alle Themen

Anzeigen nach
Anzeige pro Seite

Merkblatt Nr. 9 - Entnahme von Bodenluft- und Deponiegasproben

Das Merkblatt Nr. 9 liefert im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-Mensch (Pfad Bodenluft) Hinweise zur Untersuchung von flüchtigen Stoffen und Deponiegas. Nachfolgende Hinweise gelten sowohl für Bodenluft- als auch Deponiegasuntersuchungen, sofern keine explizite Unterscheidung getroffen wird

Merkblatt zur Führung der Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten – DSBA

Das Merkblatt ist die Anleitung für die Führung der Datei nach § 9 BodSchAG LSA. Die DSBA basiert auf den gemäß Abfallgesetz des Landes (§§ 28, 29 AbfG LSA vom 14.November 1991) und Leitfaden zum Altlastenprogramm (LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ SACHSEN-ANHALT: Berichte des LAU, Heft 20, Halle 1996, und Heft 28, Halle 1998) erfassten Daten. Die DSBA ist Bestandteil des FIS Bodenschutz. Sie wird durch die unteren Bodenschutzbehörden auf dem Zentralserver des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) geführt. (2018 aktualisiert).

Methan aus Weichschichten - Sicheres Bauen bei Bodenluftbelastung

Viele Baugrundstücke in Hamburg befinden sich in Gebieten, die sogenannte Weichschichten (Klei, Schlick, Mudde, Torf) mit unterschiedlichen Gehalten an organischen Substanzen im Untergrund aufweisen. In den letzten Jahren wurden bei Untersuchungen in verschiedenen Bebauungsplangebieten, insbesondere im Elbe-Urstromtal, Methangase geogenen Ursprungs in zum Teil hohen Konzentrationen nachgewiesen. Mit dieser Broschüre möchten wir – die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft – Bauherren, Architektur- und Ingenieurbüros über den Umgang mit einer Bodenluftbelastung durch Methan und Kohlendioxid informieren. Es werden bauliche Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Bodengase sowie Verfahren zur Ermittlung der Bodenluftbelastung aufgezeigt.

Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bln BodSUV)

Bln BodSUV - Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes