Für die elektronische Datenübermittlung von den Pflichtigen (Gemeinden, Untersuchungspflichtige, Sanierungsverantwortliche) sowie deren Beauftragten (Ingenieurbüros, Sachverständige, Untersuchungsstellen) zu den Behörden steht eine vom HLNUG definierte Schnittstelle zur Verfügung. Die Verwendung der Schnittstelle trägt zum optimierten Datenaustausch bei und stellt damit eine Erleichterung für alle Betroffenen dar.
Benennung geeigneter Analysenverfahren zur Bestimmung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe in Wasser mit besonderer Berücksichtigung von Vinylchlorid mit Anlage: Sachstandspapier des Landesamtes für Umwelt zur Auswahl eines geeigneten Analyseverfahrens (incl. Votierunq)
Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz - HAltBodSchG) vom 28. September 2007
Handbuch Altlasten Band 5, Teil 1, 1998: Die Einzelfallbewertung ist ein Verfahren zur Bewertung von Altstandorten und Altablagerungen im Rahmen der Einzelfallrecherche. Dabei handelt es sich um eine beprobungslose Erkundung mittels Aktenrecherche und Ortsbesichtigung.
Handbuch Altlasten Band 2, Teil 4, 2008: Der Branchenkatalog dient der Erfassung der altlastenrelevanten Betriebe und der Zuordnung der Betriebe zu den jeweiligen Branchen und Branchenklassen.
Handbuch Altlasten, Band 3, Teil 1; 2. überarbeitete Auflage, 2012: Das Handbuch stellt einen Leitfaden für die Durchführung der Einzelfallrecherche auf Altablagerungen und Altstandorten vor. Es beschreibt, wie mit vertretbarem Aufwand die notwendigen Informationen ermittelt, vertieft und bewertet werden können, um über das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Altlast zu entscheiden. Sinngemäß kann der Leitfaden auch für die Einzelfallrecherche auf schädlichen Bodenveränderungen angewendet werden.
Handbuch Altlasten Band 2, Teil 2; 3., überarbeitete Auflage, 2020: Dieses Handbuch wendet sich vorrangig an die hessischen Städte und Gemeinden, insbesondere an diejenigen, die bisher ihre gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung der Altstandorte in ihrem Gemeindegebiet noch nicht oder noch nicht in ausreichendem Maße erfüllt haben.