Ziel der Baufachliche Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS) ist es, die Verfahrensabläufe zur Bearbeitung von kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF) und kontaminierten Flächen (KF) von der Erfassung bis zur ggf. erforderlichen Sanierung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen bundesweit einheitlich zu regeln. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Bundeshaushaltsordnung sowie der Nachhaltigkeit berücksichtigt. Die Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz sind gemäß den "Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau)" und den "Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO (ZBau)" anzuwenden. Neben den Verfahrensregelungen werden Materialien wie Entscheidungsgrundlagen, Hinweise, Merkblätter und Muster-Vergabeunterlagen vorgehalten. Textteil der Baufachlichen Richtlinien Boden- und GrundwasserschutzAnhänge der Baufachlichen Richtlinien Boden- und GrundwasserschutzMaterialien der Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz
BFR BoGwS, BImA, Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz, AH BoGwS, AK BoGwS, OFD
Die in diesem Bericht entwickelten modellhaften Überwachungsprogramme sind so gestaltet, daß sie sich problemlos auf eine konkrete Fallgestaltung anpassen lassen. Im Vergleich zu bisher verbreiteten Standardprogrammen verursachen sie einen deutlich geringeren Aufwand und tragen somit zur kostenbewußten Altlastenbearbeitung bei.
Dieses Fachmodul Boden und Altlasten harmonisiert deutschlandweit die Anforderungen an Untersuchungsstellen, die von den Notifizierungsstellen der Bundesländer gemäß § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz für Untersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich zugelassen werden. Diese Untersuchungsstellen müssen die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Vor einer Notifizierung müssen diese Untersuchungsstellen ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Die Kompetenzüberprüfung kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) oder im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens durch die jeweils zuständige Länderstelle (meist das Landes-Umweltamt) erfolgen. Legt eine Untersuchungsstelle im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens eine Akkreditierung entsprechend diesem Fachmodul vor, so ist diese zu berücksichtigen, soweit sie gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgaben anwendbar ist.
Dieses Fachmodul Boden und Altlasten harmonisiert deutschlandweit die Anforderungen an Untersuchungsstellen, die von den Notifizierungsstellen der Bundesländer gemäß § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz für Untersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich zugelassen werden. Diese Untersuchungsstellen müssen die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Vor einer Notifizierung müssen diese Untersuchungsstellen ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Die Kompetenzüberprüfung kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) oder im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens durch die jeweils zuständige Länderstelle (meist das Landes-Umweltamt) erfolgen. Legt eine Untersuchungsstelle im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens eine Akkreditierung entsprechend diesem Fachmodul vor, so ist diese zu berücksichtigen, soweit sie gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgaben anwendbar ist.
Dieses Fachmodul Boden und Altlasten harmonisiert deutschlandweit die Anforderungen an Untersuchungsstellen, die von den Notifizierungsstellen der Bundesländer gemäß § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz für Untersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich zugelassen werden. Diese Untersuchungsstellen müssen die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Vor einer Notifizierung müssen diese Untersuchungsstellen ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Die Kompetenzüberprüfung kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) oder im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens durch die jeweils zuständige Länderstelle (meist das Landes-Umweltamt) erfolgen. Legt eine Untersuchungsstelle im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens eine Akkreditierung entsprechend diesem Fachmodul vor, so ist diese zu berücksichtigen, soweit sie gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgaben anwendbar ist. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) fordert im § 18, dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde (fachliche Kompetenz) und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen. Mit Untersuchungsstellen sind alle Stellen gemeint, die im Rahmen von § 19 BundesBodenschutzverordnung (BBodSchV vom 09. Juli 2021) Proben nehmen wollen, sowie solche, die gemäß § 24 BBodSchV physikalisch-chemische und chemische Analysen durchführen wollen. Eine Notifizierung ist der Verwaltungsakt der jeweils zuständigen Landesbehörde zur Anerkennung, Zulassung, Benennung, Bekanntgabe oder Bestimmung der Untersuchungsstellen nach den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen. Untersuchungsstellen müssen vor einer Notifizierung ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass die im Folgenden ausgeführten Anforderungen an die Fach- bzw. Sachkunde des Personals, dessen Zuverlässigkeit und die gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen. Die Kompetenzfeststellung für alle (Untersuchungs-) Teilbereiche kann im Rahmen eines um das Fachmodul erweiterten Akkreditierungsverfahrens basierend auf DIN EN ISO/IEC 17025:2018 oder DIN EN ISO/IEC 17020:2012 (für die Probenahme) durch die zuständige Akkreditierungsstelle oder im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens durch die vom Land benannte Stelle erfolgen. Die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ist nur für Tätigkeiten nach § 19 BBodSchV (Ausgabe Juli 2021) möglich und gilt im nachfolgenden Text entsprechend. Bei der Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 sind die unter 7.7 genannten Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2018 einzuhalten. Die LABO hat auf ihrer 59. Sitzung vom 24./25. März 2021 beschlossen, das Fachmodul zu aktualisieren und an die neue Fassung der BBodSchV anzupassen. Verfahrensregelungen nach § 18 BBodSchG sind Ländersache. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Ländergesetze und -verordnungen. Die nachfolgenden Ausführungen im Teil I beschreiben das Notifizierungsverfahren und geben den Verfahrensablauf modellhaft wieder.
Dieses Merkblatt gibt Hinweise für die Erkundung, Bewertung und Überwachung von im Untergrund stattfindenden natürlichen Schadstoffminderungs-Prozessen bei Grundwasserverunreinigungen sowie zur Einbindung dieser Prozesse in die Altlastenbearbeitung. Schadstoffe, die ausschließlich in der ungesättigten Bodenzone vorliegen, werden nicht betrachtet.
Die Methodensammlung Feststoffuntersuchung (Methosa) wird vom FBU gemeinsam mit dem „Forum Abfalluntersuchung“ der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeitet. Die Methosa ist ein umfangreiches Fachkompendium zur Untersuchung von Feststoffen (Böden & Abfällen). Die Harmonisierung von Methoden im Boden- und Abfallrecht stellt dabei einen wichtigen Baustein zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen und damit einhergehenden Verzögerungen im Sanierungs- und Bauablauf dar. Die Methosa umfasst Feld- und Labormethoden zur Probenahme, -vorbehandlung, -vorbereitung und Analytik für die Boden- und Verdachtsflächenuntersuchung.
Methodentabelle aus der Methosa 3.0 als Tabellenkalkulation zur schnellen Recherche und Filterung nach Parametern, Methoden und Verfahren. Diese Datei wird als Recherchetool bereitgestellt. Bei inhaltlichen Fragen sind die Angaben in der Methosa 3.0 (PDF-Datei) maßgeblich.
Cookies helfen uns unsere Dienstleistungen anzubieten. Wenn Sie unsere Dienstleistungen nutzen, sind Sie damit einverstanden.