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Ableitung einer vorläufigen Umweltqualitätsnorm (UQN) für 2,2,6,6-Tetramethyl-4-piperidinon (Triacetonamin, TAA)

Aus Daten zur Humantoxizität des chemisch verwandten 2,2,6,6-Tetramethyl-4-piperidinols wurde eine durch Expertengremium („Peer Review“) abgesicherte „Single product allowable concentration“ von 50 μg/l für TAA und 2,2,6,6-Tetramethyl-4-piperidinol zusammen abgeleitet. Beide Stoffe werden in der EU in Mengen von mehr als 1000 t/a produziert; vereinfachend wird eine anteilige vorläufige UQNhuman von 25 μg/l angenommen.

Ableitung eines vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwertes für Theobromin (GFS Theobromin)

Aus der unerwünschten Wirkung von Theobromin auf Säuglinge von 1-2 mg/(kgKG·d) errechnet sich zum Schutz dieser besonders sensiblen Gruppe mit einem Extrapolationsfaktor 10 (für die Übertragung vom Lowest observed adverse effect level (LOAEL) auf einen NOAEL) der Vorschlag für einen vorläufige GFS von GFShuman (vorläufig) = 40 μg/L.

Ableitung eines vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwertes für Uran (GFS Uran)

Der Geringfügigkeitsschwellenwert für Uran wird bestimmt durch den wesentlich höheren Hintergrundwert von 3,45 μg/L aus den flächengewichteten 90-Perzentil-Werten der hydrogeologischen Bezugsräume Deutschlands (2014, n=15.606): vorläufiger GFS-Wert für Uran = 3,4 μg/L.

Ableitung eines vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwertes für 1,3,5-Trioxan für den Pfad Boden – Grundwasser

Im Vergleich mit GFShuman = 70 μg/L, abgeleitet für die Toxizität von 1,3,5-Trioxan gegenüber Menschen, liegt die PNECaquat für ökotoxische Wirkungen höher. Die GFS für 1,3,5-Trioxan beträgt somit: GFS (1,3,5-Trioxan) = 70 μg/L.

Ableitung eines vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwertes für Diacetonketogulonsäure (DAG, Dikegulac) und Diaceton-L-sorbose (DAS)

Nach der Beurteilung von Henschler (1989) sowie der UBA-Stellungnahme [Dieter 2007], welche die Aussage von Henschler stützt, wurde eine humantoxikologisch begründete Obergrenze für die Konzentration von Dikegulac im Trinkwasser von 50 μg/l festgelegt. Dieser Wert ist der niedrigere der beiden Beurteilungskriterien Humantoxikologie und Ökotoxikologie und somit als Geringfügigkeitsschwellenwert anzusehen.

Ableitung eines vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwertes für Formaldehyd für den Pfad Boden – Grundwasser

Betrachtet man die ökotoxikologischen Auswirkungen von Formaldehyd auf der Basis von ökotoxikologischen Tests mit aquatischen Organismen verschiedener trophischer Ebenen der aquatischen Nahrungskette, so lässt sich eine aquatische PNEC (predicted no effect concentration) von 0,26 μg/l (260 ng/l) ableiten. Da die PNECaquat von 0,26 μg/l für die ökotoxische Wirkung niedriger liegt als der über humantoxikologische Betrachtungen erhaltene GOWmax von 10 μg/l, resultiert für das empfindlichere Schutzgut ein vom HLUG abgeleiteter vorläufiger Geringfügigkeitsschwellenwert (GFS) für Formaldehyd von 0,26 μg/l.

Ableitung eines vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwertes für Methyl- und Ethylbleiverbindungen (GFS Bleialkyle)

Aktuellere Daten aus Beobachtungen an beruflich TEL-exponierten Menschen führen auf die gleiche Weise zu einer entsprechenden tolerablen Trinkwasserkonzentration für Methyl- und Ethylbleiverbindungen von 630 ng Pb/l. Es wird vorgeschlagen, diese direkt über eine Exposition am Menschen ermittelte Konzentration als GFS_Human anzusehen.

Ableitung eines vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwertes für Pentoxifyllin (GFS Pentoxifyllin)

Die Datenlage zur Ökotoxizität von Pentoxifyllin ist so lückenhaft, dass nach TGD 2011 eine GFSaquat nicht abgeleitet werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt kann ausgesagt werden, dass die GFS bei ≤ 30 μg/L liegen wird.

Bewertungshilfen bei der Gefahrenverdachtsermittlung in der Altlastenbehandlung - ergänzt um Werte aus der Novell. BBodSchV

Im Laufe der stufenweisen Erkundung von altlastverdächtigen Flächen fallen erstmals bei der ˈOrientierenden Untersuchungˈ aktuelle Analysenergebnisse von Schadstoffkonzentrationen in Umweltmedien an. Entsprechend der Zielstellung der Orientierenden Untersuchung nach Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind diese darauf zu prüfen, ob sie den bestehenden Gefahrenverdacht als hinreichend bestätigen und damit den Handlungsbedarf einer Detailuntersuchung begründen. Die Prüfung soll insbesondere auch durch einen Vergleich der Messwerte mit Prüf- oder Maßnahmenwerten erfolgen, die für die Wirkungspfade Boden – Mensch, Boden – Nutzpflanze und Boden – Grundwasser im Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für einige Parameter aufgelistet sind. Diese Prüf- oder Maßnahmenwerte sind damit verbindlich geregelt.