Bei der Erfassung altlastverdächtiger Flächen wurden bisher Schäden, die durch Kriegshandlungen (Bombardierungen, Kampfhandlungen etc.) entstanden, kaum berücksichtigt. Zur Erfassungsbewertung sowie zur Entscheidung über weitere Maßnahmen ist es jedoch wichtig, abschätzen zu können, ob auf einem Betriebsgelände zusätzlich zu dem branchentypischen auch ein besonderes Gefährdungspotenzial durch Kriegseinwirkungen gegeben ist.
Arbeitsblatt 22, LANUV 2006 Luftbilder sind eine besonders informative und aufschlussreiche Quelle zur Ermittlung kontaminationsverdächtiger Geländebereiche. Ihre Auswertung gehört daher zu den grundlegenden Verfahren bei der Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es darum geht, die Nutzungsgeschichte einer Fläche bis in die Zeit des Zweiten Weltkriegs zurückzuverfolgen und dabei auch Kontaminationen zu erfassen, die durch Kriegseinwirkungen verursacht wurden. Das dazu notwendige Luftbildmaterial stammt aus strategischen Aufklärungsflügen der alliierten Luftwaffe von 1939 bis 1945 und steht den zuständigen Erfassungsbehörden in Nordrhein-Westfalen seit Ende der 1980er Jahre zur Verfügung.
Handlungsempfehlungen für die Bodenschutzbehörden für Bewirtschaftungsbeschränkungen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen bei schädlichen Bodenveränderungen LABO-Projektnummer B 4.03
Arbeitshilfe Sachsen. Entscheidenden Einfluss auf die Repräsentativität der Messwerte hat eine qualifizierte Probenahme. Diese Erkenntnis führte in den vergangenen Jahren zu einer Fülle von Empfehlungen aus den jeweiligen Fachgebieten, die im vorliegenden Materialienband in einem einheitlichen Rahmen für Boden, Grundwasser, Bodengas und Deponiegas zusammengestellt wurden. Der Band soll den in der Altlastenerkundung tätigen Praktikern und Behörden eine Arbeitshilfe und zugleich Grundlage einer Qualitätssicherung sein.
Erlass des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen an die Vollzugsbehörden mit der Empfehlung zur Anwendung in folgenden Bereichen: − Umlagerung (Verwertung) von Bodenmaterial , − Deponierung von Bodenmaterial, − Bodenschutzrechtliche Gefahrenbeurteilung, − Bewertung von Grundwasser, Oberflächengewässer, − Einleitung von Abwasser
Nach der Gesetzesbegründung zum BBodSchG soll der Sanierungsplan das zu realisierende Sanierungskonzept prüffähig darstellen und die erforderlichen Angaben und Unterlagen auch für mit eingeschlossene behördliche Entscheidungen enthalten.