im Boden oder in der Bodenluft bisher keine
stattgefunden haben, interessiert der jeweilige Stand vor dem Beginn
von Maßnahmen im Grundwasser, ansonsten der aktuelle
Kenntnisstand).
FKZ 200 23 249
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Reihenfolge der Eingabe
Zunächst sind im oberen Fenster die relevanten Schadstoffe
auszuwählen. Für jeden dieser Schadstoffe sind dann die
entsprechenden Felder in den darunterliegenden Fensterabschnitten
auszufüllen.
Auswahl der Datensätze über die rechte Schieberleiste, dann mit
rechtem Mausklick. Eine Auswahl über die Pfeiltasten der Tastatur
ist nicht möglich- damit scrollt man in der Auswahlliste und
ändert den Schadstoff!
Generell werden für das vorhandene Schadstoffinventar lediglich
charakterisierende Konzentrationsgrößenordnungen (maximale –
mittlere) abfgefragt, die sich auf den jeweils benannten Bereich (z.B.
Eintragsbereich, Fahnenbereich) und dort wiederum bestimmte
Zonen (z.B. gesättigte – ungesättigte, GWL 1 oder GWL 2 u.s.w.)
beziehen.
Kartierungsgrenze
Volumen-/ Flächenangaben erfordern jeweils die Angabe einer sog.
Grenzkonzentration, damit ist die Schadstoffkonzentration gemeint,
die den Körper begrenzt, der der Volumen-/Flächenermittlung
zugrunde liegt.
Auch für die Flächen- und Volumenangaben werden keine
gemessenen oder exakten Werte erwartet, sondern
Größenordnungen.
Als Kartierungsgrenze ist die Konzentration des jeweiligen
Schadstoffs zu wählen, für die hinsichtlich der Isolinie / der Isofläche
hinreichende Daten vorliegen. Sollte die Kartierung des
Schdensbildes im Rahmen der Gefährdungsabschätzung für den
Sanierungszielwert erfolgt sein, kann dieser als Kartierungsgrenze
gewählt werden.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
Boden
Hier sind Volumenangaben zum kontaminierten Boden getrennt nach
Eintragsbereichen und außerhalb der Eintragsbereiche zu machen.
Zwischen gesättigter und ungesättigter Bodenzone ist zu
unterscheiden.
Eingabeobjekt Erläuterung
Eintragsbereiche Die Ausdehnung der Eintragsbereiche kann
entweder als Flächensumme in einem
Datensatz oder aber, wenn verschiedene
Eintragsbereiche wegen stark variierender
Konzentrationen gegeneinander
abzugrenzen sind, in mehreren Datensätzen
eingegeben werden.
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- 39 -
Bodenluft
Hier ist das Bodenvolumen insgesamt in Summe anzugeben, in dem
sich belastete Bodenluft ausgebreitet hat.
Eingabeobjekt Erläuterung
Migrationssbereiche (Bodenluft) Hier werden die Flächengrößen abgefragt, in
denen sich belastete Bodenluft ausgebreitet
hat. Analog zum Boden kann hier
zusammengfasst oder differenziert nach
Einzelflächen eingegeben werden.
Grundwasser
Eingabeobjekt Erläuterung
Schadensumfang (gesamt) Neben den insgesamt in Eintragsbereich
und Fahne je Schadstoff von belastetem GW
erfüllten Bodenvolumen (nicht Volumen des
enthaltenen Wassers) wird die jeweilige
mittlere Eintragstiefe mit Angabe des
zugehörigen GWL abgefragt.
Zur Fahne sind Angaben zum horizontalen
und vertikalen Ausbreitungsverhalten
schadstoffbezogen zu machen.
Besonderheiten können im Bemerkungsfeld
eingegeben werden.
Falls Schadstoffe in Phase vorliegen, ist für
den Stoff die mittlere Phasenstärke und
betroffene Fläche, getrennt nach
Eintragsbereich und Fahne, anzugeben. Das
insgesamt als Phase vorkommende
Schadstoffvolumen ist abzuschätzen und
nach LNAPL und DNAPL zu gliedern.
Transferzonen (Grundwasser) Für das Grundwasser werden zusätzlich die
Flächen abgefragt, in der es, ggf. über
Sickerwässer, zum Schadstoffeintrag im
Übergang ungesättigte – gesättigte
Bodenzone kommt.
Auch hier kann der Sachverhalt
zusammengefasst in einem Datensatz oder
differenziert nach Teilzonen eingegeben
werden.
Schadensumfang (GWL – Details) Hier ist die Schadensverbreitung getrennt
nach GWL aufzuschlüsseln.
Volumina werden mit den zugeordneten
mittleren Konzentrationen und der jeweiligen
Kartierungsgrenze für Eintrag und Fahne
abgefragt. Weiterhin sind Angaben zur
Geometrie und Ausdehnung der Fahne zu
machen. Je schadstoffbelastetem GWL ist
ein Datensatz anzulegen.
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Schutzgutsituation
Hier werden Daten zur Gefahrenlage im Schadensbereich abgefragt.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
relevante Transferpfade
Eingabeobjekt Erläuterung
Transferpfade Getrennt nach Eintragsbereich und
Fahne ist auszuwählen, welche
Transferpfade im vorliegenden
Schadensfall relevant sind. Erläuterungen
ergänzen die Angaben.
Frachtbetrachtung
Eingabeobjekt Erläuterung
Frachtbetrachtung Sofern Frachtbetrachtungen (für die
Situation ohne Sanierung) vorliegen,
können für die verschiedenen
Transferpfade die pro Jahr transportierten
Schadstoffmengen je Schadstoff
angegeben werden.
Schutzgutsituation
Eingabeobjekt Erläuterung
Schutzgutsituation Angaben zu Schutzgütern, ob
eineGefährdung durch den Schaden
vorliegt, sind mit zusätzlicher Erläuterung
als Tabelle aufzubauen.
Es empfiehlt sich, zunächst für jedes
Schutzgut einen Datensatz anzulegen,
dann die Gefährdung anzugeben und zu
erläutern.
Sanierungsziele
Hier werden Daten zu den für Boden, Bodenluft und Grundwasser
formulierten Sanierungs- und Massnahmenzielen abgefragt.
Es existieren folgende Karteikarten, bei denen jeweils analoge
Eintragungen abgefragt werden:
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• Grundwasser
• Bodenluft
• Boden
Es befinden sich je Medium vier Teilfenster auf der Karteikarte:
Eingabeobjekt Erläuterung
Allgemeine Sanierungsziele
(gültig für den gesamten Schaden)
Für die drei Medien können die je
Schadstoff festgelegten Sanierungsziele,
sofern sie für das Medium allgemein
gelten, nebst Festlegungszeitpunkt (Jahr)
und Erläuterungen angegeben werden.
Neben der Erstfestlegung interessieren
auch ggf. aktuelle Modifikationen.
Zonierte Sanierungsziele Falls Sanierungszielwerte für bestimmte
Zonen des Schadensbereiches (gesättigte
– ungesättigte Bodenzone, Herd, Fahne,
differenziert nach GWL u.s.w.) definiert
wurden, sind diese hier neben der Zone
zu definieren. Daneben wird das
Festlegungsjahr abgefragt.
Technische Sanierungsziele Falls technische Sanierungsziele (z.B.
feste Aushubflächen/Tiefen,
Fördermengen oder –zeiten) oder aber
Behandlungsziele festgelegt wurden, sind
hierzu Angaben mit Festlegungszeitpunkt
zu machen.
Maßnahme – und Schutzziele Wurden für den Schaden die
Sanierungsentscheidung und den –
umfang bestimmende Schutz- oder
Maßnahmeziele festgelegt, so sind sie
hier verbal einzutragen.
Maßnahmen Boden/Bodenluft
Hier werden Daten zu den Sanierungs- und Sicherungsmassnahmen
für die Medien Boden und Bodenluft abgefragt.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
Sanierungsverfahren
Eingabeobjekt Erläuterung
Sanierungsverfahren Für die Medien sind Art des Verfahrens,
Beginn bzw. Zeitraum der Wirksamkeit
(Monat/Jahr), Invest- und ggf.
Betriebskosten anzugeben. Ergänzende
Angaben im Erläuterungsfeld.
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Sicherungsverfahren
Eingabeobjekt Erläuterung
Sicherungsverfahren Für die Medien sind Art des Verfahrens,
Beginn bzw. Zeitraum der Wirksamkeit
(Monat/Jahr), Invest- und ggf.
Betriebskosten anzugeben. Ergänzende
Angaben im Erläuterungsfeld.
Sanierungserfolg
Eingabeobjekt Erläuterung
Sanierungserfolg Methode, Zeitpunkt und ggf. Kosten des
Nachweises des Sanierungserfolgs sind
für die Medien anzugeben (falls erfolgt).
Entnommene Schadstoffmenge [BL]
Eingabeobjekt Erläuterung
Entnommene Schadstoffmenge
Bodenluft
Die im Zuge der Sanierung entnommene
Schadstoffmenge ist je relevantem
Schadstoff mit Zeitrahmen
anzugeben/einzuschätzen.
Massen & Abfallbilanz [B]
Eingabeobjekt Erläuterung
Massen & Abfallbilanz Boden Falls Boden ausgekoffert wurde sind die
insgesamt bewegten Massen in t sowie
die Kosten des Tiefbaus (sofern bekannt)
anzugeben. Weiterhin kann die
Abfallbilanz Boden nach Z-Klassen
eingegeben werden (Tonnage und
Entsorgungskosten).
Entnommene / restliche Schadstoffmenge [B]
Eingabeobjekt Erläuterung
Entnommene / restliche
Schadstoffmenge Boden
Das im Zuge der Sanierung entnommene,
abgebaute oder immobilisierte
Schadstoffpotential ist je relevantem
Schadstoff anzugeben/einzuschätzen.
Dabei ist nach gesättigter – ungesättigter
Zone, Eintragsbereich und Fahne zu
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- 43 -
Eingabeobjekt Erläuterung
differenzieren.
Im gleichen Sinne ist für das verbliebene
Restpotential zu verfahren.
Massnahmen Grundwasser
Hier werden Daten zu Sanierungs- und Sicherungsmassnahmen für
das Medium Grundwasser sowie Sanierungsverfahren und
technische und technologische Details abgefragt.
Zunächst sind allgemeine Angaben zu den eingesetzten Sanierungs-/
Sicherungsverfahren vorzunehmen (Verfahren, Einsatzbereich,
Zeitrahmen des Einsatzes, Gesamtkosten).
Danach können in beliebiger Differenzierung für die Sparten
Entnahmetechnologien – Reinigungstechnologien (on-site und in-
Situ) eingesetzte Verfahren / Module mit den jeweiligen Kenndaten,
Betriebszeiträumen, verschiedenen Betriebsprogrammen mit
Verfügbarkeit des Moduls, den jeweils je Schadstoff
ausgetragenen/gereinigten Schadstoffmengen und deren technisch-
analytischer Überwachung angegeben werden. Angaben zu Invest-,
Betriebs- und Wartungskosten sowie Bemerkungsfelder für textliche
Erläuterungen ergänzen die Eingabemasken.
Falls bereits Sanierungserfolge im Grundwasser zu verzeichnen sind,
können diese auf einer Karteikarte getrennt nach Herd und Fahne
eingegeben werden.
Angaben zum Grundwassermonitoring sind je Schadstoff
Daneben sind ergänzende Angaben zur Grundwasserverbringung
sowie zum Abfallanfall im Rahmen der Grundwassersanierung zu
machen.
Die Eingaben sind in folgende Karteikarten gegliedert:
Angewandte Verfahren
Eingabeobjekt Erläuterung
Sanierungsverfahren allg. Getrennt nach Herd und Fahne sind
Verfahren, Einsatzzeiträume sowie die
Gesamtkosten des Verfahrens
anzugeben.
Sicherungsverfahren allg. Verfahren, Wirksamkeitszeiträume sowie
die Gesamtkosten des Verfahrens sind
anzugeben.
Hier wird nicht nach Herd und Fahne
differenziert.
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- 44 -
Entnahme
Eingabeobjekt Erläuterung
Entnahmetechnologie [1] Die eingesetzte Entnahmetechnologie
kann hier in beliebiger Differenzierung
nach Technik, Anzahl, Invest-Kosten,
Entnahmetiefen, GWL, Lage zur Fahne
und zum Herd, Angaben zu Problemen
und Ausfällen sowie allg. Bemerkungen
eingegeben werden.
Betriebsprogramme [2] Für jede der unter [1] differenzierten
Technologien bzw. Einsatzbereiche
können hier Angaben zu verschiedenen
Betriebsprogrammen gemacht werden.
Neben Entnahmemengen,
Betriebszeiträumen des Programms,
Verfügbarkeit der Technologie, Betriebs-
und Wartungskosten sowie Zyklen der
technischen und analytischen
Überwachung können noch Bemerkungen
eingegeben werden.
Entnommene Schadstoffmenge [3] Für jeden der unter „Schadensbild“
inventarisierten Schadstoffe kann die
entnommene Schadstoffmenge für das
unter [2] gewählte Betriebsprogramm der
Technologie [1] für einen Zeitraum
innerhalb der Gesamtdauer des jeweiligen
Betriebsprogrammes angegeben werden.
Im Extremfall kann für jeden Monat eines
Betriebsprogramms die Austragsmenge
eines Schadstoffs eingegeben werden
(jeweils ein Datensatz pro Schadstoff und
Monat)
Reinigung (on-site)
Eingabeobjekt Erläuterung
Reinigungstechnologie [1] Die eingesetzte on-Site eingesetzte
Reinigungstechnologie kann hier in
beliebiger Differenzierung nach Technik
bzw. Modul, Durchsatz, Investkosten,
Angaben zu Problemen und Ausfällen
sowie allg. Bemerkungen eingegeben
werden.
Betriebsprogramme [2] Für jede der unter [1] differenzierten
Technologien bzw. Module können hier
Angaben zu verschiedenen
Betriebsprogrammen gemacht werden.
Neben Durchsatzmengen,
Betriebszeiträumen des Programms,
Verfügbarkeit der Technologie, Betriebs-
und Wartungskosten sowie Zyklen der
technischen und analytischen
Überwachung können noch Bemerkungen
eingegeben werden.
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- 45 -
Eingabeobjekt Erläuterung
Entnommene Schadstoffmenge [3] Für jeden der unter „Schadensbild“
inventarisierten Schadstoffe kann die
entnommene Schadstoffmenge für das
unter [2] gewählte Betriebsprogramm der
Technologie [1] für einen Zeitraum
innerhalb der Gesamtdauer des jeweiligen
Betriebsprogrammes angegeben werden.
Im Extremfall kann für jeden Monat eines
Betriebsprogramms die Austragsmenge
eines Schadstoffs eingegeben werden
(jeweils ein Datensatz pro Schadstoff und
Monat)
Reinigung (in-Situ)
Eingabeobjekt Erläuterung
in-situ Technologie [1] Die eingesetzte In-Situ-Technologie kann
hier in beliebiger Differenzierung nach
versch. Techniken , Wirkungstiefen, Lage
zum Herd und zur Fahne, Investkosten,
Angaben zu Problemen und Ausfällen
sowie allg. Bemerkungen eingegeben
werden.
Betriebsprogramme [2] Für bestimmte der unter [1] differenzierten
Technologien können hier, falls sinnvoll
und notwendig, Angaben zu
verschiedenen Betriebsprogrammen
gemacht werden.
Neben Durchsatzmengen,
Betriebszeiträumen des Programms,
Verfügbarkeit der Technologie, Betriebs-
und Wartungskosten sowie Zyklen der
technischen und analytischen
Überwachung können noch Bemerkungen
eingegeben werden.
Entnommene Schadstoffmenge [3] Für jeden der unter „Schadensbild“
inventarisierten Schadstoffe kann die
entnommene Schadstoffmenge für das
unter [2] gewählte Betriebsprogramm der
Technologie [1] für einen Zeitraum
innerhalb der Gesamtdauer des jeweiligen
Betriebsprogrammes angegeben werden.
Im Extremfall kann für jeden Monat eines
Betriebsprogramms die Austragsmenge
eines Schadstoffs eingegeben werden
(jeweils ein Datensatz pro Schadstoff und
Monat)
Sanierungserfolg
Eingabeobjekt Erläuterung
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- 46 -
Sanierungserfolg Methode, Zeitpunkt und ggf. Kosten des
Nachweises des Sanierungserfolgs sind
für Herd und Fahne anzugeben (falls
erfolgt).
Monitoring
Eingabeobjekt Erläuterung
Monitoring Je überwachtem Schadstoff sind GWL,
Prüfpunktanzahl, Zeitrahmen des
Monitorings und der Überwachungszyklus
im angegebenen Zeitrahmen anzugeben.
Inhaltliche Ergebnisse des Monitorings
werden unter Konzentrationsverläufe
eingegeben!
Überwachung (analytisch)
Eingabeobjekt Erläuterung
Betriebsprogramme [1] Aus allen eingegebenen
Betriebsprogrammen der
Grundwassersanierung ist zunächst eines
auszuwählen, um die analyt. Überwachung
einzugeben.
Überwachung von... bis [2] Hier ist der Zeitrahmen zu spezifizieren, für
den das Überwachungsprogramm innerhalb
des Betriebsprogramms [1] zutrifft.
Analyt. Überwachungspar. [3] Für den unter [2] angegebenen Zeitrahmen
sind hier die überwachten Parameter
einzugeben.
Beprobungsorte [4] Die dem zeitlich unter [2] und vom
Parameterumfang unter [3] spezifizierten
Überwachungsprogramm sind die
Beprobungsorte zuzuordnen.
Überwachung (technisch)
Eingabeobjekt Erläuterung
Betriebsprogramme [1] Aus allen eingegebenen
Betriebsprogrammen der
Grundwassersanierung ist zunächst eines
auszuwählen, um die technische
Überwachung einzugeben.
Überwachung von... bis [2] Hier ist der Zeitrahmen zu spezifizieren, für
den das Überwachungsprogramm innerhalb
des Betriebsprogramms [1] zutrifft.
Techn. Überw. Par. [3] Für den unter [2] angegebenen Zeitrahmen
sind hier die überwachten Parameter
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- 47 -
einzugeben.
Beprobungsorte [4] Die dem zeitlich unter [2] und vom
Parameterumfang unter [3] spezifizierten
Überwachungsprogramm sind die
Überwachungsorte zuzuordnen.
Grundwasserverbringung
Eingabeobjekt Erläuterung
Grundwasserverbringung Die Methoden der Grundwasserverbringung,
deren Einsatzzeitraum sowie die verbrachten
Wassermengen sind neben den
angefallenen Kosten anzugeben.
Abfallanfall
Eingabeobjekt Erläuterung
Abfallanfall Der im Zuge der Grundwassersanierung
anfallende Abfall ist je Abfallart (Auswahl
der Afallklasse nach EAK), Menge und
Kosten je Betriebsjahr zu differenzieren.
Konzentrationsverläufe
Für die drei Medien sind vorhandenene Meßwerte als mittlere
Konzentrationsgrößenordnung für den jeweiligen Erhebungsmonat
differenziert dem Messbereich (Ort) zuzuordnen. Zusätzlich ist die ca.
Anzahl der zugrunde liegenden Meßpunkte je Messbereich
anzugeben.
Da hier sowohl Messungen der Schadstoffe als auch von Parametern
des allg. Grundasserchemismus oder Anstrombelastungen von
Interesse sind, die nicht dem Schadstoffinventar des betrachteten
Schadens zuzuordnen sind, erfolgt die Auswahl der Parameter aus
der Gesamt – Auswahltabelle.
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- 48 -
Auswertungen
Allgemeine Bemerkungen zu den
Auswertungsfunktionen
Um eine vernünftige und aussagekräftige Auswertung durchführen zu
können, ist es notwendig, daß alle relevanten Daten (die rot
dargestellten Felder in den Eingabemasken) eingegeben werden. Zur
Überprüfung steht unter dem Menüpunkt Auswertung | Daten
prüfen eine Prüfroutine zur Verfügung, welche die geforderten Daten
durchgeht und bei fehlenden Eingaben ein Fehlerprotokoll im „Temp“-
Verzeichnis der GWKON-Installation erstellt.
Desweiteren wird diese Überprüfung automatisch beim Aufruf einer
Auswertung (nur für die gewählte Auswertung!) durchgeführt und bei
Bedarf das Fehlerprotokoll erstellt.
Fehlerprotokoll
Das Fehlerprotokoll der Datenprüfung wird im Temp-Verzeichniss der
GWKON-Installation unter dem Namen
„GWKON_Datenpruefbericht.txt“ angelegt. Es kann jederzeit über
den Menüpunkt Auswertungen | Datenprüfbericht eingesehen
werden.
Da weitere Prüfungen an das bestehende Protokoll angehangen
werden, stehen zur besseren Orientierung in der Überschrift das
Datum, die Uhrzeit und der geprüfte Fall.
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Im Protokoll wird die betreffende GWKON-Eingabemaske, das
betreffende Feld und der Stoff (Parameter etc.) aufgeführt, wo eine
fehlerhafte oder nicht getätigte Eingabe zu finden ist.
Auswertungsroutinen
Die Auswertungsroutinen finden Sie über den Menüpunkt
Auswertung | Einzelfall oder Auswertung | Datenbank.
Für die Einzellfallauswertung muss ein Schadensfall im
Verzeichnissbaum ausgewählt sein.
Auswertung Einzelfälle
Kennwerte
Berechnung und textliche Darstellung der Potentiale der einzelnen
Schadstoffe für Boden und Grundwasser.
Benötigte Daten für Boden:
aus Schadensbild / Boden
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- 50 -
• Volumen (ges./unges. Bodenzone)
• mittlere Konzentr. [mg/kg] (ges./unges. Bodenzone)
• Kartierungsgrenze [mg/kg] (ges./unges. Bodenzone)
• mittlere Eintragstiefe [m] (Eintragstiefe)
• Kartierungsgrenze [mg/kg] (Eintragstiefe)
• Bestimmungsjahr (Eintragstiefe)
aus Geologie-Hydrogeologie / Allg. Angaben
• Flurabstand Grundwasser (örtliche Bandbreite)
Benötigte Daten für Grundwasser:
aus Schadensbild / Grundwasser
• Volumen (Eintragsber. Bodenvol.)
• mittlere Konzentr. [µg/l] (Eintragsber. Bodenvol.)
• Kartierungsgrenze [µg/l] (Eintragsber. Bodenvol.)
• mittlere Eintragstiefe [m] (Eintragsb. Eintragstiefe)
• GWL [Nummer] (Eintragsb. Eintragstiefe)
• Kartierungsgrenze [µg/l] (Eintragsb. Eintragstiefe)
• Bestimmungsjahr (Eintragsb. Eintragstiefe)
• LNAPL (Vork. Von Phase)
• DNAPL (Vorkommen von Phase)
aus Geologie-Hydrogeologie / Allg. Angaben
• Flurabstand Grundwasser (örtliche Bandbreite)
aus Geologie-Hydrogeologie / Geologisches Regelprofil
• Unterkante [m unter GOK] (für alle Schichten)
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- 51 -
Konzentrationsverläufe
Grafische Darstellung der Konzentrationsverläufe eines Schadstoffes
in den einzelnen GWL’s und Orten. Über die DropDownListBoxen
Parameter, GWL und Ort kann die Darstellung genauer spezifiziert
werden.
Desweiteren besteht die Möglichkeit in die Grafik zu zoomen. Dazu
genügt ein Linksklick in die Grafik und die Markierung des
gewünschten Bereiches bei weiterhin gedrückter Mousetaste (siehe
Zoomen).
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- 52 -
Die Skaleneinteilung der Achsen passt sich dabei automatisch an.
Entnommene Schadstoffmenge
Hierbei handelt es sich um die akkumulierte grafische Darstellung des
Verlaufes der entnommenen Schadstoffmenge mit einer bestimmten
Entnahmetechnologie für den jeweiligen GWL und der relativen Lage
zum Eintrag.
Über die Checkbox „Darstellung in Bezug zum verfügbaren
Potential“ wird die entnommene Schadstoffmenge im prozentualem
Bezug zum nutzbaren Potential dargestellt. Das nutzbare Potential
können Sie sich über Auswertung | Einzelfall | Kennwerte
berechnen und anzeigen lassen.
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- 53 -
GW-Chemismus
GW-Chemismus ist die grafische Aufbereitung der unter Allgemeiner
Grundwasserchemismus eingegebenen Daten. Die Darstellung
erfolgt nach gewähltem Grundwasserleiter und einem zu wählenden
Parameter.
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- 54 -
Gesamtaustrag
Zusammengefasste Darstellung des Austrages eines Schadstoffes
über alle Betriebsprogramme hinweg. Dieser Auswertung liegen die
unter Massnahmen Grundwasser / Entnahme eingegebenen Werte
zu Grunde.
Vergleich verfügbares Gesamtpotential /
entnommenes Gesamtpotential
Darstelllung des verfügbaren Gesamtpotentials im Vergleich zum
entnommenen Gesamtpotential für einen Schadstoff unter Angabe
der Lage relativ zum Eintrag.
Für diese Auswertung werden alle relevanten Daten für den
Eintragsbereich in den Sachkategorien Schadensbild /
Grundwasser und Massnahmen Grundwasser / Entnahme
benötigt.
FKZ 200 23 249
- 55 -
Auswertung Datenbank
Die folgenden Auswertungsroutinen / -darstellungen dienen der
Visualisierung aller in GWKON vorhandenen Scchadensfälle nach
verschiedenen Gesichtspunkten.
Dies sind im einzelnen:
Anzahl der Fälle verteilt
• ... nach dem 1. Leitschadstoff
• ... nach dem Sanierungsverfahren
• ... nach der Sanierungsdauer
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- 56 -
...nach 1. Leitschadstoff
...nach Sanierungsverfahren
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- 57 -
...nach Sanierungsdauer
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Kriterien zur länderübergreifenden Behandlung von Grundwasserverunreinigungen
Anhang 8
Handlungsleitfaden
GICON/[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
Juni 2004 AW-SH
UBA [72/01]
D:\DRA\P01900FO.399\Anonay\1072__126_Leitfaden.doc 4 AW-SH
Leitfaden für die Untersuchung, Bewertung und Sanierung
von Grundwasserschäden unter besonderer Berücksichtigung von LHKW
(leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe)
als Leitschadstoff
Inhaltsverzeichnis
I. Anlass und Zielsetzung............................................................................................ 3
II. Methodik .................................................................................................................. 4
III. Untersuchung und Bewertung von Grundwasserschadensfällen ................................. 8
1. Grundwasserschadenszone ...................................................................................... 8
a) Rechtliche Maßstäbe ............................................................................................. 9
b) Erkundung des Grundwasserschadens .................................................................. 9
c) Klassifizierung von Schadenszonen ..................................................................... 12
2. Vom Grundwasserschaden ausgehende Gefahren................................................... 13
a) Rechtliche Maßstäbe ........................................................................................... 13
b) Ermittlung von Gefahren im Abstrom der Schadenszone....................................... 13
III. Entscheidung über die Durchführung temporärer Sicherungs-, Schutz- und/oder
Beschränkungsmaßnahmen .................................................................................... 15
IV. Entschluss zur Durchführung von Maßnahmen (Ausübung des
Entschließungsermessens) ..................................................................................... 16
V. Entscheidung über Art und Umfang von Maßnahmen („Auswahlermessen“).............. 17
1. Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise und zu den Ermessenskriterien................ 17
a) Weichenstellung: Sanierungsmaßnahmen – Schutz- oder
Beschränkungsmaßnahmen................................................................................. 17
b) Bestimmung von Sanierungszielen und -zielwerten............................................... 18
c) In Betracht zu ziehende Sanierungsmaßnahmen .................................................. 18
d) Abgestufte Prüfung von Sanierungszielen, Sanierungszielwerten und
Sanierungsmaßnahmen ....................................................................................... 19
e) Verhältnismäßigkeit: Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit von
Sanierungsmaßnahmen ....................................................................................... 21
2. Beurteilung von Maßnahmen zur Beseitigung des Grundwasserschadens und
der von ihm ausgehenden Gefahren (vollständige Dekontamination)......................... 22
b) Eignung............................................................................................................... 23
c) Erforderlichkeit .................................................................................................... 24
d) Angemessenheit.................................................................................................. 24
3. Beurteilung von Maßnahmen zur Verringerung des Grundwasserschadens und
der von ihm ausgehenden Gefahren (Teildekontamination)....................................... 27
a) Bestimmung der Sanierungsziele ......................................................................... 27
b) Eignung............................................................................................................... 28
c) Erforderlichkeit .................................................................................................... 28
d) Angemessenheit.................................................................................................. 28
GICON/[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 2 –
D:\DRA\P01900FO.399\Anonay\1072__126_Leitfaden.doc 4 AW-SH
4. Beurteilung von Sicherungsmaßnahmen .................................................................. 29
a) Sanierungsziele................................................................................................... 29
b) Eignung............................................................................................................... 30
c) Erforderlichkeit .................................................................................................... 31
d) Angemessenheit.................................................................................................. 31
VI. Durchführung von Sanierungsmaßnahmen .............................................................. 32
1. Allgemeine rechtliche Anforderungen....................................................................... 32
2. Planung .................................................................................................................. 33
3. Begleitende Erfolgskontrolle .................................................................................... 34
VII. Entscheidung über eine Anpassung oder den Abbruch laufender Maßnahmen.......... 35
1. Rechtliche Maßstäbe............................................................................................... 35
2. Bearbeitungshinweise ............................................................................................. 36
GICON/[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 3 –
D:\DRA\P01900FO.399\Anonay\1072__126_Leitfaden.doc 4 AW-SH
I. Anlass und Zielsetzung
Der vorliegende Leitfaden wurde im Rahmen des Forschungsvorhabens „Bundeseinheit-
liche Kriterien zur Behandlung von Grundwasserschäden“ des Umweltbundesamtes
entwickelt. Er hat zum Ziel, den mit Grundwasserschäden befassten Behörden Orientie-
rungshilfen für den Vollzug zu geben. Die Hinweise, die in diesem Leitfaden gegeben
werden, haben im Wesentlichen zwei Grundlagen:
Die erste Erkenntnisquelle ist die systematische Analyse von insgesamt knapp 100
Grundwasserschadensfällen, die im Rahmen des Forschungsvorhabens erfasst und
ausgewertet worden sind. Hinsichtlich der datentechnischen Grundlagen, des Recher-
cherasters sowie der Auswertemethodik und -ergebnisse wird auf den Endbericht zum
Forschungsvorhaben verwiesen.1 Ein Schwerpunkt der Auswertung war der Effektivitäts-
vergleich verschiedener Sanierungsverfahren unter variierenden Schadenskontexten.2
Bei der überwiegenden Anzahl der von den Bundesländern zur Verfügung gestellten
Fallbeispiele handelte es sich um LHKW-Verunreinigungen. Zwar sind auch Grundwas-
serschäden mit anderen Leitschadstoffen in die Auswertung einbezogen worden, die
numerisch orientierten Auswerteergebnisse sind aber wegen der geringen Fallzahl statis-
tisch nicht abgesichert.3 Daher konzentriert sich der Leitfaden in seinen fachtechnischen
Hinweisen auf die Behandlung von LHKW-Schadensfällen. Die grundlegenden Bearbei-
tungshinweise gelten jedoch auch für andere Schadensfälle.
Die zweite Erkenntnisquelle des vorliegenden Leitfadens ist die im Rahmen des For-
schungsvorhabens durchgeführte Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Behandlung von Grundwasserschäden.4 In der Analyse werden die rechtlichen Maßstä-
be für die Bewertung von Grundwasserschäden und für Entscheidungen zu ihrer Sanie-
rung entwickelt. Der Leitfaden greift die in der Analyse entwickelte Bewertungs- und Ent-
scheidungsprozedur aus der behördlichen Perspektive auf und verknüpft die rechtlichen
Maßstäbe mit den Auswertungsergebnissen des empirischen Teils des Forschungsvor-
habens. Bei jedem Bearbeitungsschritt werden zunächst die aus rechtlicher und fachli-
cher Sicht sich stellenden Bewertungsaufgaben und die zu entscheidenden Fragen dar-
gestellt. Aufbauend hierauf werden Bearbeitungshinweise gegeben, die aus den Ergeb-
nissen der Auswertung generiert worden sind.
Der inhaltliche Rahmen des Leitfadens ist durch das Thema des Forschungsvorhabens
und durch die in seinem (auch zeitlichen) Rahmen gesammelten Erkenntnisse begrenzt.
Demgemäß bietet der Leitfaden Orientierungshilfen für die Bewertung und Sanierung
von altlastenbedingten Grundwasserschäden. Die Bearbeitungshinweise, soweit sie aus
den Auswerteergebnissen generiert worden sind, konzentrieren sich dabei auf LHKW-
Schäden.
Allgemeine rechtliche und fachliche Standards, die keinen spezifischen Bezug zum Um-
gang mit Grundwasserschäden haben, bleiben außer Betracht. Dies gilt hinsichtlich der
1 Siehe Ziff. ... des Endberichts „Kriterien zur bundeseinheitlichen Behandlung von Grundwasserschäden“ vom ...
2003.
2 Vgl. Ziff. ... des Endberichts.
3 Vgl. Ziff. ... des Endberichts.
4 Vgl. Anhang 1 des Endberichts.
GICON/[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 4 –
D:\DRA\P01900FO.399\Anonay\1072__126_Leitfaden.doc 4 AW-SH
rechtlichen Anforderungen beispielsweise für die allgemeinen Vorschriften zur Durchfüh-
rung von Sanierungsuntersuchungen und zu den Voraussetzungen für die Durchsetzung
von Sanierungspflichten gegenüber dem Verantwortlichen. Insoweit wird auf die ein-
schlägigen Vorschriften – insbesondere des Bodenschutzrechts – und auf das rechts-
wissenschaftliche Schrifttum verwiesen. Hinsichtlich der allgemeinen fachlichen Stan-
dards bei der Altlastenbearbeitung wird auf die BBodSchV und auf die einschlägigen
Veröffentlichungen der ingenieurtechnischen Fachverbände – insbesondere des ITVA –
sowie auf verschiedene Schriften verwiesen, die von den Bundesländern veröffentlicht
worden sind.
Die in diesem Leitfaden dargestellten Kriterien und die Bearbeitungshinweise beziehen
sich unmittelbar nur auf Grundwasserschäden. Sofern aus dem Boden oder der ungesät-
tigten Zone noch Schadstoffe in das Grundwasser nachgeliefert werden, muss dieser
Umstand jedoch bei der Entscheidung über die Sanierung des Grundwasserschadens
berücksichtigt werden Zur Vorbereitung der Entscheidung ist dann ein Sanierungskon-
zept notwendig, das nicht nur die Sanierung des Grundwasserschadens, sondern auch
die noch vorhandenen Boden- oder auch Bodenluftkontaminationen behandelt. Sanie-
rungserfordernisse, -ziele und -maßnahmen im Bereich des Bodens sind allerdings nicht
Gegenstand des Forschungsvorhabens und dieses Leitfadens. Auf Altlasten und schäd-
liche Bodenveränderungen, die andauernden Einfluss auf vorhandene Grundwasser-
schäden haben, wird aber im Rahmen des Bewertungs- und Entscheidungsprozesses
für die Behandlung von Grundwasserschäden – und deshalb auch im Rahmen dieses
Leitfadens – an verschiedenen Stellen eingegangen.
Der Leitfaden stellt einen zwischen den Umweltkompartimenten Boden-Wasser-
Luft integrierenden Ansatz der Bewertung von Grundwasserschäden vor, der von
der Gefahrenbewertung über die Sanierungsplanung, die Sanierungsdurchführung
bis zur Beendigung einer Sanierung und zur Nachsorge Hilfestellung für fachlich
fundierte und rechtssichere Entscheidungen über das ob, das wie, den Fortgang,
ggf. erforderliche Modifikationen und das Ende einer Sanierungsmaßnahme im
Grundwasser gibt.
II. Methodik
1. Ansatz von Schadstoffpotenzialen
Ein Grundwasserschaden liegt vor, wenn ein räumlich begrenzter Grundwasserkörper
mit einer Schadstoffmenge beaufschlagt wurde, die im Grundwasser als Geringfügig-
keitsschwellen übersteigende Konzentration messbar wird.
Diese „Beaufschlagung“ des Grundwasserkörpers ist ein differenziert zu betrachtender
Vorgang, der die schadstofftypischen Wechselwirkungen im Dreiphasensystem Boden-
Grundwasser-Bodenluft zu berücksichtigen hat.
Die gesamte dem Schadensbild Boden-Wasser-Luft als Ursache zugrundeliegende
Schadstoffmenge, im weiteren als Eintragspotenzial bezeichnet, verteilt sich in einem
dynamischen Prozess auf die Kompartimente Boden, Grundwasser und Bodenluft.
Dieser Verteilungsprozess wird neben den schadstoffspezifischen Faktoren (z.B. Lös-
lichkeit, Dampfdruck) durch natürliche Faktoren (bodenphysikalisch/-chemische Kenn-
GICON/[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 5 –
D:\DRA\P01900FO.399\Anonay\1072__126_Leitfaden.doc 4 AW-SH
werte, Grundwasserdynamik/-chemismus u. s. w) sowie im Sanierungsfall durch gezielte
Maßnahmewirkungen beeinflusst.
Für jeden Schadensfall lässt sich im Sinne einer Bilanzierung die Verteilung des Ein-
tragspotenzials auf Boden, Grundwasser und Bodenluft postulieren. Dies ist jeweils für
einen bestimmten Zeitpunkt der Betrachtung möglich. Im Vergleich dieser Potenzialan-
sätze für verschiedene Zeitpunkte ergeben sich Potenzialveränderungen, die auf Poten-
zialströme zurückzuführen sind. Dabei gibt es Potentialströme sowohl innerhalb des
Kompartimentes als auch zwischen den Kompartimenten.
NAPL
(nichtwässrige
Flüssigkeit)
(naq)
MISCH-
GAS
(Bodenluft)
(g)
APL
(wässrige
Flüssigkeit)
(aq)
organische silikatische
(lebend + tot) (u.a. min.)
FESTSTOFFMATRIX
(s,o) ( s,s)
Lösen und
Entgasen
Lösen und
Entgasen
y i (aq) yi(naq)
MEHRPHASENSYSTEM UNTERGRUND
IS -
GAS
(g)
yi (g)yi (g)
Abb. 1 Untergliederung des Mehrstoffsystems Untergrund in fünf Teilsysteme (Komparti-
mente) mit Kennzeichnung ihrer stofflichen Wechselwirkungen (yi – 1 mol des
Stoffes i)
Innerhalb der Kompartimente Boden, Grundwasser und Bodenluft ist das jeweilige
Schadstoffpotenzial wiederum zu differenzieren.
Für den Boden ergibt sich zunächst die Grobunterteilung in gesättigte und ungesättigte
Bodenzone, wobei hier Dynamik der Grundwasserstände zu berücksichtigen ist.
GICON/[Gaßner, Groth, Siederer & Coll.]
– 6 –
D:\DRA\P01900FO.399\Anonay\1072__126_Leitfaden.doc 4 AW-SH
Im Grundwasser, dem an dieser Stelle das Hauptinteresse gilt, sollen alle wesentlichen
Potenzialströme beispielhaft aufgezeigt werden:
Im betroffenen, geometrisch begrenzt angenommenen Grundwasserkörper (Grundwas-
serleiter und gesättigte Bodenzone) können folgende wesentliche Potenzialanteile unter-
schieden werden:
o mobiles Potenzial im Grundwasser
o adsorptiv gebundenes Potenzial an der Bodenmatrix
o überströmte Phasenbereiche im gesättigten Bereich
Wechselwirkungen zwischen diesen Potenzialanteilen sind zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Belastung des Grundwasserkörpers ergeben sich folgende relevante
Potenzialströme, die in einer Bilanzierung zu betrachten sind und auf die oben benann-
ten Potenzialanteile wirken (+: Zuwachs, -: Minderung):
o + Einträge aus Sickerwässern / über die Grundwasserneubildung
o + Zustrom belasteter Grundwässer
o + Desorption vom Bodenkorn der gesättigten Zone
o – Adsorption am Bodenkorn der gesättigten Zone
o + Schadstoffaustrag aus überströmten Phasenbereichen
o – Schadstoffaustrag durch Ausgasung
o – Schadstoffreduzierung durch biologischen Abbau
o + Schadstoffzunahme durch biologischen Abbau (Abbauprodukte)
o – Ausgasung in die Bodenluft
o – Schadstoffaustrag mit dem Abstrom belasteter Grundwässer
o – Potenzialentnahme durch Sicherung/Sanierung
Unter Nutzung dieses Betrachtungsmodells lassen sich über Schadstoffpotenziale und
Potenzialströme („Frachten“) alle Problemstellungen der Gefahrenbewertung, der Sanie-
rungsplanung, -durchführung und Erfolgskontrolle typisiert darstellen und einer verglei-
chenden Bewertung von Schadensfallkonstellationen zugänglich machen. Dabei ist auf-
zuzeigen, wie die jeweiligen falltypischen Randbedingungen auf Potenzialverteilung und
Potenzialströme wirken.
2. Gefahrenbeurteilung und Potenzialstrom
Grundlage für die Bewertung einer von einem Grundwasserschaden ausgehenden Ge-
fahr ist die Ermittlung und Prognose des Potenzialstromes, der zu einem Schutzgut ge-
langen kann. Hierfür stehen 2 Hilfsmittel zur Verfügung:
• Messtechnische Ermittlung des Potenzialstromes an vorgegeben Bilanzgrenzen
• Prognose der weiteren Ausbreitung des Potenzialstromes bis zum Schutzgut.
Auf der Basis des Potenzialstromes kann die zu erwartende Belastung des Schutzgutes
ermittelt und im Weiteren bewertet werden.
3. Sanierungszielwerte, Potenzialstrom und Potenzial
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3.1 Beseitigung von Grundwasserschäden
Beseitigung eines Grundwasserschadens bedeutet, dass die Schadstoffbelastung des
Grundwassers unter die standortkonkreten Geringfügigkeitsschwellenwerte reduziert
wird. Gemäß der o.g. Ausführungen bedeutet das, dass unter Beachtung der Potenzial-
ströme eine Reduzierung des Schadstoffpotenzials in vorgegebenen Grundwasserbeur-
teilungsbereichen unterhalb des sich aus den standortkonkreten Gefahrenschwellenwer-
te ergebenden Schadstoffpotentials erreicht werden muss. Der erforderliche Bezug auf
Grundwasserbeurteilungsbereichen ergibt sich dabei schon allein aus der Tatsache,
dass eine messtechnische Erfassung einer Grundwasserbelastung nur punktuell durch-
geführt werden kann.
Wesentlich ist, dass bei der Bewertung die einzelnen Potenzialströme berücksichtigt
werden. Von besonderer Bedeutung für das Schadstoffpotenzials im Grundwassers sind
dabei einerseits Abbauprozesse, andererseits ein Schadstoffzustrom aus den anderen
Kompartimenten.
3.2 Beseitigung der vom Grundwasserschaden ausgehenden Gefahren
Im Umkehrschluss zu den Ausführungen unter Punkt 2. kann aus der maximal zulässi-
gen Zusatzbelastung des Schutzgutes der zulässige Potenzialstrom an einer Bilanzgren-
ze bestimmt werden. Dieser Potenzialstrom wäre unter Abzug erforderlicher Sicherheits-
abstände der Sanierungszielwert in Bezug auf das betrachtete Schutzgut an der Bilanz-
grenze und somit die Sanierungsvorgabe für eine Sicherungsmaßnahme.
Im Weiteren kann der zulässige Potentialstrom an einer Bilanzgrenze in ein zulässiges
Restpotenzial des Grundwasserschadens umgerechnet werden. Dieses Restpotential
wäre das Sanierungsziel für eine Teildekontamination des Grundwasserschadens in Be-
zug auf eine Verhinderung von Gefahren in Bezug auf das betrachtete Schutzgut.
4. Dekontaminationsmaßnahmen und Schadstoffpotenzial
Dekontamination bedeutet immer Potenzialreduzierung, wobei die Maßnahme zumeist
auf Potenziale in einzelnen Kompartimenten abzielt. Die Potenzialreduzierung kann z.B.
in-situ durch die Stimulierung des natürlichen Schadstoffabbaus geschehen (ENA) oder
aber, wie in den meisten Fällen, durch hydraulische Entnahme schadstoffbelasteter
Wässer.
Hydraulische Sanierungsverfahren erlauben eine präzise Ausweisung des entnommenen
Schadstoffpotenzials. Dieser Bilanzstrom stellt in Relation zum mobilen Potenzial im
Schadensbereich (der einer hydraulischen Maßnahme zugänglich ist) sowie dem Kon-
zentrationsrückgang im Grundwasser (der den dortigen Potenzialrückgang beschreibt)
vor dem Hintergrund des tolerierten Restpotenzials (Sanierungsziel) die wesentliche In-
formation zum Thema Effizienz des Sanierungsverfahrens und Sanierungserfolg dar.
5. Sanierungserfolg
Übliche Praxis ist es, den Sanierungserfolg über die Unterschreitung festgelegter Werte
der Schadstoffkonzentration im Grundwasser innerhalb einer Sanierungszone zu definie-
ren. Es werden also die Ergebnisse chemischer Analysen von Grundwasserproben, die
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an Messorten innerhalb der Sanierungszone gewonnen werden, zur Beurteilung heran-
gezogen.
Diese Herangehensweise ist in 2 Fällen zweckmäßig:
• Das Sanierungsziel ist eine Beseitigung oder Reduzierung des Grundwasserscha-
dens. Der Sanierungszielwert ist somit durch die Restbelastung vorgegeben, die für
den Schadensbereich nach der Sanierung hingenommen werden kann.
• Das Sanierungsziel besteht in der Verhinderung weitergehender Gefahren, die vom
Grundwasserschaden ausgehen. Über eine Rückwärtsrechnung ist das zulässige
Schadstoffpotenzial und daraus die zulässige Grundwasserbelastung ermittelt wor-
den, ab der gewährleistet ist, dass vom Schadensbereich keine Gefahren mehr für
andere Schutzgüter ausgehen.
Besteht das Sanierungsziel in der Verhinderung vom Grundwasserschaden ausgehen-
der weitergehender Gefahren für andere Schutzgüter, so bestimmt sich der Sanierungs-
erfolg zunächst danach, dass eine Überschreitung der Gefahrenschwellenwerte an die-
sen Schutzgütern verhindert wird. Um einen hinreichenden Sicherheitsabstand zu ha-
ben, wird der Sanierungserfolg in der Regel an Bilanzgrenzen festgemacht, die auf dem
Transferpfad zwischen Grundwasserschaden und Schutzgut liegen. An dieser Bilanz-
grenze darf der Potenzialstrom einen zuvor ermittelten Wert nicht überschreiten. Der Po-
tenzialstrom kann an der Bilanzgrenze wiederum auf Grundwasserbelastungswette um-
gerechnet werden.
Die messtechnische Überprüfung des Sanierungserfolges benötigt Messorte und -
verfahren, die den. o. g. Ansätzen entsprechen.
III. Untersuchung und Bewertung von Grundwasserschadensfällen
Die Untersuchung, Bewertung und Sanierung von altlastenbedingten Grundwasserschä-
den ist im BBodSchG geregelt.5 Hinsichtlich der Sanierungsanforderungen verweist das
Gesetz auf das Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG). Bei der Untersuchung und
Bewertung wie bei allen weiteren Bearbeitungsschritten ist eine differenzierte Schutzgut-
betrachtung vorzunehmen. Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen dem geschädig-
ten Grundwasser einerseits und den von ihm gegebenenfalls ausgehenden Gefährdun-
gen für weitere Rechtsgüter andererseits.6
1. Grundwasserschadenszone
Ausgangspunkt für Sanierungsentscheidungen im Zusammenhang mit altlasten-
bedingten Schadstoffbelastungen des Grundwassers ist das Vorliegen einer „Ge-
wässerverunreinigung“ i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Anstelle des Begriffs
„Grundwasserverunreinigung“ wird hier der auch im Wasserrecht gebräuchliche
Begriff „Grundwasserschaden“ verwendet.
5 Rechtliche Analyse, B I.
6 Rechtliche Analyse, C. I.
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a) Rechtliche Maßstäbe
Die Beurteilung von Grundwasserschäden richtet sich nach wasserrechtli-
chen Maßstäben. Danach erfolgt die Beurteilung von Schadstoffbelastungen
im Grundwasser nach Maßgabe von Geringfügigkeitsschwellen. Die Gering-
fügigkeitsschwelle wird definiert als Konzentration, bei der trotz einer Erhö-
hung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten im unmittel-
bar betroffenen Grundwasser keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auf-
treten und außerdem die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder
entsprechend abgeleitete Werte eingehalten werden.7 Wird die Geringfügig-
keitsschwelle überschritten, so ist die Beeinträchtigung nicht geringfügig. Es
liegt ein Grundwasserschaden vor. Bei der Anwendung der Geringfügigkeits-
schwellen ist die geogen bedingte Hintergrundsituation der jeweiligen
Grundwasserregion zu berücksichtigen. Überschreiten die regionalen geoge-
nen Hintergrundwerte im Grundwasser bereits die Geringfügigkeitsschwelle,
so können von den Behörden höhere Werte festgelegt werden.
Soweit für Schadstoffe Sickerwasserprüfwerte in der BBodSchV für den Pfad
Boden-Grundwasser (Anhang 2 Nr. 3.1) festgelegt sind, werden diese als
Geringfügigkeitsschwellen für die Beurteilung von Schadstoffbelastungen im
Grundwasser herangezogen. Von den Prüfwerten der BBodSchV abgese-
hen, existieren derzeit keine einheitlichen, dem aktuellen Erkenntnisstand
wie der Rechtslage entsprechenden Geringfügigkeitsschwellen. In den Bun-
desländern finden z. T. unterschiedliche Werte Anwendung. Derzeit werden
die früheren Empfehlungen und Entwürfe für Schriften der LAWA und ande-
rer Gremien überarbeitet. Insbesondere sollen die Geringfügigkeitsschwellen
mit den Prüfwerten der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-
Grundwasser harmonisiert, aber auch Geringfügigkeitsschwellen für weitere
Schadstoffe bestimmt werden. Ein entsprechender Entwurf der LAWA liegt
vor und wird gegenwärtig diskutiert.
b) Erkundung des Grundwasserschadens
Beim gegenwärtigen Sach- und Kenntnisstand ist es erforderlich, für jeden
Bewertungsraum unter Beachtung der konkreten Standortverhältnisse spezi-
fische Grundwasserbeurteilungswerte festzulegen. Als Bewertungshilfsmittel
stehen insbesondere die Prüfwerte der BBodSchV sowie die Geringfügig-
keitsschwellen der LAWA zur Verfügung. Im Rahmen der Umsetzung der
EG-Wasserrahmenrichtlinie werden Vorgaben für den guten Zustand des
Grundwassers erarbeitet werden. Auch nach diesen Vorgaben werden
Standortgegebenheiten in Bezug auf geogene Vorbelastungen zu berück-
sichtigen sein.
Die Ermittlung der Ausdehnung eines Grundwasserschadens ist stets als
Momentaufnahme in einem dynamischen Prozess des von zahlreichen Fak-
toren beeinflussten Schadstofftransports zu sehen. Prinzipiell genügt für die
Feststellung eines Grundwasserschadens die exemplarisch zu einem belie-
7 Rechtliche Analyse, C. II.
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bigen Zeitpunkt festgestellte Überschreitung von festgelegten Geringfügig-
keitsschwellen beliebiger Umweltschadstoffe an mindestens einem Messort.
Ist ein Grundwasserschaden festgestellt, ist im nächsten Schritt der Grund-
wasserschadensbereich abzugrenzen. Hierbei handelt es sich zunächst um
eine statische Messaufgabe, d.h. die Ermittlung der Ausdehnung des
Grundwasserschadens zum Bewertungszeitpunkt. Der Grundwasserschaden
ist dabei sowohl horizontal als auch vertikal über alle betroffenen Grundwas-
serleiter abzugrenzen.
Die Erkundung der Ausdehnung eines Grundwasserschadens ist in der Re-
gel ein iterativer Prozess. Eine systematische Herangehensweise ermöglicht
es dabei, die Schadensabgrenzung zuverlässig und mit wirtschaftlich ver-
tretbarem Aufwand durchzuführen. Die Schadenserkundung hat dabei zwei
Aufgaben:
• die Ermittlung der Grenzen des Schadensbereiches;
• die Charakterisierung des Schadensbereiches. Hierzu sind für den zu
bewertenden Schadensbereich Zonen auszuweisen (zu „kartieren“), in
denen bestimmte Überschreitungsgrößenordnungen der Geringfügig-
keitsschwellen betroffener Schadstoffe vorliegen.
Für die Ermittlung der randlichen Begrenzung sind Daten am vermutlichen
Rand des Grundwasserschadens zu erheben. Für die Kartierung der Zonen
von Überschreitungsgrößenordnungen sind Daten im mutmaßlichen Scha-
densbereich zu erheben (Probenahme und chemische Analytik).
Grundlage für die Erstellung eines Untersuchungsprogramms sollten insbe-
sondere folgende Informationen sein:
o Recherche vorhandener GWMS
o Recherche vorhandene Gütedaten incl. der zugehörigen Probenahme-
bedingungen
o Bekannte oder vermutete Schadstoffeintragsbereiche
o Hydrogeologische Strukturen im potentiellen Schadensgebiet (Grund-
wasserleiter und -stauer, Grundwasserfließrichtungen)
o Bekannte oder vermutete Schadstoffpalette.
Im ersten Bearbeitungsschritt sind die vorhandenen Untersuchungsergebnis-
se zu prüfen und zu bewerten. Hierzu gehören insbesondere folgende Ar-
beitsschritte:
o Eignungsprüfung der vorhandenen GWMS für Gütemessungen
o Qualitätsprüfung der vorliegenden Gütedaten.
Diesem Bearbeitungsschritt kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Die
Sanierungspraxis zeigt, dass häufig Sanierungsentscheidungen auf der
Grundlage nicht hinreichend belastbarer Gütedaten gefällt werden. Die Folge
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sind entsprechende Fehlentscheidungen, die zu Mehrausgaben führen, die
den Erkundungsumfang um ein Vielfaches übersteigen.
Im nächsten Bearbeitungsschritt ist eine Modellvorstellung zum Grundwas-
serschaden zu entwickeln. Basis sind vor allem die in Frage kommenden
Schadstoffe incl. deren Eintragspotential und Ausbreitungsverhalten sowie
die möglichen Ausbreitungsverhältnisse im Untergrund. Auf dieser Basis ist
ein Modell zur Ausbreitung des Grundwasserschadens zu erstellen. In Unter-
setzung dieses Modells sind die Erkundungen zur Beschreibung des Grund-
wasserschadens abzuleiten. Die Erkundungen müssen dabei einerseits auf
die Beschreibung des Grundwasserschadens gerichtet sein, andererseits auf
eine Absicherung der Modellannahmen. Das gilt insbesondere in Bezug auf
die Annahmen zu den Ausbreitungsverhältnissen.
Umfang der Erst-Untersuchung
Ergänzung des Grundwassermessstellennetzes auf folgenden Ausbaustand
je identifiziertem potenziell belasteten Grundwasserleiter (GWL)
o mindestens eine Anstrommessstelle
o mindestens zwei Messstellen im Eintragsbereich
o mindestens drei Messstellen im Abstrom, wobei diese in Strömungs-
richtung in der vermuteten Abstromfahne zu errichten sind.
Die Errichtung der GWMS hat so zu erfolgen, dass sofort Informationen für
das aufzubauende geologische Strukturmodell gewonnen werden können.
Weiterhin sind bei der Errichtung Informationen zum Strukturmodell zu ge-
winnen. Das beginnt bei der qualitätsgerechten Aufnahme der Schichtenver-
zeichnis und reicht bis zur Gewinnung von Aussagen zum kf-Wert sowie zu
bodenmechanischen/-chemischen Kenngrößen (Porenraum, Nutzporenraum,
Corg.).
Bezüglich des Analytikumfanges sollte grundsätzlich ein Screening durchge-
führt werden. Nur bei hinreichend sicherem Kenntnisstand zum Schadstoff-
spektrum kann auf ein Screening verzichtet werden, und es sind sofort ge-
eignete Leitschadstoffe auszuwählen.
Bei der Festlegung des Ausbau der GWMS (Lage der Filterstrecken) ist die
jeweilige Wichte und die vermutete Höhe des Schadstoffeintrages zu berück-
sichtigen. Ist ein Eintrag von schweren Schadstoffen in so erheblichen Men-
gen zu erwarten, dass eine dichteabhängige Vertikalströmung zu erwarten
ist, so ist ein Ausbau der Filterstrecke über dem Stauer durchzuführen. Das
gilt jedoch nicht grundsätzlich, ein Eintrag von schweren Schadstoffen in ge-
ringen Mengen führt zu keiner relevanten dichteabhängigen Vertikalströ-
mung.
Die Arbeiten zur Erkundung des Grundwasserschadens sind im Weiteren
stufenweise fortzuführen, bis eine hinreichende Sicherheit erreicht worden
ist. Zur Absicherung der Fahnenermittlung sind dabei im nächsten Schritt
GWMS senkrecht zur Fahnenausbreitung zu errichten, um abzusichern, dass
die Abstromfahne auch sicher ermittelt worden ist.
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Ein wesentliches Hilfsmittel für eine sichere Beschreibung des Grundwasser-
schadens ist ein Grundwassermodell. Das Modell ist dabei Planungshilfsmit-
tel für die richtige Positionierung der GWMS sowie der Filterstrecken. Eine
Vielzahl von Beispielen zeigen, dass eine unzureichende Erkundung des
Grundwasserschadens vor allem zu Unterschätzungen eines Schadensfalls
führt.
c) Klassifizierung von Schadenszonen
Neben der Erkundung der Ausdehnung des Grundwasserschadens kommt
der Beschreibung des Grundwasserschadensbereiches eine erhebliche Be-
deutung zu. Das bezieht sich sowohl auf die Grundwasserbelastung als auch
auf die Beschreibung der gesättigten Bodenzone. Die Daten werden zu-
nächst benötigt, um das Schadstoffpotenzial zu ermitteln. Weiterhin kann auf
dieser Basis der Grad der Schädigung dargestellt werden, was für die weite-
re Entscheidungsfindung erforderlich ist.
Für die Beschreibung der Belastungsverteilung im Schadensbereich hat sich
die Darstellung der maximalen Überschreitungshäufigkeiten von Geringfü-
gigkeitsschwellen in logarithmischer Stufung getrennt für die hydrogeologisch
relevanten Grundwasserleiter und ggf. Geringleiter als zweckmäßig erwie-
sen. Als Stufen werden demgemäß 10-, 100-, 1000-, 10.000-fache Über-
schreitungen der Geringfügigkeitsschwellen kartiert.
Parallel sollte ausgewiesen werden, welche Schadstoffe die jeweilige Über-
schreitungsklasse örtlich bestimmen.
Ebenfalls auszuweisen sind Datenlücken. Eine rein automatisierte, rechner-
gestützte Interpolation zur Ermittlung der Überschreitungsklassengrenzen ist
unbedingt zu vermeiden.
Die Darstellung ist getrennt für Grundwasserleiterkomplexe vorzunehmen.
Grundwasserleiterkomplexe sind dabei nach den Grundwasserfließverhält-
nissen und hydraulischen Wirksamkeiten und nicht allein nach der geologi-
schen Ansprache vorzunehmen. Ein GWL-Komplex ist dadurch gekenn-
zeichnet, dass innerhalb dieses Komplexes eine Schadstoffausbreitung er-
folgen kann.
Neben der Beschreibung des Grundwasserschadens ist auch die Beschrei-
bung der gesättigten Bodenzone notwendig. Besonderes Augenmerk ist da-
bei dem Vorhandensein aufschwimmender oder überströmter Phasenbereich
zu widmen. Derartige Phasenbereiche stellen in der Regel ein solches Po-
tential für einen weiteren Potenzialstrom in das Grundwasser dar, dass sie
erheblich für die Sanierungsentscheidung sind. Insbesondere bei den
GWMS, die im Schadensbereich errichtet werden, sind somit derartige In-
formationen mit zu gewinnen.
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2. Vom Grundwasserschaden ausgehende Gefahren
a) Rechtliche Maßstäbe
Verunreinigtes Grundwasser kann Schadensherd für bisher unbelastetes o-
der für geringer belastetes Grundwasser sein. Der Grundwasserschadensbe-
reich wird anhand der Geringfügigkeitsschwellen vom unbelasteten oder nur
geringfügig belasteten Bereich abgegrenzt. Die Geringfügigkeitsschwelle ist
zugleich das Kriterium dafür, ob vom Grundwasserschaden eine Gefahr für
an ihn angrenzende Grundwasserzonen vorliegt: Wenn zu besorgen ist, dass
durch abströmendes Grundwasser aus dem Schadensbereich eine Über-
schreitung von Geringfügigkeitsschwellen in angrenzenden, unbelasteten
oder nur geringfügig belasteten Grundwasserzonen entsteht, liegt eine Ge-
fahr für diese Zonen vor. Nach dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz
ist ein strenger Prognosemaßstab an die Gefährdungsabschätzung anzule-
gen: Eine Gefahr für das Grundwasser ist schon dann zu besorgen, wenn die
Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen
Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Fest-
stellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist.
Auch bereits geschädigtes Grundwasser – in dem also Geringfügigkeits-
schwellen überschritten sind – ist schutzwürdig im Hinblick auf die Vermei-
dung einer weiteren Verschlechterung durch erhebliche zusätzliche Schad-
stoffeinträge. Zur Ermittlung der Gefährdungslage ist es zweckmäßig, gering
belastete Grundwasserzonen von höher oder hoch belasteten anhand der
Überschreitung des Vielfachen der Geringfügigkeitsschwellen abzugrenzen
[siehe oben, 1. c)].
Je nach den Umständen des Einzelfalls können von einem Grundwasser-
schaden auch andere Schutzgüter gefährdet sein. Gefährdungen können
auftreten für Schutzgüter im Schadensbereich, im Grundwasserschwan-
kungsbereich oder im Abstrom. Beispielsweise kann im Einzelfall die
menschliche Gesundheit durch ausgasende Schadstoffe oder bei einer Nut-
zung des kontaminierten Grundwassers gefährdet sein. Ferner können – ne-
ben dem Grundwasser – auch andere Schutzgüter im Abstrom des Scha-
densbereichs gefährdet sein, beispielsweise Landökosysteme. Ob von dem
Grundwasserschaden Gefahren für solche Schutzgüter im Schadensbereich
oder im Abstrom ausgehen, ist anhand einer Gefahrenprognose zu beurtei-
len, wie sie auch sonst im Umwelt- und Ordnungsrecht üblich ist.8
b) Ermittlung von Gefahren im Abstrom der Schadenszone
Grundlage für die Bewertung einer von einem Grundwasserschaden ausge-
henden Gefahr ist die Ermittlung und Prognose des Potenzialstromes, der zu
einem Schutzgut gelangen kann. Hierfür stehen zwei Hilfsmittel zur Verfü-
gung:
8 Vgl. Denninger, in: Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, E. Rn. 29 ff.
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• Messtechnische Ermittlung des Potenzialstromes an vorgegeben Bilanz-
grenzen
• Prognose der weiteren Ausbreitung des Potenzialstromes bis zum
Schutzgut.
Auf der Basis des Potenzialstromes kann die zu erwartende Belastung des
Schutzgutes ermittelt und im Weiteren bewertet werden.
Die Ermittlung der zu untersuchenden „Abstromzone“ erfordert die weiterge-
hende Interpretation der hydrologischen und hydrogeologischen Situation
über den direkten Schadensbereich hinaus. Hierfür sind die GW-
Modellvorstellungen über den Schadensbereich hinaus mindestens bis zu
den potentiell betroffenen Schutzgütern hin weiter zu entwickeln. Vorfluter
begrenzen regelmäßig die Abstromrichtung allerdings nur,, wenn es sich
wirklich um vollkommene Vorfluter handelt und keine Schadstoffunterströ-
mung möglich ist.
Für die messtechnische Ermittlung des Potenzialstromes im belasteten GW-
Abstrombereich gelten sinngemäß die Empfehlungen zur Untersuchung der
Ausdehnung des Grundwasserschadens. Für den weiteren Schadstofftrans-
port sind Prognosen erforderlich.
Zu den Prognosehilfsmitteln – insbesondere zur Bestimmung von Priori-
tätskontaminanten wird umfassend im Bericht zum BMBF-Vorhaben „Schad-
stoffaustragsverhalten von Chemiealtablagerungen am Beispiel der Deponie
Grube Antonie“9 Stellung bezogen, auf den hier verwiesen werden soll.
Die Prognose bezieht sich sowohl auf das „ob“ als auch auf das „wann“ einer
Gefährdung einzelner Schutzgüter. Diese Prognose ist Grundlage für die Be-
stimmung ggf. erforderlicher temporärer Sicherungs-, Schutz- oder Be-
schränkungsmaßnahmen.
Bewertung von Gefahren für das im Abstrom liegende Grundwasser
Die Bewertung von Gefährdungen des im Abstrom liegenden Grundwassers
erfolgt nach denselben Kriterien, die für die Beurteilung des GW-Schadens
gelten. Erhöhte Anforderungen können sich im Falle von speziellen Nutzun-
gen des GW ergeben, diese sind im Vorfeld zu recherchieren. In aller Regel
kann aber davon ausgegangen werden, dass keine Gefahren für das im
Abstrom liegende Grundwasser zu besorgen sind, wenn dort die Geringfü-
gigkeitsschwellen aller Voraussicht nach eingehalten werden.
Bewertung von Gefahren für sonstige im GW-Abstrom liegende Schutzgüter
Auf der Basis des Kenntnisstandes zum GW-Schadensbereich sowie der
vermuteten Ausbreitungsrichtungen sind zunächst die potentiell betroffenen
9 Schadstoffaustragsverhalten von Chemiealtablagerungen am Beispiel der Deponie Grube Antonie, BMBF-
Forschungsvorhaben, FKZ-Nr.
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Schutzgüter im GW-Abstrom zu ermitteln. Für diese Schutzgüter sind die Ge-
fahrenschwellenwerte für die relevanten Schadstoffe zu bestimmen.
Zur Beschreibung einer möglichen Ausbreitung der Schadstoffe aus dem
Grundwasserschadensbereich zu den relevanten Schutzgütern sind entspre-
chende Modelle zu erarbeiten, auf deren Basis eine Prognose einer mögli-
chen Belastung abgeleitet wird. Durch entsprechende Erkundungsarbeiten
sind die Modellvorstellungen so weit abzusichern, dass eine hinreichend si-
chere Prognose abgegeben werden kann.
III. Entscheidung über die Durchführung temporärer Sicherungs-, Schutz- und/oder Be-
schränkungsmaßnahmen
Die Sanierung von Grundwasserschäden nimmt in der Regel einen erheblichen Zeitraum
in Anspruch. Vor allem Dekontaminationsmaßnahmen bringen häufig erst nach Jahren
oder gar Jahrzehnten einen spürbaren Entlastungseffekt im Hinblick auf das Schadens-
wie das Gefahrenpotenzial. Je nach dem Ergebnis der Gefährdungsabschätzung (II. 2.)
ist zu prüfen, ob zur Beseitigung von Gefahren rasch wirkende Maßnahmen zu ergreifen
sind. Insbesondere gilt dies, wenn die Behörde Anhaltspunkte für eine akute Gefahr für
hochwertige Rechtsgüter – beispielsweise die menschliche Gesundheit – hat. Je nach
den Umständen des Einzelfalls kann auch das Ergebnis der Gefährdungsabschätzung
nicht abgewartet werden, vielmehr muss unmittelbar gehandelt werden, wenn hinrei-
chende Anhaltspunkte für solche Gefahren bestehen. Besondere Bedeutung haben ad-
hoc-Maßnahmen bei sog. singulären Ereignissen (Havarien und Unfälle). Eine weitere
Potenzialverlagerung muss dann nach Möglichkeit kurzfristig vermieden oder begrenzt
werden.
Die Entscheidung über die Durchführung temporärer Sicherungs-, Schutz- und/oder Be-
schränkungsmaßnahmen wird insbesondere durch folgende Aspekte bestimmt:
o Sanierungsdauer bis zur nachhaltigen Beseitigung der jeweiligen Gefahr
o Schadstoffausbreitungsgeschwindigkeit
o Sicherheit der Ausbreitungsprognose
o Wertigkeit des gefährdeten Schutzgutes und Ausmaß seiner Gefährdung.
In Betracht kommen insbesondere temporäre Sicherungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 3
Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG und Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
nach § 4 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 BBodSchG (z. B. Nutzungsuntersagungen, Be-
tretungsverbote, Absperrungen u. ä.).
Solche Maßnahmen können zunächst nur vorläufiger Natur sein. Sie müssen im Lichte
des endgültigen Ergebnisses der Gefährdungsabschätzung, der Sanierungsuntersu-
chung und der behördlichen Entscheidung zur Durchführung von Sanierungsmaßnah-
men (siehe nachfolgend IV. und V.) überprüft werden. Je nach dem Ergebnis dieser
nachfolgenden Bearbeitungsschritte kann sich herausstellen, dass die temporären Maß-
nahmen fortgeführt werden können – entweder unter Verzicht auf eine Sanierungsmaß-
nahme oder flankierend zu einer Sanierungsmaßnahme, die im Rahmen der Ausübung
des Auswahlermessens bestimmt wurde.
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IV. Entschluss zur Durchführung von Maßnahmen (Ausübung des Entschließungsermes-
sens)
Liegt nach Maßgabe der unter II. beschriebenen Kriterien ein Schaden oder eine Ge-
fahr vor, so steht es nach den für Sanierungsentscheidungen bei altlastenbedingten
Grundwasserschäden maßgeblichen Ermächtigungsgrundlagen im BBodSchG
(§§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3) im Ermessen der zuständigen Behörde,
ob sie Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens oder der Gefahr ergreift (Ent-
schließungsermessen). Danach kann die zuständige Bodenschutzbehörde die not-
wendigen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus dem BBodSchG ergebenden Sa-
nierungspflicht treffen.
Bei der Ausübung dieses Entschließungsermessens geht es um die grundsätzliche
Weichenstellung, ob Maßnahmen getroffen werden oder ob der Grundwasserscha-
den – mit den gegebenenfalls von ihm ausgehenden Gefahren – sich selbst überlas-
sen werden kann. § 4 Abs. 3 BBodSchG unterscheidet hinsichtlich der zu treffenden
Maßnahmen zwischen Sanierungsmaßnahmen (Dekontamination, Sicherung) einer-
seits und Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen andererseits. Das Gesetz räumt
Sanierungsmaßnahmen Vorrang vor Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen ein:
Diese sind nur durchzuführen, soweit Sanierungsmaßnahmen nicht möglich oder un-
zumutbar sind (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchG).
Die Behörde muss ihren Entschluss zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
an sachlichen Kriterien ausrichten. Ausgehend vom rechtlichen Schutzauftrag, der
den Grundwasserschaden flächendeckend erfasst, sind Grundwasserschäden und -
gefahren grundsätzlich nicht hinnehmbar.
Eine zusätzliche Richtschnur für die Ermessensausübung kann sich aus Erlassen
und Verwaltungsvorschriften ergeben, in denen die Eingriffsschwelle konkretisiert
wird. In der LAWA-Schrift „Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Be-
handlung von Grundwasserschäden“ (1994) werden Maßnahmenschwellenwerte
angegeben, bei deren Überschreitung – soweit sie nicht geogen bedingt ist – in der
Regel eine Sanierung des Grundwasserschadens erfolgen soll.10 In den Bundeslän-
dern sind teilweise Vollzugshilfen und Empfehlungen veröffentlicht worden, die
gleichfalls als Richtschnur für die Ausübung des Entschließungsermessens dienen
können. Dies kann z. B. durch Angabe von Schadstoffkonzentrationen im Schadens-
zentrum bzw. im unmittelbaren Abstrom geschehen, bei deren Überschreiten in der
Regel Maßnahmen bezüglich des Grundwassers ergriffen werden sollen.11
Bei dem Entschluss über die Durchführung von Maßnahmen ist auch zu berücksich-
tigen, ob der Grundwasserschaden noch im Einflussbereich einer Altlast oder Bo-
denkontamination stehen. Die Entscheidung über das „Ob“ der Sanierung des
Grundwasserschadens ist dann sinnvoll nur zu treffen, wenn dies im Kontext mit der
10 Diese LAWA-Empfehlung ist allerdings – insbesondere im Hinblick auf die Schwellenwerte – aktualisierungsbe-
dürftig.
11 Merkblatt Nr. 3.8/1 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft: „Untersuchung und Bewertung von Alt-
lasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen – Wirkungspfad Boden-Gewässer“,
S. 22 f.
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Entscheidung zum Umgang bzw. der Sanierung der Schadensquelle (Altlast oder
schädliche Bodenveränderung) erfolgt, z. B. im Rahmen eines übergreifenden Sanie-
rungskonzepts. Dies entspricht auch dem eingangs dargestellten Potentialansatz.
Vor allem bei komplexen Schäden muss das Entschließungsermessen im zeitlichen
Ablauf immer wieder ausgeübt werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass von
dem Schaden unmittelbare Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen, so muss
ggf. schon vor dem Abschluss einer Gefährdungsabschätzung und Untersuchung
nach §§ 9, 13 BBodSchG (§§ 3, 4, 6 BBodSchV) entschieden werden, ob vorläufige
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden sollen (z. B. Sicherungsmaß-
nahmen, Unterbindung von Grundwassernutzungen etc., s. o., III.). Nach Abschluss
der Gefährdungsabschätzung und ggf. Untersuchung ist zu entscheiden, ob Maß-
nahmen eingeleitet (bzw. die vorläufig eingeleiteten Maßnahmen fortgeführt) werden.
Auch während der Sanierungsdurchführung können sich immer wieder neue Sachla-
gen oder Erkenntnisse ergeben, die erneut die Frage aufwerfen, ob die Sanierungs-
maßnahmen unverändert fortgeführt, angepasst oder gar abgebrochen werden sol-
len (s. u., VII.).
V. Entscheidung über Art und Umfang von Maßnahmen („Auswahlermessen“)
Entschließt sich die Behörde zur Durchführung von Maßnahmen, so steht es in ihrem
Ermessen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Umständen des Einzelfalls zu
bestimmen (Auswahlermessen).
1. Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise und zu den Ermessenskriterien
a) Weichenstellung: Sanierungsmaßnahmen – Schutz- oder Beschränkungs-
maßnahmen
Das Ziel der Gefahrenabwehr bei Altlasten, schädlichen Bodenveränderun-
gen und verunreinigten Gewässern wird in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG all-
gemein dahin bestimmt, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen
Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allge-
meinheit entstehen.
Zur Verwirklichung dieses Ziels kommen nach § 4 Abs. 3 BBodSchG einer-
seits Sanierungsmaßnahmen, andererseits Schutz- und Beschränkungs-
maßnahmen in Betracht.
Im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens ist deshalb auch die Wei-
chenstellung zu treffen, ob Sanierungsmaßnahmen oder Schutz- und Be-
schränkungsmaßnahmen getroffen werden. § 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchG
räumt Sanierungsmaßnahmen12 Vorrang gegenüber sonstigen Schutz- und
Beschränkungsmaßnahmen ein. Diese sind nur durchzuführen, soweit Sa-
nierungsmaßnahmen nicht möglich oder unzumutbar sind. Es sind deshalb
immer zunächst Sanierungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen und im An-
schluss daran Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen.
12 Zum Begriff siehe unten, c).
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b) Bestimmung von Sanierungszielen und -zielwerten
Über die allgemeine Bestimmung der Ziele der Gefahrenabwehr in § 4 Abs. 3
BBodSchG hinaus lassen sich weder dem Bodenschutz- noch dem Wasser-
recht konkrete Sanierungsziele oder gar einheitliche Sanierungszielwerte
entnehmen, von denen ausgehend die erforderlichen Maßnahmen „abgelei-
tet“ werden könnten. Daher müssen die Sanierungsziele im Einzelfall konkre-
tisiert werden.
Prinzipiell kann sich das Sanierungsziel auf die Beseitigung des Grundwas-
serschadens und/oder auf die Beseitigung der vom Grundwasserschaden
ausgehenden Gefahren richten (siehe dazu auch oben, III.). Bei der Scha-
densbeseitigung geht es um die Wiederherstellung von Schutzgutfunktionen
des Grundwassers. Bei der Gefahrenbeseitigung geht es um die Erhaltung
von Schutzgutfunktionen der betroffenen Schutzgüter im Schadensbereich
oder in seinem Abstrom.
Bezüglich der Festlegung von Sanierungszielen und Sanierungszielwerten ist
Folgendes zu beachten:
o Es muss sorgsam unterschieden werden, ob als Sanierungsziel die Be-
seitigung des Schadens und/oder die Beseitigung der von ihm ggf. aus-
gehenden Gefahr verfolgt wird.
o Das Sanierungsziel muss möglichst konkret hinsichtlich der wiederherzu-
stellenden oder zu erhaltenden Funktion des Schutzgutes und des Sanie-
rungsniveaus (z. B. durch Sanierungszielwerte) bestimmt werden. Nur
dann können Sanierungsablauf und -erfolg kontrolliert werden.
o Das Sanierungsziel hat eine zeitliche Komponente: Die Verwirklichung
des Sanierungsziels kann in kürzerer oder längerer Frist (ggf. schrittwei-
se) angestrebt werden.
c) In Betracht zu ziehende Sanierungsmaßnahmen
Als Sanierungsmaßnahmen für Grundwasserschäden kommen Dekontami-
nationsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen in Betracht (vgl. § 2 Abs. 7
Nrn. 1. und 2. BBodSchG). Die Dekontamination eines Grundwasserscha-
dens bedeutet, dass die Schadstoffe endgültig aus dem Grundwasser ent-
fernt werden. Von einer vollständigen Dekontamination kann man sprechen,
wenn nach der Sanierung die Geringfügigkeitsschwellen im ehemaligen
Schadensbereich eingehalten oder unterschritten werden. Wird dieses Ziel
nicht erreicht, aber gleichwohl eine spürbare Reduktion des Schadstoffpo-
tenzials herbeigeführt, so spricht man von einer „Teildekontamination“. Die
Dekontamination dient der Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktio-
nen der geschädigten Grundwasserressource sowie ggf. der Beseitigung der
vom Grundwasserschaden ausgehenden Gefahren.
Die Sicherung dient dagegen ausschließlich der Beseitigung von Gefahren,
indem die weitere Ausbreitung von Schadstoffen langfristig verhindert wird
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(§ 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG). Hierfür kommen verschiedene Verfahren zur
Immobilisierung (hydraulische Maßnahmen, Einkapselung oder Einschlie-
ßung u. ä.) in Betracht. Das Schadstoffpotenzial selbst verbleibt aber bei der
Sicherung im Grundwasser, sofern es sich nicht auf natürlichem Wege ab-
baut.
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 8 BBodSchG) beseitigen
im Unterschied zu Sanierungsmaßnahmen weder den vorhandenen Scha-
den, noch verhindern sie eine Ausbreitung der Schadstoffe. Sie sorgen ledig-
lich dafür, dass gefährdete Schutzgüter nicht über das hinnehmbare Maß
hinaus mit den Schadstoffen in Kontakt kommen (z. B. durch Nutzungsverbo-
te und -beschränkungen, Absperrungen etc.).
Bezüglich der möglichen Maßnahmen und zugehörigen Ziele bestehen fol-
gende grundsätzlichen Unterschiede:
Maßnahme Grundwasser-
schaden
Transferpfad Betroffene Schutzgü-
ter im Abstrom
Dekonta-
mination
Wird beseitigt Wird nicht
belastet
Werden geschützt, da
Schadstoffpotenzial
beseitigt
Sicherung Bleibt bestehen Wird unterbro-
chen
Werden durch Unter-
brechung der Transfer-
pfade geschützt
Schutz- und
Beschrän-
kungsmaßnah-
men
Bleibt bestehen Bleibt beste-
hen
Werden durch Erweite-
rung Schutzbereich
oder Reduzierung
Schutzniveau ge-
schützt
d) Abgestufte Prüfung von Sanierungszielen, Sanierungszielwerten und Sanie-
rungsmaßnahmen
Eine Entscheidung über das anzustrebende Sanierungsziel und den konkre-
ten Sanierungszielwert kann erst getroffen werden, wenn die zu ihrer Ver-
wirklichung in Betracht kommenden Maßnahmen untersucht worden sind.
Konkrete Sanierungsziele oder Sanierungszielwerte können am Anfang des
Entscheidungsprozesses zunächst nur vorläufig aufgestellt werden, um sie
anhand der verfügbaren Maßnahmenalternativen zu prüfen. Im Ergebnis der
Maßnahmeprüfung kann sich herausstellen, dass einzelne Sanierungsziele
und/oder Sanierungszielwerte entweder gar nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßig hohem Aufwand erreicht werden können. In diesen Fällen macht sich
eine Überprüfung und Neufestlegung der eingangs aufgestellten Sanierungs-
ziele und/oder Sanierungszielwerte erforderlich. Die modifizierten Sanie-
rungsziele/-zielwerte werden wiederum der Prüfung bezüglich geeigneter und
angemessener Maßnahmen unterzogen.
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Eine zwingende Abfolge dieser Prüfung gibt es aus rechtlicher Sicht nicht. Es
empfiehlt sich aber, die Prüfung mit dem anspruchsvollsten Sanierungsziel
zu beginnen. Das letztendlich angestrebte Sanierungsziel ist also schrittwei-
se und „iterativ“ anhand der verfügbaren Maßnahmenalternativen und ihrer
Bewertung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu entwickeln.
Für die Beseitigung eines Grundwasserschadens kommen nur Dekontamina-
tionsmaßnahmen in Frage [siehe Tabelle oben, am Ende von 1 c)]. Die voll-
ständige Dekontamination verwirklicht die Sanierungsziele – Beseitigung des
Grundwasserschadens und der von ihm ausgehenden Gefahren – umfas-
send und sollte deshalb an erster Stelle geprüft werden. Dies ist auch vor
dem Hintergrund der künftigen Rechtslage nach der EG-
Wasserrahmenrichtlinie zu empfehlen. Diese verpflichtet die Mitgliedstaa-
ten,grundsätzlich, alle Grundwasserkörper bis Ende 2015 in einen „guten Zu-
stand“ zu bringen.
Die Sanierungspraxis zeigt, dass unter Berücksichtigung des Gesamtpotenti-
als eine Beseitigung des Grundwasserschadens im Sinne einer Herstellung
des ursprünglichen Zustandes nicht möglich ist. In der Sanierungspraxis
werden deshalb als Zielvorgabe für die Schadensbeseitigung zumeist Sanie-
rungsziele vorgegeben, die sich an allgemeinen Gewässergütekriterien orien-
tieren. Zielstellung der EG-Wasserrahmenrichtlinie ist die Verwirklichung ei-
nes sog. „guten Zustandes“ des Grundwasserkörpers. In der Praxis werden
Gütekriterien wie z. B. die Geringfügigkeitsschwellen der LAWA oder ähnli-
che Werte verwendet.13 Die Geringfügigkeitsschwellen und vergleichbare
Werte sind jedoch in der Praxis als Sanierungsziele weithin nicht erreichbar.
Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zeigen, dass sich bei hydrauli-
schen Sicherungsmaßnahmen für LHKW-Schäden der erreichbare Sanie-
rungswert asymptotisch einem Wert nähert, der zumeist deutlich oberhalb
dieser Gütekriterien liegt.
Ist eine vollständige Dekontamination in vorstehendem Sinne nicht möglich
oder unverhältnismäßig, so müssen im nächsten Schritt Maßnahmen geprüft
werden, mit denen eine höhere Restbelastung in Kauf genommen wird (Teil-
dekontamination). Sanierungsziel einer Teilkontamination könnte z. B. die
Herstellung einer solchen Grundwasserqualität sein, dass eine zukünftige
Brauchwassernutzung möglich ist. Damit können die Selbstheilungskräfte der
Natur und die langfristige Wiederherstellung natürlicher Zustände unterstützt
werden. Dieser Beitrag besteht zum einen darin, dass die Entfaltung der
Selbstheilungskräfte überhaupt erst ermöglicht wird (Unterschreitung von
Schwellenwerten) und zum anderen darin, dass die erforderlichen Zeiträume
für die Schadensbeseitigung durch den Abbau von Schadstoffpotentialen
verkürzt werden. Die Teilkontamination kann auch das Sanierungsziel verfol-
gen, weitergehende Gefahren für im Abstrom liegende Schutzgüter zu besei-
tigen oder zu verringern.
13 Teils werden auch die Maßnahmenschwellenwerte der LAWA verwendet, wobei eine deutliche Unterschreitung
verlangt wird.
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Kann oder soll der Grundwasserschaden nicht beseitigt werden, so sind
Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm ggf. ausgehenden Gefahren zu
prüfen. Dies können Sicherungs- aber auch Schutz- oder Beschränkungs-
maßnahmen sein. Nutzungsbeschränkungen kommen insbesondere für den
Grundwasserschadensbereich in Betracht (ggf. sind auch im Falle der Durch-
führung einer Dekontaminationsmaßnahme temporäre Nutzungsbeschrän-
kungen erforderlich, s. o., III.).
e) Verhältnismäßigkeit: Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit von Sa-
nierungsmaßnahmen
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt die Sanierungspflichten auf sol-
che Maßnahmen, die zur Erreichung der Sanierungsziele [s.o., b)] geeignet,
erforderlich und angemessen sind. Eine Sanierungsmaßnahme [s.o., c)], die
eines dieser Kriterien nicht erfüllt, ist rechtswidrig.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung bezieht sich immer auf eine konkrete Maß-
nahme oder auf ein bestimmtes Maßnahmenpaket und muss sich an zuvor
aufgestellten Sanierungszielen orientieren.
• Geeignet ist eine Maßnahme (Sanierungsalternative), wenn sie tech-
nisch machbar ist und mit ihr das Sanierungsziel erreicht werden
kann. Die Eignung lässt sich nur beurteilen, wenn das Sanierungsziel
zuvor möglichst konkret bestimmt ist (siehe oben, b).
• Erforderlich ist diejenige – geeignete – Sanierungsmaßnahme, die
den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Bei der
Beurteilung einer Sanierungsmaßnahme müssen also immer Alterna-
tiven einbezogen werden, die das Sanierungsziel genauso gut errei-
chen. Die zu beurteilende Maßnahme ist nur dann erforderlich i.S.d.
„mildesten Mittels“, wenn es keine andere Maßnahmenalternative
gibt, mit der das Sanierungsziel ebenso gut zu erreichen ist, die aber
mit weniger Belastungen verbunden ist (z.B. hinsichtlich der Kosten
und sonstiger nachteiliger Auswirkungen der Maßnahmen).
• Angemessen ist eine – geeignete und erforderliche – Sanierungs-
maßnahme, wenn ihre Auswirkungen nicht außer Verhältnis zum er-
strebten Erfolg stehen (Übermaßverbot). Für die Bewertung der An-
gemessenheit ist eine Zweck-Mittel-Relation zu bilden, die den ange-
strebten Sanierungserfolg ins Verhältnis zu den mit der Maßnahme
verbundenen Belastungen setzt (Proportionalität). Hierzu zählen die
Kosten der Sanierungsmaßnahme, aber auch die sonstigen mit ihr
verbundenen nachteiligen Auswirkungen (z.B. Umweltbelastungen,
Beeinträchtigung durch Bautätigkeit, Ressourcenverbrauch). Im
Rahmen der Angemessenheitsprüfung sind alle betroffenen Belange
zu ermitteln, entsprechend ihrem Gewicht zu bewerten und unterein-
ander abzuwägen. Zumutbarkeitsgrenzen können sich auch aus be-
troffenen Rechtspositionen ergeben, bei Zustandsstörern beispiels-
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weise aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Grundgesetz.14
Die gerichtliche Kontrolle trägt den komplexen Rahmenbedingungen
solcher Angemessenheitsprüfungen i.d.R. dadurch Rechnung, dass
das Übermaßverbot nur dann als verletzt angesehen wird, wenn die
mit der Maßnahme verbundenen Nachteile offensichtlich erheblich
schwerer wiegen als der erzielbare Nutzen; der durch die Maßnahme
zu erwartende Schaden darf nicht erkennbar außer jedem Verhältnis
zu den beabsichtigten Erfolg bzw. in einem krassen Missverhältnis zu
ihm stehen.
2. Beurteilung von Maßnahmen zur Beseitigung des Grundwasserschadens und der
von ihm ausgehenden Gefahren (vollständige Dekontamination)
a) Sanierungszielwerte für die Dekontamination
Auf die allgemeinen Sanierungsziele für eine Dekontamination wurde bereits
unter V. 1. c) und d) eingegangen. Ergänzend ist folgendes zu bemerken:
Die Gütewerte (Geringfügigkeitsschwellen) der LAWA stellen allgemeine
Gütekriterien dar, die – wie es auch in den LAWA-Richtlinien dargestellt
wird – standortkonkret überprüft werden müssen. Im Einzelfall kann es
durchaus sein, dass die natürliche Belastung bei einzelnen Parametern
höher ist, als die entsprechenden Geringfügigkeitsschwellen. In diesen
Fällen sind die höheren natürlichen Belastungen als Sanierungszielwerte
zu verwenden.
In vielen Fällen sind die Geringfügigkeitsschwellen höher als die natürli-
che Beschaffenheit des Grundwassers. Mit der Vorgabe der Geringfügig-
keitsschwellen der LAWA als Sanierungsziel würde somit zwar in der
Regel ein gefahrloser Zustand hergestellt werden, der aber noch vom
Ausgangszustand der Grundwasserbeschaffenheit abweicht. Je nach
den Umständen des Einzelfalls muss deshalb geprüft werden, ob die Ge-
ringfügigkeitsschwellen als Sanierungszielwerte herangezogen werden
können. Das trifft insbesondere dann zu, wenn vom zu sanierenden
Grundwasserbereich Oberflächengewässer in relevanter Menge gespeist
werden. In diesen Fällen ist über entsprechende Grund-/Oberflächen-
gewässerbilanzen und unter Berücksichtigung der Gewässergüte bzw.
des Gewässergütezielwertes des betroffenen Oberflächengewässers die
Tolerierbarkeit der verbleibenden Belastung des Grundwassers zu über-
prüfen.
Ein Hilfsmittel für die Ermittlung erreichbarer Sanierungszielwerte bei einer
hydraulischen Sanierung von LHKW-Schäden wurde im Ergebnis des For-
schungsvorhabens erarbeitet und liegt als Anlage ... bei.
14 Zur Haftungsbegrenzung des Zustandsstörers und zu den relevanten Gesichtspunkten – insbesondere zum Ver-
hältnis zwischen dem finanziellen Aufwand für die Sanierung und dem Verkehrswert des Grundstücks nach Sa-
nierung – siehe BVerfG, NJW 2000, S. 2573 ff.
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Grundsätzlich kann jedoch festgestellt werden, dass Restkontaminationen
des Bodens in der gesättigten und/oder ungesättigten Bodenzone als be-
stimmende Größe für die erreichbare Konzentration eines in prognostizierba-
ren Zeiträumen zu sanierenden Schadens gelten können.
b) Eignung
aa) Rechtliche Maßstäbe
Es wird zunächst auf die Ausführungen oben, 1. e) verwiesen. Zu er-
mitteln ist, ob überhaupt geeignete technische Verfahren zum Errei-
chen der Sanierungsziele bzw. -zielwerte einer vollständigen Dekonta-
mination verfügbar sind. Für die Beurteilung der Eignung der in Be-
tracht kommenden Verfahren ist eine Prognose ihrer Effektivität im
Hinblick auf das Sanierungsziel notwendig. Geeignet sind Verfahren,
die ihre praktische Eignung zur umweltverträglichen Beseitigung der
Schadstoffe gesichert erscheinen lassen (§ 5 Abs. 1 Satz 1
BBodSchV).
bb) Bearbeitungshinweise
Die Eignung von Sanierungsverfahren zur Dekontamination muss unter
Beachtung des gesamten Schadstoffpotentials bewertet werden. Eine
alleinige Beschränkung auf das kontaminierte Grundwasser ist unzu-
reichend. Das bedeutet, dass neben der Beseitigung des Schadens
selbst auch alle anderen Potenzialströme in das Grundwasser so weit
reduziert werden müssen, dass die Sanierungszielwerte auch bei die-
sem zusätzlichen Eintrag nachhaltig eingehalten werden.
Der Bewertung der Eignung von Dekontaminationsverfahren muss so-
mit die Ermittlung des gesamten für die Grundwasserbelastung rele-
vanten Schadstoffpotenzials sowie der Potenzialströme vorangehen.
Eine Eignung von hydraulischen Dekontaminationsverfahren kann aus-
geschlossen werden, wenn aufschwimmende Phase oder überströmte
Phasenbereiche vorliegen. Das dort enthaltene Schadstoffpotenzial
lässt sich in situ nicht vollständig beseitigen. Auch bei einer teilweisen
Beseitigung der Phasenbereiche ist der Schadstoffaustrag zumeist
noch so hoch, das zumindest örtlich die Geringfügigkeitsschwellen
deutlich überschritten werden. Eine Beseitigung des Grundwasser-
schadens setzt daher die Beseitigung solcher Phasenbereiche voraus.
Eine Abschätzung der Erreichbarkeit der Sanierungszielwerte für eine
Dekontamination für den Fall einer hydraulischen Sanierung von
LHKW-Schadensfällen ist auf der Basis der im Ergebnis des For-
schungsvorhabens erarbeiteten Berechnungsroutine möglich. Die er-
forderlichen Eingangsdaten sind ebenfalls in der Anlage benannt. Es
zeigt sich, dass mit wenigen charakteristischen Kenngrößen das er-
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reichbare Sanierungsziel und somit die Eignung des Verfahrens bewer-
tet werden kann.
Die Auswertung der betrachteten LHKW-Sanierungsfälle hat gezeigt,
dass eine Beseitigung des Grundwasserschadens über hydraulische
Sicherungsmaßnahmen in keinem Fall gelungen ist. Die Beispielfälle
zeigen, dass zwar theoretisch eine Beseitigung eines LHKW-
Grundwasserschadens mit hydraulischen Mitteln möglich wäre, die da-
für erforderlichen Randbedingungen in der Praxis aber kaum anzutref-
fen sein werden. Es wird somit in aller Regel erforderlich sein, von ei-
ner Beseitigung des Grundwasserschadens als Sanierungsziel abzu-
sehen und ein weniger anspruchsvolles Sanierungsziel anzustreben.
Nicht nur im Vorfeld, sondern auch im Verlaufe der Sanierung sollte je-
doch immer wieder geprüft werden, ob nicht doch eine weitergehende
oder vollständige Sanierung des Grundwasserschadens erreichbar wä-
re.
c) Erforderlichkeit
Es wird zunächst auf die Ausführungen oben, 1. e), verwiesen. Stehen
mehrere, gleichermaßen geeignete Alternativen zu einer vollständigen
Dekontamination zur Verfügung, so ist diejenige Alternative auszuwäh-
len, die mit den geringsten Belastungen verbunden ist. Bei Dekontami-
nationsmaßnahmen sind die Folgen des Eingriffs insbesondere für Bö-
den und Gewässer zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BBodSchV).
Weitere typische Belastungen, die mit Dekontaminationsmaßnahmen
verbunden sind, sind unten [c) aa) (2)] angegeben.
d) Angemessenheit
aa) Rechtliche Maßstäbe
Es wird zunächst auf die Ausführungen oben, 1. e), verwiesen. In die
Angemessenheitsprüfung sind alle betroffenen Belange einzubeziehen
[(1) und (2)], zu bewerten und abzuwägen (3).
(1) Ermittlung des Sanierungsnutzens einer vollständigen Dekonta-
mination
• Wiederherstellung von ökologischen Funktionen und Nut-
zungsfunktionen der (ehemals) geschädigten Grundwas-
serressource.
• Beseitigung von Risiken und Gefahren, die von dem be-
lasteten Grundwasser für andere Rechtsgüter (Menschen,
Oberflächengewässer, angrenzendes Grundwasser) her-
vorgerufen werden.
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Basierend auf dieser Unterscheidung sind die folgenden rechtlich
erheblichen Belange bei der Bestimmung des Sanierungsnutzens
zu ermitteln und zu bewerten.
((1)) Wiederherstellung und Erhaltung von ökologischen Funkti-
onen des Grundwassers
• Regelungsfunktion (Stabilisierungs-, Säuberungs- und
Reinigungsfunktion)
• Produktionsfunktion (Versorgung von Mensch und na-
türlicher Umwelt)
• Lebensraumfunktion
Möglichst konkret bezogen auf das zu sanierende Grund-
wasservorkommen ist jeweils zu untersuchen und zu be-
werten, inwieweit diese Funktionen – gegebenenfalls teil-
weise – wieder hergestellt und erhalten werden können.
((2)) Wiederherstellung und Erhaltung von Nutzungsfunktionen
des Grundwassers
Die Ermittlung des Sanierungsnutzens im Hinblick auf den
Schutz menschlicher Nutzungsinteressen bezieht sich so-
wohl auf die bestehenden Nutzungen als auch auf die po-
tenziellen Nutzungsmöglichkeiten, die durch die Dekonta-
mination eröffnet oder gesichert werden.
Zu unterscheiden sind die Nutzungen und Nutzungsmög-
lichkeiten im Schadensbereich (Wiederherstellung von Nut-
zungsfunktion) und die Nutzung angrenzender Grundwas-
servorkommen, deren Fortbestehen durch die Sanierung
gesichert werden kann Sicherung von Nutzungsfunktionen).
((3)) Schutz weiterer Rechtsgüter
Wenn vom Grundwasserschaden Gefahren oder Risiken für
weitere Schutzgüter ausgehen, die durch die Dekontamina-
tion wieder beseitigt werden können, fällt der Schutz dieser
weiteren Rechtsgüter bei der Abwägung ins Gewicht. Zu
unterscheiden sind Rechtsgüter im Schadensbereich oder
im Abstrom, insbesondere die menschliche Gesundheit und
benachbarte oder im Abstrom gelegene Ökosysteme, Flora
und Fauna, Oberflächengewässer sowie Schutzgebiete. In
diesem Zusammenhang sind auch die Anforderungen der
EG Wasserrahmenrichtlinie an den Schutz von Landöko-
systemen, Schutzgebieten und Oberflächengewässern zu
berücksichtigen.15
15 Siehe rechtliche Analyse D. III. 2.
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(2) Ermittlung der mit der Sanierung verbundenen Belastungen, ins-
besondere des Sanierungsaufwandes
Folgende Belastungen, die mit der Durchführung von Dekontami-
nationsmaßnahmen verbunden sind, können für die Abwägung
relevant sein und müssen deshalb ermittelt werden:
• Nachhaltige Beeinflussung des Grundwasserhaushalts
durch eine großräumige Beeinflussung der Grundwasser-
flurabstände, z. B. bei hydraulischen Sanierungsmaßnah-
men
• Verbrauch von erheblichen Mengen Elektroenergie und Zu-
schlagstoffen zur langjährigen Grundwasserhebung und -
reinigung
• Möglicherweise Mobilisierung von anderem kontaminierten
Grundwasser
• Beeinträchtigung der Natur durch die Errichtung von Brun-
nen, und Leitungen und andere Baumaßnahmen
• Kosten der Durchführung der Dekontaminationsmaßnahmen
• Sonstige Belastungen für Einzelne oder für die Allgemein-
heit.
(3) Abwägung
Schließlich sind der Sanierungsnutzen der vollständigen Dekon-
tamination und die mit einer Maßnahme verbundenen Belastun-
gen entsprechend dem jeweiligen Gewicht der betroffenen Be-
lange zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Die Behörde
verfügt nach der Rechtsprechung über einen beträchtlichen Ab-
wägungsspielraum. Wichtig ist aber, dass alle betroffenen Be-
lange in die Abwägung einbezogen und angemessen berücksich-
tigt werden.
bb) Bearbeitungshinweise
Sanierungsnutzen und die mit einer Maßnahme verbundenen Belas-
tungen sind detailliert und nachvollziehbar darzustellen, um auf dieser
Basis die Abwägung vornehmen können. Die Behörde verfügt nach der
Rechtsprechung über einen beträchtlichen Abwägungsspielraum.
Wichtig bleibt aber, dass alle betroffenen Belange in die Abwägung
einbezogen und entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt werden.
Eine Abschätzung der Sanierungsaufwendungen für den Fall einer hyd-
raulischen Sanierung von LHKW-Schadensfällen ist auf der Basis der
im Ergebnis des Forschungsvorhabens erarbeiteten Berechnungsrouti-
ne möglich. Die erforderlichen Eingangsdaten sind ebenfalls in der An-
lage benannt. Es zeigt sich, dass mit wenigen charakteristischen
Kenngrößen das erreichbare Sanierungsziel und der hierfür erforderli-
che Aufwand für diese Schadensart ermittelt werden kann.
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3. Beurteilung von Maßnahmen zur Verringerung des Grundwasserschadens und der
von ihm ausgehenden Gefahren (Teildekontamination)
a) Bestimmung der Sanierungsziele
aa) Rechtliche Maßstäbe
Prämisse der Entscheidung für eine teilweise Beseitigung des Grund-
wasserschadens ist, dass ein Restschaden hinnehmbar ist und die
Maßnahme selbst verhältnismäßig ist. Der Restschaden muss hinge-
nommen werden, wenn er nicht mit verhältnismäßigen Mitteln zu besei-
tigen ist.
Sanierungsziel einer teilweisen Beseitigung des Grundwasserscha-
dens ist die Wiederherstellung von einzelnen ökologischen Funktionen
und ggf. Nutzungsfunktionen der geschädigten Grundwasserressour-
ce. Sanierungsziel der Teilkontamination kann im Einzelfall auch sein,
Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, die von dem Grundwasser-
schaden für andere Schutzgüter ausgehen.
Die Sanierungsziele einer Teildekontamination können auf einem sehr
unterschiedlichen Niveau angesiedelt sein. So kann die Reduktion des
Schadstoffinventars in größerem oder geringerem Maße ausfallen. Je
nach Sanierungsziel und seinem Niveau sind unterschiedliche Maß-
nahmen in Betracht zu ziehen, die wiederum mit verschiedenartigen
Belastungen (insbesondere Aufwand) verbunden sind. Es empfiehlt
sich deshalb, für die Verhältnismäßigkeitsprüfung verschiedene Alter-
nativen einer Teildekontamination mit unterschiedlichen Sanierungs-
zielen und somit Dekontaminationsgraden zu untersuchen und den je-
weiligen Sanierungsnutzen den spezifischen Belastungen gegenüber
zu stellen, die mit der Maßnahme verbunden sind.
bb) Bearbeitungshinweise
Ausgangspunkt der Betrachtung stellt die Bestimmung von konkreten
Sanierungszielen dar, die mit einer teilweisen Beseitigung des Grund-
wasserschadens erreicht werden sollen. Derartige Sanierungsziele
können sein:
o Nutzbarkeit des Grundwassers als Brauchwasser;
o Reduzierung des Schadstoffinventars auf ein solches Niveau, dass
im Schadensbereich natürliche Abbauprozesse ablaufen können.
Ein Hilfsmittel für die Ermittlung erreichbarer Sanierungszielwerte bei
einer hydraulischen Sanierung von LHKW-Schäden wurde im Ergebnis
des Forschungsvorhabens erarbeitet und liegt als Anlage ... bei.
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b) Eignung
aa) Rechtliche Maßstäbe
Es wird zunächst auf die Ausführungen oben, 1. e) und 2. b) aa) ver-
wiesen. Wie bei der vollständigen Dekontamination auch (oben, 2.),
sind verschiedene Verfahren der Teildekontamination daraufhin zu be-
werten, ob sie zur Erreichung des Sanierungsziels geeignet sind. Bei
der Bewertung von Maßnahmen zur Teildekontamination wird man
sinnvollerweise abgestufte Sanierungsziele auf unterschiedlichem Sa-
nierungsniveau zugrunde legen und die in Betracht kommenden Maß-
nahmen jeweils auf ihre Eignung untersuchen.
bb) Bearbeitungshinweise
Eine Abschätzung der Erreichbarkeit der Sanierungszielwerte für eine
teilweise Beseitigung des Grundwasserschadens für den Fall einer
hydraulischen Sanierung von LHKW-Schadensfällen ist auf der Basis
der im Ergebnis des Forschungsvorhabens erarbeiteten Berechnungs-
routine möglich. Die erforderlichen Eingangsdaten sind ebenfalls in der
Anlage benannt. Es zeigt sich, dass mit wenigen charakteristischen
Kenngrößen das erreichbare Sanierungsziel und somit die Eignung des
Verfahrens bewertet werden kann.
c) Erforderlichkeit
Es wird zunächst auf die Ausführungen oben, unter 1. d) und 2. c) bb)
verwiesen. Sofern mehrere, gleichermaßen geeignete Verfahren zur Er-
reichung des jeweiligen Ziels für eine Teildekontamination zur Verfügung
stehen, ist diejenige Maßnahme auszuwählen, die mit der jeweils gerings-
ten Belastung verbunden ist. Für die Beurteilung auszugehen ist von dem
spezifischen Sanierungsziel, das mit der jeweiligen Maßnahmenalternati-
ve angestrebt wird.
d) Angemessenheit
aa) Rechtliche Maßstäbe
Die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zu ermittelnden, zu ge-
wichtenden und abzuwägenden Gesichtspunkte entsprechen denjeni-
gen der Angemessenheitsprüfung einer vollständigen Dekontamination
(s.o., 2. c). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Sanierungsnut-
zen einer Teildekontamination regelmäßig geringer ist, als derjenige ei-
ner vollständigen Dekontamination. Daher ist in der Abwägung zur
Durchführung einer Teildekontamination auch nur ein entsprechend ge-
ringerer Aufwand angemessen.
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bb) Bearbeitungshinweise
Für den kontaminierten Grundwasserbereich wird häufig eine Nut-
zungsbeschränkung erforderlich sein, deren Umfang von den geplan-
ten Teildekontaminationsmaßnahmen abhängt. Bei einer Teildekonta-
mination werden weiterhin vielfach Sicherungsmaßnahmen erforderlich
sein, um eine Ausbreitung der in Grundwasser verbleibenden Schad-
stoffe in umliegende, bisher unbelastete Grundwasserbereiche zu ver-
hindern.
Zur Vermeidung von Gefahren, die von dem Restschaden nach durch-
geführter Teildekontamination ausgehen, sind ggf. ergänzende Siche-
rungsmaßnahmen, oder – hilfsweise – Schutz- und Beschränkungs-
maßnahmen für bestimmte Grundwasserbereiche als Maßnahme der
Gefahrenabwehr in Betracht zu ziehen (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3
BBodSchG). In Betracht kommen auch Nutzungsbeschränkungen– auf
wasserrechtlicher Grundlage. Diese Maßnahmen müssen in die Ge-
samtbewertung der Maßnahme einbezogen werden.
Eine Abschätzung der Sanierungsaufwendungen für den Fall einer hyd-
raulischen Sanierung von LHKW-Schadensfällen ist auf der Basis der
im Ergebnis des Forschungsvorhabens erarbeiteten Berechnungsrouti-
ne möglich. Die erforderlichen Eingangsdaten sind ebenfalls in der An-
lage benannt. Es zeigt sich, dass mit wenigen charakteristischen
Kenngrößen das erreichbare Sanierungsziel und der hierfür erforderli-
che Aufwand für diese Schadensart ermittelt werden kann.
4. Beurteilung von Sicherungsmaßnahmen
Über eine Sicherung ist zu entscheiden, wenn eine vollständige oder teilweise De-
kontamination nicht durchgeführt werden soll, der Schaden also hinnehmbar ist
oder wenn Maßnahmen zur Beseitigung des Grundwasserschadens unverhältnis-
mäßig sind. Eine Sicherung kommt aber ggf. auch neben einer Dekontaminati-
onsmaßnahme in Betracht, insbesondere wenn diese erst mit erheblicher zeitlicher
Verzögerung vorhandene Gefahren beseitigt (temporäre Sicherungsmaßnahmen),
oder wenn nach einer Teildekontamination noch ein Restschaden verbleibt, von
dem Gefahren ausgehen.
a) Sanierungsziele
aa) Rechtliche Maßstäbe
Auch für die Sicherung sind Sanierungsziele im Hinblick auf die Ver-
hinderung der weiteren Schadensausbreitung und den Schutz gefähr-
deter Rechtsgüter zu formulieren. Im Allgemeinen besteht das Sanie-
rungsziel einer Sicherungsmaßnahme darin, die Ausbreitung der
Schadstoffe bis zum Schutzgut in gefahrdrohender Menge zu verhin-
dern.
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bb) Bearbeitungshinweise
Die o. g. allgemeinen Sanierungsziele sind durch Sanierungszielwerte
zu untersetzen. Diese Sanierungszielwerte können grundsätzlich über
eine Rückwärtsrechnung aus der zulässigen Schadstoffbelastung am
Schutzgut bestimmt werden. Folgende konkreten Sanierungszielwerte
sind denkbar:
o Zulässige Fracht an einer vorgegebenen Bilanzgrenze auf dem
Transferpfad
o Zulässige Schadstoffkonzentration an einer vorgegebenen Bilanz-
grenze auf dem Transferpfad
o Zulässige Schadstoffbelastung im Schadenszentrum
Je weiter vom Schutzgut entfernt der Sanierungszielwert bestimmt
wird, um so unschärfer ist er aufgrund der Unsicherheiten bei der Be-
schreibung der Ausbreitungsprozesse. Andererseits hat ein weit vom
Schutzgut entfernter und somit in Schadensnähe liegender Bestim-
mungsort für den Sanierungszielwert den Vorteil, dass eine lange
Laufstrecke bis zum Schutzziel zur Verfügung steht, die als Kontroll-
raum und bei Verletzung des Sanierungsziels gegebenenfalls auch als
Maßnahmeraum genutzt werden kann.
Das Erfordernis einer Sicherungsmaßnahme kann zeitlich begrenzt
sein bzw. der Sanierungszielwert kann sich im Laufe der Zeit ändern.
Es ist somit erforderlich, die Randbedingungen für die Ableitung der
Sanierungszielwerte exakt zu definieren, um eine spätere Überprüfbar-
keit zu ermöglichen.
b) Eignung
aa) Rechtliche Maßstäbe
Es wird zunächst auf die Ausführungen oben, 1. e), verwiesen. Die in
Betracht kommenden Sicherungsverfahren sind daraufhin zu bewerten,
ob sie zur Erreichung des jeweiligen Sicherungsziels geeignet sind.
Nach § 5 Abs. 3 BBodSchV müssen Sicherungsmaßnahmen gewähr-
leisten, dass durch die im Boden oder in Altlasten verbleibenden
Schadstoffe dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder er-
heblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ent-
stehen. Hierbei ist das Gefahrenpotenzial der im Boden verbleibenden
Schadstoffe und deren Umwandlungsprodukte zu berücksichtigen.
Ferner sind Sicherungsmaßnahmen so auszulegen, dass eine nach-
trägliche Wiederherstellung der Sicherungswirkung möglich bleibt.
bb) Bearbeitungshinweise
Als Sicherungsmaßnahmen kommen insbesondere in Frage:
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o Maßnahmen auf dem Transferpfad zur Unterbrechung der Schad-
stoffausbreitung
o Maßnahmen auf dem Transferpfad zur Reduzierung des Potenzial-
stromes (Unterstützung Schadstoffabbau)
o Maßnahmen im Schadensbereich zur Reduzierung des Schadstoff-
potenzials auf ein solches Maß, dass der zulässige Potenzialstrom
an der festgelegten Bilanzgrenze eingehalten bzw. unterschritten
wird.
Sicherungsmaßnahmen sind so auszulegen, dass sie die geforderte
Transferpfadunterbrechung nachhaltig gewährleisten. Der Bewer-
tung der Nachhaltigkeit einer Sicherungsmaßnahme kommt bei der
Eignungsbewertung eine erhebliche Rolle zu.
