Dieses Merkblatt enthält Vorgaben und Hinweise für die fachgerechte Probenahme und Untersuchung von Gewässern, insbesondere Grundwasser bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen.
Dieses Merkblatt soll die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (KVB) dabei unterstützen, eine historische Erkundung selbst durchzuführen bzw. ihr Hintergrundwissen zur Vergabe eines Auftrags für eine historische Erkundung vermitteln. Das vorliegende Merkblatt dient ebenfalls als Informationsquelle für Sachverständige. Ein weiteres Ziel ist die Vereinheitlichung der Vorgehensweise sowie der Gutachten bei der historischen Erkundung. Die Bestandteile einer historischen Erkundung werden beschrieben sowie Hinweise zu ihrer Durchführung gegeben.
Dieses Merkblatt gibt Hinweise für die Untersuchung und Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sowie deren Verdachtsflächen für den Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt) und das Expositionsszenario Boden-Bodenluft-Innenraumluft.
In einem Projekt unter Beteiligung von 26 Untersuchungsstellen konnte gezeigt werden, dass die Qualität von Bodenprobenahmen mit einer ringversuchsähnlichen Maßnahme überprüft werden kann. Die Teilnehmer mussten künstlich geschichtete Entnahmestellen mittels Kleinrammbohrung aufschließen und entsprechend den Vorgaben der Bundes - Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Proben gewinnen. Sowohl Begutachtungsdaten als auch Labordaten wurden einer vergleichenden Bewertung unterzogen.
Um die Belastungssituation unterhalb der Strommasten in Bayern zu klären, wurden unter Federführung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) und in Kooperation mit den in Bayern agierenden Stromnetzbetreibern stichprobenartige Bodenuntersuchungen unterhalb von Strommasten durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden in dem Bericht dargestellt.
Boden- und Pflanzenbelastung; Freileitungen, Stromleitungen, Strommasten
Diese Bayerische Verordnung regelt die Bezuschussung der Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien durch den Unterstützungsfonds nach Art. 13a des Bayerischen Bodenschutzgesetzes. Ebenfalls geregelt werden Beiträge, aus denen sich der Fonds speist.