Anwendungsempfehlung: Bundesrepublik Deutschland (DE) oder Berlin (BE) oder Brandenburg (BB) oder Hessen (HE) oder Saarland (SL) oder Sachsen-Anhalt (ST) oder Schleswig-Holstein (SH) oder Thüringen (TH)
Bearbeitungsstufe: Erfassung/Erhebung oder Monitoring
Die in diesem Bericht entwickelten modellhaften Überwachungsprogramme sind so gestaltet, daß sie sich problemlos auf eine konkrete Fallgestaltung anpassen lassen. Im Vergleich zu bisher verbreiteten Standardprogrammen verursachen sie einen deutlich geringeren Aufwand und tragen somit zur kostenbewußten Altlastenbearbeitung bei.
Benennung geeigneter Analysenverfahren zur Bestimmung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe in Wasser mit besonderer Berücksichtigung von Vinylchlorid mit Anlage: Sachstandspapier des Landesamtes für Umwelt zur Auswahl eines geeigneten Analyseverfahrens (incl. Votierunq)
Dieses Fachmodul Boden und Altlasten harmonisiert deutschlandweit die Anforderungen an Untersuchungsstellen, die von den Notifizierungsstellen der Bundesländer gemäß § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz für Untersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich zugelassen werden. Diese Untersuchungsstellen müssen die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Vor einer Notifizierung müssen diese Untersuchungsstellen ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Die Kompetenzüberprüfung kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) oder im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens durch die jeweils zuständige Länderstelle (meist das Landes-Umweltamt) erfolgen. Legt eine Untersuchungsstelle im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens eine Akkreditierung entsprechend diesem Fachmodul vor, so ist diese zu berücksichtigen, soweit sie gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgaben anwendbar ist.
Dieses Fachmodul Boden und Altlasten harmonisiert deutschlandweit die Anforderungen an Untersuchungsstellen, die von den Notifizierungsstellen der Bundesländer gemäß § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz für Untersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich zugelassen werden. Diese Untersuchungsstellen müssen die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Vor einer Notifizierung müssen diese Untersuchungsstellen ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Die Kompetenzüberprüfung kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) oder im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens durch die jeweils zuständige Länderstelle (meist das Landes-Umweltamt) erfolgen. Legt eine Untersuchungsstelle im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens eine Akkreditierung entsprechend diesem Fachmodul vor, so ist diese zu berücksichtigen, soweit sie gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgaben anwendbar ist.
Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz - HAltBodSchG) vom 28. September 2007
Handbuch Altlasten Band 2, Teil 4, 2008: Der Branchenkatalog dient der Erfassung der altlastenrelevanten Betriebe und der Zuordnung der Betriebe zu den jeweiligen Branchen und Branchenklassen.
Handbuch Altlasten, Band 3, Teil 1; 2. überarbeitete Auflage, 2012: Das Handbuch stellt einen Leitfaden für die Durchführung der Einzelfallrecherche auf Altablagerungen und Altstandorten vor. Es beschreibt, wie mit vertretbarem Aufwand die notwendigen Informationen ermittelt, vertieft und bewertet werden können, um über das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Altlast zu entscheiden. Sinngemäß kann der Leitfaden auch für die Einzelfallrecherche auf schädlichen Bodenveränderungen angewendet werden.
Handbuch Altlasten Band 2, Teil 2; 3., überarbeitete Auflage, 2020: Dieses Handbuch wendet sich vorrangig an die hessischen Städte und Gemeinden, insbesondere an diejenigen, die bisher ihre gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung der Altstandorte in ihrem Gemeindegebiet noch nicht oder noch nicht in ausreichendem Maße erfüllt haben.