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Handbuch Altlasten Hessen - Sanierungstechniken und -verfahren

Handbuch Altlasten Band 6, Teil 3; unveränderte Neuauflage, 2010: Die vorliegende Arbeitshilfe beschäftigt sich mit der Überwachung von Dichtwandumschließungen zur seitlichen Sicherung von Altlasten. In der Arbeitshilfe werden zunächst die verschiedenen Dichtwandsysteme beschrieben und deren spezifische Schwachstellen analysiert. Anhand von Datenblättern können dann die Risikopotentiale des jeweiligen Standortes und der einzelnen Wandsysteme erfasst und bewertet werden, um daraus die notwendigen Maßnahmen für die Langzeitüberwachung abzuleiten.

Hintergrundwerte von Spurenstoffen in hessischen Böden

Nach Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG 1998) ist der Boden vor schädlichen Veränderungen bzw. Belastungen zu schützen. In der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV 1999) wurden dazu Vorsorgewerte definiert. Um eine Basis für derartige Bewertungen zu schaffen, sind entsprechende Vergleichswerte nötig. Diese werden von den Hintergrundwerten gebildet.

Leitfaden zur Altlastenbearbeitung in Mecklenburg-Vorpommern

Der Leitfaden zur Altlastenbearbeitung beschreibt die methodische Vorgehensweise zur Erfassung und Erstbewertung, Orientierenden Untersuchung sowie Detailuntersuchung von altlastverdächtigen Flächen bzw. Verdachtsflächen und Altlasten bzw. schädlichen Bodenveränderungen.

Stoffinformationen „Kurzkettige Alkylphenole (SCAP)“

Kurzkettige Alkylphenole sind Phenolderivate, die mindestens eine Alkylgruppe einer Kettenlänge von C1 bis C3 aufweisen.

Stoffinformationen „NSO-Heterozyklen (NSO-HET)"

NSO-Heterozyklen (abgekürzt NSO-HET) sind ein- oder mehrkernige zyklische Kohlenwasserstoffverbindungen, bei denen mindestens ein Kohlenstoffringatom durch Stickstoff, Schwefel oder Sauerstoff ersetzt ist.

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz - BodSchZustV (HE)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz - BodSchZustV) vom 3. Januar 2008