Konkret aus dem Forschungsvorhaben lassen sich Bearbeitungs-
hinweise zur Eignung von Sicherungsmaßnahmen nur in Bezug auf
eine Reduzierung des Schadstoffpotenzials bei LHKW-Schäden ab-
leiten. Mit Hilfe der in Anlage 1 dargestellten Berechnungsmethodik
kann ermittelt werden, ob die zur Sicherung erforderliche Reduzie-
rung des Schadstoffinventars mit hydraulischen Maßnahmen er-
reichbar ist oder nicht.
c) Erforderlichkeit
Es wird zunächst auf die Ausführungen oben, 1. e), verwiesen. Unter
mehreren, gleichermaßen zur Erreichung der differenzierten Sanie-
rungsziele geeigneten Sicherungsverfahren ist diejenige Maßnahme
auszuwählen, die mit den geringsten Belastungen für den Einzelnen
und die Allgemeinheit verbunden ist.
d) Angemessenheit
aa) Rechtliche Maßstäbe
Es wird zunächst auf die Ausführungen oben, 1. e), verwiesen. Bei der
Angemessenheitsprüfung sind grundsätzlich dieselben Belange zu be-
rücksichtigen, wie bei einer Dekontamination oder Teildekontamination
(s.o., 2. d) und 3. d). Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin,
dass der Sanierungsnutzen bei Sicherungsmaßnahmen nicht den
Schadensbereich selbst, sondern nur die in seinem Einflussbereich lie-
genden Schutzgüter erfasst:
(1) Ermittlung des Sanierungsnutzens
• Erhaltung von ökologischen Funktionen des Grundwassers im
Abstrom (abhängig von der Bedeutung und dem Maß der Be-
einträchtigung gefährdeter Grundwasserressourcen);
• Erhaltung von Nutzungsfunktionen des Grundwassers im
Abstrom;
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• Schutz weiterer Rechtsgüter im Schadensbereich und im
Abstrom (Beseitigung von Risiken für die menschliche Gesund-
heit und für benachbarte oder im Abstrom gelegene Ökosyste-
me, Flora und Fauna sowie Schutzgebiete).
Zu ermitteln ist die Bedeutung und das Maß der Betroffenheit der von
einem Schadstoffaustrag aus dem Grundwasserschadensbereich be-
troffenen Schutzgüter. Die Bedeutung und Betroffenheit der verschie-
denen Schutzgüter muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der je-
weils einschlägigen Rechtsvorschriften analysiert werden.
(2) Ermittlung der mit der Sicherung verbundenen Belastungen, ins-
besondere des Sanierungsaufwandes
Die Prüfung erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei der (Teil-)
dekontamination [s.o., 1. d), 2. e) und 3. d)].
(3) Abwägung
Im Rahmen der Abwägung ist der spezifische Nutzen der Sicherungs-
maßnahmen ihren spezifischen Belastungen gegenüber zu stellen
[siehe oben, 1. e)].
bb) Bearbeitungshinweise
Bei einer Sicherungsmaßnahme verbleibt der Grundwasserschaden.
Allerdings bewirken einzelne Sicherungsmaßnahmen durchaus eine
Reduzierung des Schadstoffpotenzials. Das ist bei der Bewertung der
Angemessenheit zu berücksichtigen.
Sicherungsmaßnahmen müssen für die gesamte Laufzeit die Einhal-
tung der vorgegebenen Sanierungsziele gewährleisten. Hieraus erge-
ben sich in der Regel Nachsorgeaufwendungen bis hin zur kompletten
Ertüchtigung einzelner Elemente. Auch diese Aufwendungen sind bei
der Bewertung der Angemessenheit zu berücksichtigen.
Da bei Sicherungsmaßnahmen ein erhebliches Schadstoffpotenzial im
Schadensbereich verbleibt, sind als Bestandteil von Sicherungsmaß-
nahmen grundsätzlich Überwachungsmaßnahmen vorzusehen. Diese
Maßnahmen sind in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen.
VI. Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
1. Allgemeine rechtliche Anforderungen
Das BBodSchG sowie die BBodSchV enthalten kaum allgemeine rechtliche Vor-
gaben für die Durchführungsphase einer Sanierung. In der BBodSchV finden sich
lediglich folgende Nachweis- und Überwachungspflichten:
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• Nach Abschluss einer Dekontaminationsmaßnahme ist das Erreichen des Sa-
nierungsziels gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen (§ 5 Abs. 1
BBodSchV).
• Die Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen ist gegenüber der zuständigen
Behörde zu belegen und dauerhaft zu überwachen (§ 5 Abs. 3 BBodSchV).
• Die Bodenschutzbehörde kann in den Grenzen ihres Ermessens die Art und
Weise der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen regeln sowie Eigenkon-
trollmaßnahmen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 10, 16 und § 15 Abs. 2 BBodSchG) an-
ordnen.
2. Planung
Grundlage für die Planung ebenso wie für die später betrachtete Kontrolle des Sa-
nierungserfolges ist, dass die Sanierungsziele möglichst konkret durch Sanie-
rungszielwerte untersetzt werden. Dabei ist neben dem eigentlichen Wert (den
Werten) auch der Ort und die Art der Bestimmung des Sanierungszielwertes zu
benennen. Diese Aussage gilt sowohl für Dekontaminations- als auch für Siche-
rungsmaßnahmen. Bei Dekontaminationsmaßnahmen werden dabei in der Regel
Schadstoffkonzentrationen als Sanierungszielwert vorgegeben, bei Sicherungs-
maßnahmen Grenzwerte für zulässige Potenzialströme.
Nachfolgend werden ausgewählte Hinweise zur Planung gegeben, die sich aus
dem Forschungsvorhaben ableiten. Es ist nicht Gegenstand der vorliegenden Aus-
arbeitung, einen umfassenden Abriss zur Planung von Sanierungsmaßnahmen zu
geben, insoweit wird auf die einschlägige Literatur verwiesen.
Die wesentlichen Kriterien, die die Effizienz, den Verlauf und erreichbare Restkon-
zentrationen einer hydraulischen Sanierungsmaßnahme von LHKW-Schäden
bestimmen, wurden innerhalb des Forschungsvorhabens erarbeitet und in ihren
Wirkungszusammenhängen analysiert.
Im ersten Schritt der Planung kann mit der Hilfe des vorliegenden Prognoseinstru-
mentes die zum Planungsbeginn vorliegende Datenlage als Ausgangspunkt der
Prüfung von Szenarien dienen. Weiterhin kann im Rahmen einer Sensitivitätsana-
lyse die Unschärfe der Prognose bei Variation der Eingangsparameter dargestellt
werden. Daraus ergeben sich Hinweise auf die im Rahmen der weiteren Detailpla-
nung zu schließenden und zu präzisierenden Datenlücken bzw. zu schaffenden
Datengenauigkeiten.
Für die Maßnahmeoptimierung sind die Zielparameter „Förderrate“, „Austragskon-
zentration“ und „Betriebsdauer“ mit Kostenfaktoren zu untersetzen. Auf dieser
Grundlage kann im Weiteren auch betriebswirtschaftlich optimiert werden.
Das Prognoseinstrument stellt ein Hilfsmittel für die grundsätzliche Verfahrensfin-
dung dar. Es beantwortet zunächst vor allem die Frage, ob der vorgegebene Sa-
nierungszielwert überhaupt mit einer hydraulischen Sanierung erreicht werden
kann. Ist das nicht der Fall, müssen andere Maßnahmen oder Maßnahmekombina-
tionen untersucht werden bzw. das Sanierungsziel muss überprüft werden
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Wurde die grundsätzliche Eignung der hydraulischen Sanierung für die Erreichung
des Sanierungszielwertes ermittelt, muss im Weiteren die Detailplanung erfolgen.
Es ist außerordentlich wichtig, dass dieser Schritt umfassend und nachvollziehbar
gestaltet wird. Es sind alle Annahmen und Randbedingungen, die der Planung
zugrunde gelegt werden, zu benennen. Dabei sind bereits im Rahmen der Planung
die Haupteinflussparameter zu bestimmen, die den Verlauf der Sanierungsmaß-
nahme beeinflussen können. Diese Parameter sind im weiteren Sanierungsverlauf
kontinuierlich zu überwachen. Eine wesentliche Schwäche vieler vorliegender Sa-
nierungsdokumentationen ist, dass zumeist nur der Verlauf des Sanierungszieles
kontrolliert wird, nicht aber der Verlauf der wesentlichen Randbedingungen. Die
systematische Grundlage für eine solche Kontrolle muss bereits während der Pla-
nungsphase geschaffen werden.
Moderne Modellierungswerkzeuge erlauben beim Vorliegen eines qualifizierten
Strukturmodells und der qualifizierten Kenntnis des Schadensbildes im Vergleich
zu den Sanierungsaufwendungen kostengünstige Optimierungs- und Anpassungs-
leistungen.
3. Begleitende Erfolgskontrolle
Wie bereits zur Planung ausgeführt, bedarf es konkret überwachbarer Sanierungs-
zielwerte. Das Überwachungsprogramm ist als Teil der Sanierungsmaßnahme
frühzeitig und konkret mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Dabei sollte e-
benso frühzeitig mit der Behörde abgestimmt werden, welcher Verlauf des Sanie-
rungszieles erwartet wird und wie verfahren wird, wenn sich der erwartete Verlauf
nicht einstellt.
Die begleitende Erfolgskontrolle darf sich nicht auf das Sanierungsziel beschrän-
ken, sondern muss alle Parameter umfassen, die den Sanierungsverlauf erheblich
beeinflussen können. Es ist zu gewährleisten, dass der zu überwachende Parame-
tersatz eine Nachvollziehbarkeit des Sanierungsverlaufes sowohl in technischer als
auch in wirtschaftlicher Hinsicht ermöglicht.
Während der Maßnahmedurchführung kann mit dem Vorliegen von qualifiziert zu
erhebenden Daten zum Sanierungsverlauf (Schadstoffaustrag und Konzentrati-
onsentwicklung im Schadensherd sowie Förderregime) anhand des Kurvenverlaufs
mittels des Prognoseinstrumentes geprüft werden, inwieweit getroffene Annahmen
sich abbilden. Die Datendichte im Rahmen dieser begleitenden Erfolgskontrolle
kann hinsichtlich der Zeitabstände der Datenerfassung vom Maßnahmebeginn (o-
der von gravierenden Maßnahmeänderungen) in sich jeweils verdoppelnden Zeit-
abständen erfolgen. Dabei kommt dem ersten Quartal der Maßnahme besondere
Bedeutung zu, da die hier festzustellenden Gradienten im Austrags- und Konzent-
rationsverlauf eine frühe Erfolgskontrolle ermöglichen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Erfolgskontrolle ist die systematische Auswertung
der erhobenen Daten. Viele Sanierungsmaßnahmen sind dadurch gekennzeichnet,
dass zwar Daten erhoben werden, diese aber keiner systematischen Auswertung
zugeführt werden. Nur über eine systematische Auswertung können Abweichun-
gen vom geplanten Sanierungsablauf frühzeitig erkannt und ggf. Gegenmaßnah-
men eingeleitet werden.
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VII. Entscheidung über eine Anpassung oder den Abbruch laufender Maßnahmen
1. Rechtliche Maßstäbe
Wie die Entscheidung über die Sanierung, steht auch die Entscheidung über die
Anpassung oder den Abbruch von eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen im Er-
messen der zuständigen Behörde.
Der erste Schritt hierzu ist die Überprüfung der ursprünglichen Sanierungsent-
scheidung. Ein Anlass hierfür besteht, wenn im Zeitverlauf Erkenntnisse gewonnen
werden, aus denen sich Zweifel ergeben, ob eine unveränderte Fortsetzung der
Maßnahme noch sachgerecht ist. Dies können beispielsweise Erkenntnisse sein,
wonach eine eingeleitete Dekontaminationsmaßnahme in der noch verbleibenden,
ursprünglich vorgesehenen Restlaufzeit keine relevante Schadstoffentfrachtung
mehr bringt oder wenn sich herausstellt, dass die Maßnahme erheblich aufwendi-
ger ist, als ursprünglich angenommen. Es stellt sich dann die Frage, ob die ur-
sprüngliche Sanierungsentscheidung auch für den verbleibenden Zeitraum der
„Restlaufzeit“ noch unverändert aufrechterhalten werden soll.
Die Überprüfung der Sanierungsentscheidung für die Zukunft erfolgt nach densel-
ben Kriterien, die für die ursprüngliche Sanierungsentscheidung auch gelten: Die
Behörde prüft, ob die unveränderte Weiterführung der Sanierungsmaßnahme ge-
eignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung des Sanierungsziels ist.
Wie die Behörde ggf. die ursprüngliche Sanierungsentscheidung modifiziert oder
ob sie die Maßnahme ganz abbricht, steht wiederum in ihrem Ermessen, für des-
sen Ausübung ebenfalls dieselben Kriterien gelten, wie für die ursprüngliche Sanie-
rungsentscheidung (siehe oben, IV. und V.). Bricht die Behörde beispielsweise die
Sanierungsmaßnahme trotz bestehender Restbelastungen ab, so übt sie in der
Sache ihr Entschließungsermessen dergestalt aus, dass sie eine Sanierung – des
Restschadens – unterlässt.
Die Behörde ist nicht bei jeder geringfügigen Änderung der Entscheidungsgrundla-
gen verpflichtet, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu ändern. Vielmehr
kann sie in den Grenzen ihres Ermessens die ursprüngliche Entscheidung auch
dann aufrechterhalten und die Sanierung unverändert fortsetzen, wenn sich nach-
träglich herausstellt, dass die Maßnahme nicht ganz die prognostizierte Wirkung
erreicht oder mit Belastungen verbunden ist, mit denen ursprünglich nicht gerech-
net worden war.
Die verfahrensrechtliche Umsetzung einer Aufhebung oder Änderung der ur-
sprünglichen Sanierungsentscheidung hängt von deren rechtsförmlicher Ausges-
taltung ab. Sofern eine Sanierungsanordnung getroffen würde, die bestandskräftig
geworden ist, richten sich Aufhebung und Widerruf nach den §§ 48 ff. der Verwal-
tungsverfahrensgesetze der Länder. Sofern zur Durchführung der Maßnahme ein
Sanierungsvertrag geschlossen wurde, muss dieser Vertrag angepasst oder geän-
dert werden. Durch flexible Ausgestaltung von Sanierungsanordnungen und -
verträgen können jedoch Änderungen der Sanierungsstrategie in gewissem Um-
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fang herbeigeführt werden, ohne dass es notwendig zur Aufhebung oder Änderung
der Sanierungsanordnung bzw. des -vertrags kommen muss.
2. Bearbeitungshinweise
Eine Entscheidung über eine Anpassung oder den Abbruch einer Sanierungsmaß-
nahme setzt zum einen eindeutig kontrollierbare Sanierungsziele und andererseits
eine belastbare Dokumentation der entscheidungserheblichen Sachverhalte vor-
aus. Auf beide Punkte wurde bereits oben eingegangen.
Speziell für die hydraulische Sanierung von LHKW-Schäden werden die nachfol-
genden Bearbeitungshinweise gegeben.
Zur Überprüfung des Verlaufs einer hydraulischen LHKW-Sanierung und der weite-
ren Maßnahmeprognose sind zunächst Austragsverlauf und Konzentrationsverlauf
im Schadensherd darzustellen und die jeweiligen Regressionskurven des expo-
nentiellen Rückganges zu vergleichen.
Bereits dieser charakteristische Verlauf der Kurven gibt Hinweise für die möglichen
Kausalbeziehungen.
Mit Hilfe des Prognoseinstrumentes können unter Berücksichtigung der wesentli-
chen Randbedingungen des Falles die realen Kurven „nachmodelliert“ und so der
weitere Sanierungsverlauf ohne Maßnahmemodifikation eingeschätzt werden.
Handelt es sich bei den Ergebnissen der Analyse nur um rein strömungshydrauli-
sche Problematiken, kann durch Veränderungen an den Entnahmesystemen, an
den Entnahmehorizonten und am Förderregime eine Optimierung erreicht werden.
Ergeben sich in der Analyse der Kurven jedoch Hinweise auf Restkontaminationen
des Bodens oder vergleichsweise hohe Hintergrundbelastungen, sind die aus dem
Sanierungsziel abgeleiteten Sanierungszielwerte oder aber das Sanierungsziel zu
überdenken. Dies sollte im Zusammenhang mit einer aktualisierten Gefahrenbe-
wertung erfolgen.
Da meistens unzureichende Kenntnisse zum Schadensbild zu nicht optimalen
Maßnahmeverläufen führen, sind ohne Nacherkundungen kaum endgültige und
belastbare Klärungen des Sachverhalts zu leisten. Der erforderliche Nacherkun-
dungsumfang lässt sich systematisch aus der o.g. Auswertung ermitteln